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Transkript:

Bundesrat Drucksache 634/1/15 18.01.16 E m p f e h l u n g e n der Ausschüsse R - - K - Wi zu Punkt der 941. Sitzung des Bundesrates am 29. Januar 2016 Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz) A. Der federführende Rechtsausschuss (R), der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz () und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen: R, Wi 1. Zum Gesetzentwurf allgemein Der Bundesrat begrüßt, dass mit der Richtlinie 2014/26/EU, die durch den vorliegenden Gesetzentwurf grundsätzlich sachgerecht umgesetzt wird, ein einheitlicher Rechtsrahmen für die in der EU tätigen Verwertungsgesellschaften geschaffen wurde mit dem Ziel, vergleichbare Wettbewerbsbedingungen zu erreichen. Der Bundesrat weist jedoch auf Folgendes hin: Sowohl in Deutschland als auch in anderen Mitgliedstaaten der EU werden gesetzliche Vergütungsansprüche durch Verwertungsgesellschaften in bewährter Praxis gemeinsam für Kreative Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Empfehlungen, 634/1/15-2 - und für Verwerter wahrgenommen. Das so genannte Reprobel-Urteil des EuGH vom 12. November 2015 (Rechtssache C-572/13) hat in diesem Zusammenhang zu der erheblichen Rechtsunsicherheit geführt, ob eine Beteiligung von Verlegern an gesetzlichen Vergütungsansprüchen weiterhin zulässig ist. Ein Ausschluss der Verleger von den Einnahmen aufgrund der gesetzlichen Vergütungsansprüche wäre sachlich in keiner Weise gerechtfertigt, weil auch Verleger einen Nachteil dadurch erleiden, dass ihre Werke aufgrund von Schrankenregelungen ohne ihre Zustimmung genutzt werden können. Er würde deshalb das bisherige System der urheberrechtlichen Schrankenregelungen insgesamt in Frage stellen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich auf der europäischen Ebene dafür einzusetzen, dass eine Beteiligung der Verleger an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen auch künftig möglich bleibt. Unabhängig davon sollte in dem Entwurf des Verwertungsgesellschaftengesetzes (VGG-E) in geeigneter Weise klargestellt werden, dass - entsprechend dem Erwägungsgrund 20 der Richtlinie 2014/26/EU - auch Verleger Rechtsinhaber im Sinn des 5 VGG-E sind und an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften beteiligt werden können. 2. Zu Artikel 1 ( 22 Absatz 2 Satz 2 -neu- VGG) In Artikel 1 ist dem 22 Absatz 2 folgender Satz anzufügen: "Ein Mitglied wird auf Vorschlag der bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände in das Aufsichtsgremium berufen." Das Verwertungsgesellschaftengesetz sieht auch weiterhin keine spezifische Rechtsform für die Verwertungsgesellschaften vor. Verwertungsgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts und beispielsweise als wirtschaftliche Vereine (wie die GEMA) staatlich anerkannt. Um die Akzeptanz und Transparenz weiter zu erhöhen, sollten die satzungsmäßigen Aufsichtsgremien der Verwertungsgesellschaften auch mit Vertretern der Verbraucherverbände besetzt werden. Dieser Forderung trägt der vorliegende Vorschlag Rechnung. Je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Verbraucherverbände sollen in das Aufsichtsgremium einer Verwertungsgesellschaft berufen werden.

- 3 - Empfehlungen, 634/1/15 R, Wi 3. Zu Artikel 1 ( 40 Absatz 1 Satz 1 VGG) Der Bundesrat regt an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die materiellen Kriterien zur Bestimmung der Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien über die in 40 Absatz 1 Satz 1 VGG-E vorgesehene Verweisung auf 54a des Urheberrechtsgesetzes hinaus gesetzlich zu präzisieren und zu konkretisieren. Das Ziel des Gesetzesentwurfes, eine raschere Aufstellung von Tarifen für die Geräte- und Speichermedienvergütung zu ermöglichen, ist zu begrüßen. Nach den Erfahrungen des Oberlandesgerichts München, das gemäß 16 Absatz 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes erstinstanzlich bundesweit als einziges Gericht für Streitverfahren über die Vergütungspflicht nach 54 oder 54c des Urheberrechtsgesetzes zuständig ist, beruht die Dauer der Verhandlungen und Streitigkeiten über die Speicher- und Mediengerätevergütung jedoch vorrangig darauf, dass 54a des Urheberrechtsgesetzes, auf den 40 Absatz 1 Satz 1 VGG-E verweist, keine hinreichenden Kriterien enthält, um anhand des Maßstabes der tatsächlichen Nutzung die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Zur Lösung des Problems erscheint es daher erforderlich, dass der Gesetzgeber zusätzlich zu den in 40 Absatz 1 Satz 2 und 93 VGG-E vorgesehenen verfahrensrechtlichen Änderungen auch die materiellen Kriterien für die Vergütungshöhe präzisiert und konkretisiert. 4. Zu Artikel 1 ( 40 Absatz 3 -neu- VGG) In Artikel 1 ist dem 40 folgender Absatz anzufügen: "(3) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, die aus den empirischen Untersuchungen abgeleiteten Kalkulationsgrundlagen und die Berechnungen der Tarife zu dokumentieren und zu veröffentlichen." Eine empirische Untersuchung stellt eine wissenschaftliche Methodik dar, welche Aussagen über die Realität durch Befragung, Beobachtung und Messung gewinnen soll. Dabei werden theoretisch abgeleitete Aussagen durch geeignete Instrumentarien überprüft. Zu kritisieren ist jedoch, dass je nach Wahl des Instrumentariums und des Kreises der Befragten sowie durch die Formulierung der Fragen bereits im Vorfeld Einfluss auf die Ergebnisse genommen werden kann. Der Nachweis eines unabhängigen Verfahrens gestaltet sich hierbei schwierig.

Empfehlungen, 634/1/15-4 - Eine empirische Untersuchung verursacht zudem Kosten in Höhe von bis zu 1 Million Euro, die auf die Verbraucherinnen und Verbraucher umgelegt werden. Die Kalkulationsgrundlagen der Verwertungsgesellschaften, die aus den empirischen Untersuchungen abgeleitet werden, sollten daher verpflichtend und nachvollziehbar dokumentiert werden, damit jederzeit eine Überprüfung durch die Aufsichtsbehörde und gegebenenfalls weitere Kontrollorgane (z. B. Schiedsstelle, Gericht) ermöglicht werden kann. 5. Zu Artikel 1 ( 85 Absatz 7 -neu- VGG) In Artikel 1 ist dem 85 folgender Absatz anzufügen: "(7) Die Aufsichtsbehörde wird in begründeten Einzelfällen auch dann tätig, wenn eine bundesweite Dachorganisation der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Handlungsweise einer Verwertungsgesellschaft beantragt." Um neben den Interessen der Rechteinhaber und der Wirtschaft auch die Verbraucherinteressen angemessen berücksichtigen zu können, muss die öffentliche Aufsicht und Kontrolle über die Tätigkeiten der Verwertungsgesellschaften weiter gestärkt werden. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll den Verbraucherverbänden ein erweitertes Beteiligungsrecht gegenüber der Aufsichtsbehörde nach 75 VGG-E eingeräumt werden. So muss die Aufsichtsbehörde im begründeten Einzelfall auf Antrag der Verbraucherverbände tätig werden. 6. Zu Artikel 1 ( 105 Absatz 6 -neu-, 114 Absatz 2 Satz 2 VGG) Artikel 1 ist wie folgt zu ändern: a) Dem 105 ist folgender Absatz anzufügen: "(6) Die Schiedsstellen sind verpflichtet, die Entscheidungen und die Darstellung der Entscheidungsfindung mindestens jährlich zu veröffentlichen." b) In 114 Absatz 2 Satz 2 sind nach dem Wort "ist" die Wörter "mit Ausnahme des Absatzes 6" einzufügen.

- 5 - Empfehlungen, 634/1/15 Zu Buchstabe a: Damit Entscheidungsprozesse öffentlich nachvollzogen werden können, ist es notwendig, die Arbeit der Schiedsstelle nach Teil 5 Abschnitt 1 VGG ( 92 ff.) transparenter darzustellen. Es reicht nicht aus, wie in 114 Absatz 2 VGG-E vorgesehen, die Ergebnisse der empirischen Untersuchung "in geeigneter Form" zu veröffentlichen. Die Schiedsstelle sollte über die reine Ergebnisinormation hinaus zur Veröffentlichung aller Entscheidungen und zur Darstellung der Entscheidungsfindung verpflichtet werden. Dies könnte über die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes erfolgen. Zu Buchstabe b: Die angestrebte Veröffentlichung der Annahmen und Grundlagen, auf die sich die empirische Untersuchung zur Festlegung der Kopierabgabe stützt, kann nur erreicht werden, wenn der Anwendungsausschluss des 105 VGG-E in 114 Absatz 2 Satz 2 VGG-E eingeschränkt wird. R 7. Zu Artikel 1 ( 117 Absatz 3 und 4 VGG) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Gebührenregelung in 117 Absatz 3 und 4 VGG-E daraufhin zu überprüfen, ob die dort vorgesehene Regel-Gebührenhöhe von 3,0 angesichts der in 128 Absatz 1 VGG-E bestimmten zwingenden Vorschaltung des Schiedsstellenverfahrens vor zulässiger Klageerhebung sachgerecht ist. Nach der Regelung in 117 Absatz 3 Satz 1 VGG-E erhebt die Schiedsstelle grundsätzlich eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 3,0. Bisher erhebt die Schiedsstelle eine 1,0-Gebühr, 13 Absatz 2 der Urheberrechtsschiedsstellenverordnung. Die Erhöhung der Gebühr wird im Gesetzentwurf damit begründet, dass dies vor dem Hintergrund des mit dem Schiedsstellenverfahren verbundenen hohen Aufwands sachgerecht erscheine. Allerdings wird dabei außer Acht gelassen, dass nach 128 Absatz 1 VGG-E (wie auch jetzt schon nach 16 Absatz 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes) die Erhebung einer gerichtlichen Klage bei Streitfällen nach 92 Absatz 1 und 2 VGG-E, also nahezu umfassend, erst zulässig ist, wenn ein Verfahren vor der Schiedsstelle vorausgegangen ist. Die Beteiligten werden damit mit doppelten Gebühren belastet. Die Attraktivität der (freiwilligen) Anrufung der Schiedsstelle könnte durch die Gebührenerhöhung ebenso sinken.

Empfehlungen, 634/1/15-6 - 8. Zu Artikel 1 ( 124 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2a -neu- VGG) In Artikel 1 ist 124 wie folgt zu ändern: a) In Absatz 1 Satz 2 ist das Wort "zwei" durch das Wort "drei" zu ersetzen. b) Absatz 2 ist wie folgt zu ändern: aa) In Satz 2 ist das Semikolon durch einen Punkt zu ersetzen. bb) Nach Satz 2 ist folgender Satz einzufügen: "Ein Mitglied wird auf Vorschlag der bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz berufen." Da alle Lizenzgebühren und Vergütungssätze für die Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche und Vervielfältigungsrechte, die sich allein in Deutschland jährlich auf einen Betrag in Milliardenhöhe summieren, auf die Endkundenpreise umgelegt und somit letztendlich von den Verbraucherinnen und Verbrauchern bezahlt werden, ist eine bessere Berücksichtigung der Verbraucherinteressen aus Akzeptanzgründen erforderlich. Um Verbraucherinteressen berücksichtigen zu können, sollten die Verbraucherverbände über das Recht zur schriftlichen Stellungnahme nach 116 VGG-E hinaus an allen Verfahren der Schiedsstelle institutionell beteiligt werden. Der Gesetzentwurf beschränkt eine Beteiligung der Verbraucherverbände auf das Schiedsstellenverfahren nach 116 VGG-E. Nur so können im Streitfall neben den Interessen der Rechteinhaber und der Wirtschaft auch die Verbraucherinteressen angemessen berücksichtigt werden. Es sollte deshalb die in 124 VVG-E geregelte Besetzung der Schiedsstelle um ein Mitglied erweitert werden, das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf Vorschlag der Verbraucherverbände berufen werden soll. B. 9. Der Ausschuss für Kulturfragen empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes keine Einwendungen zu erheben.