Die Verwaltungsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten

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Transkript:

Die Verwaltungsgerichte. Zuständigkeit, Verfahren, Rechtsmittel, Kosten www.justiz.nrw.de

Die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewährt Rechtsschutz in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten, die vornehmlich zwischen Bürgerinnen und Bürgern auf der einen und Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite ausgetragen werden und nicht einer anderen Gerichtsbarkeit (etwa der Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit) zugewiesen sind. In Nordrhein-Westfalen gibt es sieben Verwaltungsgerichte (mit Sitz in Aachen, Arnsberg, Düsseldorf, Gelsenkirchen, Köln, Minden und Münster) und ein Oberverwaltungsgericht (mit Sitz in Münster), an denen Berufsrichterinnen und -richter sowie ehrenamtliche Richterinnen und Richter unabhängig nach Recht und Gesetz entscheiden.

Wofür sind die Verwaltungsgerichte zuständig? Die Lebenssachverhalte, mit denen sich die Verwaltungsgerichte beschäftigen, sind sehr vielfältig. Da geht es beispielsweise um die Gewährung politischen Asyls, Baugenehmigungen, Gewerbeerlaubnisse, Benutzungsgebühren für die Müllabfuhr, Erschließungsbeiträge für eine neue Straße, Fahrerlaubnisse, die Beförderung eines Konkurrenten im öffentlichen Dienst, Aufenthaltsrechte für Ausländer, die Kosten für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs, die Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis und vieles mehr. Wann kann ich klagen? Sie können Klage beim Verwaltungsgericht erheben, wenn Sie sich gegen einen Bescheid wehren möchten, durch den Sie sich zu Unrecht belastet fühlen, die Behörde den Erlass eines Bescheides oder eine andere behördliche Handlung verweigert, Sie ein bestimmtes behördliches Handeln verhindern möchten, Sie bestimmte Rechtsfragen verbindlich klären lassen möchten und ein besonderes Interesse an dieser Klärung geltend machen können.

Möchten Sie gegen einen behördlichen Bescheid vorgehen, entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung, die dem Bescheid beigefügt ist, ob zunächst ein Widerspruchsverfahren bei der Behörde durchzuführen ist. Wie erhebe ich Klage? Sie dürfen einen Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht selbst führen, können sich aber auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Anwaltszwang besteht nur vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht. Im Verwaltungsgerichtsprozess ermittelt das Gericht von sich aus die entscheidungserheblichen Tatsachen und Umstände, zieht Verwaltungsvorgänge bei, fordert Unterlagen an und holt Auskünfte ein. Der einem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung können Sie entnehmen, bei welchem Gericht Sie innerhalb welcher Frist (in der Regel ein Monat nach Bekanntgabe des Bescheids) Klage erheben müssen. Bei dem Verwaltungsgericht kann die Klage bei der jeweiligen Rechtsantragstelle zu Protokoll gegeben

oder schriftlich (auch per Fax) erhoben werden. Auch eine elektronische Einreichung von Klagen und Schriftsätzen ist bei Nutzung sicherer Verfahren (EGVP), nicht aber mit einfacher E-Mail grundsätzlich möglich. Weitere Informationen finden Sie unter www.egvp.de. Die Klage muss das Verwaltungsgericht grundsätzlich fristgerecht erreichen; die Klagefrist ist gesetzlich festgelegt und kann durch das Gericht nicht verlängert werden. Eine Klageschrift muss Angaben dazu enthalten wer (Name und Anschrift), gegen wen (Bezeichnung der Behörde), wogegen bzw. worauf klagt (Klagegegenstand, Klageziel) und muss eigenhändig unterschrieben sein. Sie soll darüber hinaus einen bestimmten Antrag und eine kurze Schilderung des zugrunde liegenden Sachverhalts enthalten. Außerdem sollen Kopien des betreffenden Bescheids und soweit vorhanden des Widerspruchsbescheids beigefügt werden.

Wer entscheidet? Bei den Verwaltungsgerichten sind sogenannte Kammern mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern eingerichtet. Ist die Klage bei Gericht eingegangen, wird sie der zuständigen Kammer zugeleitet, die die Klage an den Klagegegner zustellt und diesen zur Stellungnahme und Vorlage der Verwaltungsakten auffordert. Unter Umständen fordert das Gericht dann weitere Unterlagen an, gibt Hinweise oder regt eine vergleichsweise Lösung des Rechtsstreits an. Möglicherweise wird ein Erörterungstermin anberaumt, um den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten zu besprechen. Die Kammer entscheidet, ob der Rechtsstreit einem der Kammermitglieder als Einzelrichter übertragen wird, was regelmäßig geschieht. Bleibt es bei der Zuständigkeit der Kammer, entscheidet diese in der Besetzung von drei Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie soweit die Entscheidung durch Urteil ergeht zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Die Verhandlung Lädt das Gericht zur mündlichen Verhandlung, stellt es in dem Termin den Sachverhalt dar, vernimmt gegebenenfalls Zeugen oder Sachverständige und erörtert die Rechtslage mit den

Beteiligten. Diese haben nochmals Gelegenheit, ihre Standpunkte zu vertreten. Sie können das Verfahren auch in diesem Stadium noch beenden, indem sie etwa die Klage zurücknehmen oder einen Vergleich schließen. Ansonsten entscheidet das Gericht den Rechtsstreit durch Urteil, das entweder in öffentlicher Sitzung verkündet oder den Beteiligten schriftlich zugestellt wird. Was geschieht bis zur Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache? Auf Antrag kann das Gericht im Eilverfahren vorläufige Regelungen beschließen. So kann der Vollzug belastender Behördenentscheidungen vor einer Entscheidung im Klageverfahren abgewendet werden oder einem Anliegen Rechnung getragen werden, das so dringend ist, dass eine Entscheidung im Klageverfahren voraussichtlich zu spät käme. Welche Rechtsmittel habe ich gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts? Hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen, können die Beteiligten die Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht beantragen. Hat das Verwaltungsgericht dies bereits getan, kann unmittelbar Berufung gegen das Urteil eingelegt werden. Über das Rechtsmittel entscheidet das Oberverwaltungsgericht als zweite Instanz, ebenso über Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts.

Ergeht im Berufungsverfahren ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts, so kann im Falle der Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht Revision, andernfalls Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt werden. Hierüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Bereits die Einlegung von Rechtsmitteln zum Oberverwaltungs- oder Bundesverwaltungsgericht erfordert die Vertretung durch eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten (in der Regel eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt). Welche Kosten fallen an und wer muss sie tragen? Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens umfassen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten aller Verfahrensbeteiligten (d. h. insbesondere etwaige Rechtsanwaltskosten). Die Höhe der Gerichtskosten bemisst sich nach dem sogenannten Streitwert. Das ist der Wert, den das Verfahren in wirtschaftlicher Hinsicht für den Kläger hat. Die Verfahrensgebühr wird bereits mit Eingang der Klage bei Gericht fällig und der klagenden Partei daher schon zu Beginn des Verfahrens durch die Justizkasse in Rechnung gestellt. Es handelt sich aber nur um

eine Vorleistung; abgerechnet wird nach Abschluss des Verfahrens. Wer die Kosten letztlich trägt, richtet sich nach dem Ausgang des Verfahrens. Grundsätzlich ist dies der unterlegene Verfahrensbeteiligte. Bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen werden die Kosten regelmäßig entsprechend geteilt. Wer nicht in der Lage ist, Gerichts- und Anwaltskosten selbst zu tragen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. MINDEN-LÜBBECKE STEINFURT HERFORD BORKEN COESFELD MÜNSTER WARENDORF GÜTERSLOH BIELEFELD LIPPE KLEVE RECKLINGHAUSEN HAMM WESEL BOT TROP GELSEN KIRCHEN UNNA OBER HERNE HAUSEN DORTMUND SOEST PADERBORN HÖXTER DUISBURG HÜLHEIM ESSEN BOCHUM a.d. RUHR ENNEPE- KREFELD HAGEN METTMANN RUHR HOCHSAUERLANDKREIS VIERSEN KREIS WUPPERTAL DÜSSELDORF MÄRKISCHER KREIS MÖNCHEN REMSCHEID GLADBACH SOLINGEN RHEIN-KREIS NEUSS RHEIN.- OLPE LEVERKUSENBERG. HEINSBERG KREIS OBERBERGISCHER KÖLN KREIS RHEIN-ERFT- SIEGEN-WITTGENSTEIN KREIS DÜREN RHEIN-SIEG-KREIS AACHEN BONN STÄDTEREGION AACHEN EUSKIRCHEN OVG Münster VG Münster VG Aachen VG Düsseldorf VG Köln VG Gelsenkirchen VG Minden VG Arnsberg Im Justizportal bekommen Sie weitere Informationen u. a. zum Klageverfahren, zum EGVP sowie zur Prozesskostenhilfe (Bereich Gerichte und Behörden/ Fachgerichte).

Herausgeber: Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen Justizkommunikation 40190 Düsseldorf Info 16/Stand: August 2015 Alle Broschüren und Faltblätter des Justizministeriums finden Sie unter www.justiz.nrw.de (Infomaterial). Telefonisch können Sie alle Veröffentlichungen werktags zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bestellen. Fotograf: Thomas Keßler, OVG NRW (Bilder Seite: 1, 2, 4/5, 8) Druck: jva druck+medien, Geldern www.jva-geldern.nrw.de