Allgemeine Einkaufsbedingungen der AKM Anschluss,- Kunststoff,- Montagetechnik GmbH

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Allgemeine Einkaufsbedingungen der AKM Anschluss,- Kunststoff,- Montagetechnik GmbH 1.0 Allgemeines 1.1 Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich nachstehende Einkaufsbedingungen. Anders lautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt sind. Werden anders lautende Bedingungen in der Auftragsbestätigung genannt, so verpflichten sie uns nicht ohne unsere ausdrückliche, schriftliche Anerkennung. Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkenntnis unserer Einkaufsbedingungen. Nehmen wir die Lieferung/ Leistung ohne ausdrücklichen Widerspruch entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, wir hätten Ihre Lieferbedingungen angenommen. 2.0 Auftragserteilung und -annahme 2.1 Nur schriftlich erteilte oder bestätigte Bestellungen (Aufträge/Abrufe) und Abschlüsse sind für uns rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen, auch Zusätze, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. 2.2 Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung auch durch Datenübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. 2.3 Rechtsgeschäftliche Erklärungen beider Seiten können aber auch in elektronischer Form erfolgen. In diesem Fall hat der Aussteller der Erklärung seinen Namen hinzuzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Bei einem Vertrag müssen beide Seiten jeweils ein gleich lautendes Dokument in vorbezeichneter Weise elektronisch signieren. Bis zum Beweis des Gegenteils ist jede Seite an die in einem solchen digitalen Dokument enthaltenen Erklärungen gebunden, wenn das Dokument nach den Anforderungen des Signaturgesetztes digital signiert worden ist. 2.4 Sollten wir Ihr Angebot mit unserer Bestellung unverändert annehmen, kommt der Vertrag mit dem Zugang unserer Bestellung zustande. Einer weiteren Auftragsbestätigung bedarf es dann von Ihrer Seite nicht. Weichen Sie in einer Auftragsbestätigung von Bestimmungen in unserer Bestellung ab, so haben Sie hierauf deutlich hinzuweisen. Wird dies unterlassen, kommt der Vertrag ohne diese Abweichungen zustande. 2.5 Sollte in unserer Bestellung ausnahmsweise kein Preis genannt sein, so haben Sie in der Bestätigung Ihren äußersten Preis aufzugeben, der als genehmigt gilt, wenn wir nicht innerhalb von 2 Wochen widersprechen. 2.6 Wir können Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für Sie zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen. 2.7 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt. 2.8 Sie haben den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und dürfen in Werbematerialien auf geschäftliche Verbindungen mit uns erst nach der von uns erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen. 2.9 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so wird er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich unterrichten. 3.0 Preise, Versand, Verpackung 3.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur von uns angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten. Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. 3.2 Jede Lieferung ist unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen und sämtliche Korrespondenz haben unsere Bestellnummer. zu enthalten. 3.3 Wir übernehmen nur die von uns bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über- oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit uns getroffenen Absprachen zulässig.

3.4 Der Versand erfolgt auf Ihre Gefahr. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der von uns gewünschten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle somit bei Ihnen. 3.5 Ihre Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Werden uns ausnahmsweise Verpackungen gesondert in Rechnung gestellt, so sind wir berechtigt, Verpackungen, die sich in gutem Zustand befinden, gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenden Wertes frachtfrei an Sie zurückzusenden. Es sollten nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen. 4.0 Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt 4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme. 4.2 Erkennen Sie, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so haben Sie uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen. 4.3 Kommen Sie in Lieferverzug, dann stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. 4.4 Wir sind nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach unserer Wahl Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen bzw. uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen oder den Rücktritt zu erklären. Der Anspruch auf die Lieferung/Leistung geht unter, sobald wir schriftlich Schadensersatz statt der Leistung verlangen oder den Rücktritt erklären. 4.5 Auf das Ausbleiben notwendiger, von uns zu liefernder Unterlagen können Sie sich nur berufen, wenn Sie die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten haben. 4.6 Höhere Gewalt und Arbeitskämpfe befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Wir sind von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt bzw. den Arbeitskampf verursachten Verzögerung bei uns - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist. 4.7 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns vor, die Rücksendung auf Ihre Kosten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Ihre Kosten und Gefahr. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen. 4.8 Teillieferungen akzeptieren wir nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen. 5.0 Gewährleistung, Garantie, Produkthaftung 5.1 Sie garantieren, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so müssen Sie hierzu unsere schriftliche Zustimmung einholen. Ihre Mängelhaftung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Haben Sie Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung, so haben Sie uns dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 5.2 Bei der Vielzahl der bei uns eingehenden Sendungen ist es uns nicht möglich, jede Sendung im Einzelnen umfangreich auf offene Mängel zu untersuchen. Wir müssen uns deshalb auf Stichproben beschränken. Wir erwarten von Ihnen als kompetenten Lieferanten qualitativ hochwertiger Produkte fehlerfreie Lieferungen. Wir werden Ihnen offene Mängel der Lieferung/Leistung unverzüglich schriftlich anzeigen, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, spätestens jedoch innerhalb von 5 Kalendertagen nach Eingang der Lieferung bei uns. Mängel, die wir bei Stichproben nicht feststellen, gelten als verdeckte Mängel. 5.3 Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung/Leistung, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehören, haben Sie nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich,

einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach unserer Wahl durch Reparatur oder durch Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu beseitigen. Nach dem erfolglosen Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Frist zur Nachbesserung oder Neulieferung stehen uns auch die gesetzlichen Ansprüche auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behalten wir uns in allen Fällen vor. Bei verdeckten Mängeln ist die Rüge Ihnen gegenüber auch dann noch unverzüglich zur Kenntnis gebracht, wenn dies innerhalb von 5 Kalendertagen ab Entdeckung des Mangels geschieht. 5.4 Kommen Sie Ihren Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir die erforderlichen Maßnahmen auf Ihre Kosten und Gefahr selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen können wir nach Abstimmung mit Ihnen die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können von uns - in Erfüllung unserer Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Ihre Verpflichtungen aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. Wir können Sie dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen. 5.5 Die Gewährleistungszeit beträgt 24 Monate, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an uns oder den von uns benannten Dritten an der von uns vorgeschriebenen Empfangsbzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in unserer schriftlichen Abnahmeerklärung genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Ihr Verschulden, beträgt sie 24 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung. 5.6 Solange über die Berechtigung unserer Reklamation verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Anlage/Anlagenteile von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen gehemmt. Für ausgebesserte oder ersatzweise gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ende der Verhandlungen oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei uns schriftlich zu beantragen. 5.7 Werden wir wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit unseres Produktes in Anspruch genommen, die auf Ihre Ware zurückzuführen ist, dann sind wir berechtigt, von Ihnen Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von Ihnen gelieferten Produkte verursacht ist. Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Sie werden die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Ihre Produkte erkennbar sind. 5.8 Sie haben eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Aufforderung nachzu- weisen. Sie werden mit uns, soweit wir dies für erforderlich halten, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen. Außerdem werden Sie sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme oder eine Versicherungsbestätigung vorlegen. Sie haben uns Änderungen in der Art der Zusammensetzung des Materials oder in der konstruktiven Ausführung gegenüber früheren gleichartigen Lieferungen und Leistungen anzuzeigen. Sie bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Wir sind nicht verpflichtet, Lieferungen und Leistungen nach Zugang auf Gleichartigkeit zu untersuchen. 6.0 Rechnungserteilung und Zahlung 6.1 Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigkeit als bei uns eingegangen. 6.2 Zahlung erfolgt auf dem handelsüblichen Wege, und zwar entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang.

In Abhängigkeit unserer automatischen Zahlungsläufe können diese Fristen um max. 5 Arbeitstage überzogen werden, ohne dass unser Recht auf Skonto entfällt. 6.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an uns zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei uns vorliegen. Die Zahlungsfrist für Rechnungen beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung. 6.4 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten. 6.5 Bei Vorauszahlungen haben Sie auf Verlangen eine angemessene Sicherheit, z. B. Bankbürgschaft, zu leisten. 7.0 Schutzrechte 7.1 Sie garantieren, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. 7.2 Sie stellen uns und unsere Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und tragen auch alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen. 7.3 Wir sind berechtigt, auf Ihre Kosten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken. 8.0 Lieferungen nach unseren Angaben, Zeichnungen und Modellen Wird die Ware nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellt, so dürfen die Ware sowie die zu ihrer Herstellung zugehörigen Spezialeinrichtungen, Matrizen oder dergleichen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung an Dritte geliefert werden. Das Verfügungsrecht über Auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, insbesondere hinsichtlich Mitbenutzung, Veränderung oder Vernichtung, steht ausschließlich uns zu. Modelle, Muster, Zeichnungen oder technische Unterlagen jeder Art bleiben unser Eigentum und sind geheim zu halten; sie sind zusammen mit etwa angefertigten Kopien nach Erledigung der Bestellung zurückzusenden. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung der Bestellung Verbesserungen bei Ihnen, so haben wir ein kostenloses nicht ausschließliches Benutzungsrecht an der Verbesserung und etwaigen Schutzrechten. 9.0 Beistellungen Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum an beigestellten Materialien in der Weise vor, dass Sie die an uns zu liefernden Gegenstände in unserem Auftrage und für uns anfertigen; insoweit sind wir Hersteller im Sinne des Gesetzes. Das Eigentum an diesen Gegenständen steht im jeweiligen Fertigungszustand uns zu. Sie verwahren die Gegenstände unentgeltlich für uns. Bei der Verarbeitung unseres Materials anfallende Abfälle und Späne bleiben unser Eigentum und sind mit den hergestellten Teilen zurückzugeben. 10.0 Schlussbestimmungen 10.1 Sollten einzelne Teile dieser Einkaufsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. 10.2 Sie sind nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung den Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiterzugeben. 10.3 Wir werden Ihre personenbezogenen Daten entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandeln. 10.4 Forderungen aus diesem Vertrag dürfen von Ihnen nur mit unserer vorherigen Zustimmung abgetreten werden. Wir sind berechtigt, Rechte bzw. Forderungen aus diesem Vertrag an ein anderes Unternehmen der Bürkert-Gruppe zu übertragen. Gegen Forderungen, die Sie gegen uns haben, dürfen wir mit allen Forderungen aufrechnen, die uns oder einem anderen Unternehmen der Bürkert-Gruppe gegen Sie zustehen. 10.5 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von uns gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Künzelsau.

10.6 Gerichtsstand ist Künzelsau, wenn Sie Kaufmann sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen. 10.7 Ergänzend gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.