Westdeutscher SkatSportVerband

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Transkript:

Westdeutscher SkatSportVerband Landesverband 05 e.v. Sitz Köln Finanzordnung WSkSV LV 5 e.v. 1 Grundlagen des Finanzwesen Grundlage des gesamten Finanzwesens des Verbandes sind die 2(3), 8, 18 u. 19 der Satzung des Westdeutschen Skatsportverband LV 5 e.v. (nachstehend WSkSV genannt). 2 Verbandskasse Zur Durchführung seiner Aufgaben unterhält der WSkSV eine Verbandskasse, die vom Schatzmeister geführt wird. Die Aufsicht obliegt dem Präsidenten. 3 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des WSkSV ist das Kalenderjahr. 4 Haushaltsplan 4.1 Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben. Er wird vom Schatzmeister erarbeitet und dem Präsidium zur Genehmigung in der ersten Präsidiumssitzung des Jahres vorgelegt. 4.2 Die einzelnen Haushaltsansätze sind gegenseitig deckungsfähig.

4.3 Ist im Verlaufe eines Haushaltsjahres zu befürchten, dass der vom Präsidium genehmigte Haushaltsplan insgesamt überschritten wird, so ist das Präsidium gehalten, einen Nachtragshaushalt zu beschließen. 4.4 Kann der Haushaltsplan nicht rechtzeitig aufgestellt werden, ist der Schatzmeister berechtigt, notwendige Ausgaben im Rahmen der Haushaltsansätze des Vorjahres zu leisten. 5 Jahresrechnung 5.1 Bis zum 28. Februar eines jeden Jahres legt der Schatzmeister dem Präsidium die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. 5.2 Im jeweiligen Jahr der Mitgliederversammlung legt das Präsidium der MV die Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr vor. In den Zwischenjahren erfolgt das gegenüber dem Verbandstag. 5.3 Der jeweiligen Jahresrechnung ist eine Übersicht über die Vermögensverhältnisse des WSkSV beizufügen. 6 Führung der Kassengeschäfte 6.1 Da die Mitglieder (Verbandsgruppen) und deren Gliederungen eigene Rechtspersönlichkeiten im Sinne des BGB sind, unterliegen diese der jeweiligen eigenen Finanzordnung, unter Beachtung der Satzung und Finanzordnung des DSkV und des WSkSV. 6.2 Die vom Schatzmeister geführte Kasse ist die einzige einnehmende und auszahlende Stelle des WSkSV. Kein sonstiges WSkSV-Organ ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen oder zu verlangen, es sei denn, es handelt im ausdrücklichen Auftrag des Präsidiums.

Auch dürfen ohne Auftrag des Präsidiums von anderen Organen keine geldlichen Verbindlichkeiten für den WSkSV eingegangen werden. 6.3 Die Kassengeschäfte werden vom Schatzmeister geführt. Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein Kassenbeleg vorhanden sein. Jede Ausgabe und Einnahme muss durch den Schatzmeister auf ihre Richtigkeit überprüft werden. 6.4 Barzahlungen sind grundsätzlich zulässig. Der gesamte Zahlungsverkehr sollte aber möglichst über das Konto des WSkSV abgewickelt werden. Über dieses Konto sind der Schatzmeister und der Präsident des WSkSV - jeweils allein - verfügungsberechtigt. 6.5 Wiederkehrende Zahlungen, die durch Präsidiumsbeschluss allgemein festgelegt und angewiesen sind, bedürfen keiner besonderen Anweisung. 6.6 Der geschäftsführende Vorstand ist für die Veröffentlichung von Werbung auf der Internetseite des WSKSV verantwortlich. Werbungen sind kostenpflichtig und müssen vor dem Eintrag auf der Internetseite des LV vom geschäftsführenden Vorstand mehrheitlich beschlossen werden, er ist auch für die Dauer sowie die Kosten der Werbung zuständig. 7 Einnahmen 7.1 Die zur Durchführung der Aufgaben des WSkSV erforderlichen Mittel werden hauptsächlich durch folgende Einnahmen aufgebracht: a) Mitgliedsbeiträge der Verbandsgruppen b) Versicherungsbeiträge (Durchlaufposten f. d. DSkV) c) Start- und Kartengelder d) Verlustspielgelder e) Ordnungsgelder

f) Verfahrenskosten g) Strafgelder h) Werbung i) Sponsorengelder j) Zinsen k) Skatfreund / Meisternadeln etc. (Durchlaufposten f. d. DSkV) 7.2 Mitgliedsbeiträge des WSkSV werden von der MV als Jahresbeitrag festgesetzt. Jeder Verein hat für jedes seiner Mitglieder den vollen Jahresbeitrag an die zuständige Verbandsgruppe und die Verbandsgruppe an den WSkSV abzuführen. Dabei ist Zahlungsfrist beim WSkSV der 28. Februar eines jeden Jahres. Mitgliedsbeiträge des DSkV als Durchlaufposten. Beitragserstattung sind nicht möglich. 7.3 Beiträge der Haftpflichtversicherung sind Durchlaufposten für den DSkV. 7.4 Start-, Karten- und Essengelder sind bei allen Wettbewerben des WSkSV im Voraus einzuzahlen. Die einnehmende Stelle und die Einzahlungsfrist werden rechtzeitig ausgeschrieben. Diese Gelder dienen bei Meisterschaften der Mitfinanzierung der Veranstaltung und bei offenen Veranstaltungen der Preisgestaltung. Bei Nichtantritt verfällt das Start-, Karten- und Essengeld. 7.5 Verlustspielgelder werden bei allen Wettbewerben des WSkSV erhoben und sind vor Ort nach jeder Serie bei Abgabe der Spiellisten bei der Spielleitung abzurechnen. 7.6 Ordnungsgelder werden vom Präsidium bei Verstößen gegen Ordnungen und Beschlüsse festgesetzt. Einzelheiten des Verfahrens regelt der Ordnungsgeld-Katalog (Anlage 2 zur Finanzordnung) 7.7 Verfahrenskosten sind entsprechend der Rechtsordnung im voraus an die Verbandskasse von der Partei zu entrichten, die das Landesverbandsgericht anrufen will. Diese Verfahrenskosten werden nach Erlangen eines

rechtskräftigen Urteils vom WSkSV mit den Beteiligten abgerechnet. 7.8 Strafgelder werden vom Landesverbandsgericht im Rahmen der Rechtsordnung erhoben. Diese Gelder stehen der Landesverbandskasse zu. 7.9 Sponsorengelder sind unbedingte Einnahmen auf die der WSkSV angewiesen ist. Mindestanforderungen an die Ausrichtung von WSkSV-Wettbewerben sind in den Kriterien zur Durchführung von Meisterschaften und offenen Veranstaltungen des WSkSV enthalten. Die eingebrachten Sponsorenleistungen mindern die Kosten der jeweiligen Veranstaltung. 7.10 Zinsen sind Einnahmen, die aus Guthaben vom Sparbuch und Festgeldkonto einfließen. 7.11 Skatfreund / Meisternadeln etc. Durchlaufposten für den DSkV 8 Ausgaben 8.1 Die Ausgaben des WSkSV ergeben sich im Wesentlichen aus folgenden Aufwendungen zur Erfüllung von Verbandszwecken: a) Ausrichtung von Meisterschaften b) Ausrichtung von offenen Veranstaltungen c) Förderung der Jugendpflege d) Kosten der Mitgliederinformation e) Kosten für das Schiedsrichterwesen f) Kosten für notwendige Sitzungen und Tagungen der Organe, einschließlich der Ausschüsse g) Aufwandsentschädigungen h) Kosten der allgemeinen Verwaltung i) Kosten im Damenbereich j) Werbung

8.2 Die vom WSkSV zu tragenden Kosten für die Ausrichtung von Meisterschaften sind im Wesentlichen abhängig von den durch die Ausrichter vermittelten Sponsorenleistungen. Anhaltspunkte sind in den "Kriterien zur Durchführung von Veranstaltungen des WSkSV" genannt. 8.3 Die Ausrichtung aller offenen Veranstaltungen soll kostenneutral für den WSkSV gestaltet werden. 8.4 Über die Höhe der Kosten im Jugendbereich entscheidet das Präsidium. Dem Jugendleiter wird jährlich ein Etat in einer bestimmten Höhe zur Verfügung gestellt. 8.5 Die Kosten des Schiedsrichterwesens werden für Ausbilder (soweit nicht vom DSkV) vom WSkSV übernommen. Es gelten die Sätze für Sitzungen und Tagungen. Die Lehrgangsteilnehmer haben keinen Anspruch auf Erstattung von Auslagen oder Fahrkosten. 8.6 Mitglieder des Präsidiums und des Landesverbandsgerichts sowie durch diese Gremien Beauftragte erhalten bei Teilnahme an Sitzungen und Tagungen Fahrkosten sowie Spesen nach dem Kostenverzeichnis (siehe Anlage 1 der FO). Bei Sitzungen Tagungen und Veranstaltungen des WSkSV nur von/nach einem Ort innerhalb des Bereiches des WSkSV. Außerdem werden die Übernachtungskosten bis zur Höhe des Entgelts für ein DZ übernommen. Ausschussmitglieder, die vom WSkSV zu den Tagungen ihrer Ausschüsse entsandt werden, erhalten einen Kostenzuschuss. 8.7 Der Präsident erhält eine monatliche Aufwandsentschädigung zur Abgeltung des laufenden Aufwands gezahlt. 8.8 Kosten der allgemeinen Verwaltung ist der Aufwand für Anschaffungen für die Geschäftsstelle wie PC, Kopierer, Schreib- und Druckutensilien sowie für evtl. Reparaturen an diesen Geräten.

8.9 Über die Höhe der Kosten im Damenbereich entscheidet das Präsidium. Der Damenreferentin wird jährlich ein Etat in einer bestimmten Höhe zur Verfügung gestellt. 8.10 Die Delegierten der Verbandsgruppen erhalten zu den Tagungen des WSkSV einen Zuschuss. 8.11 Das Präsidium und die Delegierten der Verbandsgruppen erhalten zum Skatkongress einen Zuschuss. 9 Rücklagen 9.1 Zur Deckung unvorhergesehener Mehrausgaben oder Mindereinnahmen aller Art ist das Präsidium des WSkSV verpflichtet, nach Möglichkeit Rücklagen zu bilden. 9.2 Zweckgebundene Rücklagen sind nur für den vorgesehenen Zweck zu verwenden. Ist der Zweck erfüllt, fließen Überschüsse in die Kasse zurück. 10 Einladungen 10.1 Während der Vertretungsvorstand die MV, den VT u. RT einberuft, legen die anderen Organe Lehrgänge und Sitzungen nach Bedarf fest und laden selbständig ein. Die voraussichtlichen Kosten sind nach Absprache im Haushaltsplan einzusetzen und einzuhalten. 10.2 Dem Präsidium ist hiervon über den Schatzmeister rechtzeitig vorher Mitteilung zu geben, unter Angabe von Tag, Ort und Dauer sowie Teilnehmerzahl und des ungefähren Kostenbetrages. 10.3 Der Schatzmeister ist berechtigt, Kürzungen vorzunehmen, wenn die Kosten ein normales Maß übersteigen oder der gleiche Zweck mit geringeren Mitteln erreicht werden kann. 11 Erstattung von Aufwendungen

11.1 Die Mitglieder des Präsidiums, des Landesverbandsgerichts, die Rechnungsprüfer und Beauftragte des Präsidiums des WSkSV erhalten erforderliche Ausgaben gegen Beleg erstattet. Diese Auslagen sollen Quartalsweise zum 15. des Folgemonats abgerechnet werden. Bei Verhinderung kann auf Beantragung noch innerhalb eines weiteren Monats eine Abrechnung erfolgen. Danach entfällt eine Erstattung. 11.2 Die Grundlagen für die Erstattung von Aufwendungen und Auslagen der Teilnehmer an Tagungen, Sitzungen und Meisterschaften, soweit durch diese Finanzordnung und die entsprechenden Anlagen noch nicht geregelt, werden durch das Präsidium festgesetzt. 11.3 Mitglieder der WSkSV Organe "Präsidium und Landesverbandsgericht", die für den WSkSV an Tagungen, Sitzungen und Meisterschaften sowie an offenen Veranstaltungen des WSkSV usw. teilnehmen und bei dieser Gelegenheit besondere Aufwendungen machen müssen, haben Anspruch auf Erstattung. 11.4 Die Teilnehmer an den Meisterschaften des DSkV erhalten Zuschüsse zu ihren Aufwendungen durch den WSkSV (siehe Kostenverzeichnis). 11.5 Ausschussmitglieder, die zu Tagungen ihrer Ausschüsse von den Verbandsgruppen entsandt werden, erhalten vom WSkSV zu den Reisekosten einen Zuschuss. 11.6 Werden weitere Personen für die Durchführung von Aufgaben zu Verbandszwecken in Anspruch genommen, so regelt sich die Erstattung von Rechnungen, Aufwendungen und Auslagen nach einer vorherigen Absprache mit dem Schatzmeister. 12 Rechnungsprüfung

12.1 Rechtzeitig vor jedem Verbandstag bzw. der Mitgliederversammlung haben die Rechnungsprüfer die Kasse und die Buchhaltung des WSkSV zu prüfen und einen Bericht zu erstellen. 12.2 Den Rechnungsprüfern ist Einblick in die Bücher und Belege zu gewähren. 13 Ausführungsbestimmungen 13.1 Soweit in der Finanzordnung des WSkSV nichts weiter bestimmt ist, richten sich die Einnahmen und Ausgaben des WSkSV nach dem Kostenverzeichnis und dem Ordnungsgeld-Katalog. 13.2 Die durch die Landesverbandskasse zu leistenden Ausgaben bestimmen sich nach dem Haushaltsplan und, soweit außerplanmäßige Ausgaben notwendig werden, durch den jeweiligen Nachtragshaushalt. 13.3 Die Auszahlungsbefugnis ist in der Geschäftsordnung des Präsidiums sowie in dieser Finanzordnung geregelt. 14 Schlussbestimmungen 14.1 Änderungen dieser Finanzordnung bedürfen, soweit die Satzung des WSkSV nicht etwas anderes vorschreibt, der Beschlussfassung durch den Verbandstag, in dem Jahr ohne VT die MV. 14.2 Änderungen der Ausführungsbestimmungen zu dieser Finanzordnung bedürfen, soweit Satzung und Ordnungen des WSkSV nicht etwas anderes vorschreiben, der Beschlussfassung durch das Präsidium. 14.3 Über alle Finanz- und Kassenfragen, die in vorstehender Finanzordnung und in den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen im Einzelnen nicht festgelegt sind, ent-

scheidet das Präsidium auf Empfehlung des Schatzmeisters. 14.4 Änderungen der Beiträge oder ähnliches durch Beschluss des DSkV werden in das Kostenverzeichnis übernommen. 14.5 Diese Finanzordnung tritt laut Beschluss des Verbandstages vom 13.01.2013 in Kraft und setzt die Finanzordnung vom 15.01.2012 außer Kraft. Zu dieser Finanzordnung gehören folgende Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Kostenverzeichnis Stand 13.01.2013 Ordnungsgeld-Katalog Stand 13.01.2013