Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung

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Transkript:

Bundesrat Drucksache 317/14 BRFuss 17.07.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung A. Problem und Ziel Die Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) wurde am 14. Februar 2014 im Amtsblatt der EU verkündet. Darin wird der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG* neu gefasst. Die Neufassung beinhaltet hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) eine Konkretisierung dahingehend, dass diese als eine Infektion mit dem Genotyp HPRdeletiert der Art Isavirus (ISAV) zu verstehen ist, da nur diese Infektionen die in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit erfüllen. Die Richtlinie ist zum 15. November 2014 in innerstaatliches Recht umzusetzen; vor diesem Hintergrund ist die Fischseuchenverordnung entsprechend anzupassen (Artikel 1). Die Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung dient der redaktionellen Anpassung an das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz (Artikel 2). B. Lösung Erlass der vorliegenden Verordnung. * Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14) Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0720-2946

Drucksache 317/14-2- C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Die ISA ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Sie hat insofern keine wirtschaftliche Bedeutung. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird in Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU die Fischseuchenverordnung bezüglich der nicht exotischen Krankheit ISA angepasst. Die Änderung umfasst eine Konkretisierung dahingehend, dass nur diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) als nicht exotische Krankheit im Sinne der in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien zu verstehen ist. Es wird insoweit keine neue Verpflichtung eingeführt. Außerdem hat ISA für Deutschland keinerlei wirtschaftliche Bedeutung; sie ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Für die Verwaltung ergibt sich vor diesem Hintergrund kein Erfüllungsaufwand. F. Weitere Kosten Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.

Bundesrat Drucksache 317/14 BRFuss 17.07.14 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 17. Juli 2014 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Stephan Weil Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Mit freundlichen Grüßen Peter Altmaier

Drucksache 317/14 Verordnung zur Änderung der Fischseuchenverordnung * und zur Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung Vom 2014 Auf Grund des 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 7, 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20 und 21, des 9 und des 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit 38 Absatz 1, und des 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), jeweils in Verbindung mit 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Artikel 1 Änderung der Fischseuchenverordnung Die Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2315), die zuletzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 1. Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist; * Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) (ABl. L 44 vom 14.2.2014, S. 45)

Drucksache 317/14-2- 2. Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der a) klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung, b) klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder c) pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt. b) In Satz 2 wird die Angabe Anlage 1 durch die Angabe Anlage 1 Spalte 1 ersetzt. 2. 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: (1) Wer eine genehmigungspflichtige Tätigkeit nach 3 ausübt, hat die in der Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für die jeweils in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen empfänglich sind, nach Maßgabe des Anhangs III Teil B der Richtlinie 2006/88/EG in geeigneter Weise untersuchen zu lassen. Soweit eine Laboruntersuchung hierfür erforderlich ist, ist diese von einer von der zuständigen Behörde benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: (4) Die Absätze 1 bis 3 lassen die Befugnis der Länder unberührt, unter Beachtung der Vorschriften der Richtlinie 2006/88/EG eigene Vorschriften zu erlassen, die das Nähere der Untersuchungen nach Absatz 1 einschließlich der Sachkunde derjenigen Personen, die die Untersuchungen durchführen, regeln. 3. In 10 Absatz 1 Satz 1, 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und in 12 Absatz 1 wird jeweils die Angabe Anlage 1 durch die Angabe Anlage 1 Spalte 1 ersetzt. 4. 14 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Fische aus Aquakultur in freie Gewässer oder in Angelteiche nur verbracht werden dürfen, soweit sie aus einem Schutzgebiet stammen, das frei von den in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 aufgeführten Seuchen ist.

6. In 16 werden die Wörter Wildlebende Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 aufgeführten Seuche frei ist, und die für diese Seuche empfänglich sind, durch die Wörter Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten empfänglichen Arten wildlebender Fische, die nicht aus einem Schutzgebiet stammen, das von einer in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuche frei ist, ersetzt. -3- Drucksache 317/14 5. In 15 werden die Wörter Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Seuchen empfänglich sind, durch die Wörter Die in Anlage 1 Spalte 3 bezeichneten Fische aus Aquakultur, die für eine der in Anlage 1 Spalte 1 Nummer 2 jeweils aufgeführten Seuchen empfänglich sind, ersetzt. 7. In 20 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe Anlage 1 durch die Angabe Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 ersetzt. 8. In 28 Absatz 5 wird die Angabe Anlage 1 durch die Angabe Anlage 1 Spalte 1 Nummer 1 ersetzt. 9. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Anlage 1 (zu den 2, 7, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 20, 28) Drucksache 317/14-4- Liste der Seuchen 1 2 3 1. Exotische Seuchen histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch Fische: Epizootische Hämatopoetische Nekrose X kiss), Europäischer Flussbarsch (Perca X Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), fluviatilis) Weichtiere: Infektion mit Bonamia exitiosa Infektion mit Perkinsus marinus X si), Chilenische Flachauster (Ostrea X Australische Flachauster (Ostrea angasi), chilensis) X Amerikanische Auster (Crassostrea X Pazifische Auster (Crassostrea gigas), virginica)

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Krebstiere: Taura-Syndrom X Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele (Penaeus vannamei) Drucksache 317/14-5- 1 2 3 histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch Infektion mit Microcytos mackini X Amerikanische Auster (Crassostrea virginica), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Europäische Auster X Pazifische Auster (Crassostrea gigas), (Ostrea edulis)

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Yellowhead Disease aztecus), Nördliche Rosa Garnele (Penaeus duorarum), Radgarnele (Penaeus japonicus), Schwarze Tigergarnele (Penaeus monodon), Atlantische Weiße Garnele (Penaeus setiferus), Pazifische Blaue Garnele (Penaeus stylirostris), Pazifische Weiße Garnele X Atlantische Braune Garnele (Penaeus (Penaeus vannamei) Drucksache 317/14-6- 1 2 3 histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Drucksache 317/14-7- 1 2 3 histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch 2. Nicht exotische Seuchen Fische: Virale hämorrhagische Septikämie X X Hering (Clupea spp.), Felchen (Coregonus sp.), Hecht (Esox lucius), Schellfisch (Gadus aeglefinus), Pazifischer Kabeljau (Gadus macrocephalus), Dorsch (Gadus morhua), Pazifische Lachse (Oncorhynchus spp.), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Seequappe (Onos mustelus), Forelle (Salmo trutta), Steinbutt (Scophthalmus maximus), Sprotte (Sprattussprattus), Äsche (Thymallus thymallus), Japanische Flunder (Paralichthys olivaceus)

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Koi-Herpes-Infektion X X Karpfen (Cyprinus carpio) Drucksache 317/14-8- 1 2 3 histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch Infektiöse hämatopoetische Nekrose X berlachs (Oncorhynchus kisutch), Japan-Lachs (Oncorhynchus masou), Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Rotlachs (Oncorhynchus nerka), Biwa-Forelle (Oncorhynchus rhodurus), Königslachs (Oncorhynchus tshawytscha), Atlantischer Lachs (Salmo X Keta-Lachs (Oncorhynchus keta), Silberlachs salar) Infektiöse Anämie der Lachse: Infektion mit Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus X X Regenbogenforelle (Oncorhynchus mykiss), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta)

Seuchen Untersuchungsmethoden Empfängliche Arten Krebstiere: Weißpünktchenkrankheit X alle zehnfüßigen Krebstiere (Ordnung der Dekapoden). Drucksache 317/14-9- 1 2 3 histologisch molekularbiologisch parasitologisch virologisch Weichtiere: Infektion mit Marteilia refringens Infektion mit Bonamia ostreae X si), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana), Miesmuschel (Mytilus edulis), Mittelmeermiesmuschel (Mytilus X Australische Flachauster (Ostrea angasi), galloprovincialis) X X Australische Flachauster (Ostrea angasi), Chilenische Flachauster (Ostrea chilensis), Westamerikanische Auster (Ostrea conchaphila), Asiatische Auster (Ostrea denselammellosa), Europäische Auster (Ostrea edulis), Argentinische Auster (Ostrea puelchana)

Drucksache 317/14-10- Artikel 2 Änderung der Tierimpfstoff-Kostenverordnung In 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung vom 24. November 2010 (BGBl. I S. 1637), die zuletzt durch Artikel 34 der Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl. I S. 388) geändert worden ist, wird das Wort Tierseuchengesetz durch das Wort Tiergesundheitsgesetz ersetzt. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

-11- Drucksache 317/14 Begründung A. Allgemeiner Teil Die Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die infektiöse Anämie der Lachse (ISA) wurde am 14. Februar 2014 im Amtsblatt der EU verkündet. Darin wird der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG 2 neu gefasst. Die Neufassung beinhaltet hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit Infektiöse Anämie der Lachse (ISA) eine Konkretisierung dahingehend, dass diese als eine Infektion mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) zu verstehen ist, da nur diese Infektionen die in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit erfüllen. Die Richtlinie ist zum 15. November 2014 in innerstaatliches Recht umzusetzen; vor diesem Hintergrund ist die Fischseuchenverordnung entsprechend anzupassen. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an. Erfüllungsaufwand Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Für Bürgerinnen und Bürger ergibt sich kein Erfüllungsaufwand. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Die Wirtschaft wird nicht mit Kosten belastet. Die ISA ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Sie hat insofern keine wirtschaftliche Bedeutung. 2 Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14)

Drucksache 317/14-12- Erfüllungsaufwand der Verwaltung Dem Bund entstehen keine Kosten. Mit der vorliegenden Änderungsverordnung wird in Umsetzung der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU die Fischseuchenverordnung bezüglich der nicht exotischen Krankheit ISA angepasst. Die Änderung umfasst eine Konkretisierung, dass nur diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus (ISAV) als Infektionen im Sinne der in Anhang IV Teil I Abschnitt B der Richtlinie 2006/88/EG festgelegten Kriterien bezüglich der Einstufung als exotische oder nicht exotische Krankheit zu verstehen sind. Es wird insoweit keine neue Verpflichtung eingeführt. Außerdem hat ISA für Deutschland keinerlei wirtschaftliche Bedeutung; sie ist bis in das Jahr 1995 zurückgehend in Deutschland nicht aufgetreten. Weitere Kosten Weitere Kosten fallen nicht an. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten. Das Verordnungsvorhaben ist nicht von gleichstellungspolitischer Bedeutung, da Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern nicht zu erwarten sind. Die Regelungen der Verordnung sind im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie dauerhaft tragfähig. Dies insbesondere deswegen, da mit der vorliegenden Änderungsverordnung zum einen eine Konkretisierung hinsichtlich der Einstufung erfolgt, welcher Serotyp der ISA als nicht exotische Tierseuche gilt. Dies ist der einheitlichen Rechtsanwendung dienlich. Zum anderen wird durch die neu eröffnete ausdrückliche Möglichkeit für die Länder, weitergehende Regelungen bezüglich der Anforderungen an die qualifizierten Dienste zu treffen, ein hoher Qualitätsstandard an die Bekämpfung von Fischseuchen sichergestellt, was dem vorsorgenden Verbraucherschutz dienlich ist. Dies entspricht somit der Managementregel 8 der Nachhaltigkeitsstrategie für Deutschland.

-13- Drucksache 317/14 B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 Zu den Nummern 1, 3, 5 und 6 Die Anlage 1 wurde um eine dritte Spalte hinsichtlich der Empfänglichen Arten ergänzt. Die Änderung des 2 Absatz 2 (Nummer 1), 10 Absatz 1 Satz 1, 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, 12 Absatz 1 (Nummer 3), 15 (Nummer 5) und 16 (Nummer 6) trägt dieser Ergänzung als Folgeänderung Rechnung. Rechtsgrundlage zu Nummer 1: 6 Absatz 1 Nummer 3, 5 Buchstabe e, Nummer 8, 10, 12, 13, 15, 17 Buchstabe a, Nummer 18, 20, 21 und 9 des Tiergesundheitsgesetzes Rechtsgrundlage zu Nummer 3: 9 Nummer 1, 3 und 4, 6 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes Rechtsgrundlage zu Nummer 5: 6 Absatz 1 Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes Rechtsgrundlage zu Nummer 6: 6 Absatz 1 Nummer 12 des Tiergesundheitsgesetzes Zu Nummer 2 Klarstellung, dass die Fischseuchenverordnung mit 7 keine abschließende Regelung der Anforderungen an Untersuchungen, auch im Wege der Eigenkontrolle, enthält und die Länder nicht gehindert sind, unter Beachtung des einschlägigen EU-Rechts, ergänzende Regelungen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zu erlassen. Rechtsgrundlage: 6 Absatz 1 Nummer 7, 10 und 26, 26 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5, auch in Verbindung mit 38 Absatz 1, des Tiergesundheitsgesetzes

Drucksache 317/14-14- Zu Nummer 4 Die Neufassung des Absatzes 4, insbesondere die Erweiterung der Angabe Anlage 1 um die Angabe der Spalte 1 Nummer 2, dient der Klarstellung des Gewollten. Rechtsgrundlage: 9 des Tiergesundheitsgesetzes Zu Nummer 7 Die Erweiterung der Angabe Anlage 1 um die Angabe der Spalte 1 Nummer 1 dient der Klarstellung des Gewollten. Rechtsgrundlage: 9 des Tiergesundheitsgesetzes Zu Nummer 8 Die Erweiterung der Angabe Anlage 1 um die Angabe der Spalte 1 Nummer 1 dient der Klarstellung des Gewollten. Rechtsgrundlage: 9 des Tiergesundheitsgesetzes Zu Nummer 9 Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/22/EU der Kommission wurde der Anhang IV Teil II der Richtlinie 2006/88/EG hinsichtlich der nicht exotischen Krankheit Infektiöse Anämie der Lachse ergänzt. Diese Ergänzung zielt darauf ab, dass lediglich diejenigen Infektionen mit dem Genotyp HPR-deletiert der Art Isavirus die Kriterien der genannten Richtlinie erfüllen. Diese Ergänzung wurde in Anlage 1 der Fischseuchenverordnung übernommen und damit in innerstaatliches Recht umgesetzt. Darüber hinaus wurde losgelöst von der Umsetzungsverpflichtung in innerstaatliches Recht die Anlage 1 der Fischseuchenverordnung dahingehend geändert, dass die Benennung der Empfänglichen Arten in der neu eingefügten Spalte 3 in der Liste der Seuchen erfolgte. Außerdem wurden in dieser Spalte die lateinischen Begriffe eingefügt. Damit ist sichergestellt, dass die Liste der Seuchen im nationalen Recht nunmehr den Vorgaben des EU-Rechtes entspricht. Rechtsgrundlage: 38 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes

-15- Drucksache 317/14 Zu Artikel 2 Die Anpassung des 1 Nummer 3 der Tierimpfstoff-Kostenverordnung an das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Tiergesundheitsgesetz stellt sicher, dass auch künftig für andere Prüfungen und Untersuchungen Gebühren und Auslagen erhoben werden können. Rechtsgrundlage: 43 Absatz 4 des Tiergesundheitsgesetzes Zu Artikel 3 Die Verordnung soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.