SAMMLUNG DES ORTSRECHTS 7 06 Stand: 12/2012

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Transkript:

Ort/text11 TEXT der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Stadt Bad Schwartau (Niederschlagswassergebührensatzung) einschließlich der I. Nachtragssatzung vom 14.12.2000, der II. Nachtragssatzung vom 13.12.2001, der III. Nachtragssatzung vom 21.11.2002, der IV. Nachtragssatzung vom 27.11.2003, der V. Nachtragssatzung vom 17.12.2004, der VI. Nachtragssatzung vom 13.12.2007, der VII. Nachtragssatzung vom 17.12.2009 und der VIII. Nachtragssatzung vom 22.11.2012 Auf Grund der 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 529), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18.03.1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 147), und der 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 22.07.1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 345), wird nach Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung vom 16.12.2004 folgende Satzung erlassen: I. Allgemeines 1 Allgemeines (1) Die Stadt Bad Schwartau betreibt die Niederschlagswasserbeseitigung nach Maßgabe der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Bad Schwartau (Entwässerungssatzung) vom 16.12.1999 als eine selbständige öffentliche Einrichtung zur zentralen Niederschlagswasserbeseitigung. (2) Die dezentrale Abwasserbeseitigung aus Grundstücksabwasseranlagen richtet sich nach der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen der Stadt Bad Schwartau (Abwasseranlagensatzung) vom 21.12.1981 in ihrer jeweils aktuellen Fassung. 2 Grundsatz Für die Deckung der Kosten der laufenden Unterhaltung und Verwaltung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage werden Niederschlagswassergebühren für die Grundstücke erhoben, die an diese öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen sind oder in diese entwässern. II. Benutzung 3 Gebührenmaßstab und Entstehung der Gebührenpflicht (1) Die Gebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der überbauten und befestigten (z.b. Betondecken, bituminösen Decken, Pflasterungen und Plattenbeläge) Grundstücksfläche in m 2 bemessen, von der aus Niederschlagswasser in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt. (2) Die überbaute und befestigte Grundstücksfläche (Bruttofläche) wird mit einem Abflussbeiwert (Minderungsfaktor) gemäß der Oberflächenversiegelung multipliziert, woraus sich die gebührenpflichtige Grundstücksfläche (Nettofläche) ergibt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist 1 m 2 der Nettofläche.

Für die überbauten und befestigten Flächen gelten folgende Abflussbeiwerte: Geneigte Dächer 0,90 (Grundfläche unter dem Dach) Flachdächer 0,80 (bis 5 o Neigung) begrünte Dächer 0,20 Asphalt, Beton, verfugte Platten, 0,70 verfugtes Pflaster, o.ä. Betonverbundsteine, unverfugte Platten, 0,60 unverfugtes Pflaster, o.ä. Rasengittersteine, Schotter, Kies, Asche, 0,20 Öko-Pflaster, o.ä. Unbefestigte drainierte Flächen 0,50 (3) Wird einem Grundstückseigentümer die Einleitung von Sickerwasser aus Flächendrainagen in das Niederschlagswasserkanalnetz genehmigt, wird die drainierte Fläche mit einem Abflussbeiwert von 0,50 als befestigte Fläche gemäß Abs. 1 berücksichtigt. (4) Der Gebührenpflichtige hat den Städtischen Betrieben auf deren Aufforderung binnen eines Monats die Berechnungsdaten mitzuteilen. Änderungen der überbauten und befestigten Grundstücksfläche hat der Gebührenpflichtige unaufgefordert innerhalb eines Monats nach Fertigstellung den Städtischen Betrieben mitzuteilen. Maßgebend für die Gebührenerhebung sind die am 01.01. des Erhebungszeitraumes bestehenden Verhältnisse. (5) Kommt der Gebührenpflichtige seiner Mitteilungs- und Nachweispflicht nach Abs. 4 nicht fristgemäß und vollständig nach, so können die Städtischen Betrieben die Berechnungsdaten schätzen. (6) Ist auf einem an die Niederschlagswasserbeseitigungskanalisation angeschlossenen Grundstück eine Einrichtung (Niederschlagswassernutzungsanlage bzw. fest installierter Auffangbehälter - Zisterne -) vorhanden, die ein Mindestfassungsvolumen von 2 m 3 hat und Niederschlagswasser auffängt und einer der Größe der Anlage entsprechenden häuslichen (z.b. WC, Waschmaschine) oder gärtnerischen Nutzung zuführt, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m 2 je m 3 Fassungsvermögen des Auffangbehälters. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. (7) Wird eine Versickerungsanlage für Niederschlagswasser mit einem Notüberlauf zum Niederschlagswasserbeseitigungskanal betrieben, reduziert sich auf Antrag des Grundstückseigentümers der Umfang der überbauten und befestigten Fläche, von der das Niederschlagswasser in diese Einrichtung abgeleitet wird, im Verhältnis um 20 m 2 je m 3 Fassungsvermögen der Versickerungsanlage. Daraus resultierende negative Berechnungsgrundlagen finden keine Berücksichtigung. (8) Für das Niederschlagswasser, welches der häuslichen Nutzung (z.b. WC, Waschmaschine) zugeführt wird und das in die Schmutzwasserbeseitigungsanlage gelangt, kann eine Schmutzwassergebühr nach dem Frischwassermaßstab erhoben werden. (9) Wird durch das Aufstellen von Regenwassertonnen bzw. Regenauffangbehältern verhindert, dass Regenwasser von einem Grundstück aus in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage gelangt und ist eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nicht erteilt worden, so entsteht hieraus kein Anspruch auf völlige oder teilweise Freistellung von der Gebührenpflicht.

4 Gebührensatz Die Niederschlagswasserbeseitigungsgebühr beträgt 0,81 EUR je m 2 gebührenpflichtiger Grundstücksfläche. 5 Gebührenpflichtige (1) Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks, bei Wohnungs- oder Teileigentum der Wohnungs- oder Teileigentümer. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers gebührenpflichtig. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner. (2) Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf der Rechtsänderung folgenden Kalendertages auf den neuen Pflichtigen über. Wenn der bisherige Gebührenpflichtige die Mitteilung über den Wechsel versäumt, so haftet er für die Gebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung bei den Städtischen Betrieben entfallen, neben dem neuen Pflichtigen. 6 Entstehung und Beendigung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht, sobald das Grundstück an die zentrale öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage angeschlossen ist und/oder der zentralen öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage vom Grundstück Niederschlagswasser zugeführt wird. Sie erlischt, sobald der Grundstücksanschluss beseitigt wird oder die Zuführung von Niederschlagswasser endet. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. 7 Erhebungszeitraum 8 Veranlagung und Fälligkeit der Gebühr (1) Auf die nach Ablauf des Erhebungszeitraumes festzustellende Gebühr sind Abschlagszahlungen am 01.03., 01.05., 01.07., 01.09. und 01.11. des laufenden Jahres zu leisten. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird durch Bescheid nach den Berechnungsdaten des Vorjahres oder dem voraussichtlichen Entgelt für das laufende Jahr festgesetzt. (2) Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Das gleiche gilt für die Erhebung der Abschlagszahlungen. Die Gebühr und die Abschlagszahlung können zusammen mit anderen Abgaben angefordert werden. (3) Entsteht die Gebührenpflicht erstmalig im Laufe eines Kalenderjahres, so wird bei der Abschlagszahlung für Niederschlagswasser auf die Grundstücksverhältnisse bei Entstehen der Gebührenpflicht abgestellt. III. Schlussbestimmungen 9 Auskunfts-, Anzeige- und Duldungspflicht Die Gebührenpflichtigen haben der Stadt bzw. den Städtischen Betrieben jede Auskunft zu erteilen, die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren nach dieser Satzung erforderlich ist. Jeder Wechsel der Rechtsverhältnisse am Grundstück ist der Stadt bzw. den Städtischen Betrieben sowohl

vom Veräußerer als auch vom Erwerber innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Sind auf dem Grundstück Anlagen vorhanden, die die Berechnung der Gebühren beeinflussen (z.b. grundstückseigene Brunnen, Wasserzuführungen, Wasser- oder Schmutzwassermessvorrichtungen) so hat der Gebührenpflichtige diese unverzüglich der Stadt bzw. den Städtischen Betrieben schriftlich anzuzeigen; dieselbe Verpflichtung besteht für ihn, wenn solche Anlagen neu geschaffen, geändert oder beseitigt werden. Beauftragte der Stadt bzw. der Städtischen Betriebe dürfen nach Maßgabe der Abgabenordnung Grundstücke betreten, um Bemessungsgrundlagen für die Gebührenerhebung festzustellen oder zu überprüfen; die Gebührenpflichtigen haben dies zu ermöglichen. 10 Datenverarbeitung (1) Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verwendung der erforderlichen personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten aus den beim Katasteramt geführten Unterlagen (Belegenheit des Grundstücks und Grundstücksidentifizierungsdaten), aus den beim Grundbuchamt geführten Unterlagen (Eigentumsverhältnisse) und den bei der Meldebehörde geführten Unterlagen (Namen und Anschriften der Gebührenpflichtigen gem. 5 dieser Satzung) durch die Stadt bzw. die Städtischen Betriebe zulässig. Die Stadt bzw. die Städtischen Betriebe dürfen sich diese Daten von den genannten Stellen übermitteln lassen und zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten. (2) Soweit die Stadt die öffentliche Wasserversorgung selbst betreibt, ist sie berechtigt, die im Zusammenhang mit der Wasserversorgung angefallenen und anfallenden personenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten und Wasserverbrauchsdaten für Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. (3) Die Stadt bzw. die Städtischen Betriebe sind befugt, auf der Grundlage von Angaben der Gebührenpflichtigen und von nach den Absätzen 1 bis 2 anfallenden Daten ein Verzeichnis der Gebührenpflichtigen mit den für die Gebührenerhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zweck der Gebührenerhebung nach dieser Satzung zu verwenden und weiterzuverarbeiten. 11 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig nach 18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes handelt, wer entgegen 9 die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder nicht duldet, dass Beauftragte der Stadt bzw. der Städtischen Betriebe das Grundstück betreten, um die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen. 12 Erweiterter Geltungsbereich Die Bestimmungen dieser Satzung finden aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung gem. der 18 und 19 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 01.04.1996 (GVOBl. Schl. H. S. 381) zwischen der Hansestadt Lübeck und der Stadt Bad Schwartau auch Anwendung auf das zur Hansestadt Lübeck gehörende Gebiet Tremskamp/Petroleumhafen B-Plan 05.45.00.

13 In-Kraft-Treten - s. Satzungen und einzelne Nachtragssatzungen gemäß Präambel - 1 1 Ursprungssatzung: IV. Nachtrag: Bekanntmachung: 30.12.1999 Bekanntmachung: 06.12.2003 Inkrafttreten: 01.01.2000 Inrafttreten: 01.01.2004 I. Nachtrag: V. Nachtrag: Bekanntmachung: 28.12.2000 Bekanntmachung: 23.12.2004 Inkrafttreten: 01.01.2001 Inkrafttreten: 01.01.2005 II. Nachtrag VI. Nachtrag: Bekanntmachung: 21.12.2001 Bekanntmachung: 21.12.2007 Inkrafttreten: 01.01.2002 Inkrafttreten: 01.01.2008 III. Nachtrag: VII. Nachtrag: Bekanntmachung: 08.12.2002 Bekanntmachung: 29.12.2009 Inkrafttreten: 01.01.2003 Inkrafttreten: 01.01.2010 VIII. Nachtrag: Bekanntmachung: 19.12.2012 Inkrafttreten: 01.01.2013