Streuplan der Gemeinde Wartmannsroth Streumittel Zur Sicherung des Winterdienstes sind ca. 28 to Streusalz bereitzuhalten. Dieses Streusalz wird im Salzsilo am gemeindlichen Bauhof gelagert. Darüber hinaus befinden sich an kritischen Stellen Streugutbehälter und zwar in: Dittlofsroda Müllersweg Zum Schondratal Heiligkreuz Am Buch (2) Obersinner Straße Heckmühle Waizenbach Wartmannsroth Windheim Völkersleier Am Heckberg Feuerberg (2) Mühlweg Neue Straße Am Schafberg Am Häg Triebweg Am Linsenberg Zum Tannenberg Weinbergstraße Seeblick Bornhecke Arbeitskräfte zur Durchführung des Streuplanes Zum regelmäßigen Winterdienst werden Bauhofleiter Peter Görke sowie die Bauhofmitarbeiter Thorsten Müller, Ralf Winter und André Henning eingesetzt. Das Schneeräumen und Streuen entlang den gemeindlichen Grundstücken in den einzelnen Ortsteilen wird von den Ortsbeauftragten organisiert.
Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist der 51 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) Art. 51 Gemeindliche Beleuchtungs-, Reinigungs-, Räum- und Streupflicht (1) 1 Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung haben die Gemeinden innerhalb der geschlossenen Ortslage nach ihrer Leistungsfähigkeit die öffentlichen Straßen zu beleuchten, zu reinigen, von Schnee zu räumen und alle gefährlichen Fahrbahnstellen, die Fußgängerüberwege und die Gehbahnen bei Glätte zu streuen, wenn das dringend erforderlich ist und nicht andere auf Grund sonstiger Rechtsvorschriften (insbesondere der Verkehrssicherungspflicht) hierzu verpflichtet sind.2 Dabei sollen vorrangig umweltfreundliche Streumittel verwendet werden.3 Die Verwendung von Streusalz und umweltschädlichen anderen Stoffen ist dabei auf das aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendige Maß zu beschränken. (2) 1 Die Gemeinden sind verpflichtet, das Streuen an gefährlichen Fahrbahnstellen und Fußgängerüberwegen bei Glätte allgemein als eigene Aufgabe zu übernehmen, wenn ihnen dies zumutbar ist. 2 Im Zweifelsfall entscheidet hierüber die Aufsichtsbehörde. (5) 1 Zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz können die Gemeinden die in Abs. 4 genannten Personen durch Rechtsverordnung verpflichten, die Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück erschließenden öffentlichen Straßen oder, wenn kein Gehweg oder gemeinsamer Geh- und Radweg besteht, diese öffentlichen Straßen in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite bei Schnee oder Glatteis auf eigene Kosten während der üblichen Verkehrszeiten in sicherem Zustand zu erhalten. 2 In solchen Rechtsverordnungen sind Beginn und Ende der üblichen Verkehrszeit zu bestimmen; der Beginn darf nicht vor 6 Uhr, das Ende nicht nach 22 Uhr liegen. Grundsatz: Innerhalb der geschlossenen Ortslage Räumpflicht: Straßen mit größerer Verkehrsfrequenz sind zuerst zu räumen. Die Straßen sind soweit vom Schnee zu räumen, dass die den tatsächlichen Bedürfnissen des Verkehrs, dem sie gewidmet sind, entsprechen. Streupflicht: Eine Streupflicht besteht nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig gefährlichen Straßenstellen. Diese Gefahrenpunkte sind vorrangig zu streuen. Verkehrswichtige Stellen: Als verkehrswichtig im Sinne der Rechtsprechung gelten grundsätzlich nur Hauptverkehrsund Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte, auf denen erfahrungsgemäß mit stärkerem Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.
Gefährliche Stellen: Hierzu rechnen die Bereiche, an denen der Kraftfahrer die von Glätte ausgehende Gefahr nicht ohne weiteres erkennen und meistern kann, also vor allem scharfe, unübersichtliche Kurven, Straßenverengungen, besondere Gefällestrecken, Kreuzungen und Einmündungen (soweit unübersichtlich oder schwierig zu durchfahren). Außerhalb der geschlossenen Ortslage Räumpflicht: Gemeindeverbindungsstraßen mit untergeordneter Verkehrsbedeutung, die im Winter kaum benutzt werden, brauchen nur von Fall zu Fall geräumt werden. Streupflicht: Die Pflicht zu streuen besteht hier nur für verkehrswichtige und besonders gefährliche Stellen. Dabei müssen ebenfalls beide Merkmale nebeneinander erfüllt sein. Besonders gefährliche Stellen: Das sind die Bereiche, an denen Anlage oder Zustand der Straße die Bildung von Eis, Eisglätte oder seine Wirkung erhöhen und diese besonderen Verhältnisse vom Kraftfahrer trotz der bei Fahrten auf winterlichen Straßen von ihm zu fordernden erhöhten Sorgfaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind. Also die Fahrbahnstellen, an denen sich auch ein gewissenhafter und aufmerksamer Kraftfahrer allein nicht mehr zu helfen vermag. Die Dringlichkeit zur Durchführung der Räum- und Streupflicht der einzelnen Straßen ergibt sich aus nachfolgender Reihenfolge. Vorrang haben der öffentliche Linien- und Schulbusverkehr und der Kindergartenbus: Definition der Prioritäten: Um eine Gewichtung entsprechend dem stattfindenden Verkehr zu treffen, werden die Straßen und Wege in drei Prioritätsstufen eingeteilt. Prio 1: Straßen, die vom Schulbus befahren werden, bzw. überörtlicher Verkehr fließt. Diese Straßen werden zuerst und vorrangig geräumt und gestreut. Prio 2: Straßen in den einzelnen Ortsteilen, die starke Steigungen aufweisen oder sonstige Gefahrenstellen enthalten. Diese Straßen werden bei Bedarf grundsätzlich geräumt und gestreut, sobald die Prio 1 Straßen erledigt sind. Prio 3: Straßen und Wege in den Ortsteilen, bei denen grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht besteht. Diese Straßen werden bei extremen Witterungsbedingungen, sprich starkem Schneefall oder Eisglätte, geräumt und gestreut. Hierbei ist es der Einschätzung des jeweiligen Bauhofbediensteten überlassen, in welcher Intensität und Reihenfolge dies geschieht.
Generell kann oftmals erst vor Ort, bzw. während des Einsatzes entschieden werden wie intensiv der Einsatz von Salz oder des Räumschildes notwendig ist. Dazu sind die Fahrer mit der entsprechenden Kompetenz ausgestattet, eigenverantwortlich die jeweils notwendigen Maßnahmen zu treffen. Festlegung der Prioritäten der einzelnen Straßen: Prio 1: - Gemeindeverbindungsstraße Wartmannsroth Windheim - Gemeindeverbindungsstraße Waizenbach Dittlofsroda - Gemeindeverbindungsstraße Dittlofsrode Wartmannsroth - Gemeindeverbindungsstraße Völkersleier Heckmühle - Gemeindeverbindungsstraße Völkersleier Schwärzelbach - Schulzufahrt mit Wendeschleife in Dittlofsroda - Gerstenberg (Dittlofsroda) - Fronstraße (Völkersleier) - Buswendeschleife (Völkersleier) - Kindergartenzufahrt in Wartmannsroth - Rathausumfeld Prio 2: Schwärzelbach - Ellenbergstraße - Einmündungsbereiche der Karl-Hereth-Str. in die Neudorfer Straße - Lange Wiese - Einmündungsbereiche der Lindenstraße in die Altdorfer Straße - Neudorfer Straße Einmündungsbereich Henke bis zum Anwesen Müller Völkersleier - Ludwig-Koberstein-Straße - Aspenbusch - Am Seeblick - Kreuzungsbereich Bornhecke - Feuerberg (Heckmühle) - Am Heckberg (Heckmühle) inklusive Zufahrt zum Anwesen Faust Wartmannsroth - Am Schafberg - Am Häg - Stöckleshecke - Einmündungsbereich Ludwig-Bischof-Straße - Untere Dorfstraße - Steingasse Dittlofsroda - Zum Schondratal - Eidenbacher Weg bis Gemarkungsgrenze
- Straße zum Fensterbau Schmitt Waizenbach - Morlesauer Straße - Neue Straße inklusive Zufahrt vom FWH - Am Paradies - Zum Steinäcker - Einmündungsbereich Gartenstraße - Einmündungsbereich Brunnengasse Windheim - Triebweg bis Ortsausgang - Klingenweg bis Ortsausgang - Weinbergstraße - Einmündungsbereich Linsenberg Tannenberg zur Windheimer Straße Heiligkreuz - Am Buch - Obersinner Straße Prio 3: Alle übrigen Straßen in den Ortsteilen, sofern sie dem allgemeinen Verkehr dienen und durch das gemeindliche Räum- und Streufahrzeug befahrbar sind. Folgende Straßen können aufgrund ihrer zu geringen Breite nicht maschinell geräumt und gestreut werden: - Linsenberg (Windheim) - Kapellenweg (Windheim) - Quellengasse (Völkersleier) - Mühlweg (Heckmühle) Die Gemeindeverbindungsstraßen zwischen Schwärzelbach und der B27, zwischen Windheim und der B27, zwischen Waizenbach und Morlesau und zwischen Schwärzelbach und Windheim sind vom Winterdienst ausgenommen. Entsprechende Beschilderung ist angebracht. Die Straßen werden in der Regel zwischen 06:00 und 20:00 Uhr geräumt und gestreut. Eine Räum- und Streupflicht zu Nachtzeit (20.00-6.00 Uhr) besteht grundsätzlich nicht.