AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG. A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN

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1 AMT DER KÄRNTNER LANDESREGIERUNG A b t e i l u n g 4 (Kompetenzzentrum für Soziales) RICHTLINIEN IM RAHMEN DES 15 KÄRNTNER CHANCENGLEICHHEITSGESETZES K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, idgf. FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG FÜR DIE PFLEGE- UND BETREUUNGSLEISTUNGEN DURCH DIE FAMILIE August 2011

2 I. Allgemein: Die Unterstützungsleistung zur Förderung der Pflege und Betreuung durch die Familie ist eine direkte finanzielle Leistung im Rahmen des 15 Kärntner Chancengleichheitsgesetz K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 97/2010, an Menschen mit Behinderung mit erhöhtem Pflegebedarf, die die ständig und dauerhaft erforderliche Betreuung und Pflege im Rahmen der Familie erhalten. Nach den Grundsätzen des K-ChG sollen (teil-) stationäre Leistungen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn andere Leistungsformen nicht möglich oder mit unangemessen Mehraufwand verbunden sind. Ziel dieser Leistung ist es, die gänzlich von der Familie erbrachten Betreuungs- und Pflegeleistungen, ohne die eine stationäre oder teilstationäre Unterbringung erforderlich wäre, zu unterstützen, so dass ein längerer Verbleib im Familienverband gefördert wird. II. Anwendungsbereich: 1. Die finanzielle Unterstützungsleistung gem. 15 K-ChG gilt für erwerbsunfähige Menschen mit Behinderung, die auf Grund einer nicht nur vorübergehenden wesentlichen geistigen oder körperlichen Beeinträchtigung nicht eigenständig und ohne dauerhafte Betreuung und Pflege leben können und die im Bezug eines Pflegegeldes der Stufe 5 bis 7 stehen, wobei die erforderliche Betreuung und Pflege im häuslichen Familienverband erfolgt. Diese Unterstützungsleistung ist für voll- und minderjährige Menschen mit Behinderung vorgesehen. 2. Die Unterstützungsleistung gem. 15 K-ChG werden nicht gewährt, wenn - die Menschen mit Behinderung mit erhöhten Pflegebedarf außerhalb des Familienverbandes leben - gleichzeitig eine voll- oder teilstationäre Leistung in Anspruch genommen wird oder eine solche nicht erforderlich wäre - wenn auf Grund der Behinderung gleichzeitig andere finanzielle Unterstützungen (ausgenommen erhöhte Familienbeihilfe) oder Pflegefördermaßnahmen (ausgenommen der Pflegegeldbezug) oder sonstige finanzielle Leistungen gewährt werden.

3 2 III. Definitionen: Im Sinne dieser Richtlinie werden nachstehende Begriffe wie folgt definiert: 1. Für die Ausfüllung des unbestimmten Gesetzesbegriffes nicht nur vorübergehend wesentlich geistig oder körperlich beeinträchtigt wird in Anlehnung an die Bestimmungen des Bundes- und Landespflegegesetz ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als 6 Monate angenommen. 2. Vorliegen einer dauerhaften Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit Menschen mit Behinderung gelten als erwerbsunfähig, wenn sie auf Grund ihres geistigen oder körperlichen Gesundheitszustandes nicht in der Lage sind, irgendeiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. 3. dauerhafte erforderliche Betreuung und Pflege : Wesentliche Voraussetzung für den Anspruch auf diese Förderleistung ist, dass der Mensch mit Behinderung nicht in der Lage ist, alleine und selbstständig zu leben und darüber hinaus eine ständige Betreuung und Beaufsichtigung sowie Pflege braucht, ohne die stationäre oder teilstationäre Leistungen erforderlich wären. Als erforderlicher Pflegebedarf wird der Bezug des Pflegegeldes der Stufe 5 bis 7 angenommen. 4. familiäre Betreuung : Voraussetzung ist, dass der Mensch mit Behinderung in der Familiengemeinschaft lebt und von dieser betreut und gepflegt wird. Zur Familie zählen Eltern, Großeltern, ehemalige Pflegeeltern, Kinder, Geschwister sowie Nichten und Neffen, soweit diese im gemeinsamen Haushalt leben. Werden die Betreuungs- und Pflegeleistungen vom/von der Lebensgefährten/in erbracht, so ist die Voraussetzung der familiären Betreuung ebenfalls erfüllt. 5. grundsätzlich festgestelltes Erfordernis der stationären oder teilstationären Versorgung : Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützungsleistung ist, dass ohne die von der Familie erbrachten Pflege- und Betreuungsleistungen der Mensch mit Behinderung im Rahmen einer (teil-) stationären Unterbringung versorgt werden müsste.

4 3 6. Zum Familieneinkommen zählt das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Angehörigen, auch wenn diese nicht im Familienverband leben. Bei selbständig Erwerbstätigen ist das letzte Jahreseinkommen heranzuziehen, für welches bereits ein Einkommenssteuerbescheid vorliegt. Beim Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist vom durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen (Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen, dividiert durch 12) auszugehen. Die Berechnung des Einkommens aus land(forst)-wirtschaftlichen Betrieben erfolgt mit Hilfe der Beitragstabelle der bäuerlichen Sozialversicherung, welche sich nach dem Einheitswert richtet. Diese Tabelle wird jährlich aufgelegt und ist jeweils bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Landesstelle Kärnten, anzufordern. IV. Voraussetzung für die Gewährung der Unterstützungsleistung: Die Unterstützungsleistung gem. 15 K-ChG kann bei Vorliegen folgender Voraussetzungen gewährt werden: - Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen gem. 5 K-ChG - Vorliegen einer nicht nur vorübergehenden und wesentlicher körperlichen oder geistigen Behinderung - Vorliegen einer dauerhaften Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit - ohne Einkommensbezug aus Erwerb oder Dienstleistungen - Bezug des Pflegegeldes der Stufe 5 bis 7 - der Mensch mit Behinderung ist auf Grund seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage, eigenständig und ohne Betreuung zu leben - die dauerhaft erforderliche Betreuung erfolgt im familiären Umfeld. - bei grundsätzlich festgestelltem Erfordernis der stationären oder teilstationären Versorgung - Leistungen gem. 10, 11 und 13 werden nicht in Anspruch genommen - vergleichbare Pflegeförderungen werden nicht gewährt - das durchschnittliche Netto-Familieneinkommen (Sonderzahlungen inkludiert) liegt unter Wenn alle Voraussetzungen vorliegen, kann die Unterstützungsleistung gewährt werden.

5 4 Die Landesregierung kann das Vorliegen aller Voraussetzungen nachsehen, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härtefälle oder auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles dringend erforderlich und geboten erscheint. V. Leistung: Bei kumulativen Vorliegen der Voraussetzungen nach Punkt IV kann als Leistung gemäß 15 Kärntner Chancengleichheitsgesetz K-ChG, LGBl. Nr. 8/2010, zuletzt geändert mit LGBl. Nr. 97/2010, eine Unterstützungsleistung in Höhe von monatlich 225,90 (30 vh des Mindeststandard gem. 8 Abs 2 K-ChG) zuerkannt werden. Die im Rahmen des 15 K-ChG zu gewährende Unterstützungsleistung ist eine freiwillige Leistung des Landes Kärnten und es besteht kein Rechtsanspruch. VI. Antragstellung, Zuerkennung der Leistung: Die Unterstützungsleistung gem. 15 K-ChG können Menschen mit Behinderung bei der Gemeinde, den Bezirksverwaltungsbehörden oder der Landesregierung schriftlich beantragen. Anlässlich der Antragstellung sind die Nachweise für das Erfüllen der Voraussetzungen beizulegen. Insbesondere sind folgende Nachweise zu erbringen: - Meldenachweis - Staatsbürgerschaftsnachweis bzw. Nachweis über rechtmäßigen Aufenthalt - Nachweis über Art der Behinderung - Pflegegeldbescheid - Nachweis über die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit - Nachweis, dass dauerhafte Betreuung erforderlich ist - Nachweis, dass die Betreuung durch die Familie erfolgt - aktuelles Einkommen aller unterhaltspflichtigen Angehörigen - Nachweis der Vertretungsbefugnis (Vollmacht)

6 5 Die Zuerkennung erfolgt ab dem der Antragstellung folgenden Monat und entscheidet die Landesregierung. Auf die Leistung besteht kein Rechtsanspruch. Der/die Antragstellerin ist verpflichtet, der Behörde sämtliche für die Förderung relevante Änderungen (insbesondere Änderung der Personendaten, Änderungen des Hauptwohnsitzes und des tatsächlichen Aufenthaltes, Änderung der Einkommensverhältnisse) unverzüglich und unaufgefordert zur Kenntnis zu bringen und entsprechend zu belegen. VII. Einstellung der Leistung: Eine bereits bewilligte Leistung wird gewährt, solange die Voraussetzungen vorliegen. Aus wichtigen Gründen kann jederzeit eine Einstellung oder Widerruf erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn: - die Förderungsleistung gem. 15 K-ChG auf Grund unwahrer oder unvollständiger Angaben Antragstellers/der AntragstellerIn gewährt wurden - wesentliche, für die Gewährung der Förderung relevanten Umstände bzw. Tatsachen der Behörde nicht unverzüglich mitgeteilt werden - die wesentlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderleistung wegfällt Eine Einstellung erfolgt auch, wenn das Land Kärnten die Förderung der familiären Betreuung einstellt oder die Richtlinien aufhebt bzw. abändert. Zu Unrecht bezogene Förderleistungen sind dem Land Kärnten rückzuerstatten. VIII. Inkrafttreten: Die Richtlinie zur Förderung der Betreuungsleistung durch die Familie tritt mit in Kraft. Die bereits vor Inkrafttreten dieser Richtlinie gem. 15 K-ChG bewilligten Leistungen sind weiter zu gewähren.

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