DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und

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Transkript:

FREUNDSCHAFTS-, VERGLEICHS- UND SCHIEDSGERICHTSVERTRAG ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DEM KÖNIGREICH UNGARN. GEZEICHNET IN WIEN, AM 26. JANUAR, 1931 DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH und SEINE DURCHLAUCHT DER REICHSVERWESER DES KÖNIGREICHES UNGARN, geleitet von dem aufrichtigen Bestreben, die zwischen den Völkern der beiden Staaten glücklich bestehende wahre Freundschaft noch weiter zu vertiefen, haben beschlossen, den am 10. April 1923 in Budapest unterzeichneten Schiedsgerichtsvertrag mit Berücksichtigung der seither auf dem Gebiete der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit gemachten Erfahrungen zu ergänzen. Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt: DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH: Den Vizekanzler und Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten Dr. Johann SCHOBER, und SEINE DURCHLAUCHT DER REICHSVERWESER DES KÖNIGREICHES UNGARN: Den königlich ungarischen Ministerpräsidenten Grafen István BETHLEN; Die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben: ERSTER ABSCHNITT. DAS VERGLEICHSVERFAHREN. Artikel 1. Um die im ersten Absatz des Artikels 1 des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 erwähnte Einigung zu erzielen, verpflichten sich die Hohen Vertragschliessenden Teile, die zwischen ihnen entstandenen Streitfragen, die nicht in angemessener Frist auf diplomatischem Wege geschlichtet werden können, einem Vergleichsverfahren gemäss den Bestimmungen der nachstehenden Artikel zu unterwerfen. Artikel 2. 1. Das Vergleichsverfahren wird einer aus drei Mitgliedern bestehenden Vergleichskommission anvertraut werden, die in jedem einzelnen Falle in folgender Weise zu ernennen sein werden: Die Hohen Vertragschliessenden Teile werden je einen Kommissär ihrer Staatsangehörigkeit ernennen und im gemeinsamen Einvernehmen den Präsidenten der Kommission aus den Staatsangehörigen dritter Mächte wählen. 2. Wenn innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet von dem Tage, an dem einer der Hohen Vertragschliessenden Teile dem anderen seine Absicht, das Vergleichsverfahren in Anspruch zu nehmen, bekanntgegeben hat, die Ernennung des Kommissärs des anderen Vertragsteiles oder die im gemeinsamen Einvernehmen der Hohen Vertragschliessenden Teile durchzuführende Bestellung des Präsidenten der

Kommission nicht erfolgt ist, wird der Präsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft gebeten werden, die erforderlichen Bestellungen vorzunehmen. Artikel 3. 1. Die Vergleichskommission tritt auf einen Antrag in Tätigkeit, der von den beiden Hohen Vertragschliessenden Teilen im gemeinsamen Einvernehmen oder, mangels eines solchen Einvernehmens, von dem einen oder dem anderen Vertragsteil an den Präsidenten zu richten ist. Der Antrag hat eine kurze Darstellung des Streitfalles und das Ersuchen an die Kommission zu enthalten, alle geeigneten Massnahmen zur Herbeiführung eines Vergleiches zu treffen. 2. Geht der Antrag nur von einem der Vertragsteile aus, so ist er von diesem der Gegenpartei unverzüglich mitzuteilen. Artikel 4. 1. Der Vergleichskommission obliegt es, die streitigen Fragen zu klären, zu diesem Zwecke alle geeigneten Auskünfte auf dem Wege einer Untersuchung oder sonstwie zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Streitteilen herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Streitteilen die Bedingungen der ihr angemessen scheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist zur Erklärung setzen. 2. Nach Beendigung ihrer Arbeiten stellt die Kommission ein Protokoll auf, das je nach der Lage des Falles feststellt, entweder, dass sich die Streitteile verständigt haben und, gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, dass die Streitteile zur Annahme eines Vergleiches nicht gebracht werden konnten. 3. Die Arbeiten der Kommission müssen, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, innerhalb von sechs Monaten nach dem Tage beendet sein, an dem die Kommission mit dem Streitfalle befasst wurde. Artikel 5. Vorbehaltlich einer besonderen anderweitigen Vereinbarung regelt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren, das in jedem Falle kontradiktorisch sein muss. Bei Untersuchungen hält sich die Kommission, wenn sie nicht einstimmig anderweitig beschliesst, an die Bestimmungen des III. Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Übereinkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle. Artikel 6. Die Vergleichskommission tritt mangels anderweitiger Vereinbarungen der Hohen Vertragschliessenden Teile an dem von ihrem Präsidenten bestimmten Orte zusammen. Artikel 7. Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur öffentlich auf Grund eines Beschlusses, den die Kommission mit Zustimmung der Hohen Vertragschliessenden Teile fasst. Artikel 8. 1. Die Streitteile werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben. Sie können sich ausserdem der Hilfe von Beiräten und Sachverständigen, die sie zu diesem Zwecke

ernennen, bedienen und die Einvernahme aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint. 2. Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen der beiden Streitteile, sowie von allen Personen, die sie mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen für zweckmässig erachtet, mündliche Erläuterungen zu verlangen. Artikel 9. Soweit der vorliegende Vertrag nichts anderes bestimmt, werden die Entscheidungen der Vergleichskommission mit Stimmenmehrheit getroffen. Artikel 10. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesonders in möglichst weitem Masse alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zu liefern, sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um ihr auf dem Gebiete der Vertragsteile und gemäss deren Gesetzgebung die Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie die Vornahme des Augenscheines zu ermöglichen. ZWEITER ABSCHNITT. DAS SCHIEDSGERICHTSVERFAHREN. Artikel 11. 1. Sollte die Streitfrage im Wege des Vergleichsverfahrens nicht gelöst werden können, so haben die Bestimmungen des Artikels 1, Absätze 2, 3, 4 und 5, des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923 in Anwendung zu kommen. 2. Hiebei ist, falls die Parteien einander ein Recht streitig machen, gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel vorzugehen. Artikel 12. 1. Die Hohen Vertragschliessenden Teile treffen in jedem einzelnen Falle eine besondere Schiedsvereinbarung, die den Gegenstand des Streites, die Zusammensetzung und die besonderen Befugnisse des Schiedsgerichtes sowie alle anderen zwischen ihnen vereinbarten Bedingungen genau bezeichnet. 2. Die Schiedsvereinbarung wird durch Austausch von Noten zwischen den Regierungen der Hohen Vertragschliessenden Teile getroffen. Artikel 13. Mangels anderweitiger Vereinbarung sind für das Schiedsverfahren die Artikel 51 bis 85 des Haager Übereinkommens zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vom 18. Oktober 1907 massgebend. Artikel 14. Die Bestimmung des Artikels 12 des vorliegenden Vertrages beeinträchtigen nicht das Recht der beiden Streitteile, einen Streitfall rechtlicher Natur einvernehmlich mittels einer Schiedsvereinbarung dem Ständigen Internationalen Gerichtshof unter den Bedingungen und nach dem Verfahren zu unterbreiten, die in dem Statut dieses Gerichtshofes vorgesehen sind.

Artikel 15. Kommt die im Artikel 12, beziehungsweise im Artikel 14 vorgesehene Schiedsvereinbarung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe eines Begehrens nach schiedsgerichtlicher Austragung zustande, so kann jeder der Streitteile den Streitfall mittels einfacher Klage vor den Ständigen Internationalen Gerichtshof bringen. Artikel 16. Die von dem Gericht gefällte Entscheidung ist von den Streitteilen in gutem Glauben durchzuführen. DRITTER ABSCHNITT. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Artikel 17. 1. Handelt es sich um eine Streitigkeit, deren Gegenstand nach der inneren Gesetzgebung eines der Hohen Vertragschliessenden Teile zur Zuständigkeit seiner Gerichte gehört, so kann dieser Vertragsteil Widerspruch dagegen erheben, dass die Streitigkeit dem Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahren unterworfen wird, bevor innerhalb angemessener Frist eine endgültige Entscheidung des zuständigen Gerichtes ergangen ist. 2. Der Vertragsteil, der in diesem Falle die durch diesen Vertrag vorgesehenen Verfahren in Anspruch nehmen will, muss diese Absicht innerhalb Jahresfrist nach der oberwähnten Entscheidung dem anderen Vertragsteil mitteilen. Artikel 18. Die Hohen Vertragschliessenden Teile verpflichten sich, sich während des Verfahrens vor der Vergleichskommission oder vor dem Schiedsgericht jeder Massnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung auf die von der Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung oder die Ausführung der Schiedsgerichtsentscheidung haben könnte und überhaupt jegliche Handlung zu vermeiden, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen. Artikel 19. Jeder der Hohen Vertragschliessenden Teile kommt für seine eigenen Kosten und einen gleichen Anteil der Kosten des Vergleichs- und Schiedsgerichtsverfahrens auf. Artikel 20. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrages, sowie des Schiedsgerichtsvertrages vom 10. April 1923, unterliegen dem im vorliegenden Vertrage vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren. Artikel 21. Der vorliegende Vertrag soll ratifiziert werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden wird sobald wie möglich in Budapest erfolgen. Der Vertrag tritt am 15. Tage nach dem Austausch der Ratifikationen in Kraft.

Artikel 22. Sollte einer der Hohen Vertragschliessenden Teile den vorliegenden Vertrag kündigen, so wird die Kündigung erst ein Jahr nach ihrer schriftlichen Mitteilung an den anderen Vertragschliessenden Teil wirksam werden. Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterfertigt und ihre Siegel beigesetzt. Geschehen zu Wien, am 26. Jänner 1931 in deutschem und ungarischem Urtext in doppelter Ausfertigung. (L. S.) SCHOBER m. p. (L. S.) BETHLEN m. p. [Quelle: League of Nations, Treaty Series, 1931, vol. 123, p. 172-180.]