Rechte der Stadt/Gemeinde

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Transkript:

Seite 1

Rechte der Stadt/Gemeinde Der Winterdienst unterliegt grundsätzlich Verkehrssicherungspflicht und Amtspflicht der Städte und Gemeinden Diese haben das Recht der teilweisen Übertragung der Räumund Streupflichten. Kontroll-und Überwachungspflicht verbleibt bei der Stadt/Gemeinde Verwendung des Streugutes liegt im Ermessen der Stadt/Gemeinde. Seite 2

Rechte Regelung der Räum-und Streupflichten der Grundstückseigentümer in Satzung/Verordnung der Städte und Gemeinden z.b. Landeshauptstadt München Straßenreinigungs- und Sicherungs VO 230 vom 17.12.2010 Seite 3

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 3 Reinigungs- und Sicherungspflicht (1) Grundstückseigentümer angrenzend an (Vorderlieger)oder erschlossen durch (Hinterlieger) öffentliche Straßen, haben die auf Sie entfallenden Flächen und Gehbahnen (Sicherungsfläche) in einem sicheren Zustand zu erhalten. (2) wenn kein solcher Gehweg besteht, muss die Räumung des Straßenrandes in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite erfolgen. Seite 4

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 3 Reinigungs- und Sicherungspflicht (3) Grenzt ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen, oder wird es über mehrere öffentl. Straßen erschlossen, besteht die Verpflichtung für jede dieser Straßen. (4) Die nach Abs. 1 und 2 Verpflichteten bleiben auch dann verantwortlich, wenn diese sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Seite 5

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 5 Inhalt der Sicherungspflicht (1) Die Verpflichteten haben die auf ihr Grundstück entfallenden Sicherungsflächen bei Schnee, Schneeglätte oder Eisbildung in sicherem Zustand zu erhalten. Seite 6

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung! 5 Inhalt der Sicherungspflicht (2) An Werktagen sind spätestens bis 7.00 Uhr und an Sonn-und gesetzlichen Feiertagen spätestens bis 8.00 Uhr die Gehbahnen in ausreichender Breite von Schnee zu räumen und bei Winterglätte geeigneten Mitteln zu bestreuen bzw. das Eis zu beseitigen; die Anwendung von ätzenden Stoffen, wie z. B. Streusalz u. ä., ist untersagt. Diese Sicherungsmaßnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist. Seite 7

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 7 Sicherungsfläche (1) Die Sicherungsfläche wird durch die seitlichen Grundstücksgrenzen des Vorderliegergrundstücksbestimmt. Sie ist der Teil der Gehbahn, der durch a) die Straßenbegrenzungslinie des Grundstücks, b) die Begrenzungslinie der angrenzenden Gehbahn (Gehbahnbegrenzungslinie) und Seite 8

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 7 Sicherungsfläche c) die von den Schnittpunkten der seitlichen Grundstücksgrenzen mit der Straßenbegrenzungslinie im rechten Winkel zu dieser verlaufenden Verbindungslinie zur Gehbahnbegrenzungslinie begrenzt wird. (2) Bei nur dem Fußgängerverkehr dienenden öffentlichen Wegen tritt an die Stelle der Gehbahnbegrenzungslinien die Mittellinie. Seite 9

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 9 Reinigungs-und Sicherungspflicht bei Vorder-und Hinterliegergrundstücken (1) Die Vorderliegergrundstückebilden mit den ihnen zugeordneten Hinterliegergrundstückeneine Einheit. (2) Hinterliegergrundstücke werden denjenigen Vorderliegergrundstücken zugeordnet, mit welchen sie eine gemeinsame Zuwegung von der öffentlichen Straße haben. Bildet die gemeinsame Zuwegung ein eigenes Grundstück, so gehört es zur Einheit. Seite 10

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 9 Reinigungs-und Sicherungspflicht bei Vorder-und Hinterliegergrundstücken (3) Die Größe der gemeinsamen Reinigungs-und Sicherungsflächen der Einheit bestimmt sich nach der Straßenfrontlänge aller nach Abs. 2 der Einheit zuzurechnenden Grundstücke. Seite 11

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 9 Reinigungs-und Sicherungspflicht bei Vorder-und Hinterliegergrundstücken Grundstücksgrenze Gehbahnbegrenzungslinie Straßenbegrenzungslinie Mittellinie Vorderlieger Vorderlieger Vorderlieger Vorderlieger Grundstücksgrenze Hinterlieger Randräumung Seite 12

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 12 Befreiungen (1) Verpflichtete, die an die städtische Straßenreinigung nach Maßgabe des 2 der Straßenreinigungssatzung in der jeweils gültigen Fassung angeschlossen sind, sind für die angeschlossenen Teile der Reinigungs-und Sicherungsflächen von den in 4 und 5 aufgeführten Reinigungs-und Sicherungsmaßnahmen befreit. Die Verpflichteten haben jedoch: Seite 13

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 12 Befreiungen 1. Schnee von Gesimsen, Balkonen oder Dächern herabgefallen auf Gehbahnen unverzüglich zu räumen. 2. bei mit F gekennzeichneten Verkehrsflächen die Straßenrinnen freizumachen. Seite 14

Pflichten www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung 12 Befreiungen 2) Solange die städtische Straßenreinigung durch außerordentliche Umstände (Unwetterkatastrophen, plötzl. Wetterumschlag, Streik) gehindert ist, die Sicherungspflichten an Stelle der Verpflichteten zu erfüllen, leben die in 5 Abs. 1 genannten Sicherungspflichten in vollem Umfang wieder auf, als es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist. Seite 15

Gebiete www.muenchen.de Straßenreinigungs-und SicherungsVO 230 München verkürzt dargestellte Auszüge aus der Verordnung Nach der Straßenreinigungs-und Sicherungsverordnung sind alle Grundstückseigentümer außerhalb des Vollanschlussgebietes verpflichtet, Gehwege von Schnee und Eis zu befreien oder sie befreien zu lassen. Das Vollanschlussgebiet -in der KartePNG, 49 KB rot eingezeichnet -umfasst ungefähr die Fläche innerhalb des Mittleren Ringes sowie den Kernbereich von Pasing. Die genauen Reinigungsklassen der Straßen sind nachzulesen unter www.muenchen.de/strassenreinigung. Seite 16

Gebiete www.muenchen.de Seite 17

Wissenswertes www.muenchen.de Wenn kein Gehweg vorhanden ist, ist ein ausreichend breiter Streifen am Rand der Straße zu räumen. Gehwege müssen auf einer Breite von mind. 1,2m bis 1,5m von Schnee und Eis freigehalten und bei Glätte mit Splitt oder Sand abgestreut werden. Die Straßenrinne, Gullys sind freizuhalten. Bei Spielstraßen und Fußgängerzonen erfolgt der Winterdienst durch die städtische Straßenreinigung im ganzen Stadtgebiet. Aus Umweltschutzgründen darf kein Salz verwendet werden (München). Seite 18

Wissenswertes Verwendung von Auftaumitteln wie Streusalz ist in den meisten Gemeinden aus ökologischen Gründen verboten. Eine Ausnahme kann für Treppen, starke Steigungen sowie bei Glatteis infolge von Eisregen bestehen. In diesen Fällen ist mitunter die Verwendung eine Beimischung von höchstens 25 Prozent Streusalz erlaubt aber das gilt nicht für alle Kommunen (nicht München). Seite 19

Wissenswertes www.muenchen.de Flächen der Feuerwehr auf Privatgrund (Feuerwehrzufahrtsflächen, Aufstellflächen, Bewegungsflächen) und auch der öffentlichen Bereich vor den Feuerwehrzufahrten sowie Geh-und Radwege und sonstige Flächen im Bereich der Zufahrten sind so frei zu räumen, dass diese befahrbar bleiben. Rechtsgrundlagen: Artikel 5 Absatz 2 der bayrischen Bauordnung, 22 Absatz 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden Seite 20

Haftung www.juris.de Geräumt und gestreut werden muss regelmäßig zwischen 7 und 20 Uhr, an Sonn-und Feiertagen darf es morgens auch mal eine Stunde später sein. Das ist aber keine feste Regel, sondern ist abhängig vom Einzelfall. Ist zum Beispiel zu erwarten, dass sich über Nacht Glatteis bildet, muss auch vorbeugend gestreut werden (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.11.2003, Az. 21 U 38/03). Seite 21

Haftung www.juris.de Es existiert keine uneingeschränkte Räum-und Streupflicht bei erstem Wintereinbruch. Vielmehr ist Grundvoraussetzung für das Einsetzen der Räum-und Streupflicht eine allgemeine Gefahr durch Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen (BGH, Urt. v. 12.6.2012, Az. VI ZR 138/11; OLG München, Beschl. v. 07.12.2012, Az. 1 U 3512/12). Seite 22

Haftung www.juris.de Ein Fußgänger kann keine durchgängig eisfreie Fußgängerzone erwarten. Er muss immer mit Streulücken rechnen und kann keinen lückenlosen Schutz fordern. Wegen überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin, die angesichts der Wetterlage von dem Spaziergang in der Fußgängerzone hätte Abstand nehmen können, war die Stadt als Verantwortliche für die Sicherheit in der Fußgängerzone nicht haftbar (BGH, Urteil v. 20.6.2013, Az. III ZR 3 36/12). Seite 23

Haftung www.juris.de Diese Rechtsprechung gilt auch für Grundstückseigentümer: Sie haben nicht rund um die Uhr für einen schneefreien Gehweg zu sorgen Fußgänger dürfen nicht blindlings darauf vertrauen, dass überall lückenlos gestreut wird. Seite 23

Haftung www.juris.de Die Räumpflicht erstreckt sich nicht nur auf Gehwege. So stürzte eine Frau auf der Zugangsrampe zur privaten Tiefgarage und verletzte sich schwer. Das Oberlandesgericht Karlsruhe sprach ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zu, weil die Verkehrssicherungspflicht nicht in vollem Umfang erfüllt war (OLG Karlsruhe, Urt. v. 30.12.2008, Az. 14 U 107/07). Seite 24

Haftung www.juris.de Eine Räum-und Streupflicht für private Wege oder Plätze ohne wirkliches Verkehrsbedürfnis mit reiner Abkürzungs-oder Bequemlichkeitsfunktion besteht in der Regel nicht (OLG Hamm, Urt. v. 16.05.2013, Az. 6 U 178/12).Das ist anders, wenn ein Privatweg der einzige Zuwegzu einem bestimmten Grundstück ist, auf den die Anlieger und Besucher dieses Grundstücks deswegen angewiesen sind. Seite 25

Haftung www.juris.de Rechtlich gesehen ist der Hauseigentümer für Schäden haftbar, die durch eine Dachlawine entstehen können, wenn er nicht ausreichend dafür gesorgt hat, eine solche zu verhindern. Sicherungsmaßnahmen wie Schneefanggitter, Warnschilder bis hin zur Sperrung des Gehwegs zum Schutz Dritter sind aber nur dann geboten, wenn besondere Umstände vorliegen. Was genau er tun muss, hängt vom Einzelfall und den örtlichen Begebenheiten ab, zum Beispiel von der allgemeinen und konkreten Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, der ortsüblichen Sicherheitsvorkehrungen sowie Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs (OLG Hamm, Urt. v. 14.08.2012, Az. I 9U 119/12) Seite 26

Haftung www.juris.de Ein Hinweis des Hauseigentümers Vorsicht Dachlawinen führt dazu, dass Fußgänger oder Autofahrer, die ihre Fahrzeuge dort abstellen, zumeist keinen Schadensersatz verlangen können. Wenn ein Geschädigter sein Eigentum sehenden Auges der Gefahr von Dachlawinen aussetzt und unterhalb eines schneebedeckten Daches parkt, dann kann ihm ein überwiegendes Mitverschulden zur Last gelegt werden. Seite 27

Haftung www.juris.de Stürzt jemand auf dem schnee-oder eisglatten Gehweg oder dem Hauszugang, kann er unter Umständen Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Außerdem kann ein Bußgeld gegen den Hauseigentümer verhängt werden: Bei Mietshäusern gegen der Vermieter, wenn er nicht ausreichend geprüft hat, ob die Mieter den Winterdienst wahrnehmen, aber auch gegen den streupflichtigen Mieter, wenn er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Der Vermieter oder Mieter können sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung nach 229 und 230 StGB aufgrund der Vernachlässigung der Streupflicht belangt werden. Seite 28

Haftung www.juris.de Fußgängern wird von der neueren Rechtsprechung zunehmend mehr Eigenverantwortung auferlegt: Sie dürfen nicht blindlings darauf vertrauen, dass überall lückenlos gestreut wird und können nicht erwarten, dass bei rasch auftretender Glätte einzelne rutschige Stellen unmittelbar komplett beseitigt sind (BGH, Urteil v. 20.6.2013, Az. III ZR 336/12). Insofern kann ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegen auch dann, wenn er für mit einem für die Witterungsverhältnisse ungeeigneten Schuhwerk unterwegs war. Seite 29