Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2

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Transkript:

Informationen für die Praxis Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik (Verordnung vom 21. Mai 2012) Fachrichtung Halbzeuge Abschlussprüfung Teil 2 Stand: März 2014 Inhalt: 1. Allgemeines... 1 2. Gestreckte Abschlussprüfung... 1 3. Abschlussprüfung Teil 2... 1 3.1 Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen... 2 3.2 Schriftliche Prüfungsbereiche... 3 3.2.1 Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme... 3 3.2.2 Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse... 4 3.2.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde... 4 4. Bewertung... 5 5. Gewichtungs- und Bestehensregelungen... 5 1. Allgemeines Der neugeordnete Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff- und Kautschuktechnik vom 21. Mai 2012 trat am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig trat die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker/-in vom 07. April 2006 außer Kraft; die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse werden nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende geführt. Die Ausbildungsdauer beträgt weiterhin 3 Jahre. Der Beruf gliedert sich in 7 Fachrichtungen: Formteile Halbzeuge Mehrschichtkautschukteile Compound- und Masterbatchherstellung Bauteile Faserverbundtechnologie Kunststofffenster Die PAL wird erstmals eine Abschlussprüfung Teil 1 nach neuer Verordnung im Frühjahr 2014 anbieten. Die Abschlussprüfung Teil 2 bietet die PAL in den Fachrichtungen Formteile, Halbzeuge, Mehrschichtkautschukteile, Bauteile, Faserverbundtechnologie und Kunststofffenster ab Winter 2014/15 an. Nach Alt-Verordnung werden die Zwischenprüfung letztmalig im Herbst 2013 und die Abschlussprüfungen im Winter 2014/15 von der PAL angeboten. 2. Gestreckte Abschlussprüfung Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses werden Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 % und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 75 % gewichtet. 3. Abschlussprüfung Teil 2 Die PAL wird erstmals eine Abschlussprüfung Teil 2 der Fachrichtung Halbzeuge im Winter 2014/15 anbieten. Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung Anlagen-Abschnitte A, C und I aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Abschlussprüfung Teil 2 besteht aus den Prüfungsbereichen: Herstellen von Halbzeugen Verfahrenstechnische Systeme Produktionsplanung und -analyse Wirtschafts- und Sozialkunde

Struktur der Abschlussprüfung Teil 2, Gewichtung 75 % vom Gesamtergebnis Abschlussprüfung Teil 2 Praktischer Prüfungsbereich Gewichtung: 35 % Schriftliche Prüfungsbereiche Gewichtung: 40 % Herstellen von Halbzeugen Verfahrenstechnische Systeme Produktionsplanung und -analyse Wirtschafts- und Sozialkunde Arbeitsaufgabe inkl. situatives Fachgespräch: 7 h Gewichtung: 35 % Prüfungszeit: 150 min Gewichtung: 20 % Prüfungszeit: 60 min Prüfungszeit: 60 min Gliederung der Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Halbzeuge 3.1 Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang auswerten, Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen, b) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen und strukturieren sowie die Fertigungsvoraussetzungen schaffen, c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berücksichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, durchführen, d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfen, e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Halbzeugen einrichten, anfahren, steuern und überwachen, Produktionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen, f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren, g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwenden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren sowie h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Arbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann. 2. Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a) Kalandrieren, b) Extrudieren, c) Schäumen, d) Beschichten oder e) Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Bedrucken, Beflocken, Lackieren; andere Gebiete als die in den Buchstaben a) bis e) genannten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen. 3. Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der stellung ist der Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. 2

4. Die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern. Die praktische stellung der Abschlussprüfung Teil 2 kann innerhalb eines definierten Zeitfensters, das mehrere Wochen beträgt, durchgeführt werden. Die PAL bietet hierfür Hinweise und Richtlinien für den Prüfungsausschuss sowie Bewertungsbogen inklusive des situativen Fachgesprächs für folgende Gebiete an: Kalandrieren Extrudieren Schäumen Beschichten Der Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen hat eine Gewichtung von 35 % am Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Dabei werden die Arbeitsaufgabe mit 80 % und das situative Fachgespräch mit 20 % gewichtet. Praktischer Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen Arbeitsaufgabe Vorgabezeit: 7 h inkl. höchstens 20 min situatives Fachgespräch Gewichtung am Gesamtergebnis: 35 % Planung + Durchführung + Qualitätsmanagement Gewichtung: 80 %* situatives Fachgespräch Gewichtung: 20 %* Gliederung des praktischen Prüfungsbereichs der Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Halbzeuge * wurde vom zuständigen PAL-Fachausschuss festgelegt 3.2 Schriftliche Prüfungsbereiche Die schriftlichen Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 2 finden bundeseinheitlich an einem Prüfungstag statt. 3.2.1 Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach materialspezifischen, technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten bewerten, auswählen und einsetzen, b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen und einsetzen, c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen, Ergebnisse überprüfen, optimieren und dokumentieren, Arbeitssicherheitsund Umweltschutzvorschriften anwenden, d) Komponenten der Mess-, Steuerungsund Regelungstechnik unterscheiden und anwendungsspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungstechnischen Systemen eingrenzen, e) Halbzeuge nach technischen Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen erstellen, f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen sowie 3

g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung durchführen kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 30 gebundene und 10 ungebundene sowie ein Projekt mit n ungebundenen zu bearbeiten. Alle typen enthalten auch mathematische stellungen. Die Reihenfolge der Bearbeitung ist dem Prüfling freigestellt. Der Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme hat eine Gewichtung von 20 % am Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Innerhalb des Prüfungsbereichs wurde folgende Gewichtung festgelegt: Gebundene stellungen: 40 % Ungebundene stellungen: 20 % Projektbezog. stellungen: 40 % 3.2.2 Prüfungsbereich Produktionsplanung und analyse Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung und analyse bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er a) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koordinieren und optimieren, b) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzungen sicherstellen, c) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumentieren, d) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch anwenden, auswerten und dokumentieren sowie e) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz anwenden kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 15 gebundene und 10 ungebundene zu bearbeiten. Alle typen enthalten auch mathematische stellungen. Die Reihenfolge der Bearbeitung ist dem Prüfling frei gestellt. Der Prüfungsbereich Produktionsplanung und analyse hat eine Gewichtung von 10 % am Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. Innerhalb des Prüfungsbereichs wurde folgende Gewichtung festgelegt: Gebundene stellungen: 50 % Ungebundene stellungen: 50 % 3.2.3 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. 2. Der Prüfling soll praxisbezogene schriftlich bearbeiten. 3. Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sind vom Prüfling 18 gebundene (drei abwählbar) und sechs ungebundene (eine abwählbar), zu bearbeiten. Der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat eine Gewichtung von 10 % am Gesamtergebnis der Abschlussprüfung. 4

Struktur der schriftlichen Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 2, Gewichtung 40 % vom Gesamtergebnis Abschlussprüfung Teil 2 in drei schriftlichen Prüfungsbereichen Verfahrenstechnische Systeme Prüfungszeit: 150 Minuten Gewichtung: 20 % vom Gesamtergebnis Produktionsplanung und -analyse Prüfungszeit: 60 Minuten vom Gesamtergebnis Teil A 30 gebundene inkl. 5 Rechenaufgaben Richtzeit: 60 Minuten Gewichtung: 40 %* Teil B-1 10 ungebundene inkl. 3 Rechenaufgaben Gewichtung: 20 %* Teil B-2 n ungebundene Projektaufgaben inkl. n Rechenaufgaben Richtzeit: 60 Minuten Gewichtung: 40 %* Teil A 15 gebundene inkl. 2 Rechenaufgaben Teil B 10 ungebundene inkl. n Rechenaufgaben Wirtschafts- und Sozialkunde Prüfungszeit: 60 Minuten vom Gesamtergebnis Teil A 18 gebundene (3 zur Abwahl) Teil B 6 ungebundene (1 zur Abwahl) Gliederung der schriftlichen Prüfungsbereiche der Abschlussprüfung Teil 2 Fachrichtung Halbzeuge * wurde vom jeweils zuständigen PAL-Fachausschuss festgelegt 4. Bewertung Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erfolgt sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen stellungen nach den Punkteschlüsseln: Objektiv bewertbar: 10 oder 0 Punkte Subjektiv bewertbar: 10 bis 0 Punkte (10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 Punkte) 5. Gewichtungs- und Bestehensregelungen Gewichtungen: Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Baugruppe (AP Teil 1) 25 Prozent Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeugen (AP Teil 2) 35 Prozent Prüfungsbereich Verfahrenstechnische Systeme (AP Teil 2) 20 Prozent Prüfungsbereich Produktionsplanung und -analyse (AP Teil 2) 10 Prozent Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde (AP Teil 2) 10 Prozent Bestehensregelungen: Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend, im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend, 5

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens ausreichend und in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit ungenügend bewertet worden sind. PAL Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle IHK Region Stuttgart Jägerstraße 30, 70174 Stuttgart, Telefon +49(0)711.2005-0, Telefax -1830 pal@stuttgart.ihk.de, www.ihk-pal.de 6