Fracking. Vortrag: Matthias Miersch

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Im Einzelnen sind folgende zentrale Regelungen vorgesehen:

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Transkript:

Fracking Vortrag: Matthias Miersch

Ausgangslage 17.09.2014 2 Die Energiewende ist beschlossen Vollversorgung bis 2050 aus Erneuerbaren Energien ist möglich! Die Gretchenfrage: Wie gestalten wir den Übergang von 2021 bis 2050?

Ausgangslage 17.09.2014 3 In Deutschland verbrauchtes Gas kommt aus Deutschland 10% aus Russland 38% aus Norwegen 20% aus den Niederlanden 26% aus sonstigen Quellen 6% (Quelle: BDEW,2012)

Ausgangslage 17.09.2014 4 Energiepolitische Grundsätze: Je mehr wir in Effizienz investieren, desto weniger fossile Energie benötigen wir. Die Politik muss entscheiden, wo Schwerpunkte liegen sollen: o o Technologien wie CCS und Fracking oder Effizienz, Einsparung und Erneuerbare Energien

Gesetzliche Grundlagen 17.09.2014 5 Derzeitiges Recht schließt Fracking nicht aus Moratorien in einzelnen Bundesländern Keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben Keine ausreichende Beteiligung von Kommunen, Wasserbehörden, Bürgerinnen und Bürgern Rechtliche Regelungen sind daher dringend notwendig

Eckpunkte BMUB/BMWi vom 04. Juli 2014 17.09.2014 6 Überblick über die geplante Fracking - Regelung Grundsatz: Der Schutz der Gesundheit und des Trinkwassers haben absolute Priorität Eckpunkte: Vorhaben zur Gasförderung aus Schiefer- und Kohleflözgestein oberhalb von 3000 Metern werden durch das Wasserhaushaltsgesetz verboten! Überprüfung der Angemessenheit der gesetzlichen Verbotsregelung im Jahr 2021 (Moratorium) Fracking Vorhaben für so genanntes Tightgas (konventionelles Fracking) nur noch unter strengeren Auflagen

Tight-Gas / Schiefergas 17.09.2014 7 Abgrenzung: Tight-Gas liegt tiefer als Schiefergas Tight-Gas: in 3500 bis 5000 Meter Tiefe Schiefergas: über 3000 Metern Deckgebirge zwischen Förderung und Grundwasserschichten Dichte des Gesteins unterschiedlich Erfahrung im Tight-Gas keine Erfahrung im Schiefergas

Eckpunkte BMUB/BMWi Teil II 17.09.2014 8 Gefahr für öffentliche Wasserversorgung soll ausgeschlossen werden, indem Fracking jeglicher Art in : Wasserschutzgebieten, Heilquellenschutzgebieten, Einzugsbereichen von Talsperren und Seen, die der Trinkwassergewinnung dienen untersagt wird. Länder können dies auf Trinkwassergewinnungsgebiete ausweiten!

Eckpunkte BMUB/BMWi Teil III 17.09.2014 9 Strengere Regeln für konventionelle Fracking-Vorhaben: Beweislastumkehr (Beweispflicht des Unternehmens) Bei Tiefbohrungen umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung Ausschluss der Schädigung des Grundwassers (Besorgnisgrundsatz) Offenlegung sämtlicher eingesetzter Stoffe Grund- und Oberflächenwassermonitoring Vorgaben gelten auch für zurückgeförderte Frackflüssigkeiten und Lagerstättenwasser

SPD-Position Weiteres Vorgehen: 17.09.2014 10 nach der Sommerpause: Referentenentwurf / Anhörungen / etc. im Herbst: Beschluss des Kabinetts Winter: Gesetzgebungsverfahren im Deutschen Bundestag Forderungen: Ergebnisse des 2. Gutachtens des Umweltbundesamtes (Veröffentlichung 28. Juli 2014) mit einbeziehen u.a. zu Entsorgung Flowback, Erdbeben, etc. Völlige Transparenz innerhalb des Verfahrens Regelung nicht nur für Fracking, sondern alle Probleme der Erdgasförderung Lagerstättenwasser Erdbeben / Beweislastumkehr Umweltverträglichkeitsprüfung für sämtliche Erdgasförderungen

was zwingend her muss 17.09.2014 11 Beweislast bei den Unternehmen, nicht bei den geschädigten Bürgerinnen und Bürgern Für Aufsuchung und Gewinnung verpflichtende UVP Öffentlichkeitsbeteiligung von Anfang an In Genehmigungsverfahren die Bedeutung des Trinkwasserschutzes grundsätzlich als prioritär einstufen Nicht nur Schutz von Wasserschutzgebieten, sondern auch des Einzugsbereiches von Wasserentnahmestellen und von Brunnen und der Wassernutzung zur Lebensmittelherstellung Erforschung Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten kritisch prüfen

Herzlichen Dank! 17.09.2014 12