Wahlstatistikgesetz (WStatG)

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Transkript:

Wahlstatistikgesetz (WStatG) Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland vom 21. Mai 1999 (Bundesgesetzblatt I Seite 1023), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 27. April 2013 (Bundesgesetzblatt I Seite 962) geändert worden ist Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeine Wahlstatistik 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik 2. Abschnitt Repräsentative Wahlstatistik 2 Art der Statistik 3 Stichprobenauswahl 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen 5 Durchführende Stellen 6 Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden 7 Ergebnisfeststellung 8 Veröffentlichung der Ergebnisse

1. Abschnitt Allgemeine Wahlstatistik 1 Durchführung der allgemeinen Wahlstatistik Das Ergebnis der Wahl zum Deutschen Bundestag und der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland ist unter Wahrung des Wahlgeheimnisses statistisch auszuwerten; die Auswertung ist zu veröffentlichen. 2. Abschnitt Repräsentative Wahlstatistik 2 Art der Statistik (1) Aus dem Ergebnis der Wahlen gemäß 1 sind unter Wahrung des Wahlgeheimnisses in ausgewählten Wahlbezirken repräsentative Wahlstatistiken über a) die Wahlberechtigten, Wahlscheinvermerke und die Beteiligung an der Wahl nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen, b) die Wähler und ihre Stimmabgabe für die einzelnen Wahlvorschläge nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen sowie die Gründe für die Ungültigkeit von Stimmen als Bundesstatistik zu erstellen. (2) 1 In die Statistik nach Absatz 1 Buchstabe b sind ausgewählte Briefwahlbezirke einzubeziehen. 2 Ein Briefwahlbezirk wird bestimmt durch die dem Briefwahlvorstand zugewiesene Zuständigkeit nach Wahlbezirken, die auf der Grundlage von 2 Absatz 3 des Bundeswahlgesetzes oder von 3 Absatz 2 des Europawahlgesetzes gebildet worden sind. 3 Stichprobenauswahl 1 Die Auswahl der Stichprobenwahlbezirke und der Stichprobenbriefwahlbezirke trifft der Bundeswahlleiter im Einvernehmen mit den Landeswahlleitern und den statistischen - 2 -

Ämtern der Länder. 2 Es dürfen nicht mehr als jeweils fünf vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke des Bundesgebietes und nicht mehr als jeweils zehn vom Hundert der Wahlbezirke und der Briefwahlbezirke eines Landes an den Statistiken nach 2 teilnehmen. 3 Ein für die Statistiken nach 2 Absatz 1 ausgewählter Wahlbezirk muss mindestens 400 Wahlberechtigte, ein für die Statistik nach 2 Absatz 1 Buchstabe b ausgewählter Briefwahlbezirk mindestens 400 Wähler umfassen. 4 Für die Auswahl der Stichprobenbriefwahlbezirke ist auf die Zahl der Wähler abzustellen, die bei der vorangegangenen Bundestags- oder Europawahl ihre Stimme durch Briefwahl abgegeben haben. 5 Die Wahlberechtigten sind in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass der Wahlbezirk oder der Briefwahlbezirk in eine repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist. 4 Erhebungs- und Hilfsmerkmale sowie Bildung der Geburtsjahresgruppen 1 Erhebungsmerkmale für die Statistik nach 2 Absatz 1 Buchstabe a sind Wahlberechtigte, Wahlscheinvermerk, Beteiligung an der Wahl, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. 2 Hierfür dürfen höchstens zehn Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens drei Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. 3 Erhebungsmerkmale für die Statistik nach 2 Absatz 1 Buchstabe b sind abgegebene Stimme, ungültige Stimme, Ungültigkeitsgrund, Geburtsjahresgruppe und Geschlecht. 4 Hierfür dürfen höchstens sechs Geburtsjahresgruppen gebildet werden, in denen jeweils mindestens sieben Geburtsjahrgänge zusammengefasst sind. 5 Hilfsmerkmale für beide Statistiken sind Wahlbezirk oder Briefwahlbezirk und statistische Gemeindekennziffer, bei der Wahl zum Deutschen Bundestag auch Wahlkreis. 5 Durchführende Stellen (1) 1 Die Statistik nach 2 Absatz 1 Buchstabe a wird von den Gemeinden, in denen ausgewählte Wahlbezirke liegen, unter Auszählung der Wählverzeichnisse durchgeführt. 2 Die Gemeinden teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit. - 3 -

(2) 1 Die Statistik nach 2 Absatz 1 Buchstabe b wird unter Verwendung von amtlichen Stimmzetteln, welche zudem Unterscheidungsmerkmale nach Geschlecht und Geburtsjahresgruppen enthalten, oder unter Verwendung hierfür zugelassener Wahlgeräte durchgeführt. 2 Die Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, leiten die ihnen von den Wahlvorstehern übergebenen verpackten und versiegelten Stimmzettel ungeöffnet und getrennt nach Wahlbezirken und Briefwahlbezirken zur Auswertung an das zuständige statistische Amt des Landes weiter; die Gemeindebehörden leiten Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten der für die Statistik ausgewählten Wahlbezirke entsprechend weiter. 3 Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (Bundesgesetzblatt I Seiten 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (Bundesgesetzblatt I Seite 1857), erfüllt, können die Auswertung der Stimmzettel mit Zustimmung des Landeswahlleiters selbst in der Statistikstelle vornehmen; sie teilen die Ergebnisse getrennt nach Wahlbezirken und nach Briefwahlbezirken dem zuständigen statistischen Amt des Landes mit. 4 Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. 6 Wahlstatistische Auszählungen der Gemeinden 1 Gemeinden dürfen bei den in 1 genannten Wahlen mit Zustimmung des Landeswahlleiters außer in den für die Statistiken nach 2 ausgewählten in weiteren Wahlbezirken und Briefwahlbezirken für eigene statistische Zwecke wahlstatistische Auszählungen unter Verwendung gemäß 5 Absatz 2 Satz 1 gekennzeichneter Stimmzettel oder hierfür zugelassener Wahlgeräte durchführen. 2 Der Auswahlsatz in einer Gemeinde darf hierfür jeweils insgesamt 15 vom Hundert der in ihr gelegenen Wahlbezirke und Briefwahlbezirke nicht überschreiten. 3 3 Satz 3 bis 5 sowie 4 gelten entsprechend. 4 Die wahlstatistischen Auszählungen dürfen nur in Gemeinden mit einer Statistikstelle, welche die Voraussetzungen des 16 Absatz 5 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes erfüllt, vorgenommen werden. 5 Wählerverzeichnisse und gekennzeichnete Stimmzettel oder Ergebnisaufzeichnungen von Wahlgeräten dürfen nicht zusammengeführt werden. - 4 -

7 Ergebnisfeststellung (1) Durch die Statistiken nach 2 und die wahlstatistischen Auszählungen nach 6 darf die Feststellung von Wahlergebnissen nicht verzögert werden. (2) Die statistischen Ämter der Länder teilen die Ergebnisse der Statistiken nach 2 dem Statistischen Bundesamt mit. (3) Nach Abschluss der Aufbereitung durch die statistischen Ämter der Länder sind die Wahlunterlagen unverzüglich den Gemeindebehörden und andere Stellen, die Briefwahlvorstände berufen haben, zurückzugeben und von diesen entsprechend den wahlrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. 8 Veröffentlichung der Ergebnisse 1 Die Ergebnisse der Statistiken nach 2 dürfen nur für die Bundes- und Landesebene und die der wahlstatistischen Auszählungen nach 6 nur für die Ebene der Gemeinde veröffentlicht werden. 2 Ergebnisse für einzelne Wahlbezirke und einzelne Briefwahlbezirke dürfen nicht bekannt gegeben werden. 3 Die Veröffentlichung von Ergebnissen oberhalb der Gemeindeebene ist dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder vorbehalten. - 5 -