In schneearmen Gebieten zählt das Anbringen von Schneefanggittern oder besonderen Schutzvorrichtungen zur Verhinderung eines Abgangs einer

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1 Die Verantwortlichkeit des Betreuers für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten der vom Betreuten vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen bei Gefahr von Dachlawinen Der Betreuer steht dem Betreuten gegenüber in der Verantwortung, dass er die erforderliche Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Gefahr von Dachlawinen an von dem Betreuten vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen einhält und Dritte nicht zu Schaden kommen, die den Betreuten in Anspruch nehmen könnten. Der Betreuer haftet dem Betreuten für schuldhaft begangene Pflichtverletzungen. Eine solche liegt vor, wenn der Betreuer es unterlässt darauf zu achten, dass der Betreute als Hausbesitzer bei Schneefall erforderliche Schutzmaßnahmen zur Verhinderung des Niedergangs von Dachlawinen vornimmt. Gerade jetzt im Winter, wenn die Dächer der Häuser mit Schnee bedeckt sind, kommt es nicht selten zum Niedergang von Dachlawinen und damit verbunden zu Rechtsstreitigkeiten. Mieter oder Dritte, deren Fahrzeug beispielsweise durch eine Dachlawine beschädigt wurde, begehren Schadensersatz, Hausbesitzer, Hauseigentümer, Vermieter und Hausverwalter sehen sich jedoch zu meist nicht in der Pflicht diesen zu leisten. Die Rechtslage ist in diesem Punkt nicht eindeutig. Sobald es bezüglich des Niedergangs einer Dachlawine zu Streitigkeit vor Gericht kommt, wird nahezu immer der konkrete Einzelfall betrachtet. Die Ausgangslage für die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich Dachlawinen ist dabei eigentlich klar. Dem Hausbesitzer obliegt die Verkehrs- und Sorgfaltspflicht an seinem Eigentum. Dazu zählt insbesondere, dass er dafür Sorge zu tragen hat, dass von seinem Eigentum keinerlei Gefahr für dritte Personen oder deren Eigentum ausgeht. Wie es viele Städteverordnungen vorsehen, gehört es bei Schneefall zur Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflicht auf Wegen und Zufahrten Schnee zu räumen und diese begehbar zu halten. Des Weiteren besteht die Pflicht, erkennbare Gefahren, wie den 1

2 Niedergang von Dachlawinen, zu verhindern. Allerdings gibt es weder eine allgemein verbindliche Verordnung, noch gibt es eine einheitliche Rechtsprechung, die besagen, welche Gefahr erkennbar ist und welche Schutzmaßnahmen dagegen getroffen werden müssen. Seit langem ist jedoch in der Rechtsprechung anerkannt, dass einen Hausbesitzer grundsätzlich nicht die Pflicht trifft, Dritte durch spezielle Maßnahmen vor Dachlawinen zu schützen, wenn dies nicht vorgeschrieben ist (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: 13 U 49/03 in NJW-RR 2003, 1463). Es ist zunächst Aufgabe eines jeden selbst, sich vor solchen Gefahren zu schützen. Einigkeit besteht allerdings darüber, dass im Fall einer niederkommenden Dachlawine Anlass zu besonderer Sorgfalt geboten ist. Es stellen sich dabei nahezu immer dieselben Fragen, ob der Hausbesitzer einerseits wissen konnte, dass sich auf seinem Dach Schneemassen oder Überhänge befinden und diese zu einer Dachlawine führen können. Und andererseits, wenn er diese Kenntnis hatte, ob er genügend Schutzmaßnahmen getroffen hat um eine solche zu verhindern bzw. Dritte davor zu schützen. Unerfreulicherweise ist nicht einheitlich geregelt, welche Gefahr für den Hausbesitzer erkennbar ist und welche Vorkehrungen getroffen werden müssen. So gibt es kaum konkrete Regelungen und einheitliche Vorgaben. Die Verkehrssicherungspflicht des Hausbesitzers ist jeweils unterschiedlich zu beurteilen. Anlass zu besonderer Sorgfalt und erhöhter Aufmerksamkeit stellen jedoch bei jedem Hausbesitzer hohe Schneemassen und -berge auf dem Dach, ein bereits gebildeter Überhang oder ein vorheriger Niedergang von Dachlawinen dar. Hierin sind besondere Umstände zu sehen, nach denen eine Rechtspflicht bestehen könnte, Dritte vor den Gefahren des Niedergangs einer Dachlawine zu schützen. Die Hauseigentümer müssen im Rahmen ihrer Verkehrssicherungs- und Sorgfaltspflicht den Schneefall auf ihrem Dach beobachten und gegebenenfalls Schutzvorkehrungen treffen, die geeignet sind, den Abgang einer Dachlawine, verbunden mit 2

3 der Schädigung Dritter, zu verhindern. Normalerweise ist die Wetterlage konstant, so dass der Eigentümer nicht mit plötzlich eintretenden Witterungsumschwüngen, Wärmeeinbrüchen oder veränderten Wetterlagen zu rechnen braucht. Vernachlässigt er jedoch seine Pflicht oder unterlässt er es, bei bzw. nach Schneefall, das Dach tagsüber zu beobachten, ohne das hieran besondere Schutzvorrichtungen angebracht sind, so kann ihm das gegebenenfalls als Fahrlässigkeit im Rahmen des Verschuldens angerechnet werden. Vor allem bei Tauwetter ist die besondere Aufmerksamkeit des Hausbesitzers erforderlich, da dies zumeist den Auslöser für den Niedergang einer Dachlawine darstellt. An den Eigentümer eines Hauses in einem schneereichen Gebiet sind andere Anforderungen zu stellen, als an den eines Hauses in einem schneearmen Gebiet. Dies richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten: Das Anbringen von Schneefanggittern ist insbesondere in schneereichen Gebieten erforderlich. In diesen sehen zumeist Städteverordnungen oder die jeweilige Landesbauordnung das Anbringen von Schneefanggittern oder sonstiger Schutzmaßnahmen vor. Auf eine in diesen Gebieten allgemein bekannte und für jedermann ersichtliche Gefahr von Dachlawinen muss nicht zusätzlich durch besondere Warnschilder hingewiesen werden (LG Passau, Urteil vom 28. Oktober 1986, Az.: 1 S 189/86 in NJW-RR 1987, 1508). Ist dagegen das Anbringen von Schneefanggittern nicht erforderlich und nicht durch Verordnung vorgeschrieben, können Schutzmaßnahmen verlangt werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die ein vorsorgliches Handeln notwendig machen. Solche Umstände können sich aus der allgemeinen Schneelage des Ortes, der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und Umfangs des gefährdeten Verkehrs ergeben (OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: 13 U 49/03 in NJW- RR 2003, 1463). In schneearmen Gebieten zählt das Anbringen von Schneefanggittern oder besonderen Schutzvorrichtungen zur Verhinderung eines Abgangs einer 3

4 Dachlawine eher zur Ausnahme. In diesen Gebieten können in normalen Wintern grundsätzlich keine Schutzmaßnahmen verlangt werden. Eine Pflicht zu besonderen Sicherungsmaßnahmen kann sich jedoch aus einer ungewöhnlichen Dachkonstruktion oder außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen ergeben (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: 13 U 49/03 in NJW-RR 2003, 1463). Eine Pflicht zur Warnung vor Dachlawinen ist erst dann gegeben, wenn der Hauseigentümer angesichts der Veränderung der Witterungslage und des Einsetzens von starkem Tauwetter Anhaltspunkte für eine Gefahrenlage hat, wenn mit dem alsbaldigen Niedergehen von Schneemassen an der Dachschräge zu rechnen ist (LG Karlsruhe, Urteil vom 14. November 1997, Az.: 9 S 306/97 in NZM 1998, 154). Wann der Hausbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich infolgedessen bei einem Niedergang einer Dachlawine schadensersatzpflichtig macht, hängt somit von der Art des Gebietes ab, in dem die Dachlawine niederkommt. Nicht zuletzt kommt es auch auf ein Mitverschulden des Geschädigten an. In schneereichen Gebieten muss ein Ortskundiger damit rechnen, dass sich von den Dächern Schneelawinen lösen. Hier gilt grundsätzlich, dass je schneereicher ein Gebiet ist, desto besser die Einwohner mit den Gefahren vertraut sind und desto größer die eigene Aufmerksamkeit der Dritten sein muss. Je schneearmer ein Gebiet ist, desto weniger Anlass für besondere Schutzmaßnahmen besteht. Wenn ein Hausbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht hat, so kann seine Haftpflichtversicherung für den entstandenen Schaden aufkommen. Bei Inhabern selbstgenutzter Einfamilienhäuser reicht in der Regel eine private Haftpflichtversicherung aus, Vermieter benötigen dagegen eine besondere Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. 4

5 Hat der Hausbesitzer also in schneereichen Gebieten Schneefanggitter angebracht, ist er in der Regel seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen. Bestand hierzu keine Pflicht, hat der Hausbesitzer seine Verkehrssicherungspflicht nur verletzt, wenn besondere Umstände eine Schutzmaßnahme vor dem Niedergang von Dachlawinen erfordern. In schneearmen Gebieten verletzt der Hausbesitzer in der Regel seine Verkehrssicherungspflicht nicht, sofern sich nicht besondere Umstände für eine Gefahrenlage ergeben. Trotz dieser Vorgaben kann nicht von einer generellen Verletzung oder generellen Nichtverletzung der Verkehrssicherungspflicht ausgegangen werden. Es kommt eben immer auf den Einzelfall an. Um seiner Verantwortlichkeit nachzukommen, empfiehlt es sich daher für den Betreuer darauf zu achten, dass der Betreute an den Dächern der von ihm vermieteten Wohn- und Geschäftsräumen Schneefanggitter oder andere Schutzmaßnahmen anbringt. In Wintern mit starkem Schneefall ist es zudem ratsam einen Hausmeisterdienst mit der Aufgabe der Schneebeseitigung vom Dach zu beauftragen. Cornelia Katzy Rechtsanwältin 5

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