Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar

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Transkript:

Geschäftsordnung des Fahrgastbeirates für den Lahn-Dill-Kreis und die Stadt Wetzlar Vorbemerkung Der Kreistag des Lahn-Dill-Kreises (LDK) und die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar haben die Einrichtung eines Fahrgastbeirates beschlossen. Die Arbeit des Fahrgastbeirates soll einen wesentlichen Beitrag zu einer kontinuierlichen Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs leisten. Diese Geschäftsordnung regelt die Tätigkeit des Fahrgastbeirates. Zielsetzung Aufgabe des Fahrgastbeirates ist die Berücksichtigung der Interessen der Fahrgäste bei der Organisation des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Lahn-Dill- Kreis und der Stadt Wetzlar. Der Fahrgastbeirat wird frühzeitig über kundenrelevante Maßnahmen informiert und dadurch in die Lage versetzt, die Meinung der Fahrgäste dazu bereits im Vorfeld einzubringen. Der Fahrgastbeirat regt Verbesserungen des ÖPNV im Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Wetzlar an. Der Fahrgastbeirat trägt als Bindeglied zwischen den Aufgabenträgern und ihren Lokalen Nahverkehrsorganisationen und den Fahrgästen zur Verbesserung des Images und der Qualität des ÖPNV im Kreis- und Stadtgebiet bei. Mittels der inhaltlichen Arbeit verbessert der Fahrgastbeirat die Kundenfreundlichkeit und Außenwirkung des ÖPNV. 1 Rechte und Pflichten (1) Der Fahrgastbeirat berät die Verkehrsgesellschaft Lahn-Dill-Weil mbh (VLDW) als zuständige Lokale Nahverkehrsorganisation (LNO) des Lahn-Dill-Kreises und die Lokale Nahverkehrsorganisation der Stadt Wetzlar in allen Fragen des Öffentlichen Personennahverkehrs. (2) Der Fahrgastbeirat hat das Recht, Vorschläge in die Organe des Lahn-Dill- Kreises und der Stadt Wetzlar einzubringen. 1

(3) Der Fahrgastbeirat nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: 1. Der Fahrgastbeirat fungiert als Bindeglied zwischen den Fahrgästen und den Lokalen Nahverkehrsorganisationen und übernimmt somit eine kommunikative und informative Schnittstellenfunktion. 2. Der Fahrgastbeirat nimmt Anregungen und Beschwerden auf und leitet sie ebenso wie eigene Verbesserungsvorschläge an die Lokalen Nahverkehrsorganisationen weiter. 3. Der Fahrgastbeirat nimmt Stellung zu Anliegen, die die Lokalen Nahverkehrsorganisation an den Beirat herantragen. 4. Der Fahrgastbeirat übernimmt beratende Aufgaben zur Begleitung der Erstellung der Nahverkehrspläne. 2 Zusammensetzung (1) Der Fahrgastbeirat besteht aus bis zu 19 Mitgliedern. Für den Fahrgastbeirat sind sie ehrenamtlich tätig. (2) Der Fahrgastbeirat besteht aus folgenden stimmberechtigten Mitgliedern: 1. Die Frauenbeauftragte des Lahn-Dill-Kreises. 2. Die Gleichstellungsbeauftragte der Stadt Wetzlar. 3. Ein/e vom Behindertenbeirat/Behindertenvertretung zu benennende/r Vertreter/in des Kreises oder der Stadt Wetzlar. 4. Als Vertreter der Fahrgastgruppe der Senioren/Seniorinnen a. für den Lahn-Dill-Kreis ein/e Vertreter/in der Seniorenbeiräte der Städte und Gemeinden des Lahn-Dill-Kreises, b. für die Stadt Wetzlar die Seniorenbeauftragte der Stadt Wetzlar. 5. Je einem/einer Vertreter/in der Fachverbände im ÖPNV: a. Fahrgastverband PRO BAHN e.v. Regionalverband Mittelhessen, b. Verkehrsclub Deutschland e.v., Kreisverband Lahn-Dill, c. Fahrgastverband PRO BAHN & BUS e.v., Regionalverband Mittelhessen. 6. Ein/e vom Kreiselternbeirat zu benennende/r Vertreter/in. 7. Das für den ÖPNV zuständige hauptamtliche Kreisausschussmitglied des Lahn-Dill-Kreises. 2

8. Das für den ÖPNV zuständige hauptamtliche Magistratsmitglied der Stadt Wetzlar. 9. bis zu 8 interessierte Fahrgäste, die ihren Wohnsitz im Lahn-Dill-Kreis haben (davon mindestens 3 aus der Stadt Wetzlar). (3) Die Berufung der in Abs. 2 Nr. 3 genannten Mitglieder des Fahrgastbeirates erfolgt durch einvernehmlichen Vorschlag der beteiligten Gremien bzw. Organisationen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, entsenden die jeweiligen Gremien bzw. Organisationen im jährlichen Wechsel einen Vertreter in den Fahrgastbeirat. (4) Die unter Abs. 2 Nr. 9 genannten Fahrgäste werden durch öffentlichen Aufruf ermittelt. Um eine repräsentative Vertretung zu erreichen, sollen die Mitglieder unterschiedlichen sozialen Gruppen und Altersschichten angehören. Die Auswahl der interessierten Fahrgäste erfolgt in Abstimmung zwischen dem Kreisausschuss des Lahn-Dill-Kreises und dem Magistrat der Stadt Wetzlar. (5) Ohne Stimmrecht nehmen als weitere ständige Vertreter/innen an den Sitzungen des Fahrgastbeirates teil: 1. Ein/e Vertreter/in der LNO des Lahn-Dill-Kreises (Verkehrsgesellschaft Lahn- Dill-Weil mbh) 2. Ein/e Vertreter/in der LNO der Stadt Wetzlar 3. Ein/e Vertreter/in der Schulabteilung des Lahn-Dill-Kreises 3 Amtszeit (1) Die Amtszeit des Fahrgastbeirats entspricht der Wahlzeit der kommunalen Vertretungskörperschaften des Lahn-Dill-Kreises und der Stadt Wetzlar. Die Mitgliedschaft endet vorzeitig durch Verzicht oder Ausschluss. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund auf Antrag einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied durch den Fahrgastbeirat zu hören. 3

4 Sprecher/in (1) Der Fahrgastbeirat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit eine/n Sprecher/in und eine/n Stellvertreter/in. (2) Die/der Sprecher/in vertritt den Fahrgastbeirat nach außen. Sie/er soll dem Kreistag des Lahn-Dill-Kreises und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar sowie den zuständigen Ausschüssen bei Bedarf, mindestens einmal im Jahr, einen Bericht über die Arbeit des Fahrgastbeirates geben. 5 Sitzung, Beschlussfassung (1) Der Fahrgastbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die in der Regel zweimal jährlich einzuberufen sind. Zu den Sitzungen lädt die/der Sprecher/in des Fahrgastbeirates mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder des Fahrgastbeirates ist eine Sitzung einzuberufen. Anträge an den Fahrgastbeirat müssen vor Einladungsversand schriftlich vorliegen. Die Leitung der Sitzung obliegt der/m Sprecher/in. (2) Über die Ergebnisse der Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die den Mitgliedern des Fahrgastbeirates und den unter 2 Abs. 5 genannten Vertretern zu übersenden ist. (3) Die Sitzungen des Fahrgastbeirates sind öffentlich. (4) Der Fahrgastbeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (5) Der Fahrgastbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist der Fahrgastbeirat nicht beschlussfähig, so ist kurzfristig eine weitere Sitzung anzuberaumen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmer beschlussfähig ist. (6) Die Anregungen, Hinweise und Beschlüsse des Fahrgastbeirats werden den zuständigen Stellen zur Stellungnahme und weiteren Veranlassung zugeleitet. 4

6 Geschäftsstelle (1) Die laufenden Angelegenheiten des Fahrgastbeirates werden durch Einrichtung einer Geschäftsstelle geführt. Die Geschäftsstelle des Fahrgastbeirates unterstützt die/den Sprecher/in bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Sitzungen und der Öffentlichkeitsarbeit. (2) Die Einrichtung der Geschäftsstelle des Fahrgastbeirates erfolgt einvernehmlich bei einer der beiden Verwaltungen des Lahn-Dill-Kreises und der Stadt Wetzlar oder im Wechsel in der Wahrnehmung der Aufgaben der Geschäftsstelle. Die Geschäftsstellenfunktionen werden in einer Verwaltungsvereinbarung im Einzelnen geregelt. 7 Finanzierung Die Finanzierung der Arbeit des Fahrgastbeirates und seiner Geschäftsstelle obliegt dem Lahn-Dill-Kreis und der Stadt Wetzlar zu gleichen Anteilen. 8 Aufwandsentschädigung Die ehrenamtlichen Mitglieder des Fahrgastbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen des Fahrgastbeirates eine Aufwandsentschädigung einschließlich Fahrtkostenersatz von 15,00 je Sitzung. 9 Inkrafttreten, Änderungen (1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Diese Geschäftsordnung kann nur durch gleichlautende Beschlüsse des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises und der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wetzlar geändert, ergänzt oder aufgehoben werden. Geschäftsordnung in der Fassung der 1. Änderung vom September 2016 5