Sozialrecht. Pensionsversicherung III Pensionshöhe SR 6. Helmut Ivansits. Stand: November 2015 INHALT. Inhaltliche Koordination: Josef Wöss

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Transkript:

Sozialrecht SR 6 Helmut Ivansits Pensionsversicherung III Pensionshöhe INHALT Allgemeines zur Pensionsversicherung 3 Die Pensionsreformen 20003/2004 und die neue Kontoerstgutschrift des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 4 Lebensstandardsicherung durch die PV 5 Rechtliche Grundlagen der Pensionsberechnung 6 Der Zeitpunkt der Pensionsberechnung 7 Bestimmungsfaktoren der Pensionsberechnung 8 Die Berechnung von Alterspensionen 10 Berechnung der Pension nach dem ASVG ( Altrecht ) 11 Pensionsberechnung nach dem APG 15 Pensionskonto 15 Kontoerstgutschrift ab 1.6.2014 17 Berechnung von Invaliditäts- und Berufsunfähigkeitspensionen 18 Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld 19 Pensionssplitting 20 Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen 21 Ausgleichszulage und Kinderzuschuss zur Pension 22 Berechnung von Hinterbliebenenpensionen 23 Pensionsanpassung und Aufwertung 25 Beantwortung der Fragen 26 Inhaltliche Koordination: Josef Wöss Stand: November 2015 Dieses Skriptum ist für die Verwendung im Rahmen der Bildungsarbeit des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, der Gewerkschaften und der Kammern für Arbeiter und Angestellte bestimmt.

Anmerkungen Wie soll mit diesem Skriptum gearbeitet werden? Zeichenerklärung Frage zum Lernstoff im vorigen Abschnitt (vergleichen Sie Ihre eigene Antwort mit der am Ende des Skriptums angegebenen). Anmerkungen: Die linke bzw. rechte Spalte jeder Seite dient zur Eintragung persön licher Anmerkungen zum Lernstoff. Diese eigenen Notizen sollen, gemeinsam mit den bereits vorgegebenen, dem Verständnis und der Wiederholung dienen. Arbeitsanleitung Lesen Sie zunächst den Text eines Abschnitts aufmerksam durch. Wiederholen Sie den Inhalt des jeweiligen Abschnittes mit Hilfe der gedruckten und der eigenen Randbemerkungen. Beantworten Sie die am Ende des Abschnitts gestellten Fragen (möglichst ohne nachzusehen). Die Antworten auf die jeweiligen Fragen finden Sie am Ende des Skriptums. Ist Ihnen die Beantwortung der Fragen noch nicht möglich, ohne im Text nachzusehen, arbeiten Sie den Abschnitt nochmals durch. Gehen Sie erst dann zum Studium des nächsten Abschnitts über. Überprüfen Sie am Ende des Skriptums, ob Sie die hier angeführten Lernziele erreicht haben. Lernziele Nachdem Sie dieses Skriptum durchgearbeitet haben, sollen Sie über die Berechnung der Bemessungsgrundlage sowie die Auswirkung der Versicherungszeiten auf die Pensionshöhe Bescheid wissen; wissen, inwiefern die Pensionshöhe vom Pensionsantrittsalter abhängt; die durch die Pensionsreform 2004 festgesetzten Prozentsätze kennen; über die Hinzurechnung von Versicherungsmonaten bei einer Inva li ditätspension informiert sein; die Honorierung der Kindererziehung beurteilen können; die Möglichkeit kennen, die künftige Pension durch Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung zu erhöhen; zur Hinterbliebenenversorgung und der Zulässigkeit einer Erwerbstätigkeit für Pensionisten und Pensionistinnen Stellung beziehen können; über Zuschläge und Abzüge bei Pensionen informiert sein. Viel Erfolg beim Lernen! 2

Allgemeines zur Pensionsversicherung Zentrale Aufgabe der gesetzlichen Pensionsversicherung (PV) ist der Schutz der Versicherten vor den finanziellen Folgen der sozialen Risiken ( Versicherungsfälle ) des Alters, der Minderung der Arbeitsfähigkeit und des Todes. Der Schutz bei Eintritt dieser drei Versicherungsfälle besteht in erster Linie in der Absicherung durch Pensionen. Diese sind Einkommens- oder im Todesfall Unterhaltsersatzleistungen. Von wenigen Ausnahmen abgesehen (bestimmte FreiberuflerInnen, geringfügig Beschäftigte, neue Selbständige mit Einkommen unterhalb der Versicherungsgrenze) unterliegen Erwerbstätige in Österreich einem gesetzlichen Alterssicherungssystem. Das ist entweder die PV oder für Beamte/Beamtinnen die sog Beamtenversorgung der Gebietskörperschaften. Die PV ist für DienstnehmerInnen (DN) und freie DN im ASVG geregelt, für die anderen Berufsgruppen bestehen Sonderversicherungsgesetze (für Selbständige das GSVG, für Bauern/Bäuerinnen das BSVG, für bestimmte FreiberuflerInnen das FSVG und für Notare/Notarinnen das NVG). Von berufsspezifischen Besonderheiten (insbesondere hinsichtlich der für die Berechnung der Pensionen relevanten Beitragsgrundlagen) abgesehen, gelten für alle in die PV einbezogenen Berufsgruppen die gleichen Pensionsbemessungsregeln. Der PV liegt wie in der gesamten Sozialversicherung das Versicherungsprinzip (Höhe und Dauer der Beiträge bestimmen das Ausmaß der Geldleistung d. h. in der PV die Pension) zugrunde. Allerdings folgt sie nicht der in der Privatversicherung üblichen streng versicherungsmathematischen Äquivalenz von Beitrag und Leistung (Äquivalenzprinzip), sondern orientiert sich an einem von sozialen Leistungskomponenten modifizierten Versicherungsprinzip (sozialer Ausgleich). Dazu zählen vor allem die Ausgleichszulage und Kinderzuschüsse zur Pension, die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und anderen Ersatzzeiten sowie von Zurechnungszeiten bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Anmerkungen Aufgaben der PV Gesetzliche Alterssicherung Versicherungsprinzip/ sozialer Ausgleich 3

Anmerkungen Das APG sieht für Personen, die nach 2004 erstmals Versicherungszeiten erworben haben ( BerufseinsteigerInnen ), nur mehr das Pensionskonto vor. Für die übrigen ab dem 1.1.1955 geborenen Versicherten wurde zunächst aus Gründen des Vertrauensschutzes die sog Parallelrechnung eingeführt, die eine Mischung aus Pensionskonto und altem Recht (Altrecht) darstellt. Im Altrecht (also für Versicherte, die vor dem 1.1.2005 geboren wurden) ist die Berechnung der Pensionen weiterhin im ASVG bzw. in den Sonderversicherungen geregelt. Die Pensionsreformen 2003 und 2004 haben somit erhebliche Veränderungen ( Paradigmenwandel ) in der Pensionsbemessung (Pensionskonto, Parallelrechnung) gebracht. Sie werden langfristig zu einer umfassenden Pensionsharmonisierung führen. Sowohl die PV als auch die Beamtenversorgung des Bundes werden durch das APG auf den Weg zu einem einheitlichen Pensionskonto gebracht. Im Rahmen des Stabilitätspaketes 2012 2016 wurde schließlich im 2. Stabilitätsgesetz 2012 das Pensionskonto generell für alle ab dem 1.1.2005 ge borenen Versicherten eingeführt. Das führt zur Vorziehung der vollen Geltung des Pensionskontos und damit auch zur Abschaffung der Parallelrechnung. Pensionsharmonisierungsgesetz Allgemeines Pensionsgesetz 2. Stabilitätsgesetz 2012 Die Pensionsreformen 2003/2004 und die neue Konto erstgutschrift des 2. Stabilitätsgesetzes 2012 Wenn wir heute von der PV sprechen, dann müssen wir uns gerade bei der Pensionsberechnung einen rechtlich überaus komplex geregelten Versicherungszweig (der Sozialversicherung) vorstellen. Das Recht der PV hat sich seit den Reformen 2003 (Pensionssicherungsreform) und 2004 ( Pensionsharmonisierung ) signifikant verändert. Insbesondere durch das Pensionsharmonisierungsgesetz 2004 (PHG) sind mit 1.1.2005 gravierende Änderungen in Kraft getreten. Das PHG ist ein Sammelgesetz, mit dem zum einen das ASVG und die Sonderversicherungen (GSVG, BSVG) gleich nach der Pensionssicherungsreform erneut novelliert wurden. Zum anderen hat es für nach dem 31.12.1954 geborene Versicherte das Allgemeine Pensionsgesetz (APG) in Kraft gesetzt. 4

Lebensstandardsicherung durch die PV Die wichtigste Funktion von Alterspensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ist der Ersatz des durch den Eintritt des Versicherungsfalles weggefallenen Erwerbseinkommens. Durch den Eintritt des Versicherungsfalles kann die Arbeitskraft am Arbeitsmarkt nicht mehr im vollen Ausmaß verwertet werden. Die Einkommensersatzleistungen in der PV orientieren sich am Prinzip der Lebensstandardsicherung: Die im Rahmen der Pensionsreformen 2003/2004 auf politischer Ebene vereinbarte Pensionsformel (65/45/80) soll sicherstellen, dass Versicherte, die zum Regelpensionsalter (Frauen: 60; Männer: 65) in die Pension gehen, mit 45 Versicherungsjahren 80 % ihres Einkommens erhalten. Diese politische Formel spiegelt sich in der Pensionsberechnung wider. Wenn die Pension vor dem Regelpensionsalter in Anspruch genommen wird, ist die Pension um versicherungsmathematisch berechnete Abschläge zu vermindern. Umgekehrt gebührt ein Pensionszuschlag (Bonifikation), wenn die Pension später in Anspruch genommen wird. Allerdings hängt der individuelle Lebensstandard von der konkreten Ausgestaltung der Formel ab. Im Unterschied zur Rechtslage vor den Pensionsreformen 2003/2004 wurde der Bemessungszeitraum für die Bemessungsgrundlage erheblich ausgedehnt. Maßgeblich sind nicht mehr die besten 15, sondern im Jahr 2014 die besten 26 Jahre; diese werden schrittweise (jedes Jahr um ein weiteres Jahr) bis auf 40 Jahre (2028) ausgeweitet. Mit der Einbeziehung schlechterer Verdienstjahre in den verlängerten Bemessungszeitraum sind Pensionskürzungen verbunden, die für vor 1955 geborene Versicherte aus Gründen des Vertrauensschutzes durch einen Verlustdeckel, für nach 1955 geborene Versicherte durch die Parallelrechnung begrenzt werden. Für BerufseinsteigerInnen nach 2004 gilt aber nur mehr das Pensionskonto. Ab 2014 wird die Parallelrechnung durch eine Kontoerstgutschrift abgelöst. Personen mit schwankenden Erwerbseinkommen oder steilen Erwerbskarrieren sind davon besonders stark betroffen. Die Pensionsreformen 2003/2004 zielen daher auf eine Verminderung des Pensionsniveaus (mit dem Argument der Erhöhung der Zukunftsfestigkeit der PV) ab, auf der anderen Seite bewirkt das Pensionskonto eine höhere innere Pensionsgerechtigkeit, weil das gesamte Lebenseinkommen zur Pensionsbemessung herangezogen wird. Anmerkungen Prinzip der Lebensstandardsicherung Verlängerter Bemessungszeitraum Verminderung des Pensionsniveaus 5

Anmerkungen Dualismus aus altem und neuem Recht Welche Rechtslage ist anzuwenden? Vor dem 1.1.1955 geborene Versicherte Ab 1955 geborene Versicherte Kontoerstgutschrift/ Pensionskonto Rechtliche Grundlagen der Pensionsberechnung Da das PHG nicht unerheblich in das alte Pensionsrecht eingreift, sollen aus Gründen des Vertrauensschutzes noch eine längere Zeit Teile des alten Rechtes bis zur alleinigen Geltung des Pensionskontos erhalten bleiben. Seither ist die PV durch einen Dualismus aus altem (ASVG, GSVG, BSVG) und neuem Recht (APG) geprägt. Mit dem APG hat sich der Gesetzgeber gegen eine von Berufsgruppen unabhängige Kodifikation der PV entschieden. Um vor diesem Hintergrund Aussagen über die Pensionsbemessung treffen zu können, ist zunächst zu klären, welche Rechtslage anzuwenden ist: Für alle vor dem 1.1.1955 geborenen Versicherten gelten weiterhin die Pensionsversicherungsgesetze (ASVG, GSVG und BSVG) in der Fassung der Pensionsreformen 2003/2004. Bei der Pensionsberechnung findet ein Vergleich zwischen der nach der Rechtslage zum 31.12.2003 (RL 2003) berechneten Pension mit der auf der neuen Rechtslage (Pensionsreformen 2003/2004) berechneten Pension statt. Ein Verlustdeckel soll höhere Pensionsverluste vermeiden. Die nach dieser Formel ermittelte Pension wird ASVG-Pension genannt, die Rechtslage wird als Altrecht bezeichnet. Für ab dem 1.1.1955 geborene Versicherte hingegen gilt das Allgemeine Pensionsgesetz (APG), das bereits zumindest zum Teil auf dem Pensionskonto beruht und sich zunächst im Übergangsrecht auf die Parallelrechnung stützte. Für Versicherte, die erstmals nach dem 31.12.2005 Versicherungszeiten erwerben, gilt allerdings nur mehr das Pensionskonto. Ab 2014 wird die Pensionsberechnung auch für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Versicherten, sofern sie nicht schon im Pensionskonto (also nach dem 31.12.2004) erstmals Versicherungszeiten erworben haben, völlig umgestellt. Es wird für diese Versicherten eine sog Kontoerstgutschrift eingerichtet, in welcher die Anwartschaften, die bis dahin erworben wurden, abgefertigt werden. Danach gilt nur mehr das Pensionskonto; zugleich wird die überaus komplexe und verwirrende Parallelrechnung abgeschafft. Der Vorteil des Pensionskontos gegenüber dem alten Recht und der Parallelrechnung besteht in einer nachvollziehbaren Pensionsberechnung und in der besseren Prognosefähigkeit von Pensionsansprüchen. Ab Juni 2014 ist das Pensionskonto jederzeit online via Handy-Signatur oder Bürgerkarte einsehbar. Die konkrete Berechnung und Zusammensetzung der Pension wird in den nächsten Abschnitten erläutert. Die Berechnung einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit und der Hinterbliebenenpension folgt einer etwas anderen Logik. 6

Der Zeitpunkt der Pensionsberechnung Leistungsansprüche aus der PV entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die im Gesetz vorgesehenen materiellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen der Eintritt des Versicherungsfalles, die Wartezeit sowie allfällige besondere Anspruchsvoraussetzungen. Damit die Leistung anfallen kann, ist jedenfalls ein Antrag als formale Anspruchsvoraussetzung erforderlich. Die Prüfung, ob alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, erfolgt am Stichtag. Wenn der Antrag nicht an einem Monatsersten gestellt wird, der dann der Pensionsstichtag ist, ist der Stichtag der Monatserste, der dem Pensionsantrag folgt. Bei Pensionen für Hinterbliebene ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste. Anmerkungen Materielle Anspruchsvoraussetzungen Pensionsantrag/ Stichtag 7

Anmerkungen Bestimmungsfaktoren der Pensionsberechnung Unabhängig davon, ob es sich um eine ASVG-Pension oder um das Pensionskonto handelt, wird die Pensionshöhe durch einen Zeitund einen Einkommensfaktor bestimmt. Bemessungsgrundlage Pensionsgutschriften Unter dem Zeitfaktor ist die Dauer der Versicherung respektive die Zahl der erworbenen Versicherungsmonate zu verstehen, unter dem Einkommensfaktor der Durchschnitt der aufgewerteten Beitragsgrundlagen im Bemessungszeitraum (Bemessungsgrundlage). Pro Versicherungsmonat gebührt ein Steigerungsbetrag der auf die Bemessungsgrundlage bezogen die Bruttopension ergibt. Je länger also jemand pensionsversichert ist und je höher das erzielte beitragspflichtige Erwerbseinkommen (bei Unselbständigen der Arbeitsverdienst) ist, desto höher ist auch die Pension. In Zukunft wird im Pensionskonto die Bemessungsgrundlage durch Pensionsgutschriften ersetzt werden. Im Pensionskonto werden alle beitragspflichtigen Erwerbseinkommen zur Pensionsberechnung herangezogen, das heißt, jedem Erwerbseinkommen steht eine entsprechende Gutschrift gegenüber. Exkurs: Versicherungszeiten Versicherungszeiten sind sowohl für den Anspruch auf Leistungen als auch für die Pensionsberechnung von zentraler Bedeutung. Für Versicherungszeiten gebührt ein Steigerungsbetrag bzw. im Pensionskonto ein sogenannter Kontoprozentsatz. Es ist zwischen Beitragszeiten und Ersatzzeiten zu unterscheiden. Beitragszeiten Ersatzzeiten Zu den Beitragszeiten zählen u. a.: Zeiten einer Pflichtversicherung (sofern die Beiträge noch nicht verjährt sind bzw. verjährte Beiträge nachentrichtet wurden), Zeiten einer freiwilligen Versicherung sowie nachgekaufte Schul- und Studienzeiten und Zeiten einer Familienhospizkarenz. Ersatzzeiten sind die im Rahmen des sozialen Ausgleichs von der PV anerkannten Versicherungszeiten. Zu den Ersatzzeiten zählen u. a.: Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der ALV (also nicht bloß Zeiten der Arbeitslosigkeit), Zeiten des Bezuges von Krankengeld ab 1971 und von Wochengeld, Zeiten des Präsenz- bzw. Ausbildungsdienstes (bei Frauen) und des Zivildienstes sowie des Bezuges von Übergangsgeld aus der UV und PV. Seit 1.1.2005 müssen für diese Zeiten Beiträge und zwar 22,8 % der gesetzlich geregelten Beitragsgrundlagen von den sachlich zuständigen Rechtsträgern ( Beitragsgaranten wie z. B. die Arbeitslosenversicherung oder der Familienlastenausgleich) entrichtet werden. Regelung nach dem APG Diese Gliederung der Versicherungszeiten hat durch das APG eine wesentliche Änderung erfahren. Es sind nunmehr alle nach dem 31.12.2004 erworbenen Zeiten Beitragszeiten, und zwar entweder als Zeiten einer Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit, einer Teilversicherung 8

in der PV oder Zeiten einer freiwilligen Versicherung. Nach dem 31.12.2004 erworbene Versicherungszeiten können daher nur mehr Beitragszeiten sein, sie werden jedoch bei der Berechnung der ASVG-Pension weiterhin als Ersatzzeiten berücksichtigt. Zeiten der Kindererziehung im Inland sind bis zum 31.12.2004 Ersatzzeiten mit einer Sonderbemessungsgrundlage (im Jahr 2015 von 1.081,66 Euro) bewertet. Im Pensionskonto gelten sie als Zeiten einer Pflichtversicherung in der PV mit einer Beitragsgrundlage im Jahr 2015 von 1.694,39 Euro bzw. auf 14 Pensionsbezüge gerechnet 1.452,33 Euro. Schul- und Studienzeiten sind für die Anspruchsvoraussetzungen und für die Bemessung nur dann zu berücksichtigen, wenn für sie Beiträge (nach-) entrichtet werden. Nachgekaufte Zeiten werden als Beitragszeiten der freiwilligen Versicherung behandelt. Im Jahr 2015 kostet ein Monat 1.060,20 Euro. Zur Feststellung von Leistungen aus der PV müssen aber Versicherungszeiten zu Versicherungsmonaten verdichtet werden. Ein Kalendermonat gilt dann als Versicherungsmonat, wenn mindestens Versicherungszeiten in der Dauer von 15 Tagen vorliegen. Wird diese Mindestdauer nicht erreicht, sind Versicherungszeiten so lange dem Folgemonat des Kalenderjahres zuzuschlagen, bis im Kalendermonat Versicherungszeiten im geforderten Mindestausmaß vorliegen. Der letzte im Kalenderjahr liegende Kalendermonat ist jedenfalls ein Versicherungsmonat, auch wenn das im Gesetz geforderte Mindestmaß nicht erreicht wurde. Anmerkungen Zeiten der Kindererziehung Schul- und Studienzeiten Verdichtung von Zeiten zu Versicherungsmonaten 1. Wovon hängt die Höhe der Pension ab? 2. Wie kann ein Versicherter bzw. eine Versicherte seine/ihre Pensionshöhe positiv beeinflussen? 3. Welche Auswirkungen haben Teilzeit und Arbeitsunterbrechungen auf die Pensionshöhe? 9

Anmerkungen Die Berechnung von Alterspensionen Wie ausgeführt stehen nach den Pensionsreformen 2003/2004 verschiedene Rechtslagen mit unterschiedlichen Pensionsbemessungssys temen in Geltung. Es erweist sich daher als zweckmäßig, die gesetzlichen Grundlagen für die Pensionsbemessung zuerst für die ASVG-Pension und danach für den Geltungsbereich des APG darzustellen. Ab 1.1.2014 kam es erneut zu einer Reform der Pensionsberechnung: Die Parallelrechnung wird durch die Kontoerstgutschrift abgelöst, auf der das Pensionskonto aufsetzt. Diese Neuerung wurde im März 2012 im Parlament (Sozialrechtsänderungsgesetz 2012) beschlossen. 10

Berechnung der Pension nach dem ASVG ( Altrecht ) Das ASVG, aber auch das GSVG und das BSVG (im Folgenden ASVG etc.), sind weiterhin auf Versicherte, die vor dem 1.1.1955 geboren sind, heranzuziehen. Die Pensionshöhe im Altrecht wird von der Bemessungsgrundlage (genauer genommen: der Gesamtbemessungsgrundlage) und dem Steigerungsbetrag bestimmt. Rechnerisch gesehen ist die Pension das Produkt aus diesen beiden Bemessungsfaktoren. Daneben beeinflussen noch weitere Leistungsfaktoren die Pensionshöhe. Charakteristisch für die Pensionsberechnung nach dem ASVG ist die Vergleichsberechnung: Die auf der RL am 31.12.2003 berechnete Pension ist mit jener der Pensionsreformen 2003/2004 zu vergleichen. Um die Vergleichsberechnung durchführen zu können, sind beide Rechtslagen zu beachten. Die Pension nach dem ASVG ergibt sich somit aus dem Zusammenspiel der beiden Rechtslagen. Da es in Zukunft insbesondere durch den längeren Bemessungszeitraum zu erheblichen Pensionskürzungen kommen kann, sorgt ein Verlustdeckel für eine soziale Abfederung. Anmerkungen Anwendungsbereich Pensionshöhe Vergleichsberechnung Bemessungsgrundlage Ursprünglich wurde die Bemessungsgrundlage aus den Beitragsgrundlagen der letzten fünf Jahre gebildet, später waren die besten 15 Jahre des Versicherungsverlaufs maßgebend. Am 31.12.2003 umfasste der Bemessungszeitraum die besten 15 Jahre (180 Monate), erhöht sich aber in Abhängigkeit vom Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter und dem Pensionseintrittsjahr schrittweise bis auf 18 Jahre (2020). Ab 2028 soll der Bemessungszeitraum im Dauerrecht auf Grund der Pensionsreformen 2003/2004 die besten 40 Jahre umfassen, in denen ein beitragspflichtiges Erwerbseinkommen erzielt wurde ( Durchrechnung ). Die Bemessungsgrundlage nach dem ASVG beruht auf der Gesamtbemessungsgrundlage, die sich aus der allgemeinen Bemessungsgrundlage und der Sonder-Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung zusammensetzt. Allgemeine Bemessungsgrundlage (BMGL) Die allgemeine BMGL ist die Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen aus dem Zeitraum vom erstmaligen Eintritt in die Versicherung bis zum Ende des vor dem Stichtag liegenden Kalenderjahres, geteilt durch 540. Die Teilung durch 540 statt durch 480 erklärt sich aus der Einbeziehung der Sonderzahlungen in die Gesamtbeitragsgrundlagen. Aufgrund von Übergangsbestimmungen wird die allgemeine BMGL im Jahr 2015 aus den besten 27 Jahren gebildet. Eine besondere Schutzvorschrift besteht für Frauen mit Kindern: Der Bemessungszeitraum verringert sich pro Kind um 3 Jahre (36 Monate). Das bedeutet, dass sich bei einer Frau mit einem Kind der Bemessungszeitraum von im Jahr 2015: 27 Jahren um 3 Jahre auf 24 Jahre reduziert. Dadurch können Pensionsverluste durch einen längeren Bemessungszeitraum (etwa weil Erwerbseinkommen aus einer Teilzeitbeschäftigung erfasst wird) vermindert werden. Bei mehreren Kindern werden auch sich überschneidende Zeiten gezählt. Der Bemessungszeitraum von 15 Jahren darf hierbei jedoch nicht unterschritten werden. Bemessungsgrundlage Allgemeine BMGL 11

Kindererziehungszeiten-BGML Kindererziehungszeiten-BMGL Für diese BMGL ist nach der RL 2003 der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende (des Jahres des Pensionseintritts) als Festbetrag vorgesehen. Die BMGL wird beginnend mit 2004 bis 2028 in Schritten auf das 1,5-fache (also um 50 %) des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Personen erhöht (2015: Richtsatz + 24 Prozent). Überschneiden sich Kindererziehungszeiten mit Beitragsmonaten, werden die Beitragsgrundlagen bis zur Höchstbeitragsgrundlage zusammengezählt und bilden die Gesamtbemessungsgrundlage. Dadurch soll erwerbstätigen und Kinder betreuenden Müttern die damit verbundene Doppelbelastung im Pensionsrecht abgegolten werden. Steigerungsbetrag Steigerungspunkte Steigerungsbetrag Das Ausmaß der Alterspension ergibt sich somit aus der Gesamtbemessungsgrundlage und dem Steigerungsbetrag. Die Pensionshöhe ist somit ein Prozentsatz der Gesamtbemessungsgrundlage. Auf der Basis der RL 2003 erhält man für jedes Versicherungsjahr zwei Prozentpunkte (Steigerungspunkte), für jeden Versicherungsmonat ein Zwölftel davon. Das ergibt nach 45 Jahren zum Regelpensionsalter Steigerungspunkte im Ausmaß von 90 % der Bemessungsgrundlage (45 x 2 % = 90), der Prozentsatz ist jedoch mit 80 % begrenzt. Für je zwölf anrechenbare Versicherungsmonate gebühren nach den Pensionsreformen 2003/2004 1,78 % (für jeden Restmonat 1/12 von 1,78 %) der Gesamtbemessungsgrundlage. Die Summe der Prozentpunkte ist der Steigerungsbetrag. Er beträgt beispielsweise nach 45 Jahren bei einem Pensionsantritt zum Regelpensionsalter 60/65 (in eine normale Alterspension) 80,1 %. Pensionsabschläge, Bonifikation und weitere Leistungskomponenten und die Vergleichsberechnung Vorzeitiger Pensionsantritt Pensionsabschläge Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (also bei vorzeitigen Alterspensionen und Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) sind Pensionsabschläge vorgesehen. Gemäß der RL 2003 wird die Summe der Steigerungspunkte für jedes Jahr des vorzeitigen Pensionsantritts um 3 Steigerungspunkte (für jeden Monat ein Zwölftel davon), höchstens aber 10,5 Steigerungspunkte oder 15 Prozent der erworbenen Punkte vermindert. Bei 45 Versicherungsjahren (= 90 % der Bemessungsgrundlage) wird der Abschlag von diesem Punktewert abgezogen und nicht etwa von den 80 % (= höchstmöglicher Prozentsatz). Nach den Pensionsreformen 2003/2004 beruht der Abschlag auf einer versicherungsmathematischen Grundlage, er stellt daher keinen Pensionsmalus dar, sondern neutralisiert einen früheren Pensionsbeginn. Es werden für jedes Jahr eines früheren Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter (60/65) 4,2 % der Pension (pro Monat 0,35 %) abgezogen, höchstens jedoch 15 %. Der Höchstabschlag bei Invaliditätspensionen beträgt 13,8 % bzw. 11 %, wenn mindestens 120 Schwerarbeitsmonate in den letzten 240 Kalendermonaten vor dem Stichtag vorliegen, und für die Schwerarbeitspension ist ein günstigerer Abschlag von 1,8 % pro Jahr des vorgezogenen Pensionsantritts (also maximal 9 %) vorgesehen. 12

Bonifikation Versicherte, die eine Alterspension nicht schon zum Regelpensionsalter (60/65), sondern später in Anspruch nehmen, haben einen Anspruch auf eine Bonifikation (Prämierung des Pensionsaufschubs). Anmerkungen Prämiierung bei Pensionsaufschub Für je zwölf Monate des Aufschubes gebührt eine Erhöhung um 4,2 % der Pension (z. B. mit 67 bei Männern: 8,4 %). Die Höhe der Leistung darf aber höchstens 91,76 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage betragen. Die Erhöhung gebührt nur dann, wenn nicht schon eine Alterspension zuerkannt wurde. Weitere Leistungskomponenten Dazu zählen: der besondere Steigerungsbetrag aufgrund einer Höherversicherung der sogenannte Korridorabschlag und der Kinderzuschuss Besonderer Steigerungsbetrag Als Gegenleistung für Beiträge zur freiwilligen Höherversicherung ist zur Pension ein besonderer Steigerungsbetrag zu gewähren. Die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages folgt versicherungsmathematischen Grundsätzen. Die entsprechenden Faktoren sind in der Höherversicherungs- VO des BMASK zu finden. Sonstige Leistungkomponenten Besonderer Steigerungsbetrag Zu Witwen-/Witwerpensionen gebühren 60 %, zu Waisenpensionen für Halbwaisen 24 %, für Vollwaisen 36 % des besonderen Steigerungsbetrages des/der Verstorbenen. Die Höhe des besonderen Steigerungsbetrags hängt insbesondere vom Alter des/der Versicherten im Kalenderjahr der Einzahlung ab. Je jünger der/die Versicherte im Kalenderjahr der Einzahlung der Beiträge ist, desto höher ist der für diesen Beitrag ge bührende monatliche besondere Steigerungsbetrag. Korridorabschlag bei ASVG-Pensionen Der Korridorabschlag außerhalb des Verlustdeckels bei Korridorpensionen soll einen Anreiz bieten, den Pensionsantritt zu verschieben ( Strafabschlag ). Er beträgt 2,1 % pro Jahr des vorgezogenen Pensionsantritts (also bei Antritt der Korridorpension mit 62 immerhin 6,3 % der Leistung). Der Abschlag gilt nicht für Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit. Korridorabschlag Kinderzuschuss Zusätzlich zur Pension wird ein Kinderzuschuss gewährt (2015: 29,07 Euro). Vergleichsberechnung und sogenannter Verlustdeckel Der Gesetzgeber hat sich aus Gründen des Vertrauensschutzes im ASVG zur Durchführung einer Vergleichsberechnung entschlossen. Die Pensionskürzungen der Pensionsreformen 2003/2004 sollen nur in einem bestimmten Ausmaß, genauer: bis zum sogenannten Verlustdeckel wirksam werden. Das führt zu einer Doppelberechnung. Verglichen wird die auf der Rechtslage 31.12.2003 berechnete Pension (sog. Vergleichspension) mit der Pension nach der RL der Pensionsreformen 2003/2004. Der Verlust bei der Vergleichspension darf im Dauerrecht (ab 2024) nicht höher als 10 % sein; bis 2024 wird der Deckel von 5 % um jährlich 0,25 % angehoben. 2015 beträgt er somit 8,75 %. Das bedeutet, dass die 2015 anfallende ASVG-Pension im Ergebnis mindestens 91,25 % der Vergleichspension betragen muss. 13

Anmerkungen 4. Wie wird die Bemessungsgrundlage ermittelt? 5. Wovon hängt die Höhe des Pensionsprozentsatzes ab? 6. Wie viel muss man im gesamten Erwerbsleben ungefähr verdient haben, damit man eine Pension im Ausmaß des AZ-Richtsatzes erhält? 7. Kann durch eine freiwillige Höherversicherung die Bemessungsgrundlage erhöht werden? 8. Wie werden Kindererziehungszeiten honoriert? 14

Pensionsberechnung nach dem APG Anmerkungen Pensionskonto Das Pensionskonto gilt für Personen, die erstmals nach dem 31.12.2004 in der PV pflichtversichert sind. Das APG regelt das Pensionskonto, d.h. die Kontoführung, den Inhalt des Kontos, die Ermittlung der Teil- und Gesamtgutschriften und die Kontomitteilung. Geltungsbereich Die Kontoführung erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (HV). Für jede Person ist ein Pensionskonto einzurichten. Auf Verlangen ist dem/der Versicherten eine jährliche (unverbindliche) Kontomitteilung zu übermitteln. Das Pensionskonto beruht auf folgenden Berechnungsschritten ( 12 APG): Berechnung Schritt 1: Es ist die Summe aller Beitragsgrundlagen aus allen Versicherungen (ASVG, GSVG, BSVG, freiwilligen und Teilversicherungen) im Kalenderjahr zu bilden. Der Gesamtbetrag der Beitragsgrundlagen darf das 420-fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Der übersteigende Beitrag wird rückerstattet. Schritt 2: Aus der Beitragsgrundlagensumme werden durch Multiplikation mit dem Kontoprozentsatz (1,78 %) die jährlichen Teilgutschriften gebildet. Schritt 3: Die im ersten Jahr verbuchte Teilgutschrift wird im nächsten Jahr mit der Aufwertungszahl aktualisiert und dieser am Ende des Jahres die neue Teilgutschrift hinzugerechnet. Beide zusammen bilden die erste Gesamtgutschrift. Die Gesamtgutschrift vor dem Pensionsantritt ( Gesamtgutschrift ), gerechnet zum Regelpensionsalter, geteilt durch 14, ist die monatliche Bruttopension. Die Ab- und Zuschläge sind ähnlich wie im ASVG geregelt: Pensionsabschlag: Ein Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter vermindert die Gesamtgutschrift bei Korridorpensionen um 5,1 % pro Jahr, bei der Schwerarbeitspension beträgt die Verminderung 1,8 % im Jahr. Werden die Voraussetzungen der Langzeitversichertenpension erfüllt, beträgt der Abschlag nur 4,2 %. Der maximale Abschlag beträgt 15 %. Ein Pensionsantritt nach dem 60./65. Lebensjahr wird mit 4,2 % pro Jahr des Aufschubs bonifiziert (höchstens im Ausmaß von 12,6 %). Ab- und Zuschläge 15

Anmerkungen Schematische Darstellung eines Pensionskontos (Pensionsstichtag: 31. 12. 2015): Jahr Beitragsgrundlagensumme (Beschäftigung, Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug etc.) Teilgutschrift (= 1,78 % der Beitragsgrundlagensumme) Aufwertungsfaktor aufgewertete Gesamtgutschrift des Vorjahres Gesamtgutschrift = Teilgutschrift + aufgewertete Gutschrift monatliche Bruttoleistung = Gesamtgutschrift : 14 1984 7.941 141,35 1,069 0 141,35 10,10 1985 8.722 155,26 1,063 150,25 305,51 21,82 1986 9.221 164,13 1,057 322,92 487,05 34,79 1987 9.666 172,06 1,056 514,32 686,39 49,03 1988 10.166 180,95 1,047 718,65 899,60 64,26 usw. 2008 28.658 510,11 1,021 11.416,90 11.927,02 851,93 2009 32.743 582,82 1,024 13.112,94 13.695,76 978,27 2010 37.989 676,20 1,023 14.999,98 15.676,19 1.119,73 2011 27.966 497,79 1,03 10.684,29 11.182,08 798,72 2012 31.938 568,49 1,026 12.237,12 12.805,61 914,69 2013 36.628 651,98 1,023 14.010,76 14.662,74 1.047,34 2014 39.388 701,10 1,023 16.036,74 16.737,84 1.195,56 Höchstgutschrift 2015: Aus der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage von 4.650 Euro ergibt sich durch Vervielfachung mit 14 (Jahresgehalt plus Sonderzahlungen) eine jährliche Summe von 65.100 Euro. Daraus resultiert eine höchstmögliche jährliche Gutschrift von 1.158,78 Euro (1,78 % von 65.100 Euro) oder dividiert durch 12 eine monatliche Höchstgutschrift (= Pensionsanspruch) von 82,77 Euro. 16

Kontoerstgutschrift ab 1. 6. 2014 Ab 2014 wird die Pensionsberechnung für alle ab dem 1.1.1955 geborenen Versicherten, sofern sie nicht schon im Pensionskonto sind (also nach dem 31.12.2004 erstmals Versicherungszeiten erworben haben), erneut völlig umgestellt. Die sog Parallelrechnung wird abgeschafft, dafür wird für Versicherte, die bis 31.12. 2004 mindestens ein Versicherungsmonat erworben haben, eine sog. Kontoerstgutschrift als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 eingerichtet, durch welche alle alten bis 31.12.2013 erworbenen Anwartschaften abgefertigt werden. Ab diesem Zeitpunkt beginnt das ausschließliche Regime des Pensionskontos mit der ersten Kontogutschrift (sog Kontoerstgutschrift). Die Kontoerstgutschrift wird den Versicherten ab Juni 2014 mitgeteilt. Umstellungszeitpunkt ist der 1.1.2014. Die Umstellung erfolgt in der Weise, dass zunächst ein Ausgangsbetrag ermittelt wird, dem eine Bemessungsgrundlage zugrunde liegt, die aus den 336 höchsten Gesamtbeitragsgrundlagen im Versicherungsverlauf gebildet wird, bzw. aus den vorliegenden Versicherungsmonaten, wenn weniger als 336 Versicherungsmonate (= 28 Jahre) vorliegen. Es handelt sich um eine künstliche Bemessungsgrundlage, die nur zur Umstellung benötigt wird (u.a. bessere Aufwertung, Sonderregelungen für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten). Diesem Ausgangsbetrag ist ein Vergleichsbetrag (Pensionshöhe nach der Parallelrechnung zum Zeitpunkt 1.1.2014) gegenüberzustellen. Um Verluste, aber auch Gewinne gegenüber der Parallelrechnung zu minimieren, sind Begrenzungen nach unten bzw. oben mit folgenden Prozentsätzen (differenziert nach Geburtsjahrgängen) vorgesehen: Anmerkungen Umstellung Begrenzungsprozentsätze 1955 98,5 % 101,5 % 1956 98,3 % 101,7 % 1957 98,1 % 101,9 % 1958 97,9 % 102,1 % 1959 97,7 % 102,3 % 1960 97,5 % 102,5 % 1961 97,3 % 102,7 % 1962 97,1 % 102,9 % 1963 96,9 % 103,1 % 1964 96,7 % 103,3 % ab 1965 96,5 % 103,5 % Die Kontoerstgutschrift ist als Gesamtgutschrift für das Jahr 2013 bis spätestens 30.6.2014 in das Pensionskonto aufzunehmen und den kontoberechtigten Personen mitzuteilen. Bei nachträglichen Änderungen von Beitragsgrundlagen und Versicherungszeiten ist die Kontogutschrift bis 31.12.2016 neu zu berechnen, bei Änderungen nach dem 31.12.2016 ist eine besondere Ergänzungsgutschrift zu ermitteln. Bescheide über die Kontoerstgutschrift sind nur dann zu erlassen, wenn sie bis Ende 2016 beantragt werden. Die Kontoerstgutschrift entfällt, wenn nur Versicherungszeiten vorliegen, die ausschließlich nach 2004 erworben worden sind. Ist man mit der mitgeteilten Kontoerstgutschrift nicht einverstanden, weil sich daraus z.b. Versicherungslücken oder zu geringe Beitragsgrundlagen erkennen lassen, kann man vom Pensionsversicherungsträger einen Bescheid verlangen, gegen den man beim Versicherungsträger einen Widerspruch einbringen kann (Widerspruchsverfahren). Liegen Versicherungslücken bereits fünf Jahre zurück, besteht die Möglichkeit einer Beitragsnachentrichtung nach 68a ASVG. Zu diesem Zweck ist das Verfahren zu unterbrechen. 17

Anmerkungen Gegen den Widerspruchsbescheid besteht die Möglichkeit einer Klage beim Arbeits- und Sozialgericht. Berechnung von Invaliditätsund Berufsunfähigkeitspensionen Berechnung nach ASVG Die Berechnung von Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit weist insofern einige Abweichungen auf, als vor allem die in jungen Jahren von Invalidität betroffenen Versicherten weniger Versicherungszeiten erwerben können und oft auch niedrigere Bemessungsgrundlagen aufweisen als BezieherInnen von Alterspensionen. Daher ist im Gesetz ein Ausgleich durch die Anrechnung von Zurechnungszeiten bis zum Zurechnungsalter (60) vorgesehen. Beispiel: A ist mit 30 invalid geworden und hat bis dahin 10 Versicherungsjahre erworben. Zu diesen Versicherungszeiten werden ihm bis zum 60. Lebensjahr weitere 30 Jahre hinzugerechnet. Insgesamt kommt er auf 40 Versicherungsjahre. Werden Zurechnungsmonate hinzugezählt, ist die Summe der Steigerungspunkte (nach Berücksichtigung des Pensionsabschlags) mit 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage begrenzt, außer es ergibt sich ohne Zurechnungszeiten eine höhere Leistung. Berechnung nach APG Nach dem APG gelten für alle Pensionen, also auch für solche bei geminderter Arbeitsfähigkeit, die nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden, die gleichen Berechnungsvorschriften wie bei Alterspensionen. Werden diese Pensionen aber vor 60 in Anspruch genommen, also Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspensionen, gelten Sonderbestimmungen. Beispiel: Hat ein Versicherter bei Eintritt der Invalidität bereits 200 Monate erworben und werden ihm bis 60 weitere 250 Monate als Zurechnungszeiten angerechnet, wird die Summe von 450 durch die Zahl der erworbenen Versicherungsmonate geteilt. Dies ergibt einen Wert von 2,25. Mit diesem Wert ist die Gesamtgutschrift zu vervielfachen. Bei Inanspruchnahme der APG-Pension vor dem Regelpensionsalter (60/65) wird die Pension für je 12 Monate des Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter um 4,2 % vermindert (Abschlag von maximal 13,8 %). Wird die Pension nach 57 angetreten und wurden innerhalb der letzten 20 Kalenderjahre vor dem Stichtag mindestens 12 Monate Schwerarbeit geleistet, beträgt der Abschlag maximal 11 % der Pension. Bei Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen gebührt eine Teilpension, wenn das Gesamteinkommen (Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) einen bestimmten Grenzbetrag übersteigt. Der sich daraus ergebende Anrechnungsbetrag darf jedoch weder 50 % der Leistung noch das Erwerbseinkommen übersteigen. 18

Rehabilitationsgeld und Umschulungsgeld Anmerkungen Zu beachten ist, dass für alle Versicherten, die am 1.1.2014 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (also für Personen, die ab 1.1.1964 geboren sind) anstelle der befristeten Pension bei einer mindestens sechs Monate dauernden vorübergehender Invalidität (Berufsunfähigkeit) Rehabilitationsgeld aus der Krankenversicherung gebührt (siehe Sozialrechtsänderungsgesetz-SRÄG 2012). Es gebührt aber nur, wenn eine berufliche Rehabilitation weder zumutbar noch zweckmäßig ist und setzt immer einen Pensionsantrag voraus. Die Höhe des Rehabilitationsgeldes richtet sich nach der Höhe des Krankengeldes, es gebührt jedoch bei rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich jedenfalls in Höhe des AZ-Richtsatzes. Erzielt der Rehabilitationsgeldbezieher ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze, so gebührt ein Teilrehabilitationsgeld. Über den 1.1.2014 befristete Pensionen werden kraft Gesetzes in Rehabilitationsgeld umgewandelt. Das Rehabilitationsgeld wird vom Pensionsversicherungsträger dem Grunde nach im Leistungsbescheid zuerkannt und kann auch nur durch diesen Träger wieder entzogen werden, wird aber von der zuständigen Krankenkasse im Rahmen des Case-Managements vollzogen. Das Case-Management hat die Aufgabe, Leistungsbezieher durch die Verschaffung von Krankenbehandlung und medizinischer Rehabilitation wieder in den Arbeitsprozess zu integrieren. Wird die Mitwirkung an den medizinischen Maßnahmen verweigert, kann das Rehabilitationsgeld für die Dauer der Verweigerung entzogen werden Das Umschulungsgeld kommt in Betracht, wenn für Facharbeiter und Angestellte eine Maßnahme der beruflichen Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar ist. Es gebührt anstelle der Pension, was bedeutet, dass ein Antrag auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension gestellt wurde und im Begutachtungszentrum der PV vorübergehende Invalidität oder Berufsunfähigkeit festgestellt wurde. Jeder Antrag auf eine Pension wird auch als Antrag auf eine berufliche Rehabilitation gewertet. Zugleich wird in diesem Kompetenzzentrum auch das Berufsfeld für in Frage kommende zumutbare und zweckmäßige Rehabilitationsberufe erhoben. Zumutbarkeit liegt vor, wenn die Rehabilitation zu keinem sozialen Abstieg führt. Das wird nach der Fachkompetenz (bisherige Ausbildung, für die Ausübung notwendige Kenntnisse und Fähigkeiten) beurteilt. Einvernehmlich kann auch auf andere als die von der PVA festgestellten Berufe rehabilitiert werden. Zuständig für die Maßnahmen der berufliche Rehabilitation ist das AMS und für die Auszahlung der Umschulung sind die Krankenkassen zuständig. In der Auswahl- und Planungsphase gebührt dieses in der Höhe des Arbeitslosengeldes, ab Teilnahme an der Rehabilitationsmaßnahme in der Höhe des um 22 % erhöhten Arbeitslosengeldes plus allfälliger Familienzuschläge. 19

Anmerkungen Pensionssplitting Auf Antrag kann der erwerbstätige Elternteil bis zu 50 % seiner auf Erwerbstätigkeit gründenden Teilgutschrift jenem Elternteil auf das Pensionskonto übertragen, der wegen Kindererziehung in der PV teilversichert ist. Eine Ehe ist nicht erforderlich. Die Übertragung bedarf einer Vereinbarung zwischen den Elternteilen und ist längstens bis zur Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes zulässig. Ein Widerruf ist nicht vorgesehen. 20

Zusammentreffen von Pension und Erwerbseinkommen In der österreichischen PV widerspricht eine Kumulation von Pension und Erwerbseinkommen dem Wesen der Pension als Einkommensersatzleistung. Daher führt es entweder zum teilweisen Ruhen (bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit) oder zum Wegfall der Pension (bei vorzeitigen Alterspensionen). Die Regelalterspension bleibt von jeglichem Zuverdienst dem Grund und der Höhe nach unberührt. Für vorzeitige Alterspension ist vorgesehen, dass die Pension bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze zur Gänze wegfällt (sog. Wegfallbestimmung). Der Wegfall der Pension beendet nicht den Leistungsanspruch, sondern nur den Leistungsbezug, solange der Wegfallgrund besteht. Bei Wegfall ist diese Pension zum Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen neu festzustellen. Sie ist für jeden Monat, in dem diese Pension weggefallen ist, mit 0,55 % zu erhöhen (bei der Schwerarbeitspension beträgt die Erhöhung 0,312 %). Das Gesetz sieht eine Umwandlung einer Invaliditätspension oder Berufsunfähigkeitspension bei Zusammentreffen mit Erwerbsein kommen in eine Teilpension vor, sofern das Erwerbseinkommen den Betrag der Geringfügigkeitsgrenze überschreitet. Zur Feststellung der Höhe der Teilpension ist das Gesamteinkommen (Erwerbseinkommen und Pension, aber ohne den besonderen Steigerungsbetrag) zu ermitteln. Anmerkungen Vorzeitige Alterspension Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension 9. Kann in der Pension dazuverdient werden? 21

Anmerkungen Ausgleichszulage (AZ) und Kinderzuschuss zur Pension Erreichen die Bruttopension und das aus weiteren Einkünften erwachsende Nettoeinkommen nicht den Betrag des pensionsrechtlichen Existenzminimums (in der Höhe der AZ-Richtsätze), ist zur Pension eine AZ zu gewähren. Berücksichtigt wird auch das Nettoeinkommen des/der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten/-gattin oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin. Die AZ gebührt somit als Differenz (Aufzahlung) zwischen dem Gesamteinkommen (= Bruttopension + eigenes Nettoeinkommen + Nettoeinkommen des/der Ehegatten/-gattin) und den Richtsätzen. Anspruchsvoraussetzung ist der gewöhnliche rechtmäßige Aufenthalt des/der Pensionsberechtigten im Inland. Das Nettoeinkommen ergibt sich aus sämtlichen Einkünften (Geld und Sachbezügen) nach Ausgleich mit Verlusten abzüglich der gesetzlichen Abzüge. Bedarfsprüfung Richtsätze Die AZ ist keine Mindestpension, sondern ihrem Wesen nach eine Annexleistung zur Pension, bei der ähnlich der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (BMS) das Subsidiaritätsprinzip (Bedarfsprüfung) zur Anwendung kommt. Das Gesetz enthält allerdings eine Liste von Einkünften, die bei der Berechnung des Nettoeinkommens außer Betracht zu bleiben haben (z. B. Wohnbeihilfen, Kinderzuschüsse, Pflegegeld, Versorgungsleistungen, Kinderbetreuungsgeld). Auch der Vermögensstamm (wohl aber die Früchte daraus, wie z. B. Zinserträge) bleibt unberücksichtigt. Die Richtsätze (2015) differieren zwischen alleinstehenden Pensionsberechtigten (872,31 Euro) Ehepaare (1.307,89 Euro) Halbwaisen bis bzw. über 24 Jahre (320,84 bzw. 570,14 Euro) und Vollwaisen bis bzw. über 24 Jahre (481,75 bzw. 872,31 Euro). Der Richtsatz erhöht sich pro Kind, das dem Haushalt des Pensionsberechtigten angehört (2015: 134,59 Euro). Die Ausgleichszulage ist erstmalig aufgrund des Pensionsantrages festzustellen. Bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage ist sie neu festzustellen. Das Gesetz sieht auch einen Jahresausgleich vor. 22

Berechnung von Hinterbliebenenpensionen Die PV trifft auch Vorsorge für den Versicherungsfall des Todes. Als Leistungen gebühren Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer- und Waisenpensionen) und die Abfindung. Grundsätze Der Versicherungsfall des Todes kompensiert Einkommensausfälle, die nach dem Tod des/der (früheren) Ehegatten/-gattin entstehen, der/die während der Ehe entweder zum gemeinsamen Haushalt beigetragen hat oder nach Auflösung der Ehe Unterhalt leistet. Anspruch auf eine Witwen- und Witwerpension haben der/die Ehegatte/- gattin, aber auch der/die frühere Ehegatte/-gattin des/der Verstorbenen. Für Witwerpensionen gelten dieselben Bestimmungen wie für Witwenpensionen. Anspruchsberechtigt sind auch Hinterbliebene bei eingetragenen Partnerschaften, nicht aber bei Lebensgemeinschaften. Auch heute noch dient die Witwen- und Witwerpension der Kompensation des Unterhaltsverlustes durch den Tod des/der (früheren) Ehegatten/ -gattin. Die Höhe der Witwen- und Witwerpension bestimmt sich nach dem Beitrag des/der verstorbenen Ehegatten/-gattin zum gemeinsamen Einkommen in den letzten Jahren vor dem Tod. Stirbt der/die frühere unterhaltspflichtige oder Unterhalt leistende Ehe gatte/ -gattin, gebührt die Witwen- oder Witwerpension in der Höhe des Unterhalts. Anmerkungen Leistungen von Todes wegen Unter die Berechnungsgrundlage fallen das Erwerbseinkommen und wiederkehrende Geldleistungen aus der SV (Ausnahme: Kinderzuschuss, besonderer Steigerungsbetrag zur Pension), der ALV und anderen Sozialgesetzen sowie ausländische Versicherungs- und Versorgungsleistungen und außerordentliche Versorgungsbezüge etc., nicht jedoch Betriebspensionen. Verglichen werden die Berechnungsgrundlagen der letzten zwei Kalender Anspruchsvoraussetzungen Ausmaß der Hinterbliebenenpensionen Witwen-/Witwerpension bei aufrechter Ehe Die Witwen-/Witwerpension gebührt je nach Beitrag des/der überlebenden Ehe gatten/-gattin am gemeinsamen Haushaltseinkommen in der Höhe von 0 bis 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Maßgebend ist daher das Verhältnis der beiden Berechnungsgrundlagen zueinander. Als Pension des/der Verstorbenen gilt die Alterspension oder Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, die im Zeitpunkt des Todes bezogen wurde bzw. auf die der/die verstorbene Ehegatte/-gattin Anspruch gehabt hätte (fiktive Pension). Die Höhe der Pension wird durch einen Vergleich der Einkommen Berechnungsgrundlagen ) der Ehegatten während der beiden letzten Kalenderjahre vor dem Tod ermittelt. Die zur Berechnung der Pension heranzuziehende Formel lautet: Ausmaß bei aufrechter Ehe Berechnung Pension (in %) = 70 ( Berechnungsgrundlage des/der Hinterbliebenen ) Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen 23

Anmerkungen Schutzbestimmungen jahre vor dem Tod, geteilt durch 24. In Ausnahmefällen, z. B. wenn der/die Verstorbene vor dem Tod aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, die Arbeit einzuschränken, wird auf die letzten vier Jahre abgestellt. Sind die ermittelten monatlichen Berechnungsgrundlagen der Eheleute gleich hoch, gebührt eine Hinterbliebenenpension von genau 40 % der Alters- oder Invaliditätspension der verstorbenen Person. Ist die Berechnungsgrundlage der Witwe bzw. des Witwers höchstens ein Drittel der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, beträgt die Pension 60 % der Pension des/der Verstorbenen. Ist die Berechnungsgrundlage der Witwe/des Witwers hingegen mindestens das Zweieinhalbfache der Berechnungsgrundlage des/der Verstorbenen, beträgt die Witwen-/Witwerpension 0 Euro. Es bestehen jedoch Schutzbestimmungen für niedrige Witwen-/Witwerpensionen: Ist bei einer Pension unter 60 % das Gesamteinkommen des/ der Überlebenden niedriger als 1.877,39 Euro, wird die Pension entweder so lange erhöht, bis dieser Betrag oder 60 % der Pension erreicht werden. Umgekehrt erhalten Personen, deren Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen das Doppelte der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage erreicht (2015 monatlich 9.300 Euro), keine Witwen-/Witwerpension. Witwen-/Witwerpension von früheren Ehegatten/-gattinnen Frühere Ehegatten/-gattinnen Frühere Ehegatten/-gattinnen, deren Ehe für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden wurde, werden dann, wenn der/die Verstorbene ihnen zur Zeit des Todes Unterhalt zu leisten hatte oder geleistet hat, wie Ehegatten/ -gattinnen behandelt. Die Witwen-/Witwerpension darf den zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Unterhaltsanspruch nicht übersteigen. Eine Erhöhung des Unterhalts ist unbeachtlich, wenn seit der Erhöhung bis zum Tod nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Sie darf auch nicht den in den letzten drei Jahren vor dem Tod durchschnittlich geleisteten regelmäßigen Unterhalt übersteigen. Abfindung und Abfertigung Wiederverehelichung Bei Wiederverehelichung erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerpension. In diesem Fall gebührt bei einer unbefristeten Pension eine Abfertigung in Höhe des 35-fachen der monatlichen Pension. Die Pension lebt aber wieder auf, wenn die neue Ehe durch Tod des/der Ehegatten/-gattin oder nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des/der früheren Pensionsbeziehers/-bezieherin aufgelöst wurde. Auf die wieder aufgelebte Pension werden alle Nettoeinkünfte angerechnet, die die Witwe/der Witwer aus der aufgelösten Ehe erhält. Hinterbliebene Ehegatten/-gattinnen und Kinder, die keinen Pensionsanspruch erworben haben, weil die Wartezeit nicht erfüllt ist, haben gemeinsam einen Anspruch auf Abfindung. Die Abfindung beträgt das 6-fache der Pensionsbemessungsgrundlage. Waisenpension Anspruchsberechtigte und Höhe Anspruchsberechtigt sind Kinder nach dem Tod von Versicherten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Darüber hinaus können Waisenpensionen nur auf Antrag gewährt werden, wenn Kinder in einer Schul- oder Berufsausbildung stehen, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht, und sie das Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Darüber hinaus gebührt die Waisenpension nur bei Erwerbsunfähigkeit, wobei das Gebrechen vor Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Ausbildung vor dem 27. Lebensjahr eingetreten sein muss. Die Waisenpension beträgt für Halbwaisen 24 % der Pension des/der Verstorbenen, für Vollwaisen 36 % der Pension des/der Verstorbenen. 24