Wirtschaftsförderungsrichtlinien der Stadtgemeinde Bruck an der Mur

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Transkript:

Wirtschaftsförderungsrichtlinien der Stadtgemeinde Bruck an der Mur 1 Förderungsziel Die Wirtschaftsförderungen der Stadtgemeinde Bruck an der Mur tragen dazu bei, neue Arbeitsplätze durch Betriebsansiedlungen bzw. Betriebserweiterungen zu schaffen, sowie vorhandene Arbeitsplätze zu erhalten und abzusichern. Die Förderungen sollen Wirtschaftsimpulse auslösen, die Wirtschaftsstruktur der Stadt Bruck an der Mur stärken, eine verbesserte Umweltverträglichkeit der Wirtschaftsbetriebe herbeiführen sowie zur vermehrten Investitionstätigkeit anregen. Die Attraktivität der Stadt Bruck an der Mur als Betriebs- und Wirtschaftsstandort soll dadurch weiter erhöht werden, die Konkurrenzfähigkeit der Unternehmen gesteigert und die Standorterhaltung gesichert werden. 2 Förderungsgebiet Das Förderungsgebiet umfasst das gesamte Gemeindegebiet von Bruck an der Mur, mit Ausnahme des in den Unternehmens- und Investitionsförderungsrichtlinien für die Innenstadt von Bruck an der Mur festgelegten Bereichs der Innenstadt. 3 Förderungswerber Förderungswerber sind natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie sich in Gründung befindliche Unternehmen. 4 Förderbare Maßnahmen 1 Basisförderung für Betriebsneuansiedlungen (1) Förderungswürdige Vorhaben Gefördert werden Betriebsneuansiedlungen, ausgenommen Standortverlegung innerhalb von Bruck an der Mur Übernahme von bestehenden Betrieben Verschmelzung und Fusion von Betrieben.

Seite 2 von 5 (2) Basis der Förderung Die Förderung erfolgt auf Basis der zu leistenden Kommunalsteuer aller Arbeitsplätze für das jeweilige Jahr ab der Eröffnung des Betriebes. (3) Förderungsausmaß Das Förderungsausmaß beträgt im ersten Jahr 40 % der Kommunalsteuer für das laufende Jahr, im zweiten Jahr 20%, im dritten Jahr 20% und im vierten Jahr 20%. Die Kommunalsteuer ist vorerst in vollem Umfang zu entrichten. Die Auszahlung der Förderung erfolgt jeweils nach Ablauf von 12, 24, 36, 48 Monaten nach Betriebsaufnahme. 2 Investitionsförderungen 2.1 Investitionsförderungen für Umbauten, Sanierungen und Renovierungen Betriebsansiedelung Betriebsneugründung oder Betriebserweiterung (mindestens 30%-ige Verkaufsflächenerweiterung bei Handelsbetrieben bzw. mindestens 30%-ige Betriebsflächenerweiterung bei sonst. Betrieben). Förderungswürdige Vorhaben sind Umbauten, Sanierungen, Renovierungen bestehender Geschäfts- und Betriebsräume einschließlich Betriebsausstattung, ausgenommen Fahrzeuge aller Art. Bei dieser Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss, wobei als Voraussetzungen eine Mindestinvestitionshöhe von 25.000,-- (ATS 344.008,--) vorliegen muss. Die Förderung beträgt je Vollzeitarbeitsplatz 300,-- (ATS 4.128,--), je Teilzeitarbeitsplatz mit mind. 50% Beschäftigungsausmaß 100,-- (ATS 1.376,--), jedoch max. 2% der förderbaren Investitionskosten (Investitionskosten exkl. Ablösen, Steuern, Abgaben). Der Höchstbetrag für diese Investitionsförderungen für Umbauten, Sanierungen und Renovierungen ist mit 15.000,-- (ATS 206.405,--) pro Förderungswerber begrenzt. Die Auszahlung erfolgt nach Betriebsaufnahme in den neuen Verkaufs- bzw. Betriebsflächen und nach Vorliegen der saldierten Rechnungen und der Bestätigung der Gebietskrankenkasse über die Zahl der Vollzeitarbeitsplätze und der Teilzeitarbeitsplätze mit mind. 50% Beschäftigungsausmaß. (5) Bauberatung Im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten bietet die Stadt Bruck an der Mur Beratung zur Gestaltung der Fassaden an, um von vornherein kostengünstige und zielführende Planungen zu erleichtern.

Seite 3 von 5 2.2 Investitionsförderungen für Neuerrichtungen Neuerrichtung von Geschäfts- und Betriebsgebäuden sowie Lagerhallen Förderungswürdige Vorhaben sind die Neuerrichtung von Geschäfts- und Betriebsgebäuden sowie Lagerhallen, wenn ein Betriebsstandort in Bruck an der Mur vorliegt oder neu gegründet wird. Gefördert wird der Ersatz von Aufschließungskosten, aufgeteilt auf 4 Jahre in jeweils gleichen Teilen. a) Industrie- und Gewerbebetriebe sowie Beherbergungsbetriebe: 100% des Nettokanalisationsbeitrages und 100% der Bauabgabe. b) Handels- und Dienstleistungsbetriebe: 50% des Nettokanalisationsbeitrages und 50% der Bauabgabe. Die vollen Aufschließungskosten werden seitens der Stadtgemeinde Bruck an der Mur vorerst zur Gänze vorgeschrieben. Die Nettoaufschließungskosten werden jedoch je nach Förderungsausmaß zur Gänze oder zur Hälfte gestundet und sind vom Förderungswerber nicht bzw. zur Hälfte zur Einzahlung zu bringen. Die gesetzliche MWSt. ist vom Förderungswerber voll zu entrichten. Die aushafteten Beträge werden seitens der Stadt Bruck an der Mur aus Wirtschaftsförderungsmitteln in den folgenden 4 Jahren zu gleichen Anteilen abgedeckt. 2.3 Investitionsförderungen für zusätzliche Umweltschutzmaßnahmen Vorlage eines behördlich vorgeschrieben Mindeststandards für Umweltschutzmaßnahmen Betriebsneugründung, -erweiterung oder -sanierung Förderungswürdige Vorhaben sind Maßnahmen, welche im Bereich des Umweltschutzes über das behördlich vorgeschriebene Mindestmaß hinausgehen. Bei dieser Förderung handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss. Die Förderung beträgt 5% der nachweisbar zusätzlichen Investitionskosten (Investitionskosten exkl. Ablösen, Steuern, Abgaben) der Differenz zwischen dem behördlich vorgeschriebenen Mindeststandard und dem über dieses Maß hinausgehenden freiwilligen Standard für umweltschützende Maßnahmen. Der Höchstbetrag für diese Investitionsförderungen ist mit 3.000,-- (ATS 41.281,--) pro Förderungswerber begrenzt.

Seite 4 von 5 Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage der Investitionskosten (Investitionskosten exkl. Ablösen, Steuern, Abgaben) des über den behördlich vorgeschriebenen Mindeststandard für Umweltschutzmaßnahmen und deren Betriebsaufnahme. 5 Verfahren Das Ansuchen um Förderungen inklusive kurzer Projektbeschreibung erfolgt ausschließlich mittels Formular (siehe Homepage der Stadt Bruck an der Mur) an die Stadtgemeinde Bruck an der Mur. 1. Dem Förderungsansuchen sind beizulegen: Vorlage eines Unternehmerkonzeptes bestehend aus: Projektbeschreibung Aufstellung der Projektkosten und Finanzierungsplan Zeitplan Jahresabschlüsse (letzen 3 Jahre) die für die Erfüllung des Unternehmerkonzeptes notwendige und erforderliche Gewerbeberechtigung Einreichung spätestens bei Bau- oder Investitionsbeginn. 2. Das Ansuchen ist spätestens vor der Eröffnung des Geschäftes bzw. der Aufnahme des Betriebes an die Stadtgemeinde Bruck an der Mur zu richten. Nachträgliche Ansuchen werden nicht berücksichtigt. 3. Der Förderungswerber verpflichtet sich, zum Zwecke der Überprüfung und Feststellung der Förderungswürdigkeit Einsicht in die Bücher, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren, alle verlangten Unterlagen und Auskünfte zu erteilen und Einschau in den Betrieb zu gestatten. 4. Förderansuchen und bereits erhaltene Förderzusagen zum gegenständlichen Projekt bei sonstigen Förderstellen sind mit vorzulegen. 5. Die den Richtlinien entsprechend eingebrachten Anträge werden nach formaler Prüfung vom Stadtrat entschieden. 6 Ausschluss, Einstellung oder Widerruf der Förderung Eine Förderung ist ausgeschlossen und kann eingestellt oder widerrufen werden, wenn 1. der Förderungswerber seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privatwirtschaftlicher Entgelte nicht nachkommt. 2. das geförderte Vorhaben nicht oder durch das Verschulden des Förderungswerbers nicht rechtzeitig durchgeführt wurde. 3. über das Vermögen des Förderungswerbers ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet wurde oder wird, einem Konkurs- bzw. Ausgleichsantrag mangels Vermögens nicht Folge gegeben wird oder die Zwangsverwaltung bzw. die Zwangsversteigerung über das gesamte Betriebsvermögen oder über Teile desselben bewilligt wird.

Seite 5 von 5 4. der Betrieb des Förderungswerbers vor Abschluss des Vorhabens veräußert oder sonst in das Eigentum eines Dritten übergeht. 5. der Förderungswerber nicht oder nicht mehr alle gesetzlichen Voraussetzungen zum Führen eines Betriebes erfüllt bzw. die notwendigen Bewilligungen nicht oder nicht mehr hat. 6. die Einsicht in Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften, die zur Beurteilung der für die Gewährung der Förderung maßgeblichen Verhältnisse notwendig sind, verweigert wird, wissentlich unzutreffende Auskünfte erteilt werden oder der Förderungszweck offensichtlich nicht erreicht werden kann. 7. die fristgerechte Vorlage der Jahreskommunalsteuererklärung oder der von der Stadtgemeinde Bruck an der Mur eingeforderten Unterlagen zur Anerkennung oder Berechnung der Förderung nicht eingehalten wird. 8. die Betriebsansiedlung bzw. die Investitionen nicht im wirtschaftsstrukturpolitischen Interesse der Stadt Bruck an der Mur stehen. Werden Förderungen widerrufen, werden die ausbezahlten Förderungsbeträge zuzüglich einer Verzinsung von 3% über den zum Zeitpunkt des Widerrufes jeweils geltenden Basiszinssatzes, verlautbart von der Österreichischen Nationalbank im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, zurückgefordert. 7 Allgemeine Bestimmungen 1. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann der Stadtrat auch Ausnahmen hinsichtlich einzelner Bestimmungen dieser Richtlinien treffen. 2. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung und können Förderungsbeträge nur im Rahmen der budgetären Möglichkeiten der Stadtgemeinde Bruck an der Mur zuerkannt werden. 3. Bei unvollständiger Vorlage der geforderten Unterlagen wird das Ansuchen um Wirtschaftsförderung nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat als zurückgezogen behandelt. 4. Diese Richtlinie entspricht der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag. 5. Allfällige mit der Durchführung der Förderung verbundenen Kosten und Gebühren trägt der Förderungswerber. 6. Als Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Förderungsvereinbarung wird das Bezirksgericht Bruck an der Mur vereinbart. 8 Wirksamkeit Die Richtlinien treten mit 01.10.2001 in Kraft und gelten bis auf Widerruf.