Ansuchen in Ziviltechniker-Angelegenheiten

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Transkript:

Ansuchen in Ziviltechniker-Angelegenheiten ANSUCHEN UM ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG: 1. Allgemeine Informationen * Ansuchensablauf 2. Voraussetzungen * fachliche Befähigung 3. Unterlagen zum Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung a) Auflistung der Unterlagen b) Inhalt eines Praxiszeugnisses 4. Prüfung * Prüfungsgegenstände * Vorbereitungskurse * Prüfungsort * Prüfungskommissionen * Prüfungskosten KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN für Oberösterreich und Salzburg A-4040 Linz, Kaarstraße 2 Tel. 0732/73 83 94, Fax.: 0732/73 83 94-4 1

Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung: gem. Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. 156/1994 1. ALLGEMEINE INFORMATIONEN: 1.1 Das Ansuchen (Formular!) ist mit den erforderlichen bzw. vorgeschriebenen Unterlagen bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Oberösterreich und Salzburg einzureichen, wenn der Gesuchsteller seinen ordentlichen Wohnsitz in den Bundesländern Oberösterreich oder Salzburg hat. Mangels eines inländischen Wohnsitzes bei der Kammer seiner Wahl. 1.2 Nach Einreichung werden die vollständigen Unterlagen begutachtet und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weitergeleitet. Über jedes Ansuchen entscheidet ausschließlich der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, der auch die Zuweisung zur Prüfungskommission verfügt. Bearbeitet wird das Ansuchen im: Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung I / 3 Stubenring 1 1011 Wien Referent - ZT-Angelegenheiten: MR Dr. Franz EINFALT Anfragen bezüglich eines Ansuchens - Kanzlei (telefonisch) Tel. 01/71 100-2210 Anfragen zum Ziviltechniker- bzw. ZT-Kammergesetz - schriftlich oder per Fax Fax. 01/71 100-2285 1.3 Die Unterlagen werden im Falle eines positiven Bescheides vom BMWA an jenes Amt der Landesregierung übermittelt, wo die Ziviltechnikerprüfung abgelegt wird. Sie können danach bei der Landesregierung angefordert werden. Ansonsten werden sie bei der ZT-Prüfung ausgefolgt. Im Falle der Ablehnung werden die Unterlagen direkt an den Gesuchsteller übermittelt. 1.4 Die Gesamtdauer des Aktenlaufes von der Einreichung bei der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten bis zum Erhalt eines Bescheides beträgt ca. 4-8 Wochen. Es wird auf die gesetzliche Bearbeitungsfrist der Kammer von 8 Wochen hingewiesen. Wir ersuchen Sie daher, das Ansuchen zeitgerecht in der Kammerdirektion einzureichen. 2

2. VORAUSSETZUNGEN: Die fachliche Befähigung ist nachzuweisen durch: a) die Absolvierung des der angestrebten Befugnis entsprechenden Studiums; Ziviltechnikerprüfungen können auf jenen Fachgebieten abgelegt werden, die Gegenstand eines Diplomstudiums einer technischen oder naturwissenschaftlichen oder montanistischen oder einer Studienrichtung der Bodenkultur an einer inländischen Universität sind. Des Weiteren an Absolventen des Studium irregulare Ingenieurgeologie an der Universität Wien, der TU Wien und der BOKU Wien. Studienabschlüsse an ausländischen Universitäten bedürfen der Nostrifizierung gemäß 40 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der jeweils geltenden Fassung - ausgenommen Studien, die in EWR- Vertragsstaaten absolviert wurden. b) die einschlägige praktische Betätigung Die praktische Betätigung muss hauptberuflich absolviert werden und geeignet sein, die für die Ausübung der Befugnis erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln. Sie muss eine Zeit von mindestens 3 Jahren nach Abschluss des Studiums umfassen. Die Praxis kann im Angestelltenverhältnis (mindestens 1 Jahr, weisungsgebunden und eingegliedert in den Organismus des Unternehmens des Arbeitgebers, unter Ausschluss eines Unternehmerrisikos) oder als freier Dienstnehmer zurückgelegt werden. Zu beachten ist aber für den Arbeitgeber, dass gemäß 2 Angestelltengesetz auf Dienstverhältnisse von Akademikern bei Ziviltechnikern das Angestelltengesetz anzuwenden ist. Freie Dienstverhältnisse sind zwar sozialversicherungsrechtlich geregelt d.h. Sozialversicherungspflicht ist gegeben arbeitsrechtlich bleiben aber im Hinblick auf 2 AngG Zweifel. Die praktische Betätigung kann auch im öffentlichen Dienst oder im Ausland zurückgelegt werden. Sie ist durch glaubwürdige Zeugnisse und eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Betätigung nachzuweisen. Spezialpraxis von mindestens 1 Jahr: auf prakt. Betätigung auf Baustellen bei Bewerbern aus dem Fachgebiet Architektur, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen im Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (örtl. Bauaufsicht, künstl. Oberleitung, Baukontrollen, Bodenuntersuchungen etc.); auf dem Gebiet der Grenzvermessung für alle Zwecke der grundbücherlichen Teilung sowie Ab- und Zuschreibungen (Kataster) bei Bewerbern aus dem Fachgebiet Vermessungswesen; Es wird darauf hingewiesen, dass Praxiszeugnisse über Tätigkeiten als freier Dienstnehmer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit genauestens - unter Einschaltung der Gebietskrankenkasse (verdecktes Dienstverhältnis) - geprüft werden. 3

Befugte selbständige Tätigkeiten sind durch eine glaubwürdige Darstellung derselben, durch eine Bestätigung der zuständigen Kammer über die Konzessionsausübung udgl. und durch Vorlage der Umsatzsteuerbescheide nachzuweisen. Nicht als praktische Betätigung werden angerechnet: die Zeit des Präsenzdienstes; die Zeit des Beschäftigungsverbotes gem. Mutterschutzgesetz; Lehrtätigkeiten an Höheren Technischen Lehranstalten; Praxis im sogenannten Werksvertragsverhältnis; 4

3. UNTERLAGEN - ZULASSUNG ZUR ZT-PRÜFUNG a) Erforderliche Unterlagen sind: 1. Ansuchen um Zulassung zur ZT-Prüfung - FORMULAR 2. Studiennachweis: - Zeugnis der 2. Staats- bzw. Diplomprüfung bzw. entsprechender Nachweis über abgeschlossenes Studium - Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades (gegebenenfalls Doktorurkunde) - Zeugnisse über Einzelprüfungen (nicht älter als 10 Jahre) (österreichisches Verwaltungsrecht...) - Heiratsurkunde (bei Namensänderung durch Heirat nach der 2. Diplomprüfung) 3. Lebenslauf 4. Praxiszeugnisse Die gesamte Praxiszeit in der Dauer von mindestens 3 Jahren muss durch Zeugnisse nachgewiesen werden (auch bei Beschäftigung als freier Dienstnehmer) 5. Nachweis der Angestelltentätigkeit durch Krankenkassebestätigung (= Versicherungsdatenauszug) oder Nachweis der befugten selbständigen Tätigkeit durch Umsatzsteuerbescheid (+ Bestätigung der zuständigen Kammer über die Konzessionsausübung + Konzessionsprüfungszeugnis) 6. Befähigungsnachweis - FORMULAR Die Vergebührung des Ansuchens (ca. 40,-) erfolgt im Nachhinein direkt mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. Die Beilagen sind im Original oder in gerichtlich/notariell beglaubigter Kopie (Abschrift) vorzulegen. Sie sind pro Bogen (1 Bogen = 2 A4-Blätter) zu vergebühren.!!! ZT-Prüfung - Befreiung!!! 1) Befreit von der Ziviltechnikerprüfung sind jene Befugniswerber, die eine für die Aufnahme in eine öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis der Verwendungsgruppe A erforderliche Dienstprüfung erfolgreich abgelegt haben, soweit die für die ZT-Prüfung notwendigen Gegenstände Inhalt der Dienstprüfung waren. In diesem Fall sind dem Dienstprüfungszeugnis die erforderlichen Nachweise der fachlichen Befähigung anzuschließen. 2) Universitätsprüfungen: Verfassungs- und Verwaltungsrecht, BWL Die Befreiung tritt jedoch nicht ein, wenn die Prüfung länger als 10 Jahre vor dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages auf Verleihung der ZT-Befugnis zurückliegt. 5

b) Inhalt eines Praxiszeugnisses Aussteller = Arbeitgeber Bei Nicht-Ziviltechnikern bzw. nichtöffentlichen Dienststellen muss die Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers angegeben sein. Arbeitnehmer Name und Personaldaten (Geburtsdatum, Wohnanschrift) Dienstverhältnis Art des Dienstverhältnisses (Arbeitnehmer, Freier Dienstnehmer) Angabe der Dauer des Dienstverhältnisses, allenfalls mit Hinweis auf Unterbrechungen wegen Präsenz- oder Zivildienst bzw. Karenzzeiten. Angaben über Teilzeitbeschäftigung oder Vollzeitbeschäftigung Tätigkeiten Ausführliche Beschreibung der Tätigkeit in Anlehnung an die Leistungsbilder der einschlägigen Gebührenordnungen oder in anderer vergleichbarer Art; Angaben über die Dauer der geforderten Spezialpraxis mit Angaben der bearbeiteten Projekte bzw. Baustellen; Gebietskrankenkasse Hinweis darauf, bei welcher Gebietskrankenkasse der Arbeitnehmer gemeldet war. Unterschrift des Ausstellers und Ausstellungsdatum Zusatz bei selbständigen Tätigkeiten: Art der Gewerbeberechtigung glaubwürdige Darstellung der Tätigkeiten 6

4. PRÜFUNG: 4.1 Prüfungsgegenstände sind: Österreichisches Verwaltungsrecht Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Vorschriften über die Vertretung und die Parteienrechte Betriebswirtschaftslehre Grundkenntnisse über Kostenrechnung Personalführung und Organisation Buchhaltung Investition und Finanzierung rechtliche und fachliche Vorschriften Grundzüge der für das Fachgebiet maßgeblichen Verwaltungsvorschriften und Normen (z.b. Bauvorschriften, Umweltgesetze, Abfallrecht udgl.) Berufs- und Standesrecht (wird von ZT geprüft) Ziviltechnikergesetz Ziviltechnikerkammergesetz Standesregeln Honorarleitlinien Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 4.2 Vorbereitungskurse: Die Vorbereitungskurse sind nicht zwingend vorgeschrieben. Informationen über Termine, Anmeldung und Kosten erhalten Sie bei der: KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN für Wien, Niederösterreich und Burgenland Arch+Ing Akademie Felicitas Konecny Karlsgasse 9 Tel. 01/505 17 81-19 A-1040 Wien Fax. 01/505 10 05 ZIVILTECHNIKERFORUM FÜR AUSBILDUNG UND BERUFSFÖRDERUNG Inge Hochfelner Schönaugasse 7 Tel. 0316/81 18 02-18 A-8010 Graz Fax. 0316/81 18 02-5 KAMMER DER ARCHITEKTEN UND INGENIEURKONSULENTEN für Tirol und Vorarlberg Mag. Dagmar Birnleitner Rennweg 1, Hofburg Tel. 0512/58 83 35, 56 22 35 A-6020 Innsbruck Fax. 0512/58 83 35-6 In OÖ und Sbg. finden Vorbereitungskurse über die jeweiligen Landesgesetze statt. Auskünfte in der Kammerdirektion Linz (Brigitta Hackl Tel. 0732/73 83 94-12). 7

4.3 Prüfungsort: Die Prüfung kann bei jeder Landesregierung abgelegt werden, bei der eine Prüfungskommission für das angestrebte Fachgebiet eingerichtet ist. 4.4 Prüfungskommission: Die ZT-Prüfungskommission besteht aus 4 Mitgliedern: 2 Beamte des höheren Verwaltungsdienstes, von denen einer den Vorsitz führt sowie 2 ihre Befugnis ausübende Ziviltechniker des den Gegenstand der Prüfung bildenden oder eines verwandten Fachgebietes. Die Liste der Prüfungskommissionsmitglieder kann in der Kammerdirektion angefordert werden. In den Bundesländern OÖ und Sbg. finden die Prüfungen grundsätzlich 2 mal jährlich statt. Die Prüfung wird mündlich und in deutscher Sprache abgehalten. Sie kann zweimal wiederholt werden. Für die ZT-Prüfungen (Termine, Administration und Betreuung) sind zuständig: Amt der O.Ö. Landesregierung Amt der Sbg. Landesregierung Abteilung BauR Abteilung 6 Kärntnerstraße 12 M.-Pacher-Straße 36, PF 527 A-4020 Linz A-5010 Salzburg Tel. 0732/7720-12474 Fr. Eveline Langwiesner Tel. 0662/8042-4462 Fr. Christl Albert 4.5 Prüfungskosten: Die Prüfungsgebühr beträgt 203,48. 8