Anmeldung Hiermit beantrage ich die Aufnahme in den städtischen Kindergarten Scheiderhöhe Rathausflöhe Honrath in eine Kindergartengruppe Kindergartengruppe Kindergartengruppe Blocköffnungsgruppe Blocköffnungsgruppe Blocköffnungsgruppe Tagesstättengruppe Waldgeister Jabach in eine Kindergartengruppe Tagesstättengruppe Hortgruppe Begründen Sie bitte auf der Rückseite die Wahl des Tagesstättenplatzes oder die Dringlichkeit der Aufnahme! Gewünschter Aufnahmetermin Daten des Kindes Vor- und Zuname Geburtsdatum Anschrift gesundheitliche Beeinträchtigungen Geschwisterkind in der Einrichtung ja nein Daten der Eltern Vor- und Zuname des Vaters Anschrift / Telefon Vor- und Zuname der Mutter Anschrift / Telefon Familienstand verheiratet geschieden getrennt lebend Eheähnliche Gemeinschaft alleinerziehend ja nein
Begründung des Bedarfs Hauptkriterium bitte ankreuzen: alleinerziehend berufstätig beide Elternteile berufstätig andere Gründe: Lesen Sie bitte hierzu die Grundsätze zur Aufnahme von Kindern in die städtischen Kindergärten (s. Anlage) Der Träger ist berechtigt, bei nur geringfügiger Nutzung der Blocköffnungsgruppe vom Betreuungsvertrag zurückzutreten. Die Aufnahmegrundsätze für die Aufnahme von Kindern in die kommunalen Kindergärten und die Kindergartenordnung sind beigefügt und werden durch Ihre Unterschrift anerkannt. Lohmar, den Unterschrift
Grundsätze der Stadt Lohmar für die Aufnahme von Kindern in die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder Die Räte der Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Lohmar haben in ihrer gemeinsamen Sitzung vom 17.11.1998 nachstehende Aufnahmekriterien getroffen: 1. In die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder werden je nach Angebotsstruktur der Einrichtung Kindergartenkinder und Hortkinder aus dem Stadtbereich Lohmar aufgenommen. 2. Es gelten folgende Aufnahmekriterien: 2.1 Grundsätzlich vorrangig aufzunehmen sind Kinder alleinerziehender berufstätiger Elternteile. Die Kriterien "alleinerziehend" und "berufstätig" sind vom Antragsteller nachzuweisen. 2.2 Geschwisterkinder haben Vorrang. 2.3 Es folgen Kinder berufstätiger Eltern, soweit diese wegen des Umfanges ihrer Berufstätigkeit einen Kindergarten- bzw. Hortplatz benötigen. Nachweise sind erforderlich. 2.4 Kinder aus Familien, deren Familiensituation eine Betreuung angezeigt sein lässt, haben Vorrang vor 2.1. Grundlage hierfür ist eine gutachterliche Stellungnahme, z.b. eines Sozialarbeiters oder des Amtes für Kinder und Jugendliche. 2.5 Bei gleichrangigen Aufnahmewünschen entscheiden die Kriterien: ältere Kindergartenkinder haben Vorrang vor jüngeren Kindern (bei Ziffer 2.1 und 2.3) jüngere Hortkinder haben Vorrang vor älteren Kindern (bei Ziffer 2.1 und 2.3) Hortkinder aus Kindergarten- bzw. Ganztagesgruppen der gleichen Einrichtung haben Vorrang.
K i n d e r g a r t e n o r d n u n g für die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Lohmar I. Anwendung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder 1. Die kommunalen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Lohmar sind sozialpädagogische Einrichtungen im Sinne des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) in der jeweiligen Fassung. 2. Die Stadt verfolgt durch die Unterhaltung der Tageseinrichtungen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. II. Aufnahmebedingungen, Anmeldung und Aufnahme 1. Auf die Grundsätze der Stadt Lohmar für die Aufnahme von Kindern in kommunale Kindergärten und in die Ganztagsgruppen wird verwiesen. 2. Die Grundsätze für die Aufnahme von Kindern in den Kindergarten und den Hort werden vom Rat der Tageseinrichtung aufgestellt. 3. Die Anmeldung nimmt nur die Stadtverwaltung Lohmar entgegen. Für die Anmeldung ist der vorgedruckte Anmeldebogen zu verwenden. 4. Die Stadt als Träger des Kindergartens erteilt den Erziehungsberechtigten eine schriftliche Aufnahmezusage. Der Widerruf der Zusage wird vorbehalten für den Fall, dass im Anmeldebogen falsche Angaben gemacht wurden, die ursächlich für die Zusage waren. 5. Bei der Aufnahme in die Tageseinrichtung ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Untersuchungsheftes für Kinder nach 26 SGB V oder einer entsprechenden Bescheinigung zu erbringen. Dies gilt nicht für Hortkinder. 6. Auf Kinder, für die wegen ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung eine besondere Betreuung bzw. Verköstigung angebracht erscheint oder ärztlich empfohlen wird, ist bei Antragsstellung besonders hinzuweisen. Ärztliche Bescheinigungen können verlangt werden. 7. Eine Aufnahmezusage kann zurückgenommen werden, wenn sich erweist, dass ein Kind den Belastungen einer außerhäuslichen erzieherischen Betreuung physisch oder psychisch nicht gewachsen ist, ebenso, wenn sich herausstellt, dass ein Kind sich in die Gemeinschaft einer Kindergartengruppe noch nicht einzuordnen vermag und die Gruppenarbeit erheblich stört.
Über die Rücknahme einer Aufnahmezusage entscheidet der Rat der Tageseinrichtung. Die Kindergartenleiterin ist in Fällen besonderer Dringlichkeit zu einer vorläufigen Entscheidung darüber berechtigt, dass ein Kind den Kindergarten zunächst nicht mehr besuchen kann. III. Öffnungszeiten 1. Die Öffnungszeiten der einzelnen Kindergärten werden durch den Träger nach Anhörung des Elternrates festgesetzt. 2. Den Fachkräften soll die Möglichkeit zur Teilnahme an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen gegeben werden. An solchen Tagen bleiben die Kindergärten teilweise geschlossen. Die Erziehungsberechtigten erhalten hierüber mindestens eine Woche vorher Mitteilung. 3. Während des Urlaubs des Kindergartenpersonals kann der Kindergarten ganz oder teilweise geschlossen werden Die Eltern werden so früh wie möglich in Kenntnis gesetzt. IV. Elternbeiträge Gemäß 17 Abs. 1 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) haben die Eltern entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatliche öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten and das Jugendamt zu entrichten. Für die Ganztagesbetreuung eines Kindes im Kindergarten über Mittag (zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr) ist ein zusätzlicher Beitrag zu zahlen. Wird Mittagsverpflegung gewünscht, entstehen hierfür monatliche Kosten unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme (Ausnahme: Ferienzeiten / Schließzeiten der Einrichtung). Die Elternbeiträge werden erstmalig bei Aufnahme des Kindes für die Dauer eines Kindergartenjahres (01.08.-31.07. des Folgejahres) ungeachtet betreuungsfreier Zeiten (z.b. Ferien) erhoben. Aufnahmetag ist grundsätzlich der 1. eines Monats. V. Besondere Hinweise 1. Die Kinder können an den jährlichen ärztlichen und zahnärztlichen Reihenuntersuchungen im Kindergarten teilnehmen. 2. Die Erziehungsberechtigten werden gebeten, längeres Fehlen ihrer Kinder dem Kindergarten bekannt zu geben. Kinder, die länger als 4 Wochen unentschuldigt fehlen, verlieren den weiteren Anspruch auf einen Kindergartenplatz. 3. Die Kindergartenleiterin ist sofort zu benachrichtigen, falls ein Kind an einer ansteckenden Krankheit erkrankt ist oder innerhalb der Familie/Wohngemeinschaft eine ansteckende Krankheit auftritt. In diesen
Fällen dürfen die Kinder den Kindergarten nicht besuchen. Der Besuch ist erst dann wieder gestattet, wenn durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, dass eine Ansteckungsgefahr nicht mehr besteht. 4. Kinder, die in städtischen Einrichtungen betreut werden, sind durch die gesetzliche Unfallversicherung gegen Unfälle versichert, die ihnen auf dem direkten Hin- und Rückweg oder während der Betreuung zustoßen. Darüber hinaus sind die Kinder gegen Sachschäden, die ihnen im Kindergarten entstehen, versichert. 5. Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, ihre Kinder, mit Ausnahme der Hortkinder, auf dem Weg von und zum Kindergarten zu beaufsichtigen bzw. von einer verkehrstüchtigen Person beaufsichtigen zu lassen. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, kann der Träger die Aufnahmezusage widerrufen. 6. Das Kindergartenpersonal ist nicht verpflichtet, die Kinder abzuholen oder nach Hause zu begleiten. 7. Die Sprechzeiten der Kindergartenleitung oder der Gruppenleitung werden im Kindergarten bekannt gegeben. VI. Abmeldung Kinder, die die Einrichtung nicht länger besuchen sollen, sind von den Erziehungsberechtigten grundsätzlich einen Monat vor dem Ausscheiden bei der Stadtverwaltung Lohmar schriftlich abzumelden. VII. Inkrafttreten Die Kindergartenordnung ist am 01.01.1999 in Kraft getreten.