Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Relikte natürlicher Wälder) im Landkreis Teltow-Fläming

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Transkript:

Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Relikte natürlicher Wälder) im Landkreis Teltow-Fläming vom 27.04.2015 Auf Grund der 22 Abs. 1 und 28 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 100 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) in Verbindung mit 8 u. 9 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz BbgNatSchAG) vom 21. Januar 2013 (GVBl. I vom 1. Februar 2013, Nr. 03) zuletzt geändert am 16. Mai 2013 (GVBl. I Nr. 21) erlässt der Landkreis Teltow-Fläming als untere Naturschutzbehörde gemäß 4 Abs. 2 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZustV) vom 27. Mai 2013 folgende Verordnung: 1 Erklärung zu Schutzobjekten (1) Die in der Tabelle der Anlage 1 dieser Verordnung aufgeführten Einzelbäume, Baumgruppen, Baumreihen, Alleen und Relikte natürlicher Wälder werden zu Naturdenkmalen erklärt. Die Naturdenkmale sind mit einer Registriernummer und dem Klassifizierungssymbol "B" in der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung aufgeführt. Die Anlage 1 ist Bestandteil dieser Verordnung. (2) Der Schutz erstreckt sich auf: a) den geschützten Einzelbaum selbst und seinen Kronentraufbereich, zuzüglich 5 m; b) jeden Baum und die gesamte durch die äußeren Bäume begrenzte Fläche innerhalb der geschützten flächigen Baumgruppen oder Relikte natürlicher Wälder unter Hinzurechnung der Kronentraufbereiche der äußeren Bäume, zuzüglich 5 m; c) jeden Baum einschließlich dessen Kronentraufbereiches zuzüglich 5 m sowie vorhandene Baumlücken innerhalb einer geschützten Allee oder Baumreihe. Der Kronentraufbereich ist die Bodenfläche unterhalb der Krone von Bäumen. Im Sinne dieser Verordnung gilt somit als Kronentraufbereich die Fläche innerhalb eines um den Stammmittelpunkt des jeweils geschützten Baums gezogener Kreis, dessen Radius durch die senkrechte Projektion des am weitesten ausladenden Zweigs auf den Boden definiert wird. Bei mehrstämmigen Bäumen oder Baumgruppen wird der Kronentraufbereich durch die auf diese Weise um sämtliche Einzelstämme bzw. Einzelbäume zu ziehenden Kreise definiert. (3) Der Standort der Naturdenkmale ergibt sich aus der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen textlichen Beschreibung unter Angabe von Gemeinde/Stadt/Amt, Gemarkung, Flur und Flurstück sowie aus der Darstellung in den als Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Auszügen aus Liegenschaftskarten. Die Naturdenkmale sind in den aufgelisteten Auszügen aus den Liegenschaftskarten durch einen roten Punkt, rote Linien oder eine rot umrandete Fläche dargestellt. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. (4) Die geschützte Umgebung entsprechend Abs. 2 ist nicht Bestandteil der Darstellung in den Liegenschaftskarten.

(5) Die Auszüge aus den Liegenschaftskarten können beim Landkreis Teltow-Fläming, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden. 2 Schutzzweck Schutzzweck dieser Verordnung ist die Erhaltung von außergewöhnlichen Einzelschöpfungen der Natur im Landkreis Teltow-Fläming, deren besonderer Schutz wegen der Seltenheit, Eigenart und Schönheit, wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen sowie aus landeskundlichen Gründen erforderlich ist. Der Schutzzweck der einzelnen Naturdenkmale ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung. 3 Verbotene Handlungen (1) Vorbehaltlich der nach 5 dieser Verordnung zulässigen Handlungen sind alle Handlungen verboten, die zu einer Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung des Naturdenkmales oder seiner Bestandteile, seines Erscheinungsbildes oder seiner geschützten Umgebung führen können. (2) Es ist insbesondere verboten: a) Bäume aufzuasten, Bestandteile abzusägen oder abzubrechen, das Wurzelwerk oder die Rinde zu beschädigen oder an den Bäumen Befestigungen aller Art vorzunehmen, b) den in 1 Abs. 2 definierten Schutzbereich vollständig oder teilweise mit einer wasserundurchlässigen Decke, z. B. Asphalt, Beton, Fertigsteinen zu befestigen, zu versiegeln oder den Boden zu verdichten, c) mit Kraftfahrzeugen jeder Art außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen zu fahren, diese dort zu warten, zu pflegen oder abzustellen, d) das Streuen von Salzen sowie das Ausbringen von Laugen, e) Pflanzenbehandlungsmittel einschließlich Schädlingsbekämpfungsmittel anzuwenden oder zu lagern, f) die Schädigung durch künstliche Veränderung des Wasserhaushaltes sowie des Grundwasserspiegels, g) Abfälle und Materialien aller Art zu lagern oder abzulagern, h) Feuer zu entfachen oder zu unterhalten, i) bauliche Anlagen aller Art, einschließlich Lager-, Park-, Sport-, Zelt-, Camping- oder sonstige Plätze, Verkehrsanlagen mit Nebenanlagen sowie der Bergbehörde unterliegenden Anlagen zu errichten, oder bestehende bauliche Anlagen einschließlich deren Nutzung zu ändern oder zu erweitern, auch wenn sie keiner öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, j) Werbeanlagen oder -mittel, Schilder oder Beschriftungen zu errichten, anzubringen oder zu ändern, k) Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten aufzustellen, 2

l) Wohnwagen, Zelte oder ähnliche, dem dauernden oder zeitweiligen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen sowie der Unterbringung von Tieren dienende Anlagen aufzustellen oder abzustellen, m) zu zelten, zu campen oder zu lagern, n) Abgrabungen, Ausschachtungen, Aufschüttungen, Ablagerungen oder Sprengungen sowie andere die Bodengestalt verändernde Maßnahmen durchzuführen, o) Bepflanzungen durchzuführen. 4 Genehmigungsvorbehalt (1) Die Durchführung von Frei und Erdverkabelungen, die Neuverlegung ober- und unterirdischer Ver- und Entsorgungsanlagen oder sonstiger Rohrleitungen sowie die Veränderung solcher bestehender Anlagen und Leitungen bedürfen der Genehmigung. (2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. 5 Zulässige Handlungen (1) Unberührt von den Verboten des 3 bleiben weiterhin zulässig: a. Maßnahmen gemäß 29 Abs. 4 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz die der Feststellung oder Beseitigung einer vom Naturdenkmal ausgehenden Gefahr dienen. Die Maßnahmen sind der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung Teltow-Fläming, 14943 Luckenwalde, Am Nuthefließ 2, spätestens drei Werktage vor der Durchführung, anzuzeigen, b. Maßnahmen zur Pflege, Sanierung und Entwicklung der festgesetzten Naturdenkmale, einschließlich geschützter Umgebung, mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde, c. angeordnete oder genehmigte Pflege-, Entwicklungs-, Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen der unteren Naturschutzbehörde, d. Forschungsuntersuchungen durch wissenschaftliche Institute, Hochschulen und der Naturkundemuseen nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde, e. Beschilderungen, die von der unteren Naturschutzbehörde durchgeführt oder angeordnet worden sind, f. der ordnungsgemäße Winterdienst auf Straßen, Wegen und Plätzen, g. die ordnungsgemäße Unterhaltung von Straßen, Wegen und Plätzen die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. (2) Maßnahmen die der Abwendung einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr durch das Naturdenkmal dienen, bleiben zulässig. Diese Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde unverzüglich, unter Beifügung eines Lichtbildes anzuzeigen. Der zur Abwendung dieser Gefahr beseitigte Baum oder die beseitigten Teile sind mindestens 10 Tage nach Anzeige zur Kontrolle bereitzuhalten. 3

(3) Die im Sinne des 5 Bundesnaturschutzgesetz ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher dafür rechtmäßig genutzten Flächen bleibt zulässig mit der Maßgabe, dass a. keine Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, b. die Ausbringung, Einleitung und Lagerung von Schmutzwasser, Gülle, Dünger, Gärfutter und Klärschlämme unterbleibt, c. Schutzobjekte nach 1 Abs. 2 in geeigneter Weise gegen Verbiss, Trittschäden und sonstige Beschädigungen durch weidende Nutztiere geschützt werden. (4) Die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang bleiben zulässig. 6 Erhaltungs- und Duldungspflicht (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Naturdenkmalen sind verpflichtet, diese zu erhalten und schädigende Einwirkungen auf diese zu unterlassen. (2) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben von der unteren Naturschutzbehörde angeordnete oder veranlasste erforderliche Sicherungs-, Pflege-, Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen am Naturdenkmal zu dulden. Vor Durchführung von Maßnahmen sind die Eigentümer und Nutzungsberechtigte in geeigneter Weise zu unterrichten. (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Grundstückes haben das Aufstellen oder Anbringen von Bild- und Schrifttafeln, die auf den Schutz oder die Bedeutung des Naturdenkmales hinweisen, zu dulden, soweit dadurch die Nutzung des Grundstückes nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. (4) Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Grundstückes haben, nach vorheriger Benachrichtigung, den Mitarbeitern oder Beauftragten der unteren Naturschutzbehörde den Zutritt zum Grundstück zu ermöglichen und, die Überprüfung des Naturdenkmales oder dessen geschützter Umgebung, zu dulden. 7 Befreiungen Von den Verboten des 3 kann gemäß 67 Bundesnaturschutzgesetz Befreiung gewährt werden. 8 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 39 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Naturdenkmale oder deren Bestandteile, deren Erscheinungsbild oder ihre geschützte Umgebung entgegen den Verboten des 3 ohne die erforderliche Genehmigung oder Befreiung beseitigt, zerstört, beschädigt, verändert oder nachhaltig stört. 4

(2) Ordnungswidrig im Sinne des 39 Abs. 2 Nr. 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) die in 5 Abs.1 Buchstabe a und Abs. 2 vorgeschriebene Anzeige unterlässt, b) den gefällten Baum oder die entfernten Teile der geschützten Bäume entgegen 5 Abs. 2 nicht mind. 10 Tage nach der schriftlichen Mitteilung zur Kontrolle bereithält. (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Buchstabe a können mit einer Geldbuße bis 65.000, in den Fällen des Abs. 2 Buchstabe a und b mit einer Geldbuße bis 13.000 geahndet werden. (4) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 und 2 können gemäß 41 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 9 Verhältnis zu anderen naturschutzrechtlichen Bestimmungen Weitergehende Schutzvorschriften bleiben unberührt. 10 Geltendmachung von Rechtsmängeln Eine Verletzung der in 9 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz genannten Verfahrens- und Formvorschriften ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Angabe der verletzten Rechtsvorschrift und des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung gegenüber der Naturschutzbehörde geltend gemacht worden ist, die die Rechtsverordnung erlassen hat. Das Gleiche gilt für Mängel bei der Beschreibung des Schutzzwecks sowie für Mängel bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Unterschutzstellung einzelner Flächen. Mängel im Abwägungsvorgang sind nur dann beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und die Mängel in der Abwägung innerhalb von vier Jahren nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen geltend gemacht worden sind. 5

11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Landkreises Teltow-Fläming in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung von Naturdenkmalen (Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen) im Landkreis Teltow-Fläming vom 28. Oktober 2004 außer Kraft. (3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Teile der nachfolgend genannten Beschlüsse, die sich inhaltlich auf die Unterschutzstellung von Bäume, Baumgruppen, Alleen, Baumreihen, Relikte natürlicher Wälder als Naturdenkmale beziehen, außer Kraft: 01. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog von 1965, Beschluss-Nr.: 0/183/88/65, 02. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 05.09.1968, Beschluss-Nr.: 200/58/68, 03. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 14.11.1968, Beschluss-Nr.: 216/61/68, 04. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 14.11.1998, Beschluss-Nr.: 217/61/68, 05. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 15.05.1969, Beschluss-Nr.: 253/70/69, 06. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 01.07.1971, Beschluss-Nr.: 129/27/71, 07. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 16.01.1985, Beschluss-Nr.: 0015/85, 08. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 09.01.1986, Beschluss-Nr.: 027/19/86, 09. Beschluss des Rates des Kreises Jüterbog vom 18:11.1987, Beschluss-Nr.: 0163/87, 10. Beschluss des Rates des Kreises Zossen vom 27.11.1988, Beschluss-Nr.: 0949, 11. Beschluss des Rates des Kreises Zossen vom 08.12.1997, Beschluss-Nr. 459, 12. Beschluss des Rates des Kreises Luckenwalde vom 12.04.1990, Beschluss-Nr.: 000890. Luckenwalde, den 27.04.2015 Wehlan Landrätin des Landkreises Teltow-Fläming Veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Teltow-Fläming Nr. 16 vom 18. Mai 2015 6