Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee

Ähnliche Dokumente
Rechtsverordnung über die Benützung des Schluchsees und seines Ufers vom 8. Juli 1997

Anordnung. über die Zulassung und Regelung des Gemeingebrauchs. am Emssee (Emssee-Anordnung) vom 27. April 1977

Stand: B 8. Rechtsverordnung über die Benutzung von Badeseen

Rechtsverordnung der Stadt Weinheim über die Benutzung des Waidsees

Anlage 1. GEMEINDE KIRCHBERG AN DER ILLER Landkreis Biberach. Aufgrund von 28 Wassergesetz für Baden-Württemberg wird folgendes verordnet:

5.5 Rechtsverordnung der Stadt Laupheim über die Benutzung des Freizeitbereichs Rißtal vom 13. Januar 2003

Rechtsverordnung 6.0 Herthasee. Rechtsverordnung

Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an stehenden Gewässern in der Stadtgemeinde Bremen

Seeordnung der Stadt Ratingen für den Erholungspark Volkardey (VolkardeySeeOR) Inhaltsverzeichnis

R E C H T S V E R O R D N U N G

Rechtsverordnung vom 08.Mai Über die Benutzung des Freizeitzentrums "RIEDSEE" auf der Gemarkung Pfohren der Stadt Donaueschingen

Reglement für die Benützung der clubeigenen Juniorenboote ausserhalb der Kurse und Trainings des SCNI

V e r o r d n u n g. zur Regelung des Gemeingebrauches am "Eicher See"

Rechtsverordnung der Gemeinde Bietigheim über die Benutzung des Schertle-Sees

Ortsrecht Gemeinde Weingarten (Baden) B 3. Rechtsverordnung

Satzung Benutzung Erholungsgebiet Waldschwaigsee Satzung. über die Benutzung des Erholungsgebietes. "Waldschwaigsee" Inhaltsverzeichnis

Satzung der Stadt Wolfsburg über die Benutzung des Erholungsgebietes Allerpark. (Allerpark-Ordnung)

Aufgrund von 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) wird verordnet:

Ordnungsbehördliche Verordnung über die Ausübung des Gemeingebrauchs am Dreiländersee in Gronau

V E R O R D N U N G. a) ganzjährig Tiere aller Art zu reinigen oder die Gewässer betreten zu lassen,

Satzung der Gemeinde Eching über die Benutzung des Erholungsgebietes Echinger See

S a t z u n g. des Fremdenverkehrszweckverbandes Riedener Mühlen. über die Nutzung der Freizeitanlage Waldsee Rieden. vom

Nichtamtliche Lesefassung

Satzung der Gemeinde Emmering über die Benutzung des Freizeitgeländes Emmeringer See (Emmeringer-See-Satzung-ESS) vom 31. Mai 2007

Unterbacher See Seeordnung

Verordnung und Polizeiverordnung. der Ortspolizeibehörde Kehl über die Benutzung oberirdischer Gewässer. Gemarkung Kehl

Satzung über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern. vom

ORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 3. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Staffort

Auszug aus dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog (BVKatBin-See) Verstöße gegen die Kollisionsverhütungsregeln (KVR)

über die Benutzung des Erholungsgebietes Anglberger See

Landratsamt. des Betreibers.

Verordnung der Stadt Salzgitter über die Benutzung des Sport-, Freizeit- und Erholungsgebietes Salzgittersee (Salzgittersee-Verordnung)

KRONENBURGER SEE BESUCHER UND BENUTZERORDNUNG

Rechtsverordnung über die Benutzung der Baggerseen auf der Gemarkung Linkenheim-Hochstetten

über die Benutzung des Erholungsgebietes Haager Weiher

Kleinfahrzeuge weichen grundsätzlich der gewerblichen Schifffahrt und Sportbooten aus!!! Segelfahrzeuge untereinander Wind nicht von derselben Seite

1 Allgemeines. 2 Führen von Hunden

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Fahrregeln im Hamburger Hafen Zusammengestellt mit freundlicher Unterstützung der Wasserschutzpolizei

, den. Hiermit beantrage/n ich/wir die Gestattung zur Erstellung eines Bootsanlegesteges. am Gewässer Nr. in der Stadt/Gemeinde. am Grundstück/Straße

Satzung über die Nutzung des Wohnmobilstellplatzes Königsallee

Satzung über die Benutzung des Maschsees - Maschseeordnung -

1 Geltungsbereich. 2 Begriffsbestimmung

Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen

Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs an Gewässern im Land Bremen

S a t z u n g. Aufgrund von 41 Abs. 2 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am folgende Satzung beschlossen:

ORTSRECHT STUTENSEE 04/2004 B 1. Rechtsverordnung. der Stadt Stutensee. über die Benutzung des Baggersees Stutensee-Blankenloch

Kreisrechtssammlung des Landkreises Osterholz

Einstell- und Benutzungsbedingungen für die städtische Tiefgarage in Gronau (Westf.), Paßweg, vom 09. März Sicherheit und Ordnung

SATZUNG ÜBER DIE BENUTZUNG DES MASCHSEES. - Maschseeordnung -

Satzung für die Benutzung der Mehrzweckhalle Weisendorf

1/02. Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

- 1 - Rechtsverordnung

S A T Z U N G über die Benutzung der Tiefgarage im Ortszentrum

Geltungsbereich. Erlaubnis

Satzung. über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflicht-Satzung) vom 13. Oktober 1989.

Satzung der Gemeinde Barleben über die Benutzung des Sport-, Freizeit und Erholungsgebietes Jersleber See

12/1. Seeordnung. Gefahrenabwehrverordnung. über die Benutzung des Aartalsees und der daran angrenzenden Parkplätze und sonstiger Flächen beschlossen:

C 7 Benutzung der Obdachlosenunterkünfte C 7

1 Ordnungsvorschriften

Verordnung des Altmarkkreises Salzwedel zur Regelung des Gemeingebrauchs am Arendsee (ArendseeVO) Präambel

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und des Dienstsiegels der Stadt Leinefelde-Worbis (Wappensatzung)

über das Naturdenkmal Sumpffläche am Kiebitz in der Stadt Lingen (Ems), Landkreis Emsland, vom

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen

Bootsordnung des Ruhrverbandes

S A T Z U N G über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Streupflichtsatzung)

Verordnung über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Haßberge. - Taxitarifordnung -

ZWECKVERBAND ERHOLUNGSGEBIET UNTERBACHER SEE Stand: 1999 Der Verbandsvorsteher. H a u s o r d n u n g

Stadtverordnung über die Baumnaturdenkmale der Hansestadt Rostock in der Fassung vom 11. Februar 2016

33-2 Beschränkung des Betretungsrechts im Stadtwald Fürth

Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen vom Pflichtfahrgebiet

Sportbootführerschein See. Gesetzeskunde 2011

Benutzungsordnung für den Freizeitsee in Alpen, Menzelen-Ost vom

Satzung zur Regelung des Marktwesens in der Stadt Süßen. -Marktordnung-

Stadt Vaihingen an der Enz - Ortsrechtsammlung POLIZEIVERORDNUNG

SATZUNG FÜR DIE BENUTZUNG DER KINDERSPIEL- PLÄTZE UND BOLZPLÄTZE DER STADT ROSENHEIM (SPIEL- UND BOLZPLATZSATZUNG)

KAUFBEURER STADTRECHT

Schallzeichen. Schallzeichen Bedeutung des Schallzeichens Artikel

3-03. Satzung. über die Durchführung des Wochenmarktes der Stadt Landau in der Pfalz. (Wochenmarktsatzung)

1 Schutzgegenstand. 2 Schutzzweck

Satzung. der Gemeinde Niestetal über die Beschaffung, Anbringung und Unterhaltung von Grundstücksnummernschildern

über das Naturdenkmal Buchengruppe in Altenlingen vom 26. März 1982

SATZUNG. der Stadt Garching b. München für das Erholungs- und Badegelände "Garchinger See" vom

Allgemeinverfügung zum Angeln in den Pflegezonen des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern

Übungsbogen DLRG-Bootsführerschein A (Amtlicher Teil)

S A T Z U N G über die Entsorgung von Grüngut in der Gemeinde Mehring

ORTSRECHT STUTENSEE 03/94 B 9. Satzung

Ortsrechtssammlung der Stadt Pattensen

Geltungsbereich. 2 Schutzzweck

P o l i z e i v e r o r d n u n g

Satzung. für die Märkte der Stadt Radevormwald

VERORDNUNG ÜBER DIE FESTSETZUNG EINES ÜBERSCHWEMMUNGSGEBIETES AN DER REGNITZ IN DER STADT ERLANGEN

V E R O R D N U N G zur Regelung des Gemeingebrauchs am Banter See (West- und Zwischenhafen) in Wilhelmshaven

SBF - Kurs Teil 6 - Adolf & Detlef - 1.Halbjahr SGZ - Yachtschule K.H. Degenhardt

Transkript:

Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs Titisee Aufgrund des 28 Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg i.d.f. vom 01. Januar 1999 (GBI. S. 1) erlässt das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald folgende Rechtsverordnung über die Regelung des Gemeingebrauchs am Titisee: A. Das Befahren des Titisees mit Fahrzeugen 1 Der Titisee darf nur nach Maßgabe dieser Verordnung mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft befahren werden. Verboten ist das Befahren des Titisees mit folgenden Segelboottypen: 1. Mehrrumpfboote (Katamarane) 2. Boote mit einer Länge von über 7,50 m 3. Kajütboote Kajütboote sind Segelboote mit einem überdeckten Stauraum, der dem Aufenthalt von Menschen dienen kann. Das Befahren mit Fahrzeugen mit eigener Triebkraft ist nur aufgrund einer wasserrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zulässig. Das Einsetzen neuer gewerblich genutzter Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft ist nur mit Erlaubnis des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zulässig. Die Zahl dieser Fahrzeuge kann aus Gründen der Sicherheit und der allgemeinen Ordnung beschränkt werden. Die Zulassung gewerblich genutzter Segelfahrzeuge ist mit Ausnahme der für Schulzwecke erforderlichen Fahrzeuge ausgeschlossen. Mit gifthaltigen Antifoulingfarben behandelte Wasserfahrzeuge, Steganlagen, Landungsbrücken u.ä. dürfen in den Titisee nicht eingebracht werden. 2 Der Betrieb von Segelschulen, Segelsurfschulen und ähnlicher Einrichtungen bedarf der Erlaubnis des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald, sofern nicht eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. In der Erlaubnis ist die Höchstzahl der Schulfahrzeuge festzusetzen. 3 Jeder Führer eines Fahrzeuges hat sich so zu verhalten, dass niemand gefährdet wird. Zur Vermeidung eines Zusammenstoßes oder zur Abwendung von unmittelbaren Gefahren für Menschen ist rechtzeitig abzuweichen. Notfalls ist die Fahrt unverzüglich zu vermindern, ab-

- 2 - zustoppen oder auch in entgegengesetzter Richtung aufzunehmen. Sofern die Möglichkeit gegeben ist, sind Warnsignale zu geben. Auf Schwimmer und auf Personen, die die Fischerei ausüben, ist gebührend Rücksicht zu nehmen. Wer von einem Boot aus angelt, hat auf dem Boot deutlich sichtbar eine gelbe Flagge in der Größe von mindestens 30 x 30 cm zu führen. Segelfahrzeuge und Rundfahrboote haben vom Ufer grundsätzlich einen Abstand von 50 m, an der Südwestseite (Seebacheinmündung) und am Ostufer einen solchen von 70 m einzuhalten. Alle übrigen Fahrzeuge haben einen Abstand zum Ufer vom 30 m einzuhalten. Dies gilt nicht im Bereich der Liege- und Bojenplätze sowie für die zum Ein und Ausbringen der Segelfahrzeuge bestimmten Plätze. Fahrzeuge sollen zum An- und Ablegen möglichst rechtwinklig zum Ufer fahren. 4 Die für Rund- und Sonderfahrten zugelassenen und zu Rettungszwecken eingesetzten Motorboote sind gegenüber allen anderen Wasserfahrzeugen vorfahrtsberechtigt. Die Fahrten der Rundboote müssen im Uhrzeigersinn erfolgen. Kreuzen sich die Kurse zweier vorfahrtsberechtigter Motorboote oder zweier anderer Fahrzeuge unter sich, so dass die Gefahr des Zusammenstoßes bestehet, so muss dasjenige ausweichend, welches von links kommt. Nähern sich zwei Fahrzeuge aus entgegengesetzter Richtung, so dass die Gefahr des Zusammenstoßes besteht, so muss jeder seinen Kurs nach rechts ändern. Absatz 2 gilt nicht für Segelfahrzeuge untereinander. Für diese gelten folgende Regelungen: a) Wenn die Segelfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen Ausweichen; b) Wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das Luvseitige dem Leeseitigen ausweichen. Dabei ist Luvseite die Seite, von der Wind kommt, Leeseite die Seite auf der sich das Großsegel befindet. 5 Die den Rundfahrtbooten und den übrigen gewerblich genutzten Fahrzeugen dienenden Landestege dürfen von anderen Fahrzeugen nicht benutzt werden. Der Aufenthalt in der Umgebung dieser Landestege ist verboten.

- 3 - Für gewerblich genutzte Fahrzeuge gelten außerdem die folgenden Bestimmungen: 6 Alle gewerblich genutzten Fahrzeuge müssen ein amtliches Kennzeichen führen, das beim Bürgermeisteramt Titisee-Neustadt zu beantragen ist. Das amtliche Kennzeichen sowie die höchstzulässige Personenzahl sind außen an beiden Längsseiten des Bootes in Blockschrift mit mindestens 8 cm hohen arabischen Ziffern in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund anzubringen. Ziffern und Schrift müssen stets gut lesbar erhalten werden. Beschriftungen, welche die Deutlichkeit der vorgeschriebenen Angaben beeinträchtigen, dürfen nicht angebracht werden. Die Unternehmer haben die Fahrzeuge und deren Zubehör stets in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Die Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass die festgesetzte Höchstbelastung eines Bootes nicht überschritten wird. Die Unternehmer haben in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass die Mieter von Fahrzeugen von den wesentlichen Bestimmungen dieser Rechtsverordnung, insbesondere der Regelung zum Uferabstand, Kenntnis erlangen. Die Vermietung von Fahrzeugen an Fahruntüchtige, insbesondere Betrunkene, ist untersagt. (6) Paddelboote, Kajaks, Motorboote und sonstige Fahrzeuge, deren Bedienung besondere Geschicklichkeit erfordert, dürfen nur an solche Personen vermietet werden, von denen sich der Unternehmer überzeugt hat, dass sie mit derartigen Fahrzeugen umzugehen verstehen. Die gleiche Verpflichtung besteht auch bei der Vermietung von Booten aller Art an Jugendliche unter 14 Jahren. (7) Es ist untersagt, durch Glocken- und andere Schallzeichen für Fahrten mit Fahrzeugen zu werben. Sie dürfen nur als Warn-, Not- oder Alarmsignal verwendet werden. 7 Für die Rundfahrboote gelten folgende Bestimmungen: Gerät ein Rundfahrtboot in Not und Gefahr, so ist der Bootsführer verpflichtet, sofort ein Notsignal zu geben. Sämtliche Führer und Mannschaften der am Titisee vorhanden Boote sind zur beschleunigten Hilfeleistung verpflichtet. Die Rundfahrboote antworten mit dem Alarmsignal. Wird ein Rundfahrboot während der Fahrt manövrierunfähig, oder ist es außerstande, vorschriftsmäßig auszuweichen, so hat der Bootsführer Alarmsignal zu geben.

- 4 - Die Signale werden akustisch wie folgt gegeben: Signal Nr. Name und Bedeutung Art und Weise der des Signals Signalisierung 1. II. Warnsignal 1 langer Ton 2. III. Notsignal Folge langer, rasch Ist zu geben, um Hilfe aufeinander folgender zu erlangen, wenn Töne. das eigene Boot in Not und Gefahr ist. 3. IV. Alarmsignal Ist zu geben, um ein anderes Boot auf eine drohende Gefahr aufmerksam zu machen und von einem Motorboot, wenn es manövrierunfähig oder sonst außerstande ist, vorschriftsmäßig auszuweichen und sich ihm ein anderes Boot in gefährdender Weise nähert. Folge kurzer, rasch aufeinanderfolgender Töne. Beantwortung Signals des Ist mit dem Alarmsignal zu beantworten. Ist mit dem gleichen Signal zu beantworten. Das Befahren des Titisees, das Baden und das Tauchen geschieht auf eigene Gefahr. 8 9 In der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang, sowie bei stürmischem Wetter oder Sichtbehinderung ist das Befahren des Titisees sowie jeglicher Aufenthalt auf einem Fahrzeug im See oder an dessen Ufer nicht gestattet. A. Vorschriften über die Benutzung des Titisees als Eisbahn 10 Die Benutzung der Eisfläche des Titisees geschieht auf eigene Gefahr und ist nur auf den vom Bürgermeisteramt Titisee-Neustadt besonders gekennzeichneten Flächen zulässig.

- 5 - Soweit Teile dieser Fläche dem Eislauf oder anderen Arten des Eissports vorbehalten werden, dürfen sie zu anderen Zwecken nicht benutzt werden. Das Befahren der Eisfläche mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Das Eisfischen ist verboten 11 12 Das Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften dieser Rechtsverordnung zulassen. Die Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Titisees bei Nacht darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug mit einer geeigneten Beleuchtung ausgestattet ist. 13 Die naturschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt. 14 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Rechtsverordnung sind Ordnungswidrigkeiten, die mit einer Geldbuße bis zu 200.000 DM geahndet werden können. 15 Diese Rechtsverordnung tritt am 15. Mai 2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs am Titisee vom 14.02.1978 außer Kraft. Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Freiburg im Breisgau, den 23. April 2001 Glaeser (Landrat)