Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Eingabe der Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud-Valais.

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Transkript:

845 #ST# Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Eingabe der Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud-Valais. (Vom 17. Juni 1898.) Tit. Mit Überweisung vom 7. Juni 1898 hat uns der Nationalrat eine Eingabe der Société de retraite et de prévoyance des gardesfrontières du Corps Vaud-Valais betreffend Bewilligung der Portofreiheit für die Korrespondenzen der genannten Société zu vorgängiger Berichterstattung übermittelt. Indem wir hiermit dem erhaltenen Auftrage nachkommen, beehren wir uns, Ihnen folgendes mitzuteilen : Das Bundesgesetz betreffend die Posttaxen vom 26. Juni 1884 (A. S. n. P. VII, 584) erteilt in Art. 34, letztes Alinea, dem Bundesrat die Ermächtigung, für besondere Zwecke wohlthätiger oder gemeinnütziger Art zeitweise Portofreiheit zu gewähren. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in zahlreichen Fällen Gebrauch gemacht, es geschah dies namentlich : a. bei größern Brandunglücksfällen und Schädigungen durch Naturereignisse ; b. zu gunsten von Institutionen wohlthätigen oder gemeinnützigen Charakters, welche, ähnlichen Bestrebungen huldigend wie die öffentlichen Wohlfahrtseinrichtungen von Kantonen, Bezirken und Gemeinden, diese letztern zu ergänzen oder zu unterstützen geeignet sind, und endlich

846 e. zu gunsten der Versicherungsanstalt für eidgenössische Beamte und Angestellte, sowie des Schweizerischen Amtsbürgschaftsvereins. Die Versicherungsanstalt für eidgenössische Beamte und Angestellte wird vom Bunde subventioniert (ins Budget pro 1898 sind hierfür Fr. 100,000 eingesetzt) und der Bundesrat hat einen direkten Einfluß auf die Leitung derselben. Der Schweizerische Amtsbürgschaftsverein übernimmt die Kautionsleistung für eidgen. Beamte und Angestellte gegenüber dem Bunde ; auch hier hat der Bundesrat einen maßgebenden Einfluß. Allen Bewilligungen von Portofreiheit hat der Bundesrat stets eine genaue Prüfung voran gehen lassen und hat stets die Konsequenzen abzuwägen gesucht. In ^tatsächlicher Beziehung ist auf das Gesuch der Société de retraite et de Prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud- Valais folgendes zu erwähnen. Am i. Juli 1895 hat sich in Lausanne unter dem Personal der Grenzwächter in den Kantonen Waadt und Wallis, mithin des V. Zollgebietes, eine Rücktritts- und Vorsichtskasse gebildet, welche den Zweck verfolgt, den nach 25 Dienstjahren austretenden Zollwächtern eine Pension und im Todesfall den Hinterlassenen eine Unterstützung von Fr. 1000 zu gewähren. Die Pension wird auch verabfolgt der Witwe oder in jugendlichem Alter stehenden Kindern eines verstorbenen Gesellschaftsmitgliedes. Die Witwe bezieht die Pension für die Dauer ihres Witwenstandes und die Kinder bis zum 16. Altersjahr. Die Société de retraite et de prévoyance ist eine auf dem Grundsatze der Gegenseitigkeit beruhende Institution. Sie erhebt die Beiträge für die Pensionskasse und die Supplementsbeiträge für die in Todesfällen zu bezahlenden Aversalen monatlich. Bis vor kurzem wurden diese Beiträge im Einverständnis mit den Betreffenden von der Besoldung in Abzug gebracht ; aus dienstlichen Gründen und weil bei einem solchen Procedere stets einer der Vorgesetzten des Grenzwachtcorps das Kassieramt der Gesellschaft zu versehen hatte, mußte diese Art des Bezugs aufgegeben und die Post in Anspruch genommen werden. Am 21. April d. J. hat das Komitee der Société de retraite et de prévoyance bei der Kreispostdirektion Lausanne. das Gesuch eingereicht, es möchte seiner Gesellschaft für die Korrespondenzen, Nachnahmen, Geldanweisungen und Geldsendungen Portofreiheit bewilligt werden. Die Kreispostdirektion Lausanne leitete das

847 Gesuch an die Oberpostdirektion, und von der Centralpostverwaltung wurde über dasselbe die Äußerung des schweizerischen Zolldepartements eingeholt. Die Antwort der Zollverwaltung lautete dahin, daß sie sich nicht veranlaßt sehe, das Gesuch zu befürworten, weil es sich um ein Privatunternehmen der betreffenden Grenzwächter handle, dem die Zollbehörden vollständig ferne stehen. Diese Äußerung veranlaßte die Oberpostdirektion, der Kreispostdirektion Lausanne mitzuteilen, daß dem Gesuch mit Rücksicht auf die Konsequenzen keine weitere Folge gegeben werden könne. Es geht hieraus hervor, daß das Gesuch der Société de retraite et de prévoyance des gardes-fr entières du Corps Vaud-Valais dem Bundesrat nicht vorgelegen hat, und daß er mithin nicht in der Lage gewesen ist, über dasselbe zu entscheiden. In Ansehung der in Artikel 34, letztes Alinea, des Posttaxengesetzes dem Bundesrat erteilten Ermächtigung ist der letztere kompetent, über das Gesuch zu entscheiden. Die Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières, von der Postverwaltung gestützt auf den Bericht der Zollverwaltung abgewiesen, hätte demnach sein Gesuch dem Bundesrat als endgültig entscheidende Behörde und nicht der Bundesversammlung unterbreiten sollen. Nachdem das letztere aber geschehen ist, wollen wir nicht unterlassen, unsern Standpunkt kurz darzulegen. Nach unserer Ansicht ist die Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud-Valais nichts anderes als ein Verein (Pensions- und Hülfskasse) nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit, und wenn man nicht den eidgenössischen Beamten und Angestellten ein Vorrecht vor ändern Bürgern zuerkennen will, so wird man zugeben müssen, daß alle auf Gegenseitigkeit basierenden Pensions- und Lebensversicherungsvereine ja auch die gegenseitigen Vereine für andere Versicherungszweige (z. B. für Mobiliarversicherung, Gebäudeversicherung, Alters- und Sterbekassen für die kantonalen Beamten, Schullehrer u. s. w.) ebenso gemeinnützige und wohlthätige Zwecke verfolgen wie die Vereinigung von Grenzwächtern des V. Zollgebiets und also mit demselben Rechte auf Portofreiheit Anspruch machen könnten. Bei der großen Tragweite, welche diese Auffassung haben würde, verlohnt es sich indessen wohl der Mühe, zu untersuchen, mit welchem Recht Versicherungsvereine oder Versicherungsgesellschaften auf den Charakter gemeinnütziger oder wohlthätiger Anstalten Anspruch machen können.

848 Bei diesen Vereinen sucht in der Regel das einzelne Mitglied nur seinen eigenen Nutzen, gleichwie bei den Sparkassen. Die Rechte desselben sind den wahrscheinlichen Leistungen angepaßt, und wenn auch schließlich die Lose der Mitglieder verschieden fallen, so ist das ein Zufall. Es würde wohl keiner beitreten, wenn er zum voraus wissen. könnte, daß er zu gunsten anderer mehr bezahlt, als er erhält. Diese Vereinigungen sind somit nichts anderes als Anstalten der Selbsthülfe, gleich den Sparkassen, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen. So löblich diese Selbsthülfe ist, so ist sie doch keine Gemeinnützigkeit; die Zahl der Mitwirkenden mag noch so groß sein. Gemeinnützig, wohlthätig mag die Thätigkeit der Männer sein, welche ohne eigenes Interesse die Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud-Valais ins Leben gerufen haben ; die Mitglieder als solche aber, welche in ihrem oder ihrer Familien Interesse der Gesellschaft beigetreten sind, sind damit noch nicht gemeinnützig, ebensowenig als der von ihnen zusammengesetzte Verein. Gestützt auf diese Erwägungen kommen wir zu dem Schlüsse, es sei dem Gesuch in Ansehung des Wortlauts von Artikel 34, letztes Alinea, des Posttaxengesetzes, welcher das Requisit der Wohlthätigkeit oder Gemeinnützigkeit vorschreibt, nicht zu entsprechen. Es entsteht noch die Frage, ob dem Gesuch zu entsprechen sei, weil die Société de retraite et de prévoyance des gardesfrontières du Corps Vaud-Valais ein Verein von eidgenössischen Angestellten ist und Ruhegehalte und Lebensversicherungsbeträge bis zu Fr. 1000 für solche beschaffen will, d. h. ob der Bund als Arbeitgeber in irgend einer Weise, nämlich durch Bewilligung der Portofreiheit, den Verein unterstützen solle. Hierbei fällt folgendes in Betracht. Es besteht eine Lebensversicherungsanstalt für eidgenössische Beamte und Angestellte, welche vom Bunde subventioniert wird und in ausgezeichneter Weise funktioniert. Dieselbe hat äußerst liberale Bedingungen. Sie nimmt eidgenössische Beamte und Angestellte bis zum Versicherungsbetrag von Fr. 1000 ohne ärztliche Untersuchung auf. Für die Grenzwächter des V. Zollgebietes war kein Grund vorhanden, mit Bezug auf die Lebensversicherung bis zur Versicherungssumme von Fr. 1000 eine besondere Vereinigung zu bilden und der allgemeinen Versicherungsanstalt der eidgenössischen Beamten und Angestellten fern zu bleiben. Die letztere Anstalt beschäftigt sich seit einiger Zeit mit dem Studium der Frage, ob in den Rahmen ihres Geschäftskreises nicht auch die Invaliditäts-

849 uod Altersversorgung für eidgenössische Beamte und Angestellte aufgenommen werden könne. Die Prüfungen sind noch nicht zum Abschluß gelangt, indessen steht in Aussicht, daß in nicht ferner Zeit ein Projekt zu stände kommt. Sicherlich liegt es im Interesse aller Beteiligten, sowohl in demjenigen des Bundes als in demjenigen seiner Beamten und Angestellten, wenn die Kräfte für das Versicherungswerk konzentriert und nicht in kleinen Vereinen zersplittert werden, denn nur eine große Gesellschaft wird finanzund lebenskräftig genug sein, um in allen Eventualitäten ihre Aufgabe zu erfüllen. In Erwägung, daß für die Grenzwächter des V. Zollgebiets kein Grund vorliegt, in Bezug auf die Lebensversicherung dem allgemeinen Versicherungsverein für die eidgenössischen Beamten und Angestellten fern zu bleiben und daß hinsichtlich der Invaliditäts- und Altersversicherung für eidgenössische Beamte und Angestellte voraussichtlich eine der Gesamtheit, der Beamten und Angestellten dienende Lösung in nicht allzu weiter Ferne steht, kommen wir zu dem Schlüsse, es sei auch die Frage, ob der Bund den Grenzwächtern des V. Zollgebietes für ihre separatistischen Versicherungszwecke Portofreiheit bewilligen solle aus dem Grunde, weil er ihr Arbeitgeber ist, zu verneinen. Dies ist der Standpunkt, welchen wir in Bezug auf die materielle Behandlung des vorliegenden Gesuches einnehmen würden. Mit Bezug auf die formelle Behandlung des Gesuches betonen wir, daß dasselbe bisher dem Bundesrat nicht vorlag und daß wir der Ansicht huldigen, die Erledigung desselben gehöre, gestützt auf Artikel 34 des Posttaxengesetzes, in die Kompetenz des Bundesrates. Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung. Bern, den 17. Juni 1898. Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Bundespräsident: Ruify. Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Kingier. -!&0«S~ BundesMatt. 50. Jahrg. Bd. III. 57

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend eine Eingabe der Société de retraite et de prévoyance des gardes-frontières du Corps Vaud-Valais. (Vom 17. Juni 1898.) In Dans In Bundesblatt Feuille fédérale Foglio federale Jahr 1898 Année Anno Band 3 Volume Volume Heft 27 Cahier Numero Geschäftsnummer --- Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum 22.06.1898 Date Data Seite 845-849 Page Pagina Ref. No 10 018 384 Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert. Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses. Il documento è stato digitalizzato dell'archivio federale svizzero.