Satzung des Vereins: "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." Name und Sitz

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Transkript:

Verschiedenes Satzung des Vereins: "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Volkshochschule Kaiserslautern e.v.". Sein Sitz ist Kaiserslautern. Er ist Rechtsnachfolger des nichteingetragenen Vereins Volkshochschule Kaiserslautern. Der Verein ist Mitglied des Verbandes der Volkshochschulen des Landes Rheinland-Pfalz. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. 2 Aufgabe Der Verein ist Träger der Weiterbildungseinrichtung Volkshochschule Kaiserslautern. Die Volkshochschule ist eine Weiterbildungseinrichtung im Sinne des Landesgesetzes zur Neuordnung und Förderung der Weiterbildung in Rheinland-Pfalz. Durch sie erfüllt die Stadt Kaiserslautern insbesondere die Aufgaben des 5, Abs. 1 und des 6 Abs. 1 und 2 des Landesgesetzes. Die Volkshochschule kann darüber hinaus Aufgaben übernehmen, bzw. ihr können solche übertragen werden, wenn durch diese Aufgaben die Arbeit im Sinne des Gesetzes nicht behindert wird. Die Arbeit der Volkshochschule ist überparteilich und überkonfessionell.

3 Gemeinnützigkeit Der Verein "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." ist eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953. Er unterhält keinen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäftsbetrieb. Alle Einnahmen des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Ausgaben verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine anteiligen Zahlungen aus etwaigen Überschüssen (Haushaltsresten) und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. 4 Mitglieder Mitglieder des Vereins "Volkshochschule Kaiserslautern e.v." sind: - Die Stadt Kaiserslautern - Der Deutsche Gewerkschaftsbund, Kreis Kaiserslautern/Kusel - Die Deutsche Angestellten Gewerkschaft, Ortsgruppe Kaiserslautern - Die Industrie- und Handelskammer der Pfalz - Die Handwerkskammer der Pfalz - Die G.M. Pfaff AG Kaiserslautern - Der Deutsche Handels- und Industrieangestellten-Verband, Ortsgruppe Kaiserslautern Die Mitgliedschaft weiterer Organisationen, Körperschaften oder juristischer Personen, welche die Weiterbildungsarbeit fördern wollen, ist möglich. Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliederbeiträge werden nicht erhoben. In die Mitgliederversammlung entsenden: - Die Stadt Kaiserslautern den Oberbürgermeister, den Kulturdezernenten und den Kulturreferenten, oder deren Vertreter. - Die im Stadtrat vertretenen Fraktionen insgesamt 9 Ratsmitglieder. - Die weiteren Mitglieder je einen Vertreter. Seite 2 von 8

Die Stadt Kaiserslautern hat in der Mitgliederversammlung 12 Stimmen. Neun dieser Stimmen werden ausgeübt durch die Ratsmitglieder, drei dieser Stimmen durch die Vertreter der Verwaltung. Alle anderen Mitglieder haben je eine Stimme. 5 Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung ist gültig, wenn sie drei Monate vor Ende des Rechnungsjahres schriftlich dem Vorstand zugegangen ist. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund den Ausschluss rechtfertigt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung nach Anhörung des Mitgliedes. Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand c) der Leiter der Volkshochschule 6 Organe 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Grundsatzbeschlüsse über die Arbeit der Volkshochschule b) Beschlüsse über Angelegenheiten die ihr vom Vorstand vorgelegt werden. c) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren d) Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes sowie des Rechnungsprüfungsberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr. Seite 3 von 8

e) Genehmigung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes. f) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. g) Beschlüsse in Angelegenheiten, die ihr durch andere Bestimmungen dieser Satzung zugewiesen sind. 8 Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist im Laufe eines Geschäftsjahres mindestens einmal einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Fünftel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb eines Monats eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens 10 Tage vorher durch schriftliche Einladung. In dieser sind die Tagesordnungspunkte anzugeben. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese Folge ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung wird vom Oberbürgermeister als Vorsitzender geleitet, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten, die von dem Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist. 9 Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht die Mitgliederversammlung nach 7 oder der Leiter nach 11 zu entscheiden hat. Seite 4 von 8

Der Vorstand besteht aus 9 Mitgliedern: a) dem Vorsitzenden, 10 Zusammensetzung, Einberufung und Sitzungen des Vorstandes b) dem stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem Schriftführer, d) vier Beisitzern, e) dem Vorsitzenden des Dozentenausschusses, f) dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsobmann) der hauptamtlichen Beschäftigten der Volkshochschule. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind einzeln vertretungsberechtigt. Mit Ausnahme von dem Vorsitzenden des Dozentenausschusses und dem Vorsitzenden des Betriebsrates (Betriebsobmann) wird der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vorstandsmitglieder zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 8 letzter Absatz gilt entsprechend auch für die Sitzungen des Vorstandes. 11 Leiter der Volkshochschule Der Leiter der Volkshochschule wird vom Vorstand, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, berufen. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil. Der Leiter der Volkshochschule ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Leitung der Volkshochschule. Zu diesem Zweck sind ihm insbesondere die folgenden Aufgaben zugewiesen: a) Aufstellung des Arbeitsplanes, b) Aufstellung des Haushaltsvoranschlages, c) Verfügung über die im Haushaltsplan der VHS bereitgestellten Mittel, Seite 5 von 8

d) Auswahl und Verpflichtung der Kursleiter und Referenten, e) Vereinbarung der Honorare für Kursleiter und Referenten nach Maßgabe der Honorarordnung für die VHS, f) Weiterbildung der VHS-Mitarbeiter, g) Öffentlichkeitsarbeit, h) Leitung der Arbeit und Geschäftsstelle, i) Vertretung der VHS im Beirat für Weiterbildung, j) sonstige ihm vom Vorstand übertragene Aufgaben. 12 Hauptberufliche pädagogische Mitarbeiter und Geschäftsführer 11 erster Satz gilt auch für die Anstellung hauptamtlicher pädagogischer Mitarbeiter und des Geschäftsführers. Ihr Aufgaben- und Verantwortungsbereich wird nach Bedarf und nach Anhörung der pädagogischen Mitarbeiter und des Geschäftsführers, im Einvernehmen mit dem Betriebsratsvorsitzenden, vom Leiter der Volkshochschule festgelegt. 13 Dozenten Die Dozenten der Volkshochschule sind in der Regel nebenamtlich tätig. Sie werden jeweils für ein Semester als freie Mitarbeiter vom Leiter verpflichtet. Den Dozenten wird die Freiheit der Lehre gewährleistet. Die Dozenten erhalten Honorare nach den Bestimmungen der Honorarordnung für die Volkshochschule. Die Dozenten wählen alle 3 Jahre einen Dozentenausschuss, der die Interessen der Dozentenschaft vertritt. Der Vorsitzende des Dozentenausschusses ist Mitglied des Vorstandes gemäß 10 und nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit beratender Stimme teil. Seite 6 von 8

14 Teilnehmer An den Veranstaltungen der Volkshochschule kann teilnehmen, wer das 15. Lebensjahr vollendet hat. Der VHS-Leiter kann für einzelne Veranstaltungen ein anderes Mindestalter festsetzen. Die Veranstaltungen sind grundsätzlich jedermann zugänglich ohne Rücksicht auf politische, religiöse oder weltanschauliche Zugehörigkeit sowie Abstammung, Nationalität, gesellschaftliche oder berufliche Stellung. Bei Kursen kann die Zulassung der Teilnehmer vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt der VHS-Leiter im Einvernehmen mit dem jeweiligen Kursleiter. 15 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. 16 Rechnungsprüfung Die Buchführung der Volkshochschule wird vom Rechnungsprüfungsamt der Stadt Kaiserslautern überprüft. Der Rechnungsprüfungsbericht wird der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorgelegt. 17 Satzungsänderungen Die Satzung kann nur durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Seite 7 von 8

18 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Versammlung der Mitglieder beschlossen werden. Dem Auflösungsbeschluss müssen alle Vereinsmitglieder zustimmen. Nach Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen, nach Abzug der Verbindlichkeiten, an die Stadt Kaiserslautern. Diese hat es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 19 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am 08.12.1976 in Kraft. Seite 8 von 8