Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer
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- Thilo Amsel
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1 Stand: Dezember 2016 Merkblatt zur schulpraktischen Ausbildung in einem Fach / in einer Fachrichtung / in einem Förderschwerpunkt gemäß QualiVO Lehrer 1, Ausbildungsbeginn: , Bewerbungsschluss: Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer 1. ein Fachstudium gemäß 4 Nummer 9 erfolgreich abgeschlossen hat, d. h. a) für Lehrkräfte an Gymnasien oder berufsbildenden Schulen: ein Fachstudium mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesem gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule b) für Lehrkräfte an Grund-, Mittel- und allgemeinbildenden Förderschulen: ein Fachstudium mit einem Diplom-, Master-, Magister-, Bachelor- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss, der an einer Universität, Kunst- oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen hat und damit eine Ausbildung nachweist, die mindestens einem Fach, einer Fachrichtung oder einem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann und nach Inhalt und Umfang nicht wesentlich von der Ausbildung nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom , in der jeweils geltenden Fassung, abweicht, und eine schulpraktische Ausbildung in dem studierten Fach oder der studierten Fachrichtung anstrebt, 2. die Zulassungsvoraussetzungen gemäß 4 Nummer 6 bis 8 oder Nummer 10 QualiVO Lehrer erfüllt, d. h. a) einen Fachschulabschluss als Freundschaftspionierleiter gemäß 2 Abs. 2 Nummer 2 und 3 nachweist, b) einen Fachschulabschluss als Erzieher gemäß 2 Abs. 2 Nummer 4 vorbehaltlich des Nachweises der für das Studium erforderlichen Qualifikation im Sinne von 17 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom , das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nachweist, c) einen vom Staatsministerium für Kultus anerkannten Hochschulabschluss im Bereich der Sonderpädagogik als Erzieher nachweist, d) ein Studium gemäß 2 Abs. 1 mit einem Diplom-, Master-, Magister- oder einem diesen gleichgestellten Hochschulabschluss nachweist, das keinem Fach, keiner Fachrichtung und keinem Förderschwerpunkt der jeweiligen Schulart zugeordnet werden kann, und die wissenschaftliche Ausbildung nach Abschnitt 2 erfolgreich abgeschlossen hat und im Freistaat Sachsen unbefristet an einer öffentlichen Schule mit mindestens der Hälfte des Regelstundenmaßes oder an einer Schule in freier Trägerschaft tätig ist. 1) Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur berufsbegleitenden Qualifizierung und Weiterbildung von Beschäftigten an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehrer-Qualifizierungsverordnung - QualiVO Lehrer) vom , zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
2 Von der Teilnahme an der schulpraktischen Ausbildung ist ausgeschlossen, wer 1. bereits eine Befähigung für ein Lehramt erworben hat, 2. eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleiten den Weiterbildung endgültig nicht bestanden hat oder 3. bereits in einem Vorbereitungsdienst oder einer berufsbegleitenden Weiterbildung gestanden hat und ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes auf eigenen Antrag aus der Ausbildung ausgeschieden ist. Über den Antrag auf Zulassung zur schulpraktischen Ausbildung, Ausbildungsbeginn: , entscheidet die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig (Zulassungen für das Lehramt Sonderpädagogik sowie das Höhere Lehramt an Gymnasien) bzw. Regionalstelle Dresden (Zulassungen für das Lehramt an Mittelschulen sowie das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen). 2. Bewerbung Für den Zulassungsantrag ist der bei der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig bzw. Regionalstelle Dresden Lehramt Sonderpädagogik Lehramt an Mittelschulen Höheres Lehramt an Gymnasien Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen oder unter erhältliche Vordruck zu verwenden. Der Antrag auf Zulassung zu einer schulpraktischen Ausbildung, Ausbildungsbeginn: 01. August 2017, ist bis zum 01. März 2017 (Posteingang bei der zuständigen personalverwaltenden bzw. schulaufsichtführenden Regionalstelle) auf dem Dienstweg von Bewerbern aus öffentlichen Schulen über die zuständige personalverwaltende Regionalstelle bzw. von Bewerbern an Schulen in freier Trägerschaft über die zuständige schulaufsichtführende Regionalstelle bei der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig (Lehramt Sonderpädagogik sowie Höheres Lehramt an Gymnasien) bzw. Regionalstelle Dresden (Lehramt an Mittelschulen sowie Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen), einzureichen. Es werden nur vollständig eingereichte Anträge berücksichtigt! Anschriften: Sächsische Bildungsagentur Sächsische Bildungsagentur Regionalstelle Leipzig Regionalstelle Dresden Nonnenstraße 17 A Großenhainer Straße Leipzig Dresden
3 3. Dem Antrag beizufügende Unterlagen Dem Antrag auf Zulassung zu einer schulpraktischen Ausbildung sind folgende Unterlagen beizufügen: - vollständig ausgefüllter Antrag auf Zulassung zu einer schulpraktischen Ausbildung - tabellarischer Lebenslauf mit Angaben über den bisherigen Bildungsweg und ggf. ausgeübte Berufstätigkeiten - Zeugnisse über die zum Zugang zur schulpraktischen Ausbildung für ein (Höheres) Lehramt berechtigenden Abschlüsse - zusätzlich von Bewerbern, die an Schulen in freier Trägerschaft tätig sind: Nachweise über die Tätigkeit an der Schule (z.b. durch die Vorlage eines aktuellen Arbeitsvertrages u.ä.). Die Unterlagen sind im Original, als amtlich beglaubigte Kopie oder Abschrift vorzulegen. 4. Zulassung Über den Antrag auf Zulassung entscheidet die Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig (Lehramt Sonderpädagogik sowie Höheres Lehramt an Gymnasien) bzw. Regionalstelle Dresden (Lehramt an Mittelschulen sowie Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen). Die Zulassung erfolgt im Rahmen der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur. Bewerbern aus Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen sind Teilnehmerplätze entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der Schüler an Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen zur Gesamtschülerschaft im Freistaat Sachsen in der jeweiligen Schulart im laufenden Schuljahr zur Verfügung zu stellen. Übersteigt die Anzahl der Bewerber die Zahl der Ausbildungsplätze, wird nach Bedarf, Eignung und Befähigung sowie dem dienstlichen Einsatz entschieden. Die Zulassung an einer Schule in freier Trägerschaft kann nur erfolgen, wenn an der Schule die Lehrproben nach 16 Abs. 1 QualiVO Lehrer möglich sind. 5. Zulassungsverfahren Nach Eingang aller entscheidungsrelevanten Unterlagen in der Sächsischen Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig (Lehramt Sonderpädagogik sowie Höheres Lehramt an Gymnasien) bzw. Regionalstelle Dresden (Lehramt an Mittelschulen sowie Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen) erfolgt die Prüfung, inwieweit die für eine Zulassung notwendigen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, sowie die Erstellung einer Bewerberübersicht je Lehramt. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten an der Sächsischen Bildungsagentur erfolgt ab spätestens Juni 2017 die schriftliche Bekanntgabe der Entscheidung über das Ergebnis der Bewerbung. 6. Ziel der schulpraktischen Ausbildung Das Ziel der schulpraktischen Ausbildung besteht in dem Erwerb der pädagogischen, fachdidaktischen und schulrechtlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in der Erweiterung und Vertiefung der Erfahrungen, die die Bewerber während der wissenschaftlichen Ausbildung und der praktischen Tätigkeit an der Schule bereits erworben haben, in engem Bezug zur Schulpraxis, so dass sie verantwortlich und erfolgreich den Erziehungs- und Bildungsauftrag als Lehrkraft wahrnehmen können
4 7. Ablauf der schulpraktischen Ausbildung Die schulpraktische Ausbildung dauert 12 Monate und beinhaltet einen schulpraktischen Teil sowie die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur. Die schulpraktische Ausbildung beginnt am 01. August 2017 und endet im Regelfall am 31. Juli des nächsten Jahres. Der schulpraktische Teil findet an der Schule statt, an der der Bewerber eingesetzt ist; er erfolgt innerhalb seines Regelstundenmaßes mit selbständigem Lehrauftrag. Die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur umfasst Schwerpunkte der Didaktik und Methodik unter Berücksichtigung der Bildungswissenschaften in Bezug auf das vom Bewerber jeweils gewählte Fach, die Fachrichtung oder den Förderschwerpunkt. Die Ausbildung wird zusätzlich zum Regelstundenmaß geleistet. Für die Ausbildung an der Sächsischen Bildungsagentur steht ein Wochentag zur Verfügung. 8. Schulpraktische Prüfung Die schulpraktische Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt schließt durch eine Prüfung vor der Sächsischen Bildungsagentur ab. Die Prüfung umfasst - für das Lehramt an Mittelschulen und das Lehramt Sonderpädagogik eine Lehrprobe in dem Fach oder dem Förderschwerpunkt der schulpraktischen Ausbildung und eine mündliche Prüfung, - für das Höhere Lehramt an Gymnasien und an berufsbildenden Schulen zwei Lehrproben in dem Fach oder in der beruflichen Fachrichtung und eine mündliche Prüfung. Beim Höheren Lehramt an Gymnasien ist jeweils eine Lehrprobe in der Sekundarstufe I und in der Sekundarstufe II abzulegen. Für die Durchführung der Prüfungslehrprobe(n) gilt 17 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. Die mündliche Prüfung schließt die Didaktik und Methodik des Faches, der Fachrichtung oder des Förderschwerpunktes einschließlich der Bildungswissenschaften ein. Die mündliche Prüfung dauert 30 Minuten. Jeder Bewerber wird einzeln geprüft. Die Lehrproben und die mündliche Prüfung sollen innerhalb der letzten acht Ausbildungswochen stattfinden. Für die Durchführung und Wiederholung der Prüfung, die Zusammensetzung der Prüfungskommission und die Bewertung der Prüfungsleistungen gelten die 16, 18 Abs. 4, 20, 22, 23, 24 Abs. 1 bis 2 der Lehramtsprüfungsordnung II entsprechend. 9. Zeugnis Bewerber, die die schulpraktische Prüfung in allen Teilen bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, welches die Lehrbefähigung in dem geprüften Fach, in der Fachrichtung oder in dem Förderschwerpunkt ausweist. Bewerber, die die Lehrbefähigung in zwei Fächern, einer beruflichen Fachrichtung und einem Fach oder zwei Förderschwerpunkten nachweisen, sind Absolventen des Vorbereitungsdienstes nach der Lehramtsprüfungsordnung II gleichgestellt und berechtigt, die entsprechenden Berufsbezeichnungen nach 25 Abs. 1 Lehramtsprüfungsordnung II zu führen. Hierüber erhalten die Bewerber einen Bescheid
5 Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses erfolgt durch Aushändigung des Zeugnisses. Die Sächsische Bildungsagentur bestimmt den Zeitpunkt der Aushändigung oder Zusendung. 10. Für weitere Anfragen stehen nachfolgende Ansprechpartner zur Verfügung: Sächsische Bildungsagentur, Sächsische Bildungsagentur, Regionalstelle Leipzig, Regionalstelle Dresden Außenstelle Chemnitz Großenhainer Straße 92 Straße der Nationen Dresden Chemnitz Raum 014 bzw. Raum 016 Raum 423 Ansprechpartner(in): Ansprechpartner(in): Lehramt Sonderpädagogik Lehramt an Mittelschulen Frau Knaut (0371/ ) Frau Hohl (0351/ ) Höheres Lehramt an Gymnasien Höheres Lehramt an berufsbildenden Frau Kopsch (0371/ ) Schulen Frau Hohl (0351/ ) Dienstag: 9:00 Uhr 12:00 Uhr Dienstag: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr 13:30 Uhr 16:00 Uhr Donnerstag: 9:00 Uhr 12:00 Uhr Donnerstag: 13:00 Uhr - 15:00 Uhr (im Einzelfall individuelle Terminabsprache telefonisch möglich) (im Einzelfall individuelle Terminabsprache telefonisch möglich) - 5 -
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