Satzung des St. Nikolaus-Schiffer-Verein Haren/Ems e.v.

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Transkript:

Inhaltsverzeichnis 1 Name und Sitz... 1 2 Zweck, Gemeinnützigkeit... 1 3 Zweckverwirklichung... 2 4 Mitgliedschaft... 2 5 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr... 3 6 Organe... 4 7 Vorstand... 4 8 Generalversammlung... 5 9 Auflösung des Vereins... 6 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen "Sankt-Nikolaus-Schiffer-Verein Haren/Ems" und hat seinen Sitz in Haren/Ems. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Osnabrück eingetragen und trägt den Zusatz e.v. 2. Er wählt zu seinem Patron den hl. Nikolaus, Bischof von Myra (Fest am 06. Dezember). 2 Zweck, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein hat den Zweck, Schiffer und sonstige Personen, die einen Schifffahrtsbezogenen Beruf oder eine Schifffahrtsbezogene Tätigkeit (Befrachter, Werft, Schiffsreparaturwerkstatt etc.) ausüben, zu vereinigen, um deren gemeinsames Zusammenwirken in religiöser, gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht zu fördern. Insbesondere ist Ziel des Vereines die Förderung und Pflege der Tradition der Schifffahrt sowie deren Erhalt. 2. Der Verein ist dem Sankt Nikolaus-Schifferverband Deutschland angeschlossen. 3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 1 von 6 Stand: Januar 2012

3 Zweckverwirklichung Der Verein verwirklicht seinen Zweck wie folgt: a) Am 06. Dezember, dem Fest des heiligen Nikolaus, des Patrons der Schiffer, wird für die lebenden und verstorbenen Mitglieder des Sankt Nikolaus Schiffervereins ein feierliches Hochamt gehalten; Zu Weihnachten soll das Vereinsfest gefeiert werden, im Sommer nach Möglichkeit ein Altentag; b) Beim Tod eines Mitgliedes werden zwei heilige Messen bestellt; nach freiem Ermessen des Vorstandes kann den Hinterbliebenen des verstorbenen Mitgliedes für den Trauerfall eine Beihilfe gewährt werden; c) Der Verein nimmt an besonderen Festen der Kirche zum Beispiel durch Mitführen der Fahne bei Feierlichkeiten teil. Er unterstützt den Nikolausumzug; d) Der Verein unterstützt finanziell und ideell kirchliche Einrichtungen; e) Der Verein unterstützt ideell und finanziell das Schifffahrtsmuseum als Einrichtung des Heimatvereins Haren e.v.: f) Der Verein unterstützt die Seemannsmission in Hamburg; g) Der Verein unterstützt die Gesellschaft zur Rettung Schiffsbrüchiger; 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied des Vereins kann jeder christliche -weibliche oder männliche- Binnenschiffer und Seemann werden. Mitglied können auch Personen werden, die einen Schifffahrtsbezogenen Beruf oder eine Schifffahrtsbezogene Tätigkeit (Befrachter, Werft, Schiffsreparaturwerkstatt etc.) ausüben. 2. Um Mitglied zu werden, bedarf es des mündlichen oder schriftlichen Antrags beim Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 2 von 6 Stand: Januar 2012

des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 3. Die Mitgliedschaft kann bei Berufswechsel bestehen bleiben. 4. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod des Mitglieds b) durch freiwilligen Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem 1. Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder dem Schriftführer. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen zwei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbetrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden. 5. Personen, die sich um den Sankt-Nikolaus-Schiffer-Verein verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 5 Mitgliedsbeiträge, Geschäftsjahr Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 3 von 6 Stand: Januar 2012

1. Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge in Geld erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, können auf Antrag von der Beitragszahlung befreit werden. 2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 6 Organe Die Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung 7 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus - dem 1. Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem Kassenwart - dem Schriftführer 2. Dem Vorstand gehören bis zu acht weitere Mitglieder aus allen Berufssparten der Mitgliedschaft an, die die Vereinsleitung mit Rat und Tat unterstützen und überall nach Kräften für die Interessen des Vereins eintreten. 3. Dem Vorstand gehört weiter der Pfarrer der St. Martinus Pfarrgemeinde in Haren (Ems) als Präses (geistlicher Rat) an. 4. Vorstand im Sinne des 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. 5. Die Wahl der Vorstandsmitglieder durch die Generalversammlung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. 6. Die Generalversammlung ist berechtigt, Vorstandsmitglieder schon vor Ablauf dieser Dauer abzuberufen. Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 4 von 6 Stand: Januar 2012

7. Wiederwahl ist zulässig. 8. Die Vorstandsmitglieder haften dem Verein im Innenverhältnis gegenüber nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln. 8 Generalversammlung 1. Einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Generalversammlung unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Datum, Ort und Zeitangabe durch Veröffentlichung in der Meppener Tagespost einzuberufen. Daneben kann eine Veröffentlichung im Pfarrgemeindeblatt der Pfarrgemeinde St. Martinus in Haren/Ems erfolgen. Die Veröffentlichung der Tagesordnung erfolgt durch Aushang im Schaukasten der St. Martinuskirche in Haren/Ems. Der Aushang erfolgt ebenfalls unter Einhaltung der Ladungsfrist von 2 Wochen. In der Veröffentlichung in der Meppener Tagespost ist auf den Aushang hinzuweisen. 2. Die Generalversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. 3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. 4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 5. In der Generalversammlung gibt der Vorstand einen Tätigkeitsbericht über das vergangene Jahr und einen Bericht über den Stand der Vereinskasse. Die Generalversammlung bestimmt aus den anwesenden Mitgliedern zwei Mitglieder zur Prüfung des Kassenbuches. Diese berichten der Generalversammlung über das Prüfungsergebnis. Die Generalversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes und nimmt die Wahl Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 5 von 6 Stand: Januar 2012

der Mitglieder des Vorstandes vor. 6. Die Generalversammlung sollte mit dem Absingen der 1. und letzten Strophe des Harener Liedes abgeschlossen werden. 9 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden in einer Generalversammlung mit drei Viertel Mehrheiten der erschienenen Mitglieder, wenn die Auflösung zuvor als Tagesordnungspunkt bekannt gegeben war. 2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kath. Kirchengemeinde St. Martinus in Haren/Ems, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Haren (Ems), den 06. Januar 2012 Präses 1. Vorsitzender Schriftführer Pastor Bültel Gerhard Janzen Rudolf Koormann Sankt Nikolaus Schiffer Verein Haren Seite 6 von 6 Stand: Januar 2012