Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

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Transkript:

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Information zur Förderung der Aufbauphase von Leistungserbringern der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) ab 2012 [redaktionelle Anpassung 09/2015] Anlagen Formblatt Antrag auf Gewährung eines Zuschusses Formblatt Subventionserhebliche Tatsachen - Erklärung Formblatt Auszahlungsantrag Formblatt Verwendungsnachweis Formblatt Übersicht über die Ausgaben Grundlagen Die Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) dient dem Ziel, die Lebensqualität und die Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten, zu fördern und zu verbessern und ihnen ein menschenwürdiges Leben bis zum Tod in der vertrauten Umgebung des häuslichen oder familiären Bereichs (hierzu zählen z. B. auch Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Kinder- und Jugendhilfe) oder in einer stationären Pflegeeinrichtung zu ermöglichen. Versicherte mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, haben seit 01.04.2007 Anspruch auf eine Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung ( 37b Abs. 1 Satz 1 SGB V). Versicherte in stationären Hospizen haben einen Anspruch auf die Teilleistung der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV ( 37b Abs. 1 Satz 4 SGB V). SAPV wird grundsätzlich von SAPV-Teams erbracht, mit denen die Krankenkassen zur Sicherung einer bedarfsgerechten Versorgung einen Versorgungsvertrag geschlossen haben ( 132d Abs. 1 SGB V). Bis 31. Dezember 2011 hatten in Bayern vierzehn SAPV-Teams für Erwachsene und zwei SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche Versorgungsverträge abge-

schlossen. Zur flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in Bayern sind jedoch mindestens 50 Teams für Erwachsene und sechs Teams für Kinder und Jugendliche erforderlich. I. Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs 1. Zweck der Förderung Der Freistaat Bayern hat ein erhebliches staatliches Interesse am Aufbau einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung in Bayern mit Leistungen der SAPV, weil mehr Menschen ermöglicht werden soll, bis zuletzt im häuslichen Umfeld zu leben. Vertragsabschlüsse in der SAPV kommen nur zögerlich voran. Einer der Gründe dafür ist, dass SAPV-Teams notwendige Aufbauarbeiten wegen fehlender Geldmittel nur verzögert leisten können. Die bisherigen Erfahrungen mit der Anschubfinanzierung lassen darauf schließen, dass es die Förderung den SAPV-Teams ermöglicht, sich schnell in ihrem Versorgungsgebiet zu etablieren. Die Förderung wird daher fortgeführt. 2. Gegenstand der Förderung Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (StMGP) gewährt ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuwendungen (Zuschüsse) zu den förderfähigen Aufwendungen in der Aufbauphase der SAPV-Teams (siehe I.5.2). Die Aufbauphase umfasst die Gründungsphase (Phase zwischen Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrags bis zum Vertragsabschluss) und die ersten Monate nach Vertragsabschluss. Die Gründungsphase eines SAPV-Teams ist nicht vom Leistungsumfang des Versorgungsvertrages umfasst. Die Aufbauphase beginnt frühestens ab dem Datum der schriftlichen Inaussichtstellung des Versorgungsvertrages durch die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern (ARGE). Die Aufbauphase endet spätestens sechs Monate nach Vertragsabschluss. Die Förderung wird in der Aufbauphase über einen Zeitraum von maximal sechs Monaten ausgereicht. 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger sind SAPV-Teams, denen die ARGE einen Versorgungsvertrag in Aussicht gestellt hat bzw. mit denen die ARGE einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. 2

SAPV-Teams sind Teams, die ambulante spezialisierte palliativmedizinische und palliativpflegerische Leistungen einschließlich deren Koordination erbringen. SAPV-Teams müssen die Anforderungen des 37b SGB V, der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Verordnung von spezialisierter ambulanter Palliativversorgung (Bekanntmachung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 20.12.2007), der Gemeinsamen Empfehlungen des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen nach 132d Abs. 2 SGB V vom 23.06.2008 sowie des Mustervertrages der ARGE in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. SAPV-Teams, die sich ausschließlich der SAPV von Kindern und Jugendlichen widmen, können ebenfalls Zuwendungen nach dieser Förderinformation erhalten. 4. Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zuwendung ist die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE oder der Abschluss eines Versorgungsvertrages. Eine Inaussichtstellung bzw. ein Vertragsabschluss erfolgt, nachdem die ARGE die Anforderungen an das SAPV-Team (siehe I.3) und die Wirtschaftlichkeit des künftigen Betriebs des SAPV-Teams geprüft hat. Maßnahmen, die bereits begonnen wurden, können nicht gefördert werden. SAPV-Teams müssen daher erklären, dass die Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch nicht vor Erlass des Zuwendungsbescheides begonnen wird (Nr. 6 des Formblatts Antrag auf Gewährung eines Zuschusses, siehe II.2). Auf die Möglichkeit, die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zu beantragen, wird verwiesen (siehe II.3). Voraussetzung für die Zuwendung des StMGP ist, dass die Aufbauphase des SAPV- Teams nicht auf andere Weise finanziert werden kann. D. h. die Zuwendung ist subsidiär zu allen anderen Leistungen (vgl. Art. 23 Bayerische Haushaltsordnung - BayHO). 5. Art und Umfang der Zuwendung 5.1 Art und Umfang Das StMGP gewährt einen Zuschuss für den Aufbau von SAPV-Teams während der Aufbauphase in Höhe von maximal 15.000,00 pro Team. Der Zuschuss wird im Wege der Projektförderung als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Ein gesetzlicher Anspruch auf die Förderung besteht nicht. 3

Der Zuwendungsempfänger muss mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben selbst tragen. 5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähige Ausgaben sind Aufwendungen, die in der Aufbauphase eines SAPV- Teams notwendigerweise anfallen und nicht durch den Versorgungsvertrag mit der ARGE vergütet werden. Es handelt sich hierbei insbesondere um: Personalausgaben Sachausgaben (z.b. Bürotechnik, Büromaterial, Telefonkosten) Miete für Räumlichkeiten des SAPV-Teams während der Gründungsphase Ausgaben der Öffentlichkeitsarbeit (z.b. Flyer, Internetauftritt, Reisekosten). II. Verfahren 1. Bewilligungsbehörde Bewilligungsbehörde ist: Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Referat 26 Haidenauplatz 1 81667 München Anfragen etc. können gerichtet werden an: Funktionspostfach palliativversorgung@stmgp.bayern.de Tel. 089 / 54 02 33-263 2. Antragsunterlagen Folgende Antragsunterlagen sind vorzulegen: Formblatt Antrag auf Gewährung eines Zuschusses Das in der Anlage beiliegende Formblatt Antrag auf Gewährung eines Zuschusses ist vollständig auszufüllen. Das Formblatt ist auch verfügbar ter: http://www.stmgp.bayern.de/ministerium/foerderung/doc/antrag.pdf Nachweis zur Trägerschaft 4

Die Rechtsform des SAPV-Teams ist exakt zu bezeichnen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen (z.b. Auszüge des Handels- oder Vereinsregisters). Detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahmen Der Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der beantragten Maßnahmen und des vorgesehenen Zeitraums enthalten. Die Maßnahmen müssen wirtschaftlich und angemessen sein. Die Notwendigkeit der Förderung muss dargestellt werden. Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages / Versorgungsvertrag Die schriftliche Inaussichtstellung eines Versorgungsvertrages durch die ARGE o- der der Versorgungsvertrag selbst ist beizulegen. Aufstellung der Gesamtausgaben der beantragten Maßnahmen Die kalkulierten Gesamtausgaben müssen detailliert dargestellt werden. Es dürfen nur Ausgaben geltend gemacht werden, die in der Aufbauphase notwendigerweise anfallen und die nicht durch den Versorgungsvertrag der ARGE vergütet werden. Ausgaben, die anteilig in der Aufbauphase anfallen, können nur anteilig einbezogen werden. Finanzierung der Gesamtausgaben Es ist darzustellen, wie und von wem die Gesamtausgaben finanziert werden (z.b. Eigenmittel [mind. 10 %, siehe I.5.1], Darlehen, Zuschüsse Dritter, Spenden, Zuschuss des StMGP). Konzept Das durch die ARGE geprüfte Konzept ist beizulegen. Formblatt Subventionserhebliche Tatsachen - Erklärung Das in der Anlage beiliegende Formblatt Subventionserhebliche Tatsachen - Erklärung ist vollständig auszufüllen. Es kann auch in elektronischer Form beim StMGP angefordert werden. 3. Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn Das StMGP kann auf schriftlichen Antrag die schriftliche Zustimmung zu einem vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilen. 4. Zuwendungsbescheid Das StMGP erlässt nach positiver Prüfung des Antrags einen Zuwendungsbescheid. 5

5. Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Für den Auszahlungsantrag ist das Formblatt Auszahlungsantrag zu verwenden (siehe Anlage). Es ist auch verfügbar unter: http://www.stmgp.bayern.de/ministerium/foerderung/doc/auszahlung.pdf. Der Zuschuss darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als er innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Der Zuschuss darf darüber hinaus erst angefordert werden, wenn die vorgesehenen eigenen und sonstigen Mittel des Zuwendungsempfängers verbraucht sind. Das StMGP behält grundsätzlich vom Zuschuss eine Schlussrate ein, die erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausbezahlt wird. 6. Verwendungsnachweis Der Zuwendungsempfänger hat spätestens sechs Monate nach Ende des Förderzeitraums den Verwendungsnachweis unter Verwendung der Formblätter Verwendungsnachweis und Übersicht über die Ausgaben vorzulegen (siehe Anlage). Das Formblatt Verwendungsnachweis ist auch verfügbar ter: http://www.stmgp.bayern.de/ministerium/foerderung/doc/verwendungsnachweis.pdf Das Formblatt Übersicht über die Ausgaben ist auch verfügbar ter: http://www.stmgp.bayern.de/ministerium/foerderung/doc/kosten.pdf Die Vorlage von Belegen ist nicht erforderlich. Der Zuwendungsempfänger hat die Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen fünf Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungszeit bestimmt ist. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und alle sonstigen Geschäftsunterlagen sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 6