Rijksuniversiteit Groningen

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Transkript:

Rijksuniversiteit Groningen Kooperationsvertrag zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, der Universität Bremen und der Rijksuniversiteit Groningen Auf der Grundlage des Kooperationsvertrages der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg vom 6.4.2000, des Kooperationsvertrages zwischen der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und der Rijksuniversiteit Groningen von 1980, des Kooperationsvertrages zwischen der Universität Bremen und der Rijksuniversiteit Groningen vom 2.2.1998 und der Vereinbarung über die Gründung der Hanse Law School der Rijksuniversiteit Groningen, der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg von 1999 schließen die Universität Bremen, die Carl von Ossietzky Universität Oldenburg und die Rijksuniversiteit Groningen mit dem Ziel, unter dem Namen Hanse Law School eine konzeptionell und inhaltlich abgestimmte europäische juristische Ausbildung in Form eines internationalen Bachelor- und Masterstudiums zu betreiben, den nachstehenden Kooperationsvertrag: 1. Kooperationsgegenstand 1.1 Ziel der Zusammenarbeit (1) Ziel der Zusammenarbeit ist die Einrichtung und die Durchführung von zwei parallelen Bachelor-Studiengängen an der Universitäten Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg einerseits und der Rijksuniversiteit Groningen andererseits sowie einem gemeinsamen Masterstudiengang aller drei beteiligten 1

Universitäten. Die einzelnen Studiengänge sollen durch eine enge konzeptionelle und personelle Verzahnung, durch einen gemeinsamen organisatorischen Rahmen und durch eine abgestimmte Außendarstellung eine einheitliche internationale Ausbildung unter dem Namen Hanse Law School bilden. (2) Der Bachelor-Studiengang wird in Deutschland von der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg als gemeinsamer Studiengang betrieben. Das Bachelorstudium an der Rijksuniversiteit Groningen erfolgt in enger inhaltlicher und curricularer Abstimmung mit diesem Studiengang. (3) Der Masterstudiengang soll von Beginn an von allen drei Universitäten gemeinsam betrieben werden. Die Studierenden, die die nach den Prüfungsordnungen erforderlichen Studienleistungen an der Rijksuniversiteit Groningen, der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg erbringen, erhalten den deutschen und den niederländischen Abschluss. 1.2 Ziele des Studiums (1) Ziel des Studiums an der Hanse Law School (HLS) ist der rechtsvergleichendintegriert vermittelte Erwerb vertiefter Kenntnisse des deutschen und des niederländischen Rechts und der Grundlagen des common law in Orientierung auf das europäische Gemeinschaftsrecht unter Einbeziehung der gesellschaftlichen und politischen Grundlagen der europäischen Integration. Das Studium soll außerdem die Kompetenz zu selbstständiger wissenschaftlicher Arbeit und praxisbezogenem Handeln auf den genannten Gebieten schulen. Durch geeignete Stoffauswahl und Erarbeitung eines kritischen Verständnisses der wissenschaftlichen Methoden werden die Kenntnisse und Lernfähigkeit vermittelt, die für die Berufspraxis international tätiger Juristinnen und Juristen erforderlich sind. (2) Ziel des Bachelorstudiums ist insbesondere, die Studierenden in die Lage zu versetzen, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein juristisches Problem aus den in Absatz 1 genannten Gebieten selbständig, methodengerecht und anwendungsbezogen zu bearbeiten. (3) Ziel des Masterstudiums ist insbesondere die Vermittlung von vertieften Kenntnisse in den in Absatz 1 genannten Rechtsgebieten sowie die Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher und praxisbezogener Arbeit einschließlich der Beherrschung wissenschaftlicher Methoden. 1.3 Beginn, Dauer und Gliederung des Studiums, Hochschulgrade (1) Die Regelstudienzeit des Bachelorstudiums beträgt 6 Semester, die Regelstudienzeit des Masterstudiums beträgt 2 Semester. (2) Das Studium an allen der beteiligten Universitäten umfasst ein obligatorisches Auslandsstudium an einer der beteiligten ausländischen Universitäten. (3) Das Studium wird nach dem dritten Studienjahr in Bremen und Oldenburg mit dem Titel Bachelor of Comparative and European Law (LL.B.) abgeschlossen und in Groningen mit dem Titel Bachelor of Laws. Die Studierenden, die das Bachelorstudium an einer der beteiligten Universitäten erfolgreich abgeschlossen haben, haben Zugang zum gemeinsamen Masterstudium. 2

(4) Das Masterstudium wird in Bremen und Oldenburg mit dem Titel Master of Comparative and European Law (LL.M.) und in Groningen mit dem Titel Master of Laws abgeschlossen. Die Rijksuniversiteit Groningen verleiht zusätzlich den niederländischen effectus civilis unter den Voraussetzungen des niederländischen Rechts. 2. Verfahren 2.1 Gemeinsame Kommissionen (1) Die beteiligten Universitäten gründen eine gemeinsame Kommission, die die Durchführung und Fortentwicklung der Lehre, die gemeinsame Forschung, die administrativen Tätigkeiten sowie die einheitliche Außendarstellung der Hanse Law School koordiniert und die Vergleichbarkeit sicherstellt. (2) Die Rijksuniversiteit Groningen entsendet ein Mitglied der Professorengruppe mit beratender Stimme in die gemeinsame Kommission der Hanse Law School Bremen/Oldenburg. Die Hanse Law School Bremen/Oldenburg entsendet ein Mitglied der Professorengruppe mit beratender Stimme in den Prüfungsausschuss der Hanse Law School Groningen. 2.2 Finanzierung Die beteiligten Universitäten stellen die Mittel für den Betrieb der Hanse Law School bereit. Die beteiligten Universitäten bemühen sich aktiv um die Einwerbung externer Mittel. 2.3 Status der Studierenden, Studiengebühren (1) Studierende bleiben an ihrer Heimatuniversität weiter immatrikuliert, wenn sie während des Studiums an einer der beteiligten Universitäten studieren. (2) Studierende nach 1.1 Abs. 3 werden im Masterstudium zugleich in Bremen oder Oldenburg und in Groningen immatrikuliert. Die beteiligten Universitäten vereinbaren eine gesonderte Regelung bezüglich der Studiengebühren. (3) Die beteiligten Universitäten beabsichtigen eine Zusammenarbeit auf der Grundlage eines noch abzuschließenden Vertrags im Rahmen des von der EU geförderten Sokrates-Programms. 2.4 Status der Lehrenden Die Lehrenden der beteiligten Universitäten bleiben Mitglieder ihrer Heimatuniversität. Die im Rahmen der Hanse Law School erbrachten Lehrveranstaltungen werden bei der Erfüllung der Lehrverpflichtung jeweils angerechnet. Ein finanzieller Ausgleich unter den beteiligten Universitäten erfolgt nicht. 3

3. Kooperationsbereiche 3.1 Kooperation in der Lehre (1) Alle drei beteiligten Universitäten tragen sowohl im Bachelor- als auch im Masterstudium zur Lehre bei, um das Lehrangebot der Hanse Law School sicherzustellen. Ihren Anteil am Lehrangebot bestimmen die beteiligten Universitäten gemeinsam nach den vorhandenen Kapazitäten und unter Berücksichtigung der Sicherstellung der Lehre in ihren anderen Studiengängen. (2) Die an einer der beteiligten Universitäten im Rahmen der Hanse Law School erbrachten studienbegleitenden Leistungsnachweise und Studienabschlüsse sowie Studienzeiten werden von den anderen beteiligten Universitäten anerkannt. 3.2 Kooperation in der Forschung Die an der Hanse Law School beteiligten Mitglieder der Fachbereiche bzw. Fakultäten setzen sich das Ziel, die Kooperation in Forschung, Weiterbildung und wissenschaftlichen Dienstleistungen zu verstärken. Sie bemühen sich um die Einwerbung von Forschungsprojekten, wobei nach Möglichkeit eine gemeinsame Antragstellung erfolgt. 3.3 Gemeinsame Außendarstellung (1) Das gemeinsame Konzept der Hanse Law School wird durch eine einheitliche Außendarstellung unterstrichen. Die Werbung um Studierende, die Pressearbeit, das Sponsoring und die Gestaltung von Logos, Briefköpfen und Publikationen soll in enger Abstimmung der beteiligten Universitäten untereinander erfolgen oder jeweils von einer der beteiligten Universitäten oder von einem gemeinsamen Sekretariat übernommen werden. (2) Das Ausbildungskonzept der Hanse Law School und die Inhalte der Lehre und Forschung sollen in gemeinsamen regelmäßigen Veröffentlichungen und auf fachöffentlichen Seminarreihen präsentiert und erörtert werden. 3.4 Gemeinsame Nutzung von Einrichtungen Die Einrichtungen und die Infrastruktur der beteiligten Universitäten können von den an der Hanse Law School beteiligten Mitgliedern der Fachbereiche bzw. Fakultäten zu den für die Mitglieder der jeweiligen beteiligten Universitäten geltenden Bedingungen genutzt werden. 4. Schlussbestimmungen 4.1 Beginn des Lehrbetriebs Die Aufnahme des Lehrbetriebs des Bachelorstudiums erfolgt im Wintersemester 2002/2003. Das Masterstudium soll spätestens zum Wintersemester 2005/2006 eröffnet werden. 4

4.2 Vertragsdauer, Inkrafttreten (1) Dieser Vertrag gilt zunächst für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird. (2) Die Vereinbarung wird gleichlautend in niederländischer und deutscher Sprache vorgelegt. (3) Sie tritt mit der Unterzeichnung durch die Rektoren und den Präsidenten der beteiligten Universitäten in Kraft. 5