Satzung für die Kindergärten der Stadt Mölln Till-Eulenspiegel-Kindergarten und Kindergarten Großer Eschenhorst

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Transkript:

Satzung für die Kindergärten der Stadt Mölln Till-Eulenspiegel-Kindergarten und Kindergarten Großer Eschenhorst Aufgrund des 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des Beschlusses der Stadtvertretung vom 27.02.2003 wird folgende Satzung erlassen: 1 Trägerschaft Die Stadt Mölln betreibt in eigener Trägerschaft den Till-Eulenspiegel -Kindergarten im Lindenweg sowie den Kindergarten im Großen Eschenhorst. 2 Widmung als öffentliche Einrichtungen Die Kindergärten werden als unselbständige öffentliche Einrichtungen der Stadt Mölln betrieben. 3 Zweck, Gemeinnützigkeit Die Kindergärten dienen der familienergänzenden, erzieherischen und sozialpädagogischen Betreuung Möllner Kinder. Sie sind eine gemeinnützige Einrichtung im Sinne der Abgabenordnung. 4 Verwaltungseinheit Die beiden Kindergärten sind der Abteilung für Jugend und Sport angegliedert. Die Vorschriften über die Verwaltungsorganisation der Stadtverwaltung gelten für die Kindergärten entsprechend. 5 Aufsicht Die Kindergärten unterstehen der allgemeinen Dienstaufsicht des Bürgermeisters. 6 Hausherr Hausherr der beiden Kindergärten ist der Bürgermeister. Die Hausherrenrechte werden in seinem Auftrage durch die Kindergartenleitung ausgeübt. 1

7 Verwaltung und Leitung der Kindergärten, Personal (1) Für die Verwaltung der Kindergärten ist die Abteilung für Jugend und Sport zuständig, soweit Verwaltungsaufgaben nicht ausdrücklich der Kindergartenleitung übertragen worden sind. (2) Die fachliche Leitung obliegt der jeweiligen Kindergartenleitung. Sie ist zugleich Vorgesetzte des Kindergartenpersonals. (3) Das Personal für die Durchführung der Aufgaben der Kindergärten wird im Stellenplan ausgewiesen. (4) Die Aufgaben und Pflichten der Kindergartenleitung und des übrigen Personals bestimmt eine vom Bürgermeister zu erlassende Dienstanweisung. 8 Elternversammlung und Elternvertretung (1) Die Erziehungsberechtigten der Kinder, die den Kindergarten besuchen, sind an den Entscheidungen in wesentlichen Angelegenheiten zu beteiligen. Die Erziehungsberechtigten bilden die Elternversammlung. (2) Bei der Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten nach dem Kindertagesstättengesetz (KiTaG) stehen den Erziehungsberechtigten mit deren Einverständnis solche Personen gleich, denen die Erziehung eines Kindes übertragen ist; das Einverständnis ist dem Kindergarten vorher schriftlich nachzuweisen. (3) Die Elternversammlung wählt aus ihrer Mitte in den ersten 2 Monaten nach Beginn des Aufnahmejahres eine Elternvertretung, wobei eine Kindergartengruppe mit einem Vertreter bzw. einer Vertreterin repräsentiert sein soll. Gleichzeitig ist ein Sprecher/eine Sprecherin zu bestimmen. (4) Die Elternvertretung nimmt folgende Aufgaben wahr: 1. Sie beruft mindestens einmal jährlich im Benehmen mit dem Träger des Kindergartens die Elternversammlung ein. 2. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Erziehungsberechtigten, den in der Einrichtung tätigen Kräften, dem Träger des Kindergartens sowie den Schulen und anderen öffentlichen Einrichtungen. 3. Sie nimmt, vertreten durch den/die Sprecher/in, die Interessen der Erziehungsberechtigten und ihrer Kinder im Beirat wahr. 2

9 Beirat (1) Der nach den Bestimmungen des KiTaG für jeden Kindergarten zu bildende Kindergartenbeirat besteht aus dem/der Sprecher/in der Elternvertretung, dem/der Kindergartenleiter/in sowie dem/der Delegierten des Ausschusses für Jugend, Sport, Schule und Kultur als Vertreter des Trägers. (2) Der Beirat wirkt bei wesentlichen, inhaltlichen und organisatorischen Entscheidungen des Kindergartens mit, insbesondere bei 1. der Bewirtschaftung zugewiesener Mittel, 2. der Aufstellung des Stellenplanes, 3. der Festsetzung der Öffnungszeiten, 4. der Festsetzung der Elternbeiträge und 5. der Festlegung des Aufnahmeverfahrens. Die Stellungnahme des Beirates ist dem Träger des Kindergartens vor dessen Entscheidung schriftlich mitzuteilen. 10 Anordnungsbefugnis Der Bürgermeister, die für die Aufsicht des Kindergartens zuständigen Beamten/Angestellten und die Kindergartenleitung können im Rahmen der Satzung soweit im Einzelfall erforderlich weitere Anordnungen treffen. 11 Aufnahme in den Kindergarten (1) Anmeldungen für den Kindergarten sind nach Vollendung des 2. Lebensjahres möglich. Hieraus entsteht keine Aufnahmeverpflichtung. (2) In den Kindergarten werden im Rahmen der verfügbaren Plätze Kinder im Kindergartenalter aus dem Stadtgebiet aufgenommen, längstens bis zum Beginn der Schulpflicht. (3) Die Aufnahme auswärtiger Kinder ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig, sofern ein Kostenanerkenntnis der Herkunftsgemeinde gemäß 25 Abs. 2 KiTaG vorliegt. (4) Die Aufnahme der Kinder erfolgt in der Reihenfolge der Anmeldungen. (5) In besonders gelagerten Einzelfällen kann von der Reihenfolge der Anmeldungen abgewichen werden; dabei findet insbesondere das Alter der Kinder Berücksichtigung. (6) Vor der Aufnahme in den Kindergarten ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind soweit erkennbar frei von übertragbaren Krankheiten ist. (7) Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des nächsten Jahres. Die Aufnahme der Kinder erfolgt zu Beginn des Kindergartenjahres oder bei freien Plätzen. 3

12 Öffnungszeiten (1) Der Kindergarten ist, außer an den gesetzlichen Feiertagen, regelmäßig von montags bis freitags für ganztägige und halbtägige Benutzung geöffnet, und zwar von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Die Vormittagsgruppe beginnt um 8.00 Uhr und endet um 12.00 Uhr. Für Berufstätige besteht die Möglichkeit, eine verlängerte Betreuungszeit bis 12.30 Uhr mit der Kindergartenleitung zu vereinbaren. Die Nachmittagsgruppe beginnt um 13.00 Uhr und endet um 17.00 Uhr. Zwischen dem 24. Dezember und dem 31. Dezember eines jeden Jahres sind die städt. Kindergärten geschlossen, sofern der zuständige Beirat dem zustimmt. (2) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr besteht eine Notgruppe, die für Berufstätige eingerichtet ist. (3) Muss der Kindergarten wegen unvermeidbarer Bauarbeiten, ansteckender Krankheiten o.ä. geschlossen werden, besteht kein Anspruch auf anderweitige Betreuung der Kinder. 13 Benutzungsentgelt (1) Für die Benutzung des Kindergartens wird von der Stadtvertretung ein monatliches Benutzungsentgelt tariflich festgesetzt. Das Entgelt wird den Kostensteigerungen bei Bedarf angepaßt. (2) Das Benutzungsentgelt ist monatlich im voraus fällig. Für versäumte Benutzungstage wird Benutzungsentgelt nicht erstattet. Das Benutzungsentgelt ist bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Abmeldung oder die Entlassung erfolgt. (3) Bei längerem krankheitsbedingten Fehlen kann ab dem 15. Fehltag aufgrund einer vorgelegten ärztlichen Bescheinigung für die Ausfallzeit eine Rückerstattung beantragt werden. 14 Abmeldung, Entlassung (1) Die Kinder können von ihren Erziehungsberechtigten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluß abgemeldet werden. Aus Gründen der Kostendeckung ist eine Kündigung zum Ablauf der Monate Mai und Juni grundsätzlich nicht möglich. In Ausnahmefällen kann hiervon abgewichen werden, wenn der Platz übergangslos neu besetzt werden kann. (2) Kinder, die sich trotz besten Bemühens des Kindergartenpersonals nicht in die Gemeinschaft einordnen oder dessen Anordnungen ständig zuwiderhandeln und deren Verhalten sich auch nach Unterrichtung der Erziehungsberechtigten nicht bessert, können von dem weiteren Besuch des Kindergartens ausgeschlossen werden. (3) Kinder, deren Erziehungsberechtigte nicht bereit sind, das Benutzungsentgelt gemäß 13 zu zahlen, sind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen. 4

15 Krankheit, Fernbleiben (1) Ein krankes Kind darf bis zu seiner Genesung den Kindergarten nicht benutzen. Die Kindergartenleitung ist von jeder Erkrankung unverzüglich zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung muß auch erfolgen, wenn ein Mitglied der Hausgemeinschaft an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. (2) Bevor das Kind nach Auftreten einer ansteckenden Krankheit auch in der Familie den Kindergarten wieder besucht, muß eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. (3) Bleibt ein Kind dem Kindergarten ohne Entschuldigung länger als eine Woche fern, so kann der Platz ohne Anspruch auf Wiederaufnahme vergeben werden. 16 Aufsichtspflicht Die Erziehungsberechtigten übergeben die Kinder zu Beginn der Betreuungszeit dem Kindergartenpersonal und holen sie nach Beendigung der Betreuungszeit beim Kindergartenpersonal im Kindergarten wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme der Kinder auf dem Grundstück des Kindergartens und endet mit der Übernahme der Kinder durch Eltern oder abholberechtigte Personen beim Verlassen des Grundstücks. Sollen Kinder den Kindergarten vorzeitig verlassen oder den Heimweg allein bewältigen, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten gegenüber der Kindergartenleitung. Die Erziehungsberechtigten erklären bei der Aufnahme des Kindes in den Kindergarten schriftlich, wer außer ihnen noch zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann widerrufen werden. Es besteht keine Verpflichtung, die Kinder durch das Betreuungspersonal nach Hause zu bringen. 17 Versicherungsschutz (1) Während der Öffnungszeiten des Kindergartens, auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten und bei Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb des Geländes (Spaziergänge, Fest usw.) sind die Kinder durch den Gemeindeunfallversicherungsverband nach Maßgabe der Reichsversicherungsordnung unfallversichert. (2) Alle Unfälle (auch auf dem Hin- und Rückweg zum/vom Kindergarten), die eine ärztliche Behandlung erfordern, sind der Kindergartenleitung unverzüglich zu melden, damit eine Schadensregulierung eingeleitet werden kann. (3) Für den Verlust oder Verwechselung von Garderobe und der sonstigen Ausstattung der Kinder (Brottaschen, Turnzeug, Spielzeug o.ä.) wird keine Haftung übernommen. 5

18 Beschwerden (1) Gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Kindergartenpersonals und der Kindergartenverwaltung ( 7 Abs. 1) steht den Erziehungsberechtigten das Recht der Beschwerde zu. Beschwerden gegen das Kindergartenpersonal sind zunächst bei der Kindergartenleitung, Beschwerden gegen die Kindergartenleitung zunächst bei dem/der Abteilungsleiter/in der Jugend- und Sportabteilung vorzutragen. (2) Kann einer Beschwerde gemäß Absatz 1 durch die Kindergartenleitung bzw. durch den/die Abteilungsleiter/in der Jugend- und Sportabteilung nicht abgeholfen werden, so entscheidet der Bürgermeister ggf. nach Anhörung des Ausschusses für Jugend, Sport, Schule und Kultur. 19 Datenverarbeitung Die Stadt Mölln ist berechtigt, folgende für die Aufnahme in den Kindergarten erforderlichen personenbezogenen Daten gem. 10 Abs. 4 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und zu speichern: - Name, Geburtsdatum und Anschrift des aufzunehmenden Kindes - Namen, Anschrift und Kontoverbindung der Eltern. 20 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.08.2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Satzung für die beiden Kindergärten der Stadt Mölln vom 11.04.1997 einschließlich der hierzu ergangenen Änderungssatzungen außer Kraft. Mölln, den 04.04.2003 Stadt Mölln Der Bürgermeister Engelmann 6