Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 1

Ähnliche Dokumente
Vierte Änderungssatzung zur Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 1

Amtliche Bekanntmachungen

Zweite Änderungssatzung zur Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren

Ordnung über die Durchführung des Auswahlverfahrens zur Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschule im Studiengang Zahnmedizin. Vom 13.

Hochschulzulassungssatzung

1 Anwendungsbereich. 2 Beteiligung am Auswahlverfahren

Amtliche Bekanntmachungen

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus. Ordnung

Anlage 1. Vergabemaßstab 1: Durchschnitts-Abiturnote. Anlage 2. Auswahlmaßstab 2: Studierfähigkeitstest

Inhaltsübersicht. St Hochschulauswahl

Satzung über die Durchführung der Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit universitätsinterner Zulassungsbeschränkung 1

Hochschulzulassungssatzung

1 Anwendungsbereich. 2 Beteiligung am Auswahlverfahren

- 23/1 - Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlgesprächen 1

Technische Universität Dresden. Medizinische Fakultät Carl Gustav Carus

Rahmensatzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen mit Zulassungsbeschränkung nach Auswahlverfahren der Universität

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Satzung über die Durchführung der Auswahlverfahren zur Vergabe von. in Studiengängen mit universitätsinterner Zulassungsbeschränkung 36/34

(2) Zuständige Landesbehörde nach Artikel 6 Abs. 4 des Staatsvertrages ist das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst.

Informationslogistik

Hochschulzulassungssatzung

Vom 24. Juli Inhaltsübersicht

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 7 der Georg-August-Universität Göttingen vom Seite 153

Hochschulzulassungssatzung der. Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 27. Juni 2007

Amtliche Mitteilungen. Datum: Nr.: 192. Satzung für das Hochschulauswahlverfahren der Hochschule RheinMain

Lesefassung vom 30. Juni 2011

- 2-1 Vergabe von Studienplätzen durch die Universität

Hochschulzulassungssatzung der. Otto-Friedrich-Universität Bamberg. Vom 26. September 2007

Ordnung über das Auswahlverfahren. Universität Göttingen. 1 Anwendungsbereich

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

- 2-1 Vergabe von Studienplätzen durch die Universität

Auswahlordnung. für Studiengänge der Hochschule Zittau/Görlitz, in denen ein Auswahlverfahren durchgeführt wird. vom 18. März 2013

Amtliche Bekanntmachungen

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen der Hochschule der Medien Stuttgart (SAB) vom 30.

Amtliche Mitteilungen

O r d n u n g über das hochschuleigene Auswahlverfahren zur Vergabe von Studienplätzen (Auswahlordnung)

Elfte Änderungssatzung zur Satzung über die Durchführung der Auswahlverfahren zur

Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG. Gesetz

A Begründung. B Änderungsfassung

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 376. Sitzung des Senats am 21. Februar 2018 verabschiedet.

Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG. Gesetz

Amtliche Bekanntmachung Nr. 55

Hochschulzulassungssatzung der Universität Bayreuth Vom 20. Juli 2007 In der Fassung der Siebten Änderungssatzung Vom 5. Juli 2017

Zugangs-/ Zulassungs- und Auswahlsatzung

Vom 16. Mai Anwendungsbereich

Mitteilungsblatt der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin Nr. 18/2012 vom 20. Februar 2012

Satzung der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe für das hochschuleigene Auswahlverfahren im Bachelorstudiengang Pädagogik der Kindheit

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 17 vom , Seite

Infrastrukturmanagement

Bachelor Architektur

Genehmigt in der Sitzung des Präsidiums vom und vom

Lesefassung vom 22. Dezember 2017

5 Auswahlverfahren für das 1. Fachsemester für Studiengänge, die zu einem weiteren berufsqualifizierenden

Erste Änderungssatzung. der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 5/8. Universität Leipzig. Vom 14.

Auswahlverfahren BA Gesundheitsförderung i.d.f. v

Amtliche Bekanntmachungen

Fakultätsübergreifende Satzungen:

Hochschulzulassungssatzung der Universität Bayreuth Vom 20. Juli 2007 In der Fassung der Sechsten Änderungssatzung Vom 20.

Zulassungssatzung der Universität Heidelberg für den konsekutiven Masterstudiengang Chemie

Nachstehende Satzung wurde geprüft und in der 349. Sitzung des Senats am 14. Oktober 2015 verabschiedet.

Amtliches Mitteilungsblatt

Zentrale Verwaltung Universität Stuttgart 1 von 5

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Konsolidierte Fassung der Universität Bayreuth:

Hochschulzulassungssatzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Satzung. der Pädagogischen Hochschule Weingarten

Satzung für das hochschuleigene Auswahlverfahren in den Bachelorstudiengängen der Hochschule der Medien Stuttgart (SAB) Vom

über die Ausgestaltung des hochschuleigenen Auswahlverfahrens der Alice-Salomon" Hochschule für Sozialarbeit und Sozialpädagogik Berlin (ASH Berlin)

3. ÄS Lehramt Sek. I Passungsquoten

Satzung der Universität Tübingen für das hochschuleigene Auswahlverfahren in dem Studiengang Sportwissenschaft mit Abschluss Bachelor

Amtliche Mitteilungen der Georg-August-Universität Göttingen vom /Nr. 7

Bachelor Architektur

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Mitteilungen der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin

Universitätsbibliothek Paderborn

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN BULLETIN

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen Nr. 7 vom , Änderung Nr. 2 vom , Änderung Nr. 10 vom

Hochschulzulassungssatzung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

Technische Universität Dresden. Zentrum für Internationale Studien

Fakultätsordnung der Juristenfakultät der Universität Leipzig

Auswahlsatzung. Innenarchitektur. Hochschule für Technik Stuttgart Bachelor Studiengang Innenarchitektur.

ALLGEMEINE ORDNUNG ÜBER DAS AUSWAHLVERFAHREN. für die Studienplatzvergabe in grundständigen Studiengängen ( 5 Absatz 7 NHZG)

AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN

Synopse. Elfter Beschluss des Senats der JLU. vom zur Änderung der

Veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 3 vom , Seite 35-41

20/07. Amtliches Mitteilungsblatt. 16. April Seite

Auswahl-ZulaSatzung Pflegewissenschaft

Veröffentlicht in den Amtlichen Mitteilungen I Nr. 44 vom S. 1715

vom 18. April geändert durch die 1. Änderungssatzung vom geändert durch die 2. Änderungssatzung vom

Amtliche Mitteilungen der Universität Hohenheim

amtliche mitteilungen

Transkript:

AUSZUG der Auswahlsatzung in der nicht amtlichen Fassung der 6. Änderungssatzung, im Senat der Universität Leipzig beschlossen am 8. Oktober 2013, noch nicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht. HINWEIS: Die Änderungssatzung tritt erst mit der amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Satzung der Universität Leipzig über die Zulassung zu Studiengängen nach Auswahlverfahren 1 Auf der Grundlage von 3 des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462) i.d.f. des Änderungsgesetzes vom 31. März 2005 hat der Akademische Senat der Universität Leipzig am 12. April 2005 folgende Zulassungssatzung beschlossen: 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung regelt das Auswahlverfahren der Hochschule (AdH) an der Universität Leipzig zur Vergabe der Studienplätze i.s.v. 6 Abs. 4 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen (Vergabeverordnung) durch die Stiftung für Hochschulzulassung in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie. (2) Zuständige Fakultät im Sinne dieser Satzung ist im Falle der Zulassung zu den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin die Medizinische Fakultät, im Falle der Zulassung zum Studiengang Veterinärmedizin die Veterinärmedizinische Fakultät, im Falle der Zulassung zum Studium der Pharmazie die Fakultät für Biowissenschaften, Pharmazie und Psychologie. 2 Allgemeine Bestimmungen und Vorauswahl (1) Die Teilnehmer an den Auswahlverfahren der Hochschule innerhalb der Quote nach 32 Abs. 3 Nr. 3 Hochschulrahmengesetz (HRG) werden durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Stiftung Hochschulstart) entsprechend der Regelungen der jeweils aktuellen Vergabeverordnung ermittelt. (2) Im Auswahlverfahren für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Veterinärmedizin findet eine Vorauswahl statt. In den Studiengängen Medizin und Veterinärmedizin werden nur Bewerber im Auswahlverfahren berücksichtigt, die in ihrem Antrag die Universität Leipzig mit der Ortspräferenz 1 angegeben haben. Für den Studiengang Veterinärmedizin wird zusätzlich gefordert, dass die Bewerber eine Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) nicht schlechter als 2,5 erreicht haben. Im Studiengang Zahnmedizin nehmen nur Bewerber am Auswahlverfahren teil, die in 1. oder 2. Ortspräferenz die Universität Leipzig genannt haben. (3) Die Bescheiderteilung über Ablehnung und Zulassung erfolgt im Namen und Auftrag der Universität durch die Stiftung Hochschulstart. 1 In dieser Satzung gelten grammatisch maskuline Personenbezeichnungen gleichermaßen für Personen weiblichen und männlichen Geschlechts.

3 Verfahren für den Studiengang Medizin (1) Für den Studiengang Medizin finden nach Vorauswahl gem. 2 die Auswahlmaßstäbe nach SächsHZG 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 (Durchschnittsnote), Ziff. 3 (Berufsausbildung) und Ziff. 5 (Studierfähigkeitstest) Anwendung. Es werden zwei Ranglisten gebildet, in denen jeweils die Durchschnittsnote mit einem weiteren Kriterium verbunden wird. (2) In einer 1. Rangliste für 90 % der zu vergebenden Studienplätze sind die Auswahlmaßstäbe nach 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 5 SächsHZG (Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung (HZB) und Ergebnis eines Studierfähigkeitstests) ausschlaggebend. (3) Das Auswahlkriterium Ergebnis eines Studierfähigkeitstests kann ausschließlich durch Teilnahme am Test für Medizinische Studiengänge in Deutschland (TMS) erworben werden. Der TMS wird von der Universität Heidelberg (Ausführende Stelle: Zentrale Koordinationsstelle TMS) angeboten und durchgeführt. Die Teilnahme am TMS ist freiwillig und bestimmt sich abschließend nach den vom Testveranstalter festgelegten Bedingungen. Ein Rechtsverhältnis zur Universität Leipzig wird durch die Teilnahme am TMS nicht begründet. Die Universität Leipzig verwendet ausschließlich das den Teilnehmern jeweils von der Auswertungsstelle mitgeteilte Testergebnis. Sofern der TMS berücksichtigt werden soll, muss eine Kopie der Ergebnismitteilung der Auswertungsstelle zusammen mit dem Zulassungsantrag innerhalb der allgemeinen für Zulassungsanträge vorgesehenen Fristen nach der Sächsischen Studienplatzvergabeverordnung (Ausschlussfristen) bei der Stiftung Hochschulstart eingereicht werden. Das Ergebnis des TMS wird nur dann in die Wertung zur Ranglistenbildung einbezogen, wenn es besser als die Durchschnittsnote der HZB ist. In diesem Fall wird die Durchschnittsnote mit einer Gewichtung von 60 % und das Ergebnis des TMS mit einer Gewichtung von 40 % zu einer verbesserten Note (unter Verwendung der prozentualen Notenwerte in Anlage 1) neu berechnet. Das Ergebnis wird nicht gerundet. Wird ein Ergebnis zum TMS nicht vorgelegt oder der TMS nicht gewertet, bestimmt allein die Durchschnittsnote der HZB den Rangplatz. (4) In einer 2. Rangliste für 10 % der zu vergebenden Studienplätze werden die Auswahlmaßstäbe nach 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 3 SächsHZG (Durchschnittsnote der HZB und Berufsausbildung) berücksichtigt. Zur Aufnahme in diese Rangliste ist erforderlich, dass eine beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses über eine berücksichtigungsfähige, in Deutschland abgeschlossene oder von der zuständigen deutschen Stelle als gleichwertig anerkannte oder aufgrund bilateraler Abkommen gleichgestellte Berufsausbildung innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bei der Stiftung Hochschulstart eingeht. Die Rangfolge der Bewerber bestimmt sich ausschließlich nach der Durchschnittsnote der HZB. Berücksichtigungsfähig sind folgende Ausbildungsberufe: 1. Altenpfleger 2. Anästhesietechnischer Assistent 3. Arzthelfer 4. Ergotherapeut 5. Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger (auch Kinderkrankenpfleger/-schwester) 6. Gesundheits- und Krankenpfleger (auch Krankenpfleger/-schwester) 7. Hebamme/Entbindungspfleger 8. HNO-Audiologieassistent 9. Logopäde

10. Medizinischer Fachangestellter 11. Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik 12. Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent 13. Medizinisch-technischer Radiologieassistent 14. Motopäde 15. Operationstechnischer Angestellter 16. Operationstechnischer Assistent 17. Orthoptist 18. Physiotherapeut 19. Rettungsassistent 20. Zahnmedizinischer Fachangestellter Für Bewerber mit Berufsabschluss wird zusätzlich in der 1. Rangliste gem. Abs. 2 der Rangplatz nach den dort geregelten Maßstäben bestimmt. Hat sich ein Bewerber nach beiden Ranglisten für die Vergabe qualifiziert, wird ihm der Studienplatz aus der Quote nach Abs. 2 zugewiesen. In der 2. Rangliste (Berufsausbildung) ggf. frei bleibende Studienplätze werden der Quote in der 1. Rangliste (Durschnittsnote, Studierfähigkeitstest) zugerechnet. (5) In beiden Ranglisten wird mit ranggleichen Bewerbern entsprechend 18 Abs. 2 Vergabeverordnung verfahren. (6) Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens wird die Stiftung Hochschulstart beauftragt. 4 Verfahren für den Studiengang Zahnmedizin (1) Für den Studiengang Zahnmedizin sind nach Vorauswahl gem. 2 die Auswahlmaßstäbe nach 3 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 5 SächsHZG (Durchschnittsnote der HZB und Ergebnis eines Studierfähigkeitstests) ausschlaggebend. (2) Regelungen sowie Verfahren zum Erwerb und zur Wertung des Studierfähigkeitstests richten sich nach 3 Abs. 3. (3) Mit der Durchführung des Auswahlverfahrens wird die Stiftung Hochschulstart beauftragt. (nicht abgedruckt) (nicht abgedruckt) 5 Verfahren für den Studiengang Veterinärmedizin 6 Verfahren für den Studiengang Pharmazie 7 In-Kraft-Treten (1) Diese Änderungssatzung wurde vom Senat im Benehmen mit dem Rektorat am.. 2013 erlassen.

(2) Sie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Universität Leipzig veröffentlicht und tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. (3) Die durch die Änderungssatzung getroffenen Regelungen gelten erstmals zum Wintersemester 2014/2015. Leipzig, den... Professor Dr. med. Beate A. Schücking Rektor

Anlage (zu 3 Abs. 2) Notenwerte zur Berechnung der verbesserten Durchschnittsnote HZB in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin Durchschnittsnote Notenwert Notenwert Ergebnis (Note) HZB 60% 40% TMS Wert A Wert B 1,0 0,60 0,40 1,0 1,1 0,66 0,44 1,1 1,2 0,72 0,48 1,2 1,3 0,78 0,52 1,3 1,4 0,84 0,56 1,4 1,5 0,90 0,60 1,5 1,6 0,96 0,64 1,6 1,7 1,02 0,68 1,7 1,8 1,08 0,72 1,8 1,9 1,14 0,76 1,9 2,0 1,20 0,80 2,0 2,1 1,26 0,84 2,1 2,2 1,32 0,88 2,2 2,3 1,38 0,92 2,3 2,4 1,44 0,96 2,4 2,5 1,50 1,00 2,5 2,6 1,56 1,04 2,6 2,7 1,62 1,08 2,7 2,8 1,68 1,12 2,8 2,9 1,74 1,16 2,9 3,0 1,80 1,20 3,0 3,1 1,86 1,24 3,1 3,2 1,92 1,28 3,2 3,3 1,98 1,32 3,3 3,4 2,04 1,36 3,4 3,5 2,10 1,40 3,5 3,6 2,16 1,44 3,6 3,7 2,22 1,48 3,7 3,8 2,28 1,52 3,8 3,9 2,34 1,56 3,9 4,0 2,40 1,60 4,0 Wenn die Summe aus A und B kleiner als die Durchschnittsnote HZB ist, bestimmt der aus A und B errechnete Notenwert die Rangfolge.