Handbuch der Verwaltung. Band II

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Transkript:

Handbuch der Verwaltung Band II Teil VIII - Studienangelegenheiten Richtlinie für die Vergabe von Deutschlandstipendien an der Westsächsischen Hochschule Zwickau (RL 04)

Rechtsgrundlagen Gesetz zur Schaffung eines nationalen Stipendienprogramms (Stipendienprogramm-Gesetz StipG) vom 1. Juli 2010, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Stipendienprogramm-Gesetzes (1. StipG-ÄndG) vom 21. Dezember 2010 Verordnung der Bundesregierung zur Durchführung des Stipendienprogramm- Gesetzes (Stipendienprogramm-Verordnung StipV) vom 20. Dezember 2010 1 Geltungsbereich (1) Zur Förderung von Studierenden der Westsächsischen Hochschule Zwickau 1, die hervorragende Leistungen in Studium oder Beruf erwarten lassen oder bereits erbracht haben, werden Stipendien nach Maßgabe dieser Richtlinie vergeben. (2) Die Vergabe des Deutschlandstipendiums erfolgt erstmalig zum Wintersemester 2011/2012 und danach, bei zur Verfügung stehenden Fördermitteln, in der Regel jeweils zum Wintersemester. 2 Förderfähigkeit und Ausschluss der Doppelförderung (1) Gefördert werden können Studierende in den grundständigen Studiengängen bis zum Abschluss eines konsekutiven Masters, die zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens im zweiten Fachsemester studieren und die Regelstudienzeit des Studienganges nicht überschritten haben. Im Förderzeitraum muss der Stipendiat 2 an der WHZ immatrikuliert sein. (2) Ein Stipendium wird nicht vergeben, wenn der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige Förderung durch die Begabtenförderungswerke, durch den Akademischen Austauschdienst oder durch die Stiftung Begabtenförderung berufliche Bildung oder durch eine 1 nachfolgend WHZ genannt 2 Maskuline Formen bzw. Bezeichnungen stehen aus Gründen der besseren Lesbarkeit für weibliche und männliche Formen bzw. Bezeichnungen, sie werden in dieser Ordnung nicht geschlechtsspezifisch verwendet. 2

sonstige inländische oder ausländische Einrichtung erhält. (Verbot der Doppelförderung, vgl. 1 Abs. 3 und 4 Abs. 1 StipG). Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30,00 Euro unterschreitet. 3 Art und Umfang der Förderung (1) Die Höhe des Stipendiums beträgt 300,00 Euro pro Monat und wird monatlich als nicht rückzahlbarer Zuschuss ausgezahlt. Der Betrag setzt sich jeweils hälftig aus eingeworbenen privaten Mitteln durch die Hochschule und durch öffentliche Mittel des Bundes zusammen. Ein höheres Stipendium kann vergeben werden, wenn der eingeworbene Anteil an privaten Mitteln höher als 150,00 Euro ist. (2) Die privaten Förderer können für die von ihnen voll finanzierten Stipendien eine Zweckbindung für bestimmte Fachrichtungen oder Studiengänge festlegen. Die WHZ hat dafür Sorge zu tragen, dass maximal zwei Drittel der jeweils ausgeschriebenen Stipendien mit einer Zweckbindung versehen sind. (3) Die Vergabe des Stipendiums erfolgt einkommensunabhängig und ist mit einer Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) kombinierbar. (4) Das Stipendium begründet kein Arbeitsverhältnis. (5) Ein Rechtsanspruch auf ein Stipendium und Förderung besteht nicht. 4 Bewerbungsverfahren (1) Die zu vergebenden Stipendien werden mindestens einmal im Jahr auf der Homepage der WHZ unter www.fh-zwickau.de ausgeschrieben. Mit der Ausschreibung sind (a) die Bewerbungsfristen (b) die voraussichtliche Zahl und ggfs. die Zweckbindung der zur Verfügung stehenden Stipendien, (c) die Form der Bewerbung und die Stelle, bei der sie einzureichen ist, (d) die von den Bewerbern beizubringenden Unterlagen und (e) der Ablauf des Auswahlverfahrens 3

bekannt zu machen. (2) Ein Stipendium wird nur auf Antrag gewährt. Antragsberechtigt sind Studierende der WHZ gem. 2 Absatz (1). (3) Die Bewerbung erfolgt ausschließlich im Online-Verfahren. Der Online-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen muss innerhalb der Ausschreibungsfrist bei der WHZ eingehen. (4) Dem Online-Antrag sind zwingend mindestens folgende Dokumente/ Unterlagen anzufügen: (a) tabellarischer Lebenslauf (b) Leistungsübersicht über das bisherige Studium (c) Immatrikulationsbescheinigung (d) Motivationsschreiben (e) Bachelorzeugnis (bei Bewerbern in einem Master) (5) Das Dezernat Studienangelegenheiten prüft die eingegangenen Bewerbungen auf die Erfüllung der formalen Anforderungen. Anschließend werden die Bewerbungen an die Auswahlkommission weitergeleitet. Unvollständige oder nicht fristgerecht eingereichte Bewerbungsunterlagen werden nicht berücksichtigt. 5 Auswahlkommission (1) Das Rektorat beruft eine Auswahlkommission. Die Auswahlkommission besteht aus drei Professoren, einem Mitarbeiter und einem Studenten als stimmberechtigte Mitglieder. Der studentische Vertreter wird jährlich aus den Mitgliedern des Senates bzw. Erweiterten Senates berufen. Zusätzlich wird aus jeder Fakultät ein Professor als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht berufen, welcher bei zweckgebundenen Stipendien für seine Fakultät hinzugezogen wird, sofern aus der Fakultät noch kein stimmberechtigtes Mitglied in der Auswahlkommission vertreten ist. Die Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule ist an dem Auswahlverfahren zu beteiligen. Sie nimmt an den Sitzungen der Auswahlkommission teil oder nimmt innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung schriftlich Stellung. Im Falle abweichender Stellungnahmen berät die Auswahlkommission erneut und gibt dazu eine Stellungnahme ab. Über den Vorsitz der Kommission entscheidet diese selbst. 4

(2) Förderer, die mindestens drei Stipendien voll finanzieren, können - auf deren Verlangen - mit beratender Stimme am Auswahlverfahren beteiligt werden. Die Entscheidung über die Teilnahme trifft die Kommission. (3) Die Auswahlkommission prüft und bewertet die Bewerbungen gem. 5 und fertigt eine Vorschlagsliste für das Rektorat. Die Beschlussfassung über die Vorschlagsliste setzt voraus, dass mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss muss mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. (4) Die Entscheidungen der Auswahlkommission sind in einem Protokoll festzuhalten. 6 Auswahlverfahren (1) Die zur Verfügung stehenden Stipendien werden nach der Maßgabe vergeben, dass der Stipendiat besonders gute Studienleistungen hat und diese weiterhin zu erwarten sind. Ausschlaggebend ist dabei die Leistung und Begabung des Bewerbers. Das Auswahlverfahren erfolgt zweistufig. (2) Die Auswahlkommission führt unter Einbeziehung aller Bewerber eine erste Vorauswahl durch. Diese Vorauswahl erfolgt ausschließlich anhand der bisher erbrachten Studienleistungen und der jeweiligen individuellen Platzierung im Matrikel. Die Beurteilung der Studienleistungen erfolgt anhand einer errechneten Durchschnittsnote, bei deren Ermittlung u. a. die einzelnen Noten, die erreichten ECTS-Punkte, die Fachsemesteranzahl in der Regelstudienzeit sowie die Anzahl der Versuche für die einzelnen Prüfungen berücksichtigt werden. Aus dieser ersten Auswahlrunde können maximal dreimal so viele Bewerber wie jeweils zur Verfügung stehende Stipendien hervorgehen. (3) In einer zweiten Auswahlrunde wird im Rahmen einer Gesamtbetrachtung für die endgültige Auswahl insbesondere der bisherige persönliche Werdegang, gesellschaftliches Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen und besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. U. a. sind dabei folgende Kriterien zu beachten: fachbezogene Auszeichnungen und/oder Preise vorangegangene Berufstätigkeit 5

vorangegangene (fachbezogene) Praktika (außerhalb Studien- und Prüfungsordnung) Außerfachliches Engagement, wie z. B. gesellschaftliches, soziales Engagement oder hochschulpolitisches Engagement sowie Mitwirkung in Religionsgesellschaften, Verbänden oder Vereinen besondere persönliche oder familiäre Umstände, wie z. B. Krankheiten, Behinderungen, Betreuung eigener Kinder (insbesondere als alleinerziehender Elternteil) oder pflegebedürftiger naher Angehöriger, studienbegleitende Erwerbstätigkeiten sowie Familiäre Herkunft oder Migrationshintergrund (4) Die Bewertung aller Kriterien gem. Absatz (2) und (3) soll eine Rangfolge ergeben, nach der die Stipendien vergeben werden. (5) Die Auswahlkommission kann während des Auswahlverfahrens Auswahlgespräche führen. 7 Bewilligung (1) Das Rektorat bewilligt die Stipendien auf der Grundlage der Empfehlungen der Auswahlkommission. (2) Die Stipendien werden für mindestens zwei Semester bewilligt. Die Auszahlung erfolgt erst nach Einreichung der aktuellen Immatrikulationsbescheinigung. (3) Die Entscheidung über eine Stipendienvergabe wird dem Studierenden schriftlich über einen Bewilligungsbescheid bekannt gegeben. In diesem werden der Bewilligungszeitraum, die Höhe des Stipendiums, die Förderungsdauer sowie der Zeitpunkt und die Art der Nachweise festgelegt, welche der Stipendiat erbringen muss um ggf. eine Fortgewähr des Stipendiums zu erhalten. (4) Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Stipendiums. 8 Förderungshöchstdauer/Fortsetzung der Förderung (1) Die Förderungshöchstdauer richtet sich grundsätzlich nach der Regelstudienzeit im jeweiligen Studiengang. Wenn sich die Studiendauer 6

aufgrund von schwerwiegenden Gründen, wie z. B. einer Behinderung, Schwangerschaft, Pflege und Erziehung eines Kindes oder eines fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthaltes verlängert, kann die Förderungshöchstdauer auf schriftlichen Antrag und unter Nennung der Gründe verlängert werden. (2) Die Auswahlkommission prüft mindestens einmal jährlich anhand der im Förderzeitraum erbrachten Studienleistungen, ob die Begabung und Leistung des Stipendiaten eine Fortgewähr des Stipendiums rechtfertigt. Bei konstanten oder verbesserten Leistungen ist die WHZ bestrebt, bei zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, die Förderung um zwei Semester zu verlängern. Ein Rechtsanspruch auf Fortsetzung der Förderung besteht nicht. (3) Wenn im Rahmen des Studiums ein fachrichtungsbezogener Auslandsaufenthalt oder ein in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehenes Praktikum stattfindet, erfolgt die Fortzahlung des Stipendiums in gleicher Höhe (kein Beurlaubungssemester). (4) Im Falle einer Schwangerschaft wird das Stipendium während der vom Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) vorgegebenen Schutzfristen fortgezahlt und die Förderungsdauer entsprechend verlängert. (5) Unterbrechungen des Studiums und damit verbundene Unterbrechungen des Stipendienbezuges sind im Einzelfall mit der WHZ zu vereinbaren. (6) Das Stipendium wird während einer Beurlaubung vom Studium nicht gezahlt. Bei Wiederaufnahme des Studiums im Anschluss an die Beurlaubung wird der Bewilligungszeitraum des Stipendiums auf Anzeige des Geförderten angepasst. 9 Beendigung der Förderung (1) Die Förderung endet mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat (a) die letzte Prüfungsleistung erbracht hat, (b) das Studium abgebrochen hat, (c) die Fachrichtung gewechselt hat oder (d) exmatrikuliert wird. 7

(2) Wechselt der Geförderte während des Bewilligungszeitraumes die Hochschule, wird das Stipendium entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt. Maßgeblich ist die Semesterdauer (Beginn/Ende) an der WHZ. 10 Mitwirkungspflichten des Geförderten (1) Die Stipendiaten haben alle Änderungen in den Verhältnissen, die für die Bewilligung des Stipendiums erheblich sind, wie z. B. Studiengangs- oder Hochschulwechsel, Beurlaubung, Auslandsaufenthalt, Exmatrikulation, Überschreiten der Regelstudienzeit ohne erfolgreichen Abschluss des Studiums, Tag der letzten Prüfung, unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Stipendiatinnen und Stipendiaten haben während des Förderzeitraums die von der WHZ festgelegten Eignungs- und Leistungsnachweise vorzulegen. 11 Widerruf des Bewilligungsbescheides (1) Die Bewilligung eines Stipendiums wird i. d. R. mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats rückwirkend widerrufen und der Stipendiat zur Rückzahlung der bereits geleisteten Förderung verpflichtet, wenn (a) der Stipendiat entgegen 2 Absatz 2 eine weitere Förderung (Doppelförderung) erhält oder (b) die Förderung durch sonstige unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde. Der Rückzahlungsanspruch besteht unabhängig davon, ob der Förderbetrag bereits ganz oder teilweise verwendet oder verbraucht wurde. (2) Die Bewilligung des Stipendiums wird i. d. R. mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Monats widerrufen, wenn (a) Der Stipendiat seinen Pflichten gem. 10 Absatz 1 oder 2 nicht nachkommt oder (b) die WHZ bei einer Prüfung feststellt, dass die Eignungs- und Leistungsvoraussetzungen oder eine sonstige Fördervoraussetzung für das Stipendium nicht mehr gegeben sind. 8

(3) In den Fällen des 9 Absatz (1) (a) bis (d) erfolgt der Widerruf zum Ablauf des Monats, im Fall des 9 Absatz (2) zum Ablauf des Semesters. 12 In-Kraft-Treten Diese Richtlinie wurde am 22. Juni 2011 vom Rektorat der WHZ beschlossen und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zwickau, 22. Juni 2011 gez. Prof. Dr. rer. nat. habil. Gunter Krautheim 9