IM NAMEN DER REPUBLIK

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gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen.

gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des

Die außerordentliche Revision wird gemäß 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

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BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

Transkript:

[Bereitgestellt: 12.11.2013 13:12] REPUBLIK ÖSTERREICH Oberlandesgericht Wien IM NAMEN DER REPUBLIK Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Jesionek als Vorsitzende sowie den Richter des Oberlandesgerichts Mag. Guggenbichler und KR Kwasny in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Peter Pilz, Abgeordneter zum Nationalrat, c/o Grüner Klub im Parlament, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 1-3, vertreten durch die Noll, Keider Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang Fellner, Herausgeber und Geschäftsführer, c/o Mediengruppe "Österreich" GmbH, 1010 Wien, Friedrichstraße 10, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (EUR 18.000,--), Widerruf (Eur 1.000,--) und Veröffentlichung (EUR 620,--, Gesamtstreitwert EUR 19.620,--), über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 31.5.2013, 10 Cg 133/12g-11, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: Der Berufung wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 1.651,56 (darin EUR 275,26 USt) bestimmte Kosten binnen 14 Tagen zu ersetzen. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt 5.000,-- EUR, nicht jedoch 30.000,-- EUR. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

- 2 - Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Abgeordneter zum Österreichischen Nationalrat und in der Öffentlichkeit ua durch seine die Verflechtung von Politik und Medien aufdeckende und kritisierende Tätigkeit bekannt. Der Beklagte ist Herausgeber der Tageszeitung "Österreich" und Verfasser der auf Seite 4 des angefochtenen Urteils wiedergegebenen, am 1.10.2012 erschienenen Kolumne. In derselben Ausgabe findet sich unter der Rubrik "Thema des Tages" (Seite 5) ein nicht vom Beklagten verfasster, ihm jedoch zur Zeit der Abfassung seiner Kolumne bekannter redaktioneller Beitrag des auf Seite 5 der angefochtenen Entscheidung wiedergegebenen Inhalts. Der Kläger ist im März 1981 in den Mietvertrag seiner Großmutter Hedwig Neumann, die Hauptmieterin der Wohnung 1220 Wien, Schüttaustraße 1-39/14/8 war und in der er mit ihr seit April 1970 im gemeinsamen Haushalt gewohnt hatte, eingetreten. Die Großmutter des Klägers zog 1981 zuerst in das Bezirksaltersheim Kapfenberg und lebte danach von Juli 1981 bis Jänner 1984 im Landespflegezentrum Kindberg. Es sind weder ungewöhnliche noch unrechtmäßige Vorgänge beim Eintritt des Klägers in die genannte Wohnung feststellbar. Der Kläger bezieht als Abgeordneter zum Nationalratbrutto monatlich EUR 8.160,--, daher jährlich EUR 114.240,--. Das mittlere Bruttojahreseinkommen eines unselbständig tätigen Österreichers beträgt EUR 24.516,--. Laut dem Bericht in Österreich hat der Kläger einen monatlichen Hauptmietzins von EUR 147,13 für die Wohnung Schüttaustraße zu zahlen. Die ersten vier Absätze der Kolumne des Beklagten in

- 3 - mit dem Titel "Pilz würde in seinem Fall den Rücktritt fordern" befassen sich damit, dass der Kläger sozusagen als "Skandal-Aufdecker" begonnen habe, jedoch nunmehr gegen den Beklagten ausschließlich Hass entwickle. Die drei letzten Absätze betreffen die Wohnung des Klägers; es heißt dort zuerst, er wohne seit 26 Jahren in einer geförderten Sozialwohnung, die für bedürftige Menschen gedacht sei; dann werden das Einkommen des Klägers, die Wohnungsgröße und der Mietzins von EUR 66,-- sowie ein Quadratmeterpreis von EUR 1,-- bis 2,-- mit einem üblichen Preis von EUR 15,-- in Relation gesetzt und schließlich heißt es im letzten Absatz: "Unanständig. In Wahrheit hat sich Pilz seine Gemeindebauwohnung erschwindelt. Das ist schlicht und einfach extrem unanständig. Bei jedem anderen Politiker würde ein Peter Pilz den Rücktritt fordern." Dem Kommentar des Beklagten ist keine Textstelle zu entnehmen, wonach sich ein "Erschwindeln" ausschließlich auf die Zeit beziehe, seit der der Kläger dem Nationalrat angehört. Der Kläger begehrte, den Beklagten zu verpflichten, es ab sofort zu unterlassen, über den Kläger zu behaupten, dieser habe sich seine Gemeindewohnung erschwindelt, oder inhaltsgleiche unwahre und/oder ehrenrührige Behauptungen über den Kläger aufzustellen und/oder zu verbreiten. Er begehrte weiters den Widerruf dieser Behauptungen gegenüber den Leserinnen und Lesern der Zeitschrift "Österreich" als unwahr unter der Rubrik "Wolfgang Fellner: Das sagt Österreich". Der Beklagte habe die Kolumne als Reaktion auf Kritik des Klägers am Verhältnis von "Österreich" bzw dem Beklagten zu Politikern der Regierungsparteien geschrie-

- 4 - ben. Die Behauptung, der Kläger habe sich die Gemeindebauwohnung, in der er mit seiner Ehegattin seit Jahrzehnten wohne, "erschwindelt", sei unwahr und ehrenrührig. Der Kläger sei berechtigterweise Mieter dieser Wohnung, weil er in das Mietverhältnis seiner Großmutter eingetreten sei. Der Beklagte wendete ein, der Kläger verdiene als Nationalratsabgeordneter brutto monatlich EUR 8.160,-- 14mal jährlich und daher ein Vielfaches eines durchschnittlichen berufstätigen Österreichers. Aus diesem Grund sei im Herbst 2012 in verschiedenen Medien erörtert worden, wie es möglich sei, dass der Kläger ungeachtet seines hohen Einkommens in den Genuss einer Sozialwohnung zu einem Hauptmietzins von EUR 147,13 gelangen habe können. In der Tageszeitung "Österreich" sei am 1.10.2012 auf Seite 5 in der Rubrik "Thema des Tages" ein Bericht über diesen Umstand erschienen. Dieser Artikel sei wahr und der klagsgegenständliche politische Kommentar des Beklagten sei in Zusammenhalt mit der richtigen Berichterstattung zu lesen. Der inkriminierte Kommentar vermittle den Lesern den Eindruck, der Kläger übe seit längerer Zeit eine den Beklagten (und die Zeitung "Österreich") herabsetzende Kampagne, der Kläger beziehe seit 26 Jahren ein extrem hohes Einkommen und diese Umstände würden als extrem unanständig gewichtet, woraus folge, dass sich der Kläger seine Wohnung "erschwindelt" habe und daher in seinem eigenen Fall seinen "Rücktritt fordern" würde. Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Das Erstgericht beurteilte den eingangs der Beru-

- 5 - fungsentscheidung wiedergegebenen, im Berufungsverfahren nicht strittigen Sachverhalt rechtlich dahin, nach allgemeinem Sprachgebrauch verstehe der Leser unter "sich etwas erschwindeln" eine unreelle (gemeint offenkundig: unredliche ) Vorgangsweise, die von jemandem dazu eingesetzt werde, um sich einen unrechtmäßigen Vorteil zuzuwenden, indem er lügenhaft und geradezu betrügerisch vorgehe. In dieser Hinsicht habe jedoch das Beweisverfahren keinerlei Anhaltspunkte erbracht. Der Kläger möge tatsächlich als "public figure" einer Kritik durch die Medien unterliegen und die Kolumne des Beklagten könne als politischer Kommentar angesehen werden, doch dürften auch bei einer politischen Diskussion und Meinungsverschiedenheit die Grenzen zulässiger Kritik nicht überschritten werden. Diese seien im vorliegenden Fall vom Beklagten überschritten worden, weil die inkriminierte Äußerung jedenfalls auch in dem Sinn verstanden werden könne, der Kläger sei zur Erlangung der Mietwohnung der Gemeinde Wien betrügerisch vorgegangen bzw habe allenfalls durch Täuschungshandlungen in einer Art und Weise "geschwindelt", dass er in den Genuss der Mietrechte gekommen sei. Dafür gebe es keinerlei Beweise. Das Klagebegehren sei daher voll inhaltlich berechtigt. Der Widerruf habe - dem Talionsprinzip entsprechend an der Stelle zu erfolgen, an dem auch die inkriminierte Äußerung vorgenommen worden sei. Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in klagsabweisendem Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt der Beklagte einen Aufhebungsantrag. Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu

- 6 - geben. Die Berufung ist nicht berechtigt. 1. Sinn und Bedeutungsgehalt einer beanstandeten Äußerung sowie die Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt, richten sich immer nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung (Kissich in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1330 Rz 9; RIS-Justiz RS0031883). Die Äußerung ist so auszulegen, wie sie vom angesprochenen Verkehrskreis bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (RIS-Justiz RS0031883; vgl RS0031815; 4 Ob 64/10f; 4 Ob 97/07d). Wer eine mehrdeutige Äußerung macht, muss die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen (RIS-Justiz RS0079648); sofern diese Auslegung noch ernstlich in Betracht kommt (4 Ob 18/04g). Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ist der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts zu folgen. Die Behauptung, der Kläger habe sich seine Gemeindebauwohnung erschwindelt erweckt selbst im Gesamtzusammenhang mit der Kolumne des Beklagten und dem gleichzeitig veröffentlichten Artikel den Eindruck, der Kläger sei durch unredliche Methoden in den Besitz seiner Wohnung gelangt. Diese Behauptung ist rufschädigend und ehrenbeleidigend zugleich, womit der Beweis ihrer Wahrheit dem Beklagten obliegt (RIS-Justiz RS0031798). Der Beklagte hat diesen Beweis nicht erbracht. 2. Wenn der Beklagte weiters die Rechtsmeinung vertritt, es handle sich bei dem den Gegenstand des Urteilsbegehrens bildenden Vorwurf um ein zulässiges politisches Werturteil isv Art 10 MRK, ist ihm zu entgegnen, dass die

- 7 - Behauptung, jemand sei mit unredlichen Methoden an eine Wohnung gekommen, kein Werturteil, sondern eine Tatsachenbehauptung ist. Unwahre Tatsachenbehauptungen sind vom Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung nicht gedeckt (6 Ob 159/06k ua). 3. Schließlich wendet sich der Beklagte auch erfolglos gegen den dem Widerrufsbegehren stattgebenden Teil der Entscheidung. Der Beklagte hat die zu unterlassende Äußerung in seiner Rubrik Das sagt Österreich getätigt. Entsprechend dem Äquivalenz- und Talionsprinzip erscheint es daher geboten, auch den Widerruf an der selben Stelle vorzunehmen. 4. Worin der eingangs der Berufung angekündigtes sekundäre Verfahrensmangel gelegen sein sollte, legt der Beklagte nicht näher dar. Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands gründet sich auf 500 Abs 2 Z 1 lit b ZPO. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen. Rechtsfragen der in 502 Abs 1 ZPO genannten Qualität und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung waren nicht zu lösen. Oberlandesgericht Wien 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 Abt. 1, am 29. Oktober 2013 Dr. Regine Jesionek Elektronische Ausfertigung gemäß 79 GOG