Satzung der St. Antonius Schützenbruderschaft Hillmicke 1907 e.v. 1 Name, Sitz Die 1907 in Hillmicke gegründete und nach dem Zusammenbruch am 09. Januar 1948 wieder neu gegründete Bruderschaft führt den Namen, St. Antonius Schützenbruderschaft Hillmicke 1907 e.v. Die Bruderschaft hat ihren Sitz in Wenden-Hillmicke. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Olpe unter der Nr. VR 0210 eingetragen. 2 Zweck Zweck der Bruderschaft ist es zunächst, unter ihren Mitgliedern, dann aber auch in weiteren Kreisen, echte heimatliche Art und Sitte zu erhalten. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Vereinigung der Einwohner zu einem öffentlichen Fest und zu sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, um so über alle Stände hinweg eine Annäherung herbeizuführen, die brüderliche Eintracht zu mehren und dadurch den Gemeinsinn zu beleben und zu festigen. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Bruderschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bruderschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. An die Vorstandsmitglieder und für den Verein in sonstiger Weise tätige Personen dürfen Aufwandsentschädigungen i.s. des 3 Nr.26a EStG geleistet werden. Diese dürfen nicht unangemessen hoch sein. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind, nachgewiesen werden.
3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglied der Bruderschaft kann jede männliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie jedes Mitglied der Sportschützenabteilung, ausgenommen Jugendliche unter 16 Jahren und weibliche Mitglieder. Eintritt in die Bruderschaft erfolgt nach Unterzeichnung einer Beitrittserklärung oder nach mündlicher Beitrittserklärung durch Beschluß des Vorstandes. Von einer Ablehnung des Aufnahmeantrages, die nur bei schwerwiegenden Gründen erfolgen kann, wird der Betreffende benachrichtigt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Aufnahmebeschlußes. 2. Ehrenmitglied in der Bruderschaft wird jeder mit Erreichen des 65. Lebensjahres, sofern er 10 Jahre Mitglied der Bruderschaft ist und ein entsprechender Vorstandsbeschluß ergeht. 4 Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß aus der Bruderschaft. 2. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden: a) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Bruderschaft b) wegen Zahlungsrückstandes von Beiträgen für mehr als zwei Jahre c) wegen unehrenhafter Handlungen. 5 Beiträge Jedes Mitglied hat bei der Aufnahme ein Eintrittsgeld zu zahlen. Der Jahresbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge, werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt, ebenso die Höhe des Eintrittsgeldes gemäß vorigem Absatz.
6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand 7 Mitgliederversammlung 1. Oberstes Organ der Bruderschaft ist die Mitgliederversammlung. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahre statt. 3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen wenn: a) der Vorstand es beschließt b) ein Viertel der Mitglieder es schriftlich beim Vorsitzenden (1.Brudermeister) beantragt. 4. Die Einberufung der ordentlichen oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie geschieht in Form einer Veröffentlichung im Vereinsaushägekasten, der sich gegenüber dem Kircheneingang der St. Antonius-Kirche in Wenden-Hillmicke befindet. Zwischen dem Tag der Einberufung (Veröffentlichung) und dem Termin der Versammlung muß mindestens eine Frist von zwei Wochen liegen. 5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese soll mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden (1.Brudermeister) b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer c) Entlastung des Vorstandes d) Wahlen, soweit erforderlich e) Festlegung der Veranstaltungen 6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. 7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (1.Brudermeister) den Ausschlag. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder der Bruderschaft. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
8 Der Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden (1.Brudermeister), dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Brudermeister), dem Geschäftsführer, dem Kassierer, bis zu 3 Beisitzern und dem ranghöchsten Offizier, der Oberst oder Major der Bruderschaft sein kann. Der Verein (die Bruderschaft) wird i.s. des 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Der stellvertretende Vorsitzende darf seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Der erweiterte Vorstand besteht aus allen Offizieren, den Beisitzern, dem Kaiser, dem König und dem Jungschützenkönig. Der jeweilige Pfarrer des Ortes ist der Präses der Bruderschaft. 2. Dem Vorstand i.s des 26 BGB obliegt es, für das Bruderschaftsleben und inbesondere für die Gestaltung der Gemeinschaftsfeiern sowie die Teilnahme an kirchlichen Veranstaltungen zu sorgen. 3. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden (1.Brudermeister). 9 Protokollierung der Beschlüsse Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll anzufertigen, dass vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 10 Wahlen Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
11 Kaiser, König und Jungschützenkönig Der Kaiser wird alle 5 Jahre aus den Reihen der ehemaligen Könige ausgeschossen. Der Schützenkönig muß mindestens 21 Jahre alt sein und der Bruderschaft mindestens ein Jahr angehören. Der Jungschützenkönig wird aus der Reihe der Mitglieder zwischen 16 und 21 Jahre durch Vogelschießen ermittelt. 12 Kassenprüfung Die Kasse der Bruderschaft wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von einem Jahr gewählt. 13 Auflösung der Bruderschaft 1. Die Auflösung der Bruderschaft kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung der Versammlung darf nur der Punkt -Auflösung der Bruderschaft- stehen. 2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es von 2/3 Mitglieder der Bruderschaft gefordert wird. 3. Bei Auflösung der Bruderschaft oder Wegfall des bisherigen Zweckes, wird das gesamte Vermögen (Bar- und Sachwerte) für 5 Jahre festgelegt. Sollte innerhalb dieser Frist die Bruderschaft nicht wieder gegründet werden, so fällt ihr Vermögen an die Kirchengemeinde Hillmicke.