Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.

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Transkript:

Legende: rgf = ruhegehaltfähig, nrgf = nicht ruhegehaltfähig, GrG = Grundgehalt, RG = Ruhegehalt, LV = Lehrverpflichtung, graue Markierung in LBV = analog LBG (daher in beiden Tab. aufgeführt) LBG Arten der Zusatzbezüge / variable Gehaltsbestandteile Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) W2, W3: HS- Prof.; W3: hauptamtl. HS-Leiter als Einmalzahlung, befr. o. unbefr.; erneute Vergabe frühestens nach 3 J. mögl. Voraussetzungen: Bleibeleist.bezüge: Ruf anderer HS / Einstellungsangebot anderen Dienstherrens / Arbeitgebers a) unbefr.: rgf bis 40% d. GrG nach 3 J. b) befr.: bei wiederholter Vergabe rgf unter 100% d. GrG, in der Höhe, in der sie für min. 10 J. bezogen wurden bei mehreren befr. Leist.bezügen, d. rgf sind, Berücksichtigung d. günstigsten Betrages für RG c) mehrere zusammentreffende ( befr. + befr. + rgf / befr. + unbefr. + rgf): rgf bis max. 100% d. GrG bzw. können abweichend davon in bes. begründeten Ausnamefällen insges. max. bis 80% d. GrG für rgf erklärt werden Verweis auf gesetzl. Verordnung zu Berufungs- u. Bleibeleist.bezügen a) unbefr.: Anforderungen an den Nachweis; Teilnahme an regelmäßigen Besoldungsanpassungen; b) befr.: RG-Fähigkeit u. Überschreitung des Vomhundertsatzes (wobei Höchstgrenze für Inhaber von W 2- und W 3-Stellen vorzusehen ist) Juniorprof. / Juniordoz. 1

besondere Leistungsbezüge W2, W3: HS- Prof.; W3: hauptamtl. HS-Leiter bes. Leist. über mehrere J. in keine Gewährung, wenn bereits Forschungs- u. Lehrzulage bezogen wird als Einmalzahlung o. mtl. Zahlung (befr. auf 5 J.); im Anschluss an Befristung, unbefr. Vergabe mögl. a) unbefr.: rgf bis 40% d. GrG nach 3 J. b) befr.: bei wiederholter Vergabe rgf unter 100% d. GrG, in der Höhe, in der sie für min. 10 J. bezogen wurden bei mehreren befr. Leist.bezügen, d. rgf sind, Berücksichtigung d. günstigsten Betrages für RG c) mehrere zusammentreffende ( befr. + befr. + rgf / befr. + unbefr. + rgf): rgf bis max. 100% d. GrG bzw. können abweichend davon in bes. begründeten Ausnamefällen insges. max. bis 80% d. GrG für rgf erklärt werden Verweis auf gesetzl. Verordnung zu bes. Leist.bezügen a) unbefr.: Voraussetzungen für unbefr. Gewährung; Teilnahme an regelmäßigen Besold.anpassungen u. deren Widerruf b) befr.: RG-Fähigkeit u. Überschreitung des Vomhundertsatzes (wobei Höchstgrenze für Inhaber von W 2- und W 3-Stellen vorzusehen ist) bes. Leist. über mehrere J. in keine Gewährung, wenn bereits Forschungs- u. Lehrzulage bezogen wird (vgl. Spalte 2) aus Drittmitteln bei pers. Einwerbung: max. 100% d. GrG als Zulage (nrgf) Verweis auf gesetzl. Verordnung v. Forschungzulagen bes. Leist. über mehrere J. in keine Gewährung, wenn bereits Forschungs- u. Lehrzulage bezogen wird (vgl. Spalte 2) aus Drittmitteln bei pers. Einwerbung: max. 100% d. GrG als Zulage (nrgf), bei Lehre neben Regel-LV (wird nicht auf LV angerechnet) Verweis auf gesetzl. Verordnung v. Lehrzulagen Besoldungsgr. W1: Forschungs- u. Lehrzulage: aus Drittmitteln bei pers. Einwerbung: max. 100% d. GrG als Zulage (nrgf) bei Lehre neben Regel-LV (wird nicht auf LV angerechnet) Verweis auf gesetzl. Verordnung v. Forschungs- u. Lehrzulagen 2

Funktionsleistungsbezüge Besoldungsgr. W3 für Funktionsdauer (befr.) hauptamtliche Mitglieder v. HS- Leitungen mit bes. Aufgaben in d. HS- Selbstverwaltung / HS-Leitung ganz o. teilw. erfolgsabhängig Kriterien: abhängig v. Aufgabe u. damit verbundener Verantwortung u. Belastung, Größe u. Bedeutung d. HS Verweis auf gesetzl. Verordnung zu Funktionsleist.bezügen a) d. Gewährung erfolgsabhängiger Leist.bezüge, b) d. Teilnahme d. Leist.bezüge d. hauptberufl. Leiter / Mitglieder v. Leitungsgremien an HS an regelmäßigen Besoldungsanpassungen Quelle: Landesbesoldungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBesG M-V) - vom 5. September 2001_zuletzt geändert_24. Juni 2010 3

LBV Arten der Zusatzbezüge / variable Gehaltsbestandteile Berufungsleistungsbezüge / Bleibeleistungsbezüge Mecklenburg-Vorpommern (MV) Vergaberahmen (Leistungsbezüge) / Zuschläge (Min.-Max.-Anteile) Prof. Allgemein Forschung Lehre (Hochschuldoz.) Kriterien: Qualifikation, Evaluationsergebnisse, Bewerberlage, Arbeitsmarktsituation Voraussetzungen: Bleibeleist.bezüge: Ruf anderer HS / Einstellungsangebot anderen Dienstherrens / Arbeitgebers in bes. begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung d. Ministeriums rgf: 1) 2,0% d. W2 + W3-Stellen: max. 50% d. GrG 2) 4,0% W3-Stellen: max. 60% d. GrG 3.) 2,0% W3-Stellen: max. 80% d. GrG (Anrechnung d. Anzahl C 4- Stellen für Dauer d. Sonderzuschussbezugs auf d. genannten Vomhundertsätze u. d. sich daraus ergebenden Stellenzahlen) Juniorprof. / Juniordoz. 4

besondere Leistungsbezüge bes. Leist. in Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung, Gewährung auf Antrag d. Betroffenen o. auf Vorschlag d. Fachbereichsleitung befr. auf 5 J. im Anschluss an Befristung, unbefr. Vergabe mögl. Nebentätigkeiten: Berücksichtigung nur, bei unentgeltl. Ausübung, auf Verlangen / Vorschlag / Veranlassung d. HS bei. dienstl. anerkanntem Interesse Kriterien bes. Leist. in: a) Forschung (vgl. Spalte 3: Forschung ); b) Lehre (vgl. Spalte 4: Lehre ) c) Weiterbildung (vgl. Spalte 4: Lehre ) d) Kunst 1. für Erfolge in d. künstl. Praxis, d. im Zusammenhang mit d. HS stehen, 2. Mitwirkung in künstl. Beratungs- u. Empfehlungsgremien im direkten Zusammenhang mit HS- Interessen, Mitwirkung in Jurys, 3. stud. Wettbewerbserfolge bei fachl. Betreuung durch Prof. e) bes. Leist. in d. 1. Leitung v. Graduiertenkollegs u.ä. 2. bes. Initiativen zur sonstigen 3. bes. Leist. in d. Betreuung d. wiss. Nachwuchses in bes. begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung d. Ministeriums rgf: 1) 2,0% d. W2 + W3-Stellen: max. 50% d. GrG 2) 4,0% W3-Stellen: max. 60% d. GrG 3) 2,0% W3-Stellen: max. 80% d. GrG (Anrechnung d. Anzahl C 4- Stellen für Dauer d. Sonderzuschussbezugs auf d. genannten Vomhundertsätze u. d. sich daraus ergebenden Stellenzahlen) Vergaberahmen für bes. Leist.bezüge: min. 25% d. insgesamt zur Verfügung stehenden Vergaberahmens d. HS bes. Leist. in mehreren Bereichen d. (vgl. Spalte 2). Kriterien Forschung insbes. für: 1. Publikationen, Herausgeberschaften, 2. Drittmittel u. Transferleist., 3. Patente, 4. Aufbau u. Leitung wiss Institute o. Arbeitsgruppen, 5. Auszeichnungen Gewährung ausschließlich aus Drittmitteln bes. Leist. in mehreren Bereichen d. (vgl. Spalte 2) 1. Kriterien Lehre insbes. für: 1.1 Auszeichnungen, 1.2 Bewertungen v. über Regel-LV hinausgehender Lehrtätigkeit, 1.3 Wahrnehmung v. mit d. Lehre zusammenhängenden Aufgaben (z.b. Vermittlung v. Absolventen in berufl. Tätigkeit / Erarbeiten neuer Lehr- u. Lernformen), 1.4 Durchführung fremdsprachlicher LV (für Lehrbereich gibt Studiendekan gesonderte Stellungnahme ab) 2. Kriterien Weiterbildung insbes. für: 2.1. erfolgreiche Konzeption u. Durchführung v. Programmen / Veranstaltungen zur wiss. Weiterbildung, 2.2. Auszeichnungen, Evaluationensergebnisse Gewährung ausschließlich aus Drittmitteln Forschungs- u. Lehrzulage: Gewährung ausschließlich aus Drittmitteln 5

Funktionsleistungsbezüge hauptamtliche Mitglieder v. HS- Leitungen mit bes. Aufgaben in d. HS- Selbstverwaltung / HS-Leitung HS- Leiter, hauptamtl. Prof., d. d. HS-Leitung angehören, Fachbereichsleiter ganz o. teilw. abhängig v. Zielvereinbarungen Kriterien: abhängig v. Aufgabe u. damit verbundener Verantwortung u. Belastung, Größe u. Bedeutung d. HS RG-Fähigkeit: keine Angaben Quelle: Hochschul-Leistungsbezügeverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HsLeistbVO M-V) - vom 28. Januar 2005 - aktuell - Bemerkungen: - Die Hochschule regelt in einer Satzung das Nähere über das Verfahren und die Vergabe von Leistungsbezügen und Forschungs- und Lehrzulagen. In der Satzung ist vorzusehen, dass die Wirkungen der getroffenen Regelungen spätestens nach einem Zeitraum von fünf Jahren überprüft werden. (LBV, 5) Zusätze MV: Besoldungsdurchschnitt UNI: 66228 /Jahr (LBG, 11) Besoldungsdurchschnitt FH: 56055 /Jahr (LBG, 11) ([...] Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen. [...] (LBG, 9) Grundgehaltssätze: keine Angaben - Vergaberahmen: - [...] Die Hochschulleitung hat zu gewährleisten, dass mindestens 25 vom Hundert der Leistungsbezüge für [Berufungs- und Bleibeleistungsbezüge]Leistungsbezüge nach Absatz 1 verwendet werden. (LBV, 2, Abs. 5) 6