Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört?

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1 Faxabruf Eigentum verpflichtet ( ) Warum trifft den Hauseigentümer die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg, obwohl dieser doch gar nicht zu seinem Grundstück gehört? Jeder, der eine Gefahrenquelle schafft, hat die notwendigen Vorkehrungen zum Schutze derjenigen zu treffen, die damit bestimmungs- oder erfahrungsgemäß in Berührung kommen können. Deshalb trifft alle Personen, die die Verfügungsgewalt über eine Sache haben, eine so genannte Verkehrssicherungspflicht. Aus diesem Grund ist jeder Träger einer Straßenbaulast verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Straßen und Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten sowie bei Glätte zu streuen (Räum- und Streupflicht). Baulastträger für Straßen und Gehwege innerhalb einer Ortschaft ist grundsätzlich die Gemeinde. Fast überall haben aber die Gemeinden diese Pflicht in Bezug auf die Gehwege zulässigerweise durch Satzung ( Straßensatzung ) auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke abgewälzt und hinsichtlich ihres Inhalts (Beginn und Ende sowie Häufigkeit des Räumens und Streuens, Breite der freizuhaltenden Fläche) konkretisiert. Kann ein Eigentümer, der sein Haus nicht selbst bewohnt, die Räum- und Streupflicht in Bezug auf den Gehweg vertraglich auf die Mieter abwälzen? Es ist zulässig und wirksam, dass ein Hauseigentümer die Räumund Streupflicht vertraglich auf einen Dritten überträgt. Dies kann ein Hauswart oder Hausverwalter, aber auch der Mieter sein. Beim Hauseigentümer verbleibt dann allerdings eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Wie oft am Tag muss ein Hausbesitzer den Schnee auf dem Gehweg vor seinem Grundstück räumen?

2 Umfang, Dauer und Häufigkeit der Räum- und Streupflicht in Bezug auf Gehwege sind für die Anlieger regelmäßig in der Gemeindesatzung geregelt, mit welcher der Winterdienst auf die Anlieger übertragen ist. So sieht etwa die Winterdienstsatzung der Stadt Leipzig in 5 Abs. 2 vor, dass die Hausbesitzer Schnee und Glätte auf dem Gehweg vor ihrem Grundstück nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte werktags in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr sowie sonnund feiertags von 8:00 bis 20:00 Uhr unverzüglich beseitigen müssen. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass über den gesamten Tag hinweg mehrfach Schnee zu beräumen ist. Ein berufstätiger Hausbesitzer ist daher gehalten, für die Zeit seiner Abwesenheit andere Personen (Familienangehörige, Freunde, Wohnungsmieter, Hausmeister etc.) mit dem Winterdienst zu beauftragen. Gibt es eine Räumpflicht, wie sie in Bezug auf Schnee und Eis im Winter besteht, auch für Hindernisse anderer Art zu jeder Jahreszeit, zum Beispiel für herabgefallenes Laub im Herbst? Zur Unterhaltung von Straßen und Gehwegen gehört nicht nur der Schutz der Verkehrsteilnehmer vor Gefahren, sondern auch die regelmäßige Reinigung. Insoweit sehen die Straßensatzungen der Gemeinden sehr unterschiedliche Regelungen vor. Manche Kommunen, vor allem in den alten Bundesländern, nehmen die Reinigungspflicht sowohl bei den Straßen als auch den Gehwegen selbst wahr. In anderen Gemeinden obliegt die Gehwegreinigung generell den Anliegern oder es fallen zentrale Wohngebiete in den Aufgabenbereich der Stadt, während zentrumsferner gelegene Gehwege von den Hausbesitzern gereinigt werden müssen. In der Peripherie sind häufig sowohl die Straße (bis zur Fahrbahnmitte, wenn beidseitig bebaut) als auch Gehweg von den Anliegern zu reinigen. Es empfiehlt sich somit für jeden Grundstückseigentümer, sich bei der Gemeindeverwaltung nach

3 der Straßenreinigungspflicht zu erkundigen oder über deren Internetauftritt die Straßensatzung einzusehen. Haftet der Eigentümer eines Hauses für die Schäden, die durch eine von dort abgehende Dachlawine verursacht werden? Inhalt und Reichweite der Verkehrssicherungspflicht ergeben sich zum Teil aus Rechtsnormen, zum Teil aus der allgemeinen Verkehrsanschauung. Insoweit sind die Gerichte zur näheren Festlegung berufen. Hiernach sind solche Sicherungsmaßnahmen vorzusehen, die der Verkehr erwarten darf. Zum Schutz vor Dachlawinen ist in manchen Gemeinden das Anbringen von Schneefanggittern durch die örtliche Polizeisatzung vorgeschrieben. Fehlt eine entsprechende Bestimmung, ist auf die örtlichen Verhältnisse, mithin die Häufigkeit von Schneefall und den Umfang des Personen- und Fahrzeugverkehr vor dem Gebäude abzustellen. So kann es in einer schneefallarmen Region an einer abseitig gelegenen Straße genügen, ein Warnschild an der Hauswand anzubringen, wenn das Dach ausnahmsweise einmal voller Schnee liegt und Tauwetter angekündigt ist. Umgekehrt kann in Gebirgslagen an stark frequentierten Wegen ein Warnschild zusätzlich zum Schneefanggitter erforderlich sein. Eine Pflicht zur weitergehenden Sicherungsmaßnahmen, etwa zur kontrollierten Räumung des Daches vom Schnee, wird man hingegen nur in seltenen Ausnahmefällen annehmen können. Besteht die Verkehrssicherungspflicht auch gegenüber Personen, die das Grundstück unbefugt betreten, also zum Beispiel einem Einbrecher? In den Schutzkreis der Verkehrssicherungspflicht sind primär diejenigen Personen einbezogen, die bestimmungsgemäß mit der Sache in Berührung kommen. Das sind bei einem Grundstück etwa die Bewohner und deren Besucher, die Nachbarn sowie der

4 Postbote. Aber auch gegenüber Personen, die sich unbefugt auf das Grundstück begeben, kann die Verkehrssicherungspflicht wirken. Die fehlende Befugnis des Verletzten zum Betreten einer Verkehrsfläche schließt die Haftung des Sicherungspflichtigen dann nicht aus, wenn dieser - wie etwa gegenüber Kindern - mit einer Missachtung des Nutzungsverbots rechnen musste. Gleiches gilt, wenn für den Schaden, den der unbefugte Nutzer erlitten hat, das Unterlassen einer solchen Sicherheitsmaßnahme ursächlich geworden ist, die in der gegebenen Situation auch zugunsten der befugten Nutzer hätte getroffen werden müssen. Dass es im letztgenannten Fall letztlich vom Zufall abhängt, dass ein unbefugter Nutzer anstelle eines befugten Nutzers verletzt worden ist, kann den Sicherungspflichtigen nicht entlasten. Dementsprechend macht es für die Haftung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Einbrecher einen Unterschied, ob dieser das Grundstück - wie jeder befugte Besucher - durch das Gartentor betreten hat und auf dem Weg zur Haustür auf einer Eisfläche ausgerutscht ist oder aber wie es grundsätzlich nur unbefugte Nutzer zu tun pflegen - von hinten über den Gartenzaun gestiegen und auf dem Weg zur Kellertür in eine ungesicherte Grube gestürzt ist. Genügt ein Schild mit Aufschrift Privatweg Kein Winterdienst - Betreten auf eigene Gefahr, um den Eigentümer von der Verkehrssicherungspflicht zu befreien? Von der Verkehrssicherungspflicht kann sich der Eigentümer eines Privatwegs durch ein bloßes Warnschild nur befreien, wenn er damit rechnen darf, das Nutzer des Weges aufgrund dieses Schildes erhöhte Aufmerksamkeit walten lassen und tatsächlich erwarten, dass der Weg bei Schnee und Eis nicht geräumt und gestreut ist. Ist dem Eigentümer hingegen bekannt, dass der Privatweg ständig als Gehweg genutzt wird, enthebt ihn das Warnschild nicht ohne Weiteres seiner Verkehrssicherungspflicht. Allenfalls kann den Geschädigten in

5 diesem Fall ein Mitverschulden treffen. Bei Kindern kommt ein Mitverschulden allerdings überhaupt nur in Betracht, wenn es das siebente Lebensjahr bereits vollendet hat ( 823 Abs. 1 und 3 BGB).

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