ANTRAG auf Gewährung einer WOHNSTARTHILFE

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1 An die Stadtgemeinde Enns Hauptplatz Enns ANTRAG auf Gewährung einer WOHNSTARTHILFE Antragsteller: Adresse: Telefon: Unter Zugrundelegung des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Februar 2000 wird die Zuerkennung einer Wohnstarthilfe unter Beachtung der Richtlinien für die Gewährung einer Wohnstarthilfe in Enns beantragt. Ich / Wir lege(n) die entsprechenden Unterlagen gemäß 5 zur Ermittlung des Einkommens vor und erkläre(n), die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates zu besitzen und erstmals einen gemeinsamen Hausstand gründen. Ich / Wir nehme(n) zur Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch für die Gewährung einer Wohnstarthilfe besteht. Adresse der neuen Wohnung: Miete, Darlehensrückzahlungen und Betriebskostenbelastung monatlich:

2 Ich / Wir lege(n) folgende Unterlagen zur Bearbeitung des Förderungsansuchens bei: Meldenachweis Staatsbürgerschaftsnachweis Heiratsurkunde der Förderungswerber und Geburtsurkunde der Kinder Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe Bei unselbständig Erwerbstätigen Jahreslohnzettel oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid des Jahres vor der Antragstellung Bei selbständig Erwerbstätigen letztgültiger Einkommensteuerbescheid Bei Landwirten letzter Einheitswertbescheid Ein vergebührter Mietvertrag (nicht älter als 6 Monate) Kaufvertrag oder Grundbuchsauszug (bei Eigentum) (Zutreffendes ankreuzen) Ich / Wir nehmen(n) zur Kenntnis, dass die Förderung zurückzuerstatten ist, wenn 1. nachträglich bekannt wird, dass sie auf Grund unrichtiger Angaben gewährt wurde, 2. wenn der / die Förderungswerber(in) die bei der Förderung erteilten Auflagen oder Verpflichtungen nicht einhält, 3. wenn der / die Förderungsempfänger(in) innerhalb der Förderungsfrist (1 Jahr) seinen / ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, es sei denn, dass ein besonderer Härtefall vorliegt. Um positive Entscheidung wird ersucht. Hochachtungsvoll

3 R I C H T LI NIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG EINER WOHNSTARTHILFE IN ENNS 1 Förderungsziel (1) Förderungswerber, die in Enns ein Eigenheim errichten oder sich bei einem privaten Bauträger oder bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung eine Wohnung in Miete, als Genossenschaftswohnungen oder in Wohnungseigentum beschaffen, erhalten eine einmalige Förderung bei der erstmaligen gemeinsamen Hausstandsgründung. (2) Grundsätzlich muß es sich um die Hausstandsgründung einer Ennser Familie handeln, wobei 1 Partner mindestens 5 Jahre in Enns wohnhaft (Hauptwohnsitz) gewesen sein muß. Personen, die mit einem Partner erstmals einen Hausstand gründen, der bereits einen eigenen Hausstand hatte, erhalten 50 % der Wohnstarthilfe Eine Förderung wird nur gewährt, wenn 2 Grundlagenberechnung 1) der / die Förderungswerber(in) die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedsstaates der EU besitzt; a) Besitzt nur 1 Partner die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates können 50 % der Förderung gewährt werden 2) Ehepaare oder mindestens 2 Personen in eheähnlicher Lebensgemeinschaft einen Haushalt führen, a) Voraussetzung für die Förderung bei nicht verheirateten Personen: mind. 1 Jahr gemeinsamer Hausstand (Evidenzhaltung) b) Im Rahmen der Finanzmittel des Budgets der Stadtgemeinde Enns werden Familien (Ehepaare) bevorzugt. 3) ledige, geschiedene, verwitwete Personen mit mind. 1 Kind in einem Haushalt leben; 4) der / die Förderungswerber(in) höchsten 35 Jahre alt ist a) Ist ein Partner älter als 35 Jahre, werden nur 50 % der Wohnstarthilfe gewährt 5) das gesamte Haushaltseinkommen brutto ,42 nicht übersteigt. a) Ab der dritten Person im Haushalt erhöht sich der Betrag um 5.450,46 brutto für jede weitere Person. Bei geringer Einkommensüberschreitung kann der Gemeinderat über Empfehlung des zuständigen Ausschusses eine Ausnahme bewilligen. Es besteht auch die Möglichkeit, daß die Förderung in diesem Fall nur in einem Teilbetrag gegeben wird. 3 Einkommen (1) Als Einkommen für die Berechnung der Wohnstarthilfe gelten nicht nur die Bezüge aus der Erwerbstätigkeit der Förderungswerber, sondern auch Arbeitslosengeld, Ka-

4 renzgeld, Notstandshilfe, Unterhaltszahlungen und Wohnbeihilfen etc., welche um einen 20 %iger Hinzurechnungsbetrag zu erhöhen sind. (2) Unselbständig Erwerbstätige: Bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit gemäß 25 EstG 1988 (Jahresbruttobezüge inkl. Sonderzahlungen) (3) Selbständig Erwerbstätige: Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß 2 Abs. 2 EstG 1988 (ohne Abzug der Sonderausgaben, der außergewöhnlichen Belastungen, der Sanierungsgewinne, der Freibeträge, der Investitionsrücklagen, des Investitionsfreibetrages). (4) Pauschalierte Landwirte: Bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55 % des zuletzt festgestellten Einheitswertes. (5) Haushaltseinkommen: Summe der Einkommen des Förderungswerbers / der Förderungswerberin und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, wobei Einkünfte aus Ferialtätigkeit, einer Waisenrente/pension und einer Lehrlingsentschädigung unberücksichtigt bleiben. 4 Förderungshöhe Die Förderung besteht aus der Gewährung eines einmaligen Zuschusses, angepaßt an die Höhe des Jahresbruttoeinkommens gemäß 2: von , ,46 von , ,09 von , ,73 Bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen wird eine 25 %ige Erhöhung gewährt. Bei einer behinderten Person (ab 50 % Behinderung) im Haushalt nach 2 oder bei Bezug der erhöhten Familienbeihilfe ist unter Beachtung der Voraussetzungen des 2 (Jahresbruttoeinkommen) immer die Höchstbeihilfe zu gewähren. Die Beihilfe wird nur einmal gewährt. 5 Verfahren Anträge auf Gewährung von Förderungsmitteln liegen beim Stadtamt Enns auf. Dem Förderungsansuchen sind folgende Unterlagen beizulegen: a) Meldenachweis b) Staatsbürgerschaftsnachweis c) Heiratsurkunde der Förderungswerber und Geburtsurkunde der Kinder d) Nachweis über den Bezug von Familienbeihilfe

5 e) Bei unselbständig Erwerbstätigen Jahreslohnzettel oder Arbeitnehmerveranlagungsbescheid des Jahres vor der Antragstellung f) Bei selbständig Erwerbstätigen letztgültiger Einkommensteuerbescheid g) Bei Landwirten letzter Einheitswertbescheid h) Ein vergebührter Mietvertrag (nicht älter als 6 Monate) i) Kaufvertrag oder Grundbuchsauszug (bei Eigentum) 6 Über das Ansuchen um Gewährung von Förderungsmitteln entscheidet der Gemeinderat der Stadtgemeinde Enns. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der Stadtgemeinde Enns erwachsen durch die Entgegennahme eines Förderungsansuchens keine Verpflichtungen zur Förderung 7 Wirksamkeit Eine Förderung wird nur gewährt, wenn der Bezug der Wohnung, des Eigenheimes nicht länger als 6 Monate zurückliegt. Die Förderung ist zurückzuerstatten, wenn 8 Sonderbestimmungen a) nachträglich bekannt wird, daß sie auf Grund unrichtiger Gesuchsangaben gewährt wurde, b) wenn der/die Förderungswerber(in) die bei der Förderung erteilten Auflagen oder Verpflichtungen nicht einhält, c) wenn der/die Förderungsempfänger(in) innerhalb der Förderungsfrist seinen/ihren Wohnsitz in eine andere Gemeinde verlegt, es sei denn, daß ein besonderer Härtefall vorliegt. 9 Schlußbestimmungen Die Richtlinien für die Gewährung einer Wohnstarthilfe in Enns treten mit 1. März 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Richtlinien vom ausser Kraft.

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