GEBÜHRENSATZUNG ÜBER DIE SONDERNUTZUNG AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN IN DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN (SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG)

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Transkript:

GEBÜHRENSATZUNG ÜBER DIE SONDERNUTZUNG AN ÖFFENTLICHEN STRASSEN IN DER STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN (SONDERNUTZUNGSGEBÜHRENSATZUNG) Aufgrund der 2 und 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 23. Juli 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 529), der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVOBl. Sch.-H., S. 564), des 26 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 2. April 1996 (GVOBl. Schl.-H., S. 413) sowie des 7 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein vom 15. Juli 1999 wird nach Beschlußfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 08. Juli 1999 folgende Gebührensatzung erlassen: Die Satzung wurde geändert: durch geändert am veröffentlicht Umfang der Änderung 1. Nachtragssatzung 21.12.2001 LN 28.12.2001 1 Abs. 1 nebst Anlage ab 01.01.2002 1 Sondernutzungsgebühren (1) Für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen im Sinne des 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben. Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus der Anlage zu dieser Gebührensatzung (Gebührentarif), die Bestandteil dieser Satzung ist. (2) Sondernutzungsgebühren werden auch erhoben, wenn eine erlaubnispflichtige Sondernutzung ohne förmliche Erlaubnis ausgeführt wird. (3) Das Recht, für die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis Verwaltungsgebühren zu erheben, bleibt unberührt. (4) Die nach dem Gebührentarif jährlich, monatlich, wöchentlich oder täglich bzw. nach Quadratmetern oder laufenden Metern zu erhebende Gebühr wird für jede angefangene Berechnungseinheit voll berechnet. Bei jährlichen Gebühren werden, soweit nicht im Gebührentarif auch monatliche, wöchentliche oder tägliche Gebühren ausgewiesen sind, für angefangene Kalenderjahre anteilige Gebühren erhoben; jeder angefangene Monat wird mit einem Zwölftel des Jahresbetrages berechnet. (5) Ist die nach Absatz 4 errechnete Gebühr geringer als die im Tarif festgelegte Mindestgebühr, so wird die Mindestgebühr erhoben. (6) Bei Sondernutzungen, für die im Gebührentarif eine Rahmengebühr enthalten ist, wird die Gebühr innerhalb des Rahmens bemessen: 1. nach Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch und 2. nach dem wirtschaftlichen Interesse des Gebührenschuldners an der Sondernutzung. - 1 -

(7) Ist eine Sondernutzung im Gebührentarif nicht enthalten, richtet sich die Gebühr nach einer im Tarif enthaltenen vergleichbaren Sondernutzung. Fehlt auch eine solche Tarifstelle, ist eine Gebühr von 11,00 bis 520,00 entsprechend Absatz 6 zu erheben. (8) Das Recht nach 5 Abs. 2 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein in Verbindung mit 21 Abs. 2 Satz 2 Straßen- und Wegegesetz Kostenersatz sowie Vorschüsse und Sicherheiten zu verlangen, wird durch die nach dem Gebührentarif bestehende Gebührenpflicht oder Gebührenfreiheit für die Sondernutzungen nicht berührt. 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner sind a) die Antragsstellerin/der Antragsteller, b) die oder der Sondernutzungsberechtigte, auch wenn sie oder er den Antrag nicht selbst gestellt hat, c) diejenige/derjenige, die/der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in ihrem/seinem Interesse ausüben läßt. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. 3 Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebührenpflicht entsteht a) mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis, b) bei unbefugter Sondernutzung mit dem Beginn der Nutzung. (2) Die Gebühren werden durch Gebührenbescheid erhoben und sind zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Bei wiederkehrenden jährlichen Gebühren werden die folgenden Gebühren zum Ende des ersten Vierteljahres des jeweiligen Rechnungsjahres fällig. (3) Bei unbefugter Sondernutzung wird die Gebühr mit Zugang der Zahlungsaufforderung beim Gebührenschuldner sofort fällig. 4 Gebührenfreiheit (1) Von der Sondernutzungsgebühr sind befreit: 1. Sondernutzungen nach 8 Abs. 1 der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein; 2. Sondernutzungen zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben; 3. Sondernutzungen im Zusammenhang mit der Verlegung bzw. dem Einbau von öffentlichen Ver- oder Entsorgungseinrichtungen sowie sonstige Straßenbaumaßnahmen; 4. Sonstige Gegenstände und Einrichtungen, die zur Belebung und Gestaltung des Stadtbildes beitragen, soweit es sich nicht um Werbeeinrichtungen handelt; - 2 -

5. Behältnisse für Rohstoffsammlungen, Bereitstellen von Abfallbehältnissen zur anstehenden Müllabfuhr sowie kurzfristige Lagerung von Sperrmüll aus Anlaß einer allgemeinen Sperrmüllabfuhr; 6. Kellerlichtschächte und Schächte, die der Brennstoffzufuhr, dem Anschluß an öffentlichen Versorgungsleitungen oder einer sonstigen Ver- oder Entsorgung dienen, soweit sie nicht weiter als 70 cm in den Straßenraum hineinragen; 7. Vorübergehende Sondernutzungen durch Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, politische Organisationen, Bürgerinitiativen und ähnliche zugelassene Vereinigungen, Kirchen sowie Verbände, Vereine und Organisationen, die gemeinnützige Aufgaben wahrnehmen. (2) Im übrigen kann der Bürgermeister auf Antrag eine Befreiung oder Ermäßigung gewähren, wenn im Einzelfall an der Sondernutzung ein öffentliches Interesse besteht oder die Sondernutzung einem gemeinnützigen oder kulturellen Zweck dient. 5 Gebührenerstattung (1) Wird die Sondernutzung vor Zeitablauf aufgegeben oder die Erlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, widerrufen, so besteht kein Anspruch auf Erstattung der Gebühren. (2) Widerruft die Stadt Neustadt in Holstein die Sondernutzungserlaubnis aus Gründen, die der Gebührenschuldner nicht zu vertreten hat, so werden ihm die im voraus entrichteten Gebühren auf Antrag erstattet. 6 Bestehende Sondernutzungen Für Sondernutzungen, die bei Inkrafttreten dieser Gebührensatzung aufgrund öffentlichrechtlicher Erlaubnisse bestehen, gelten diese Gebührenvorschriften vom Beginn des auf das Inkrafttreten folgenden Kalenderjahres. 7 Verarbeitung personenbezogener Daten (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühr im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung von Daten gem. 10 Abs. 4 i.v.m. 9 Abs. 2 Nr. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) i.d.f. vom 30.10.1991 (GVOBl. Schl.-H., S. 555) aus Datenbeständen, die die Antragsstellerin bzw. der Antragsteller der Stadt mitteilt sowie die der Stadt aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach 24 bis 28 BauGB und 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie Änderung mietrechtlicher Vorschriften - WoBauErlG - und aus gewerberechtlichen Anmeldungen bekanntgeworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern sowie Meldedateien und den bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig. (2) Soweit zur Veranlagung zur Gebühr nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten für - 3 -

Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung erhoben, verwendet und weiterverarbeitet werden. 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die unter dem 27. Dezember 1985 erlassene Gebührensatzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein außer Kraft. Neustadt in Holstein, den 15. Juli 1999 (L.S.) STADT NEUSTADT IN HOLSTEIN gez. R e i n h o l d t Bürgermeister Veröffentlicht: LN 21.07.1999-4 -

-1 ANLAGE zu 1 Abs. 1 der Gebührensatzung über die Sondernutzungen - 5 -

-1 1 Abs. 1 der Gebührensatzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Neustadt in Holstein 1. Dauernde Sondernutzungen Sondernutzungsart Höhe der Gebühr Mindestgebühr 1.1 1.2 1.3 Stufen, Sockel, Schächte, Erker u.ä., sofern nicht nach 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Gebührensatzung gebührenfrei, pro m² jährlich Auskragungen, Balkone, Kellerschächte und sonstige Schächte, sofern nicht nach 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 6 der Gebührensatzung gebührenfrei, pro m² jährlich Schaufenster sowie Auslage- und Schaukästen, die mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind, pro m² jährlich Gebührenschuldner zu Ziff. 1.1 bis 1.3 sind berechtigt, die jährliche Gebühr durch eine einmalige Zahlung in Höhe des Zehnfachen der jährlichen Gebühr abzugelten. 11,00 21,00 11,00 21,00 16,00 21,00 1.4 Automaten je Stück jährlich 16,00 bis 36,00 1.5 Masten für Werbezwecke mit und ohne Fahne je Stück jährlich 16,00 1.6 Uhrensäulen (Normaluhr) jährlich 93,00 1.7 Werbe- und Hinweisschilder u.ä. jährlich je Schild 18,00 1.8 Verkaufsstände, Kioske pro m² jährlich 41,00 72,00 154,00 1.9 Werbeflächen und Anlagen (gewerblich genutzt), Litfasssäulen jährlich 30-50 % des Umsatzes 77,00 1.1 0 Aufstellung von Waren (einschl. Stellvorrichtung) pro m² jährlich 13,00 26,00-6 -

-1 Sondernutzungsart 2. Vorübergehende Sondernutzungen Höhe der Gebühr Mindestgebühr 2.1 Verkaufsstände, Kioske pro m² wöchentlich 4,50 26,00 2.2 Verkaufsfahrzeuge monatlich 21,00 31,00 2.3 Tische und Stühle für gewerbliche Zwecke pro m² monatlich 4,50 21,00 2.4 Werbefahrzeuge a) wöchentlich 11,00 bis 52,00 b) monatlich 36,00 bis 77,00 2.5 Baustelleneinrichtungen z.b. Bauzäune, Baubuden, Baugerüste, Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräte, Lagerung von Baumaterial, Fahrzeuge und Hilfseinrichtungen pro m² a) monatlich 1,60 26,00 b) wöchentlich 0,60 16,00 2.6 Container-Aufstellung pro Behälter und angefangene Woche 11,00 2.7 Sonstige Gegenstände aller Art, die nicht unter Nr. 6 fallen, pro m² a) monatlich 1,60 26,00 b) wöchentlich 0,60 16,00 2.8 Überspannungen a) Leitungen, Kabel pro Meter wöchentlich 1,10-3,20 11,00 b) Transparente und Werbung pro Meter wöchentlich 1,60-4,20 16,00 2.9 Tannenbaumverkauf (Dauer 2 Wochen) pro m² 0,80 26,00 2.1 0 2.1 1 3. Stellschilder je Tag und Stellschild 0,45 11,00 Sonstige über den Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung täglich a) Straßen 26,00 bis 520,00 b) Marktplatz, Parkplätze 26,00 bis 1.050,00 Standgebühren bei Volks- und Stadtfesten sowie ähnlichen Veranstaltungen - ausgenommen Jahrmärkte und Wochenmärkte 3.1 3.2 3.3 Verkaufsstände, Verkaufswagen, Fahrgeschäfte sowie andere Geschäfte jeglicher Art je Frontmeter, täglich Abgestellte Pack- und Wohnwagen, Zugmaschinen und Lkw je Fahrzeug täglich Zirkusunternehmen, Puppenbühnen, Tierschauen, Artisten- und Akrobatikgruppen u.ä., täglich 2,60 52,00 13,00 1,10 5,20 26,00 260,00-7 -