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Amtsblatt Ausgabe Nr. 23 13. Jahrgang Gelsenkirchen, 28.06.2013 Inhalt: für den Studiengang Informatik an 374 für den Studiengang Internet-Sicherheit an 376 für den Studiengang Medieninformatik an 378 für den Studiengang Wirtschaftsinformatik an 380-373 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 für den Studiengang Informatik an Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.12.2012 (GV. NRW. S. 669) erlässt die Westfälische Hochschule die folgende Satzung: - 374 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 Artikel I Die Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Informatik an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 3. September 2010 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 18 / 10. Jahrgang, S. 289 ff.), zuletzt geändert mit der ersten Änderungssatzung vom 12.10.2011 (ABl. 2011, Nr. 35, Seite 339) wird wie folgt geändert: 8 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 8 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zu Prüfungszwecken erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin/ ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Artikel II In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik und Kommunikation vom 08. Mai 2013 sowie der Genehmigung durch das Präsidium vom 12.06.2013. Gelsenkirchen, 19.06.2013 Der Dekan des Fachbereichs Informatik und Kommunikation gez. Prof. Dr. G. Lux Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten. Gelsenkirchen, 25.06.2013 Der Präsident gez. Prof. Dr. B. Kriegesmann - 375 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 für den Studiengang Internet-Sicherheit an Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.12.2012 (GV. NRW. S. 669) erlässt die Westfälische Hochschule die folgende Satzung: - 376 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 Artikel I Die Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Internet-Sicherheit an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 3. September 2010 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 18, S. 329 ff.), zuletzt geändert mit der ersten Änderungssatzung vom 12.10.2011 (ABl. 2011, Nr. 36, Seite 345) wird wie folgt geändert: 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 7 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (2) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zu Prüfungszwecken erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin/ ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Artikel II In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik und Kommunikation vom 08. Mai 2013 sowie der Genehmigung durch das Präsidium vom.06.2013. Gelsenkirchen, 19.06.2013 Der Dekan des Fachbereichs Informatik und Kommunikation gez. Prof. Dr. G. Lux Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten. Gelsenkirchen, 25.06.2013 Der Präsident gez. Prof. Dr. B. Kriegesmann - 377 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 für den Studiengang Medieninformatik an Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.12.2012 (GV. NRW. S. 669) erlässt die Westfälische Hochschule die folgende Satzung: - 378 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 Artikel I Die Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Medieninformatik an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 3. September 2010 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 18 / 10. Jahrgang, S. 359 ff.), zuletzt geändert mit der ersten Änderungssatzung vom 12.10.2011 (ABl. 2011, Nr. 35, Seite 331) wird wie folgt geändert: 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 7 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (3) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zu Prüfungszwecken erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin/ ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Artikel II In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik und Kommunikation vom 08. Mai 2013 sowie der Genehmigung durch das Präsidium vom.06.2013. Gelsenkirchen, 19.06.2013 Der Dekan des Fachbereichs Informatik und Kommunikation gez. Prof. Dr. G. Lux Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten. Gelsenkirchen, 25.06.2013 Der Präsident gez. Prof. Dr. B. Kriegesmann - 379 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 für den Studiengang Wirtschaftsinformatik an Aufgrund der 2 Abs. 4, 64 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz HG) in der Fassung des Hochschulfreiheitsgesetzes (HFG) vom 31.10.2006 (GV.NW. S.474) zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes und des Kunsthochschulgesetzes vom 18.12.2012 (GV. NRW. S. 669) erlässt die Westfälische Hochschule die folgende Satzung: - 380 -

Amtsblatt Nr. 23 vom 28.06.2013 Artikel I Die Masterprüfungsordnung (MPO) für den Studiengang Wirtschaftsinformatik an der Fachhochschule Gelsenkirchen am Standort Gelsenkirchen vom 3. September 2010 (Amtsblatt der Fachhochschule Gelsenkirchen Nr. 18 / 10. Jahrgang, S. 389 ff.), zuletzt geändert mit der ersten Änderungssatzung vom 12.10.2011 (ABl. 2011, Nr. 33, Seite 323) wird wie folgt geändert: 7 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: 7 Prüferinnen und Prüfer; Beisitzerinnen und Beisitzer (4) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Zur Abnahme von Hochschulprüfungen sind Professorinnen und Professoren, Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen, soweit dies zu Prüfungszwecken erforderlich oder sachgerecht ist, befugt. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studiengang, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige, selbstständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben. Sind mehrere Prüferinnen und Prüfer zu bestellen, soll mindestens eine Prüferin/ ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Artikel II In-Kraft-Treten und Veröffentlichung Die Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs Informatik und Kommunikation vom 08. Mai 2013 sowie der Genehmigung durch das Präsidium vom.06.2013. Gelsenkirchen, 19.06.2013 Der Dekan des Fachbereichs Informatik und Kommunikation gez. Prof. Dr. G. Lux Bekannt gegeben und veröffentlicht durch den Präsidenten. Gelsenkirchen, 25.06.2013 Der Präsident gez. Prof. Dr. B. Kriegesmann - 381 -