S A T Z U N G. über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung)

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Transkript:

S A T Z U N G über die Durchführung von Wochenmärkten (Marktordnung) Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.5.1985 aufgrund von 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 3.10.1983 (GBl.S. 577), geändert durch Gesetz vom 23.7.1984 (GBl.S. 474) folgende Satzung beschlossen: Geändert wegen Euro-Umstellung zum 1.1.2002. Änderungen lt. Gemeinderatsbeschluss vom 18. Dezember 2009: 6 Standplätze, 12 Inkrafttreten Änderungen lt. Gemeinderatsbeschluss vom 12. November 2015: 3, 4, 6 Nr. 4, 7, 11 Nr. 3und 12 Inkrafttreten 1 Öffentliche Einrichtung Die Gemeinde Leutenbach betreibt die Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung. 2 Geltungsbereich 1. Diese Marktordnung findet Anwendung auf alle Benutzer von Wochenmärkten mit Betreten des Marktgeländes 2. Benutzer im Sinne dieser Marktordnung sind die Standinhaber, ihr Personal und die Besucher der Märkte. 3 Platz, Zeit und Öffnungszeiten der Märkte 1. Der Wochenmarkt findet ganzjährig mittwochs und samstags auf dem Löwenplatz oder im Bedarfsfall auf dem Rathausplatz im Wohnbezirk Leutenbach statt. 2. Die Marktzeiten sind mittwochs von 7:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie samstags von 7:00 Uhr bis 13:00 Uhr. 3. Fällt ein Markttag auf einen gesetzlichen Feiertag, findet der Markt einen Tag zuvor statt. Reg.-Nr.: 731.21 1 NOVEMBER 2015

4. Soweit in dringenden Fällen vorübergehend Zeit, Öffnungszeit und Platz von der Gemeinde abweichend festgesetzt wird, wird dies ortsüblich bekanntgegeben. 5. Die Gemeindeverwaltung kann die Ausweitung der Marktzeiten und die Verlängerung der Vorgaben für die Auf- und Abbauzeiten im Einzelfall oder generell dulden, soweit keine Anwohner belästigt werden und es der allgemeinen Durchführung des Wochenmarktes dienlich ist. Die Duldung kann jederzeit einseitig widerrufen werden. 4 Zweckbestimmung der Märkte 1. Auf dem Wochenmarkt dürfen nur die in 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgeführten Waren angeboten werden. Dies sind im Einzelnen: a) Lebensmittel im Sinne des 2 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, mit Ausnahme alkoholischer Getränke; b) Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei; c) rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs. 5 Zutritt 1. Jedermann ist im Rahmen der für alle geltenden Bestimmungen berechtigt, an den Märkten als Benutzer teilzunehmen. 2. Die Gemeinde kann aus sachlich gerechtfertigtem Grund einzelne Besucher von der Teilnahme ausschließen. Dies ist insbesondere der Fall wenn a) gegen diese Satzung, b) gegen eine aufgrund dieser Satzung ergangene Anordnung c) gegen geltendes Recht verstoßen wird. 6 Standplätze 1. Auf den Wochenmärkten dürfen Waren nur von einem zugewiesenen Standplatz aus angeboten und verkauft werden. 2. Die Zuweisung eines Standplatzes erfolgt durch die Gemeinde auf schriftlichen Antrag für einen bestimmten Zeitraum (Dauererlaubnis) oder für einzelne Tage (Tageserlaubnis). 3. Der Antrag kann von der Gemeinde versagt werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall wenn, a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Benutzer die für die Teilnahme am Markt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, b) die öffentliche Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit gefährdet wird, oder c) der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht. Reg.-Nr.: 731.21 2 NOVEMBER 2015

4. Die Zuweisung erfolgt gemäß einem neutralen und transparenten Verfahren, das die marktspezifischen Erfordernisse berücksichtigt, insbesondere a) das bereits vorhandene Warenangebot auf dem Markt und in dessen unmittelbarer Nähe, b) den Grundsatz Erzeuger vor Händler und c) die zeitliche Reihenfolge des Bewerbungseingangs. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung oder Behalten eines Standplatzes bzw. eines bestimmten Standorts. Die Erlaubnis ist nicht übertragbar. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen versehen, insbesondere kann die maximal zulässige Größe des Standplatzes festgelegt werden. 5. Die Erlaubnis kann von der Gemeinde jederzeit widerrufen werden, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall wenn, a) der Standplatz wiederholt nicht benutzt wird; b) der Platz des Marktes ganz oder teilweise für bauliche Änderungen oder andere öffentliche Zwecke benötigt wird; c) der Inhaber der Erlaubnis oder dessen Bedienstete oder Beauftragte erheblich oder trotz Mahnung wiederholt gegen Bestimmungen dieser Marktordnung verstoßen haben. Wird die Erlaubnis widerrufen, kann die Gemeinde die sofortige Räumung des Standplatzes verlangen und gegebenenfalls zwangsweise durchsetzen. 6. Das Verfahren nach Ziffer 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden- Württemberg abgewickelt werden; 42a und 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 7 Auf- und Abbau Waren, Verkaufseinrichtungen und sonstige Betriebsgegenstände dürfen frühestens eine Stunde vor Beginn der Marktzeit angefahren, ausgepackt oder aufgestellt werden und müssen spätestens eine Stunde nach Beendigung der Marktzeit vollständig vom Marktgelände entfernt sein. Nach Beginn des Marktes ist die Zulieferung mit Kraftfahrzeugen verboten. 8 Verkaufseinrichtungen 1. Als Verkaufseinrichtungen auf dem Marktgelände sind Verkaufswagen, -anhänger und -stände zugelassen, sonstige Fahrzeuge dürfen während der Marktzeit auf dem Marktgelände nicht abgestellt werden. 2. Verkaufseinrichtungen müssen standfest sein und dürfen nur in der Weise aufgestellt werden, daß die Oberfläche des Marktgeländes nicht beschädigt wird und die Belange des Feuerschutzes nicht berührt werden. 3. Die Standinhaber haben an ihren Verkaufsständen an gut sichtbarer Stelle ihren Namen bzw. ihre Firmenbezeichnung sowie ihre Anschrift in deutlich lesbarer Schrift anzubringen. 4. Das Anbringen von anderen als in Abs. 3 genannten Schildern, Anschriften und Plakaten sowie jede sonstige Reklame ist nur innerhalb der Verkaufsein- Reg.-Nr.: 731.21 3 NOVEMBER 2015

richtung in angemessenem, üblichen Rahmen gestattet und nur, soweit es mit dem Geschäftsbetrieb des Standinhabers in Verbindung steht. 9 Verhalten auf den Wochenmärkten 1. Alle Benutzer am Marktverkehr haben mit dem Betreten des Marktgeländes die Bestimmungen dieser Satzung sowie die Anordnungen der Gemeinde zu beachten. Die allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Gewerbeordnung, das Gaststättengesetz, die Preisauszeichnungsverordnung, das Lebensmittel-, Hygiene- und Baurecht sind zu beachten. 2. Jeder hat sein Verhalten auf dem Marktgelände und den Zustand seiner Sachen so einzurichten, daß keine Person oder Sache geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. 3. Es ist insbesondere unzulässig: 1. Waren im Umhergehen anzubieten 2. Tiere auf das Marktgelände zu bringen, ausgenommen Blindenhunde, sowie Tiere, die zum Verkauf auf den Märkten bestimmt sind. 3. Motorräder, Fahrräder, Mopeds und ähnliche Fahrzeuge mitzuführen, 4. Kleintiere zu schlachten, abzuhäuten oder zu rupfen. 4. Den Beauftragten der zuständigen amtlichen Stelle ist jederzeit Zutritt zu den Standplätzen und Verkaufseinrichtungen zu gestatten. Alle im Marktverkehr tätigen Personen haben sich ihnen gegenüber auf Verlangen auszuweisen. 10 Sauberhaltung des Wochenmarktgeländes 1. Das Marktgelände ist nach Abschluß des Marktes für den jeweiligen Bereich von den Standinhabern zu reinigen. 2. Abfälle sind von den Standinhabern zu beseitigen, sie dürfen nicht auf dem Marktgelände zurückgelassen werden. 11 Ordnungswidrigkeiten Mit Geldbußen bis zu 250,00 Euro kann nach 142 Gemeindeordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Vorschrift dieser Marktordnung über 1. den Zutritt gem. 5 2. den Verkauf vom zugewiesenen Standplatz aus nach 6 Abs. 1 3. die sofortige Räumung des Standplatzes nach 6 Abs. 5 Satz 3 4. den Auf- und Abbau nach 7 5. die Verkaufseinrichtung nach 8 Abs. 1 und 2 6. die Plakate und die Werbung nach 8 Abs. 4 7. das Verhalten auf den Wochenmärkten nach 9 Abs. 1 und 2 8. das Anbieten von Waren im Umhergehen nach 9 Abs. 3 Nr. 1 9. das Mitnehmen von Tieren und Fahrzeugen nach 9 Abs. 3 Nr. 2 u. 3 10. das Schlachten von Kleintieren nach 9 Abs. 3 Nr. 4 Reg.-Nr.: 731.21 4 NOVEMBER 2015

11. die Gestattung des Zutritts nach 9 Abs. 4 Satz 1 12. die Ausweispflicht nach 9 Abs. 4 Satz 2 verstößt. 12 Inkrafttreten 1. Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 2. Die Änderungen vom 23.5.1985 und vom 24.31988 treten am Tage nach der jeweils öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 3. 3 und 8 geändert durch Gemeinderatsbeschluss vom 29.9.1994. 4. Diese Satzung tritt am 22. Oktober 1994 in Kraft. 5. Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. 6. Diese Satzung tritt am 28. Dezember 2009 in Kraft. 7. Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die betroffenen Bestimmungen der Marktordnung vom 23. Mai 1985 mit Änderungen außer Kraft. Reg.-Nr.: 731.21 5 NOVEMBER 2015