Fachhochschule Kaiserslautern Fachbereich Architektur und Innenarchitektur

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Transkript:

Fachhochschule Kaiserslautern Fachbereich Architektur und Innenarchitektur Eignungsprüfungsordnung für den Studiengang Virtual Design vom 09. November 2004 Die in dieser Eignungsprüfungsordnung verwendeten männlichen Begriffe, z. B. Bewerber, schließen die entsprechenden weiblichen Begriffe, hier z. B. Bewerberin, mit ein. Aufgrund des 66 Hochschulgesetz (HochSchG) vom 21.07.2003 (GVBl. S. 167) hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs Architektur und Innenarchitektur der Fachhochschule Kaiserslautern am 17.03.2004 die folgende Eignungsprüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Virtual Design an der Fachhochschule Kaiserslautern beschlossen. Diese Eignungsprüfungsordnung hat der Senat der Fachhochschule Kaiserslautern beschlossen. Mit Schreiben vom 6. September 2004, AZ: 15224 Tgb. Nr. 1623/04 hat das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur das Einvernehmen erklärt. Sie wird hiermit bekannt gegeben. Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich S. 1 2 Zweck der Eignungsprüfung S. 1 3 Gliederung der Eignungsprüfung S. 2 4 Antragsverfahren S. 2 5 Vorauswahl und Zulassung zur S. 2 Prüfung 6 Vorauswahl- und S. 2 Prüfungskommission 7 Hausarbeit S. 3 8 Präsentation der Hausarbeit S. 3 9 Niederschrift S. 3 10 Geltungsdauer S. 3 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, S. 3 Ordnungsverstoß 12 Unterbrechung der Prüfung S. 3 13 Wiederholungsprüfung S. 4 14 Inkrafttreten S. 4 1

1 Geltungsbereich Die Immatrikulation im Studiengang Virtual Design ist unbeschadet der allgemeinen Zugangsvoraussetzungen sowie der sonstigen Immatrikulationsvoraussetzungen vom Bestehen einer Eignungsprüfung abhängig. 2 Zweck der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerber die für den angestrebten Studiengang erforderliche fachspezifische Eignung und die notwendigen besonderen Fähigkeiten besitzen. 3 Gliederung der Eignungsprüfung Die Bewerber haben selbständig angefertigte Arbeiten zur Bewertung vorzulegen (Arbeits-Mappe) und danach das Ergebnis einer selbständig angefertigten Hausarbeit im Rahmen einer Präsentation dem Prüfungsausschuss vorzustellen (Hausarbeit). 4 Antragsverfahren (1) Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt eine schriftliche, formlose Anmeldung voraus. Der Antrag muss bis zum 1. Juni bei der Fachhochschule Kaiserslautern eingegangen sein (Ausschlussfrist). (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: - Lebenslauf mit Angaben zur Ausbildung und zu einschlägigen Vorkenntnissen - Erklärung zu Studienmotivation und persönlicher Entwicklung im künstlerischen, kreativen oder darstellerischen Bereich (max. 1 DIN A4-Seite) - Arbeits-Mappe (siehe 5 Vorauswahl und Zulassung zur Prüfung) - Erklärung darüber, dass der Bewerber eine vergleichbare Eignungsprüfung noch nicht abzulegen versucht hat oder Angaben darüber, wann und wo versucht wurde, eine solche Prüfung abzulegen. 5 Vorauswahl und Zulassung zur Prüfung (3) Die Vorauswahl wird anhand der eingereichten Arbeits-Mappe vorgenommen. (4) Die Arbeits-Mappe soll 10 bis 15 selbständig angefertigte Arbeitsproben aus gestalterischen Bereichen enthalten, mit denen sich die Bewerber bisher beschäftigt und auseinandergesetzt haben. Diese sollten ausschließlich flächig sein und das Format DIN A4 nicht unterschreiten, jedoch nicht größer sein als DIN A2. Dreidimensionale Arbeiten müssen als Fotodokumentation präsentiert werden. 2

(5) Bei der Vorauswahl werden diejenigen Bewerber festgestellt, deren Arbeits- Mappe die erforderliche Eignung zur Teilnahme an der Hausarbeit erkennen lässt. (6) Mit der Zulassung zur Hausarbeit werden den Bewerbern die Termine der Präsentation mitgeteilt. (7) Bei Nichtzulassung zur Hausarbeit erfolgt innerhalb von zwei Wochen die schriftliche Benachrichtigung der Bewerber. Die Arbeitsmappen werden den betroffenen Bewerbern ausgehändigt oder gegen Gebührenerstattung zugesandt. 6 Vorauswahl- und Prüfungskommission (1) Die Vorauswahlkommission ist für die Sichtung und Prüfung der Arbeits-Mappe zuständig. Die Vorauswahlkommission setzt sich aus mindestens 2 Professoren des Studiengangs Virtual Design, einem Mitglied nach 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz und einem Studierenden des Studienganges Virtual Design zusammen. Der Fachbereichsrat bestimmt die Mitglieder. Ein Professor ist zum vorsitzenden Mitglied der Vorauswahlkommission zu bestimmen. Das studentische Mitglied und das Mitglied nach 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz haben bei Entscheidungen über Prüfungsleistungen kein Stimmrecht. (2) Die Prüfungskommission wird zur Durchführung der Präsentation eingesetzt. Die Prüfungskommission setzt sich aus mindestens 3 Professoren oder Lehrbeauftragten des Studiengangs Virtual Design, einem Mitglied nach 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 Hochschulgesetz sowie einem Vertreter der Studierenden des Studienganges Virtual Design zusammen. Der Fachbereichsrat bestimmt die Mitglieder. Die Prüfungskommission wählt unter den Professoren und Lehrbeauftragten einen Vorsitzenden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. (3) Die Vorauswahlkommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder, davon ein Professor, anwesend sind. Die Prüfungskommission berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung und ist beschlussfähig, wenn zwei Professoren anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. (4) Der Präsentationstermin der Hausarbeit wird vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt und den Bewerbern rechtzeitig mitgeteilt. 7 Hausarbeit (1) Das Thema der Hausarbeit ist so zu formulieren, dass ihre Bearbeitung mit einfachen Mitteln möglich ist, aber auch Raum gegeben wird für die Verwendung avancierter Techniken. Es sollen Möglichkeiten zur Demonstration unterschiedlicher Begabungen gegeben sein, etwa künstlerischer, designorientierter, konzeptioneller oder technikorientierter Fähigkeiten. (2) Die Hausarbeit und die Arbeits-Mappe sind ohne fremde Hilfe zu erarbeiten. Eine entsprechende ehrenwörtliche Erklärung ist bei der Präsentation vorzulegen. 3

(3) Bei Bewerbern mit Behinderungen sind deren Belange zu Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. 8 Präsentation der Hausarbeit (1) Die Präsentation besteht aus einem persönlichen Interview, der Verteidigung der Hausarbeit und auf Anfrage der Prüfungskommission aus der Vorstellung in der Mappe enthaltener Arbeitsproben. Die Gesamtdauer der Präsentation je Bewerber soll zwischen 10 und 15 Minuten liegen. 7 Abs. 3 gilt entsprechend. (2) Das Ergebnis der Präsentation ist von der Prüfungskommission zu bewerten und zu einem Gesamtergebnis zusammenzufassen. Das Ergebnis lautet: "bestanden" oder "nicht bestanden". (3) Über das Ergebnis der Präsentation ist der Bewerber spätestens vier Wochen nach Abschluss der Prüfung schriftlich zu benachrichtigen. (4) Bewertungsgrundlage ist die Einschätzung über die Eignung des Bewerbers zur kreativen Arbeit mit neuen Medien. (5) Beurteilungskriterien für die Bewertung sind insbesondere: Mannigfaltigkeit der gestalterischen Begabung, Kreativität (Originalität, Assoziationsvermögen und Interpretationsfähigkeit), Farbempfinden, Formgefühl, Angemessenheit der Mittel im Verhältnis zur Themenwahl, Konzeptionsfähigkeit und Entwicklungsfähigkeit des erreichten Leistungsstandes. 9 Niederschrift Über die Vorauswahl und die Präsentation ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern der Vorauswahl- bzw. der Prüfungskommission zu unterzeichnen ist. Sie muss erkennen lassen, worauf sich das Urteil der Vorauswahl- oder Prüfungskommission stützt. Die Anfertigung der Niederschrift in elektronischer Form ist ausgeschlossen. 10 Geltungsdauer Die Feststellung der Eignung gilt für das auf die Prüfung folgende Zulassungsjahr. 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß (1) Die Eignungsprüfung gilt als "nicht bestanden", wenn die Bewerber zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen. (2) Versuchen die Bewerber das Ergebnis der Eignungsprüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Eignungsprüfung als "nicht bestanden". Die Bewerber, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Präsentation stören, können durch die Prüfungskommission von der 4

Fortsetzung der Eignungsprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Eignungsprüfung als "nicht bestanden". 12 Unterbrechung der Prüfung (1) Können Bewerber aus schwerwiegenden Gründen, die von ihnen nicht zu vertreten sind, an der Hausarbeit nicht teilnehmen oder müssen sie sie aus solchen Gründen unterbrechen, so ist das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe zu benachrichtigen. Dieses prüft die vorgetragenen Gründe und entscheidet, wann die Prüfung abzulegen bzw. fortzusetzen ist. (2) Die Eignungsprüfung gilt als abgebrochen, wenn Bewerber sie ohne Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds der Prüfungskommission unterbrechen oder nach Zulassung zur Hausarbeit nicht an ihr teilnehmen. Die Eignungsprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden. 13 Wiederholungsprüfung (1) Haben Bewerber die Eignungsprüfung nicht bestanden oder sind sie von der weiteren Teilnahme an der Eignungsprüfung ausgeschlossen worden, so können sie grundsätzlich nur einmal wiederholen, frühestens zum nächsten Prüfungstermin. Eine zweite Wiederholung der Prüfung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. (2) Eine vergleichbare Eignungsprüfung, die Bewerber nach einer anderen Prüfungsordnung erfolglos abzulegen versucht haben, gelten bei der Anwendung des Absatzes 1 als eine nach dieser Verordnung nicht bestandene Prüfung. 14 Inkrafttreten Diese Eignungsprüfungsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die sich zum Wintersemester 2004/05 im Studiengang Virtual Design an der Fachhochschule Kaiserslautern einschreiben. Kaiserslautern, den 09. November 2004 Prof. Dipl.-Ing. Wolfgang Schreiber Prodekan des Fachbereiches Architektur und Innenarchitektur der Fachhochschule Kaiserslautern 5