Bestattungs- und Friedhofreglement. Einwohnergemeinde Brüttelen

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Transkript:

Bestattungs- und Friedhofreglement Einwohnergemeinde Brüttelen

Vorbemerkung Alle männlichen Bezeichnungen in diesem Reglement gelten sinngemäss auch für weibliche Personen. Die Einwohnergemeinde Brüttelen erlässt gestützt auf a) die eidgenössische Zivilstandsverordnung vom 8. April 00 b) das Gemeindegesetz vom 6. März 998; c) das Dekret des Grossen Rates vom 5. November 876 über das Begräbniswesen; e) das Organisationsreglement der Einwohnergemeinde Brüttelen 0. Dezember 00 folgendes Reglement: Zweck und Organisation Art. Art. Art. Art. Zweck Dieses Reglement regelt das Bestattungs- und Friedhofwesen der Gemeinde Brüttelen. Organe Für das Bestattungs- und Friedhofwesen in der Gemeinde sind zuständig: a) Der Gemeinderat als Ortspolizeibehörde, b) Der Friedhofgärtner bzw. Totengräber. Gemeinderat a) führt die Oberaufsicht über das Friedhof und Bestattungswesen, b) organisiert die Verwaltung des Friedhofs, c) genehmigt die Pläne für die Friedhofanlage bei Veränderungen, d) genehmigt die Pläne für Grabsteine, e) ordnet die Aufhebung von Gräbern an, f) stellt den Friedhofgärtner bzw. Totengräber an, g) mahnt Angehörige zum Unterhalt der Gräber, h) legt in einem separaten Gebührentarif die Kosten zum Bestattungs- und Friedhofreglement fest, i) Entscheidet in allen Fragen, die in diesem Reglement nicht geregelt sind. Friedhofgärtner / Totengräber a) führt in Zusammenarbeit mit der Gemeindeverwaltung die Bestattungsund Grabkontrolle, b) erstellt die Gräber, c) ist für eine würdige Bestattung verantwortlich, d) ist verantwortlich für die Instandstellung und den Unterhalt der Friedhofanlage.

Bestattungswesen Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Berechtigung Die Einwohnergemeinde weist den Grabplatz zu. Anrecht auf entgeltliche Bestattung haben: Verstorbene, die am Todestag ihren Wohnsitz nach Art. ZGB in der Einwohnergemeinde Brüttelen hatten, auswärtige Verstorbene, die das Bürgerrecht von Brüttelen besitzen, auswärtige Verstorbene, die früher ihren Wohnsitz in der Gemeinde Brüttelen hatten, weitere in der Gemeinde verstorbene Personen, die nach Gesetz hier beerdigt werden müssen, 5 Auf Gesuch hin ebenfalls auswärtige Verstorbene, welche weder das Bürgerrecht von Brüttelen besitzen noch früher Wohnsitz in der Gemeinde hatten, sofern genügend Platz vorhanden ist. Todesfallmeldung Jeder Todesfall ist gemäss Massgabe der Eidg. Zivilstandsverordnung vom 8. April 00 beim Zivilstandsamt zu melden, in dessen Kreis sich der Tod ereignet hat. Eine Person darf nur Beerdigt werden, wenn der Tod vorgängig dem zuständigen Zivilstandsamt angezeigt worden ist. Bestattungsbewilligung Die Gemeindeverwaltung ist zuständig für die Ausstellung der Bestattungsbewilligung gemäss Artikel 7 des Dekrets vom 5. November 876 betreffend das Begräbniswesen. Für die Bewilligung gelten die Bestimmungen des genannten Dekrets. Aufbahrung Der Leichnam ist bis zur Bestattung wenn immer möglich in einem unbewohnten und kühlen Raum aufzubahren. In der Regel in einer Aufbahrungshalle. Die Kosten für die Aufbahrungshalle gehen zu Lasten der Trauerfamilien. Abdankungsfeier Abdankungsfeiern können von Montag bis Freitag stattfinden. Normalerweise wird die Feier auf Uhr festgesetzt, sofern die Trauerfamilie nicht ausdrücklich einen anderen Zeitpunkt wünscht. Die Feier wird in der Mehrzweckhalle abgehalten, sofern dies von der Trauerfamilie nicht anders verlangt wird. Bestattung Im Regelfall findet die Beisetzung nach der Abdankungsfeier statt. Auf Wunsch der Hinterbliebenen ist die Beisetzung auch vor der Abdankungsfeier möglich.

Art. Art. Art. Art. Leichentransport Leichen- bzw. Urnentransporte sind durch die Trauerfamilien zu organisieren und zu finanzieren. Pferdegeleit Auf Wunsch der Trauerfamilie wird der Verstorbene nach der Abdankung in der Mehrzweckhalle mit dem Leichenwagen mit Pferdegespann zum Friedhof gefahren. Sobald in der Region keine Zugpferde mehr verfügbar sind, fallen die Pferdegeleite ersatzlos dahin. Die Kosten für die Pferdegeleite werden der Trauerfamilie weiterverrechnet. Totengeläut Am Tage einer Beerdigung findet Stunden vor der Abdankungsfeier ein Vorgeläut statt. Das Totengeläut beginnt, sobald sich der Trauerzug vom Mehrzweckgebäude in Richtung Friedhof in Bewegung setzt. Grabruhe Die Grabruhe beträgt 5 Jahre und wird von der ersten Bestattung an gerechnet. Die Beisetzung einer Urne auf ein bestehendes Grab vermag die Grabesruhe nicht zu verlängern. Eine Öffnung der Sarggräber vor Ablauf von 5 Jahren (Exhumierung) ist nur mit Bewilligung des Regierungsstatthalters und eingeholtem ärztlichen Zeugnis zulässig.

Friedhofwesen Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 0 Gräberarten Bestattungsort ist der Friedhof. Er ist in folgende Felder eingeteilt: a) Reihengräber für Erdbestattungen, b) Reihengräber für Urnengräber, c) Kindergräber für Kinder bis Jahren, d) Gemeinschaftsgrab. Bestattungsbestimmungen. Die Beisetzung wird vom zuständigen Totengräber vorgenommen.. Erfolgt die Urnenbeisetzung zu einem späteren Zeitpunkt und nicht im Anschluss an die Abdankungsfeier, darf sie ebenfalls nur vom zuständigen Totengräber vorgenommen werden. Nach der Beisetzung eines Erd- oder Urnengrabes bringt die Gemeinde ein einfaches Holzkreuz mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr an.. Eine zusätzliche Aschenurne kann auch in einem bereits belegten Grab beigesetzt werden. Die Ruhefrist für die Aufhebung dieses Grabes wird damit jedoch nicht verlängert. Gemeinschaftsgrab Unter der Bezeichnung Gemeinschaftsgrab besteht für die Beisetzung der Asche von Kremierten eine Stätte mit einem speziellen Grabmal. Eine Beisetzung der Asche in diesem Gemeinschaftsgrab erfolgt: a) auf Wunsch des Verstorbenen oder dessen Angehörigen, b) wenn keine näheren Angehörigen bekannt sind. Auf Wunsch der Hinterbliebenen wird beim Gemeinschaftsgrab ein durch die Gemeinde vorgegebenes, einheitliches Schild mit Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr angebracht. Bei Platzbedarf werden die ältesten Plaketten nach und nach entfernt. Die Kosten für das Namensschild trägt die Trauerfamilie. Einzig am Beerdigungstag dürfen Blumen beim Gemeinschaftsgrab abgelegt werden. Sobald diese abgeräumt sind, dürfen rund um das Gemeinschaftsgrab keine Pflanzen oder andere Gegenstände deponiert werden. 5 Der Unterhalt des Gemeinschaftsgrabes ist Sache der Gemeinde. Gestaltung der Gräber Der zuständige Friedhofgärtner versieht die Reihengräber mit einheitlichen, zusammenhängenden Randbepflanzungen und mit Trittplatten. Für den eigentlichen Grabschmuck wird auf Sarg-, Urnen- und Kindergräbern eine Fläche von 60 x 60 cm offen gelassen. Grösse der Gräber Für die Gräber gelten folgende Abmessungen: Länge Breite Tiefe a) Erdbestattungsgräber 00 cm 80 cm 80 cm b) Urnengräber 80 cm c) Kindergräber für Kinder bis Jahren 50 cm 60 cm 50 cm Särge und Urnen Die Särge sollen aus weichem, leicht verweslichem Holz erstellt werden. Für Beisetzungen in bestehende Urnen- oder Erdbestattungsgräber sind Urnen aus Holz, gebranntem Ton oder anderen verweslichen Materialien zu wählen. 5

Art. Art. Art. Art. Art. 5 Art. 6 Grabsteine Grabsteine auf Erdbestattungsgräbern: Sechs Monate nach der Beisetzung kann auf Erdbestattungsgräbern der Grabstein gesetzt werden. Grabsteine auf Urnengräbern: Auf Urnengräbern können die Grabsteine nach der Beisetzung gesetzt werden. Für das Aufstellen von Grabsteinen ist die Bewilligung der Gemeinde erforderlich. Bewilligungspflichtig sind ebenfalls alle Änderungen an bestehenden Grabsteinen. Für sämtliche Grabsteine sind der Gemeindeschreiberei vor Beginn der Ausführungsarbeiten Zeichnungen im Massstab :0 im Doppel einzureichen, unter Angabe des zu verwendenden Materials, der Masse, der Beschriftung sowie der Namen des Auftraggebers und des Grabmalerstellers. Grösse der Grabsteine Für die Grabsteine gelten folgende Masse a) Erdbestattungsgräber b) Urnengräber c) Kindergräber bis Jahre Höhe Breite Dicke 0-60 cm 0-50 cm 0-0 cm 80-05 cm 70-80 cm 50-70 cm max. 0 cm max. 5 cm max. 5 cm Die Höhe der Grabsteine wird über dem Niveau des Bodens gemessen. Beschaffenheit Es ist gestattet, Grabsteine aus Naturstein (Sandstein, Muschelkalkstein, Kalkstein, Marmor, Granit, Gneis und Serpentin) anzubringen. Die Grabdenkmäler müssen den Anforderungen der Ästhetik entsprechen und sich harmonisch in die Umgebung einfügen. Nicht statthafte Grabmäler und Materialien Holzkreuze und Grabmäler aus Schmiedeisen sind nicht gestattet. Die Verwendung verschiedener Steinarten für das gleiche Grabdenkmal ist nicht gestattet. Für die Ausführung von Grabdenkmälern ist die Nachahmung natürlicher Materialien durch andere Stoffe nicht gestattet. Das Anbringen von Glas, Porzellan, Email, Fotografien, künstlichen Kränzen aus Metall sowie Glasperlen und dergleichen ist nicht gestattet. Die Beschriftungen sollen graviert oder erhaben sein, Sie dürfen nicht be- malt werden. Schadhafte Grabsteine Schadhafte- oder schiefe Grabsteine sind von den Angehörigen auf eigene Kosten innerhalb einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Frist wiederherzustellen oder wegzuräumen. Grabunterhalt Die Angehörigen der Verstorbenen sind für den Grabunterhalt zuständig. Sie dürfen die Gräber mit Blumen und anderen Pflanzen schmücken. Die Gräber dürfen mit farbigen Dekosteinen belegt werden. Die Steine müssen einen Durchmesser von mindestens 5 mm aufweisen. Im Frühling sollen die Gräber mit einem stilvollen Grabschmuck und am. November mit dem Winterschmuck versehen sein. Der Friedhofgärtner ist berechtigt, abgestandene Blumen und Kränze sowie unpassende oder gebrochene Blumengefässe und dergleichen zu entfernen. 6

5 Das Anpflanzen von hohen Sträuchern und hochstämmigen Bäumen ist untersagt. 6 Pflanzen, die durch ihre Grösse die Gehwege oder Nachbargräber beeinträchtigen, sind nach Weisung des Friedhofgärtners zurückzuschneiden oder zu entfernen. Im Unterlassungsfall besorgt er die Arbeit auf Kosten der Säumigen. 7 Hinterbliebene die die Gräber nicht ordnungsgemäss unterhalten, werden von der Gemeinde zur Pflege angewiesen. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so wird das Grab durch den Friedhofgärtner gepflegt und die Kosten an die Hinterbliebenen weiterverrechnet. Art. 7 Art. 8 Art. 9 Aufhebung der Gräber Das Abräumen von Gräberfeldern muss wenigstens Monate im Voraus im Anzeiger der Region Erlach bekannt gemacht werden. Die Angehörigen der Verstorbenen sind in dieser Mitteilung aufzufordern, die Grabsteine innert dieser Frist wegzuräumen. Erhebt nach Ablauf dieser Frist niemand darauf Anspruch, verfügt der Gemeinderat endgültig darüber. Gräberkontrolle Über die Erd- und Urnenbestattungen sowie über Beisetzungen auf dem Gemeindschaftsgrab führt die Gemeindeverwaltung ein Verzeichnis. Besuchsordnung Der Friedhof ist für die Öffentlichkeit jederzeit zugänglich. Die Besucher des Friedhofs werden gebeten, die Ruhestätte der Verstorbenen mit Respekt und Rücksichtnahme zu besuchen und zur Friedhofanlage Sorge zu tragen. Jegliche Art Fahrzeuge sind ausserhalb des Friedhofs abzustellen. Vor dem Friedhof stehen öffentliche Parkplätze zur Verfügung, die für die Dauer des Aufenthaltes auf dem Friedhof gratis benützt werden dürfen. Lärmendes Treiben auf und um den Friedhof ist untersagt. 5 Verunreinigungen und Beschädigungen jeglicher Art sind verboten 6 Hunde sind auf dem Friedhofareal nicht gestattet. 7

Gebühren Art. 0 Gebühren Die Gebühren zu diesem Reglement werden durch den Gemeinderat mit einem Gebührentarif im Anhang festgelegt. Schluss- und Strafbestimmungen Art. Art. Strafbestimmungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Reglementes werden durch den Gemeinderat mit Busse bis Fr. 5'000.-- in jedem Einzelfall oder mit Anzeige bestraft. Der Fehlbare hat überdies den allfälligen Schaden zu vergüten. Inkrafttreten Dieses Bestattungs- und Friedhofreglement tritt nach Beschluss durch die Stimmberechtigten per. Juli 0 in Kraft. Es hebt dasjenige vom 08. Dezember 00 auf. Beraten und angenommen von der Versammlung der Einwohnergemeinde Brüttelen vom 6. Mai 0. Namens der Einwohnerversammlung Brüttelen Der Präsident Die Sekretärin Sig. K. Weber Kurt Weber Sig. F. Etter Franziska Etter Auflagezeugnis & Publikationszeugnis Die unterzeichnende Gemeindeschreiberin bescheinigt, dass das Reglement 0 Tage vor der beschlussfassenden Gemeindeversammlung öffentlich auflag. Die Auflage- und Einsprachefrist ist im Anzeiger für das Amt Erlach vom 5. April 0 publiziert worden. Gegen das neue Reglement mit Gebührentarif ging keine Einsprachen ein. Brüttelen, 0. Juni 0 Die Gemeindeschreiberin Sig. F. Etter Franziska Etter 8