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Transkript:

Informationen für Geflügelhalter/-innen Geflügelpest, eine Tierseuche Die Geflügelpest (Aviäre Influenza, umgangssprachlich Vogelgrippe genannt) ist eine akute, hoch ansteckende, fieberhaft verlaufende Viruserkrankung der Vögel. Sie kann erheblichen wirtschaftlichen Schaden verursachen und kommt bei Hühnern, Puten und bei zahlreichen frei lebenden Vogelarten vor. Enten, Gänse, Tauben und andere Wildvögel erkranken entweder kaum oder zeigen keine Symptome, sie können aber für die Verbreitung des Erregers bedeutend sein. Spezielle Risikofaktoren für die Übertragung auf den heimischen Geflügelbestand sind die Freilandhaltung und damit die Kontaktmöglichkeit zwischen Haus- und Wildvögeln, Betriebe in Gebieten mit hoher Dichte an Zugvögeln, eine geringe Entfernung eines Betriebs zu Sammelorten von Zugvögeln (z.b. Feuchtgebiete, Sümpfe, Seen, Flussläufe) bzw. die Lage eines Betriebes entlang der Zugrouten. Übertragung von Tier zu Tier Das Virus wird vom Tier mit Kot, Speichel und Tränenflüssigkeit ausgeschieden, wobei besonders der Kot besonders virushaltig ist. Die Ansteckung erfolgt direkt oder durch Kontakt mit infiziertem Material wie Kot, Transportkisten, Gerätschaften, Eierkartons, Schuhwerk, Kleidung, Fahrzeugen. Bei starker Staubentwicklung ist auch eine Ansteckung über die Luft möglich. Übertragung auf den Menschen Prinzipiell wird die Vogelgrippe nur von Tier zu Tier übertragen. Eine Ansteckung des Menschen an einem infizierten Tier ist zwar grundsätzlich möglich, kommt allerdings nur selten und nur bei sehr engem Kontakt zwischen Tier und Mensch vor, Etwa in Asien, wo Mensch und Tier auf sehr engem Raum zusammen leben. Durch eine Ko-Infektion zwischen dem Geflügelpest- und dem aktuellen Grippevirus könnte allerdings ein neues Virus entstehen, dass von Mensch zu Mensch übertragen wird. Um einen solchen Fall zu verhindern, wird eine Impfung mit dem aktuellen Grippeimpfstoff für alle Personen empfohlen. 1

Aufgrund der aktuellen Situation (mehrere Fälle von H5N1- Infektionen bei Wasservögeln auf österreichischem Boden) gelten derzeit folgende zusätzliche Maßnahmen in ganz Österreich: 1. Meldung einer Geflügelhaltung Alle Halter/-innen von Geflügel und anderen Vögeln müssen diese Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde melden. Das dafür notwendige Formular kann unter www.ovis.at herunter geladen, ausgefüllt und an die Bezirksverwaltungsbehörde geschickt werden. Meldedaten sind Name und Anschrift des Tierhalters/der Tierhalterin, LFBIS-Nummer (soferne vorhanden) und Art der gehaltenen Vögel und deren Anzahl zum Zeitpunkt der Meldung. Gemeldet werden müssen alle Haltungen (ab 1 Tier); das gilt auch für Zoos, Tierheime, Hobbyhaltungen, Kleinhalter und Haltungen zu jagdlichen Zwecken. Nicht gemeldet werden muss die Haltung von Ziervögeln, die dauerhaft in geschlossenen Räumen und ohne direkten oder indirekten Kontakt zu anderen Vögeln gehalten werden sowie Betriebe, die bereits registriert sind, wie z.b. über den Mehrfachantrag Flächen (Tierliste; Meldung bei AMA), Geflügelhaltungen (Meldung bei Statistik Austria), über die Registrierung gemäß Geflügelhygieneverordnung oder Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier (Amtliches Legehennenregister) und Mitglieder der Österreichischen Qualitätsgeflügelvereinigung (Geflügelgesundheitsdienst). 2. Vorschriften die Haltung von Geflügel betreffend: Verpflichtung zur Haltung in Stallungen oder geschlossenen Haltungsvorrichtungen: Alle als Haustiere gehaltenen Vögel auch jene von Hobbyhaltern sind ab sofort dauerhaft in Ställen zu halten. Jene Halter/-innen, die über keinen Stall verfügen, müssen für eine geschlossenen Haltungsvorrichtung sorgen, die einen Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot verhindert. Im begründeten Einzelfall kann der/die Amtstierarzt/-ärztin Ausnahmen genehmigen, z.b. Straußen-Haltungen aus Tierschutzgründen. Allerdings sind in einem solchen Fall diverse Untersuchungen auf Kosten des Tierhalters vorzunehmen. Trennung von Enten und Gänsen von anderem Geflügel 2

3. Verbot von Tierausstellungen und anderen Veranstaltungen Vorläufig dürfen Veranstaltungen, bei denen Geflügel oder andere Vogelarten ausgestellt, getauscht, gehandelt oder vorgeführt werden, nicht durchgeführt werden. Denn jede Veranstaltung, bei der Geflügel aus verschiedenen Herkunftsbetrieben an einem Ort zusammen kommt, birgt die Gefahr der Weiterverbreitung von Krankheiten. 4. Verbot der Jagd auf Wildvögel 5. Verschärfte Kriterien für die Meldepflicht bei Seuchenverdacht Die Geflügelpest ist gemäß Tierseuchengesetz und Geflügelpestverordnung anzeigepflichtig. Bei Verdacht auf Geflügelpest muss sofort die Amtstierärztin/der Amtstierarzt bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde informiert werden. Diese/r entnimmt im Bestand Proben und schickt sie zur Abklärung an das Nationale Referenzlabor, Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Institut für veterinärmedizinische Untersuchungen Mödling. Ein meldepflichtiger Seuchenverdacht in einem Geflügelbetrieb besteht jedenfalls, wenn bei den Tieren folgende Symptome festgestellt werden: plötzliches Verenden einer größeren Anzahl von Tieren (mehr als 3% pro Woche) massiver Rückgang der Legeleistung (mind. zwei Tage lang mehr als 5% Rückgang) plötzlicher Abfall der Wasser- und Futteraufnahme um mehr als 20% respiratorische Erscheinungen Ödeme oder Blutungen an Kopf, Hals, Kamm oder Beinen Die Meldepflicht gilt übrigens nicht nur für landwirtschaftliche, sondern auch für Kleinbetriebe und Hobbyhalter! Anzeigepflicht von totem Wassergeflügel Beachten Sie: Neben der Anzeige eines Seuchenverdachts bei eigenem Geflügel muss jeder, der totes Wassergeflügel findet, dies unter Angabe des Fundortes unverzüglich der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzeigen. 3

Achtung: Bitte vermeiden Sie, krankes oder totes Geflügel zu berühren, weder in Ihrem Betrieb noch in der freien Wildbahn. Falls das dennoch einmal nötig werden sollte, tragen Sie bitte ausreichende Schutzkleidung (Schutzmantel, Kopfbedeckung die Ihre Haare schützt, eine Mundnasenmaske, Schutzbrille, Handschuhe, Stiefel). Folgende Maßnahmen können Sie als Tierhalter zusätzlich ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung Ihres Geflügels so gering wie möglich zu halten: Vermeiden Sie das Eindringen von Wildvögeln im Geflügelstall. Lagern Sie Futter so, dass keine Wildvögel dazu kommen. Wechseln Sie Ihre Schuhe und Kleidung vor und nach Betreten des Stalles. Benutzen Sie die Desinfektionswanne. Tauschen Sie keine Geräte u.ä. zwischen den verschiedenen Geflügelhaltungen aus. Lassen Sie keine betriebsfremden Personen die Ställe betreten. Achten Sie auf ausreichende Hygiene bei Auslandsreisen. Besondere Vorsicht bei der Rückkehr von Auslandsaufenthalten aus gefährdeten Gebieten im Hinblick auf die Erregereinschleppung (z.b. über verschmutzte Schuhe) Reinigen und desinfizieren Sie regelmäßig Ihre Ställe. Halten Sie Ihre Kinder davon ab, mit Vögeln zu spielen. Verbieten Sie ihnen jedenfalls, kranke oder tote Vögel anzugreifen. Vergewissern Sie sich, dass Ihre Kinder sich die Hände vor dem Essen waschen. Ihre Kinder sollten Ihnen sofort erzählen, wenn sie krankes oder totes Geflügel gefunden haben. Exkurs: Aviäre Influenza-Impfung: Derzeit ist in Österreich die prophylaktische Impfung des Geflügelbestandes gegen das H5N1-Virus verboten. Gründe, die im Falle des Auftretens von Geflügelpest in Österreich gegen eine Impfung sprechen, sind: 4

Wirksamkeit des Impfstoffes nur gegen einen Influenza-Stamm, unter dem Impfschutz kann sich eine Infektion mit einem anderen Stamm verbreiten; Möglichkeit der Ausscheidung von infektionsfähigem Impfvirus Sinken des Seuchenbewusstseins (Hygienemängel, da sich die Landwirte evtl. ausschließlich auf die Impfung verlassen) Kosten des Impfstoffes und Tierarztkosten Handelsnachteile: geimpftes Geflügel und Produkte von geimpften Tieren können keine oder nur sehr schwer Abnehmer finden. Nach den derzeitigen Bestimmungen kann eine so genannte Notimpfung nur in Ergänzung zu den Bekämpfungsmaßnahmen nach Ausbruch der Seuche durchgeführt werden. Im Falle eines verheerenden Seuchenzuges wäre die aktuelle Lage in Österreich neu zu bewerten und unter Berücksichtigung der Infektiosität des Virusstammes, der Geflügeldichte der Betriebe und nicht zuletzt der Wirtschaftlichkeit der zu treffenden Maßnahmen zu entscheiden. Die Entscheidung liegt beim Bundesministerium für Gesundheit und Frauen und bedarf der Genehmigung durch die EU. Vorgehen bei einem Seuchenausbruch in einem Geflügelbetrieb Sollte es in einem Betrieb zu einem Seuchenausbruch kommen, wird über diesen eine amtliche Sperre verhängt und alles Geflügel im Seuchenbetrieb getötet und unschädlich beseitigt. Um eine Weiterverbreitung der Seuche auf andere Geflügelbetriebe zu verhindern, werden alle Kontaktbetriebe bzw. Betriebe in unmittelbarer Nachbarschaft ermittelt und je nach Risiko auch die Tiere dieser Betriebe getötet. Beachte: Der/die betroffene Tierhalter/in bekommt den Wert der Tiere ersetzt. Der Ansprechpartner für den/die Tierhalter/in ist die Amtstierärztin/der Amtstierarzt, die/der wiederum an das lokale Krisenzentrum der Veterinärabteilung im Amt der Landesregierung über seine Maßnahmen berichtet. Durch die Tötung des infizierten Geflügels und die Beseitigung der Tierkörper und der Produkte der infizierten Tiere gelangt kein Geflügelfleisch, das von erkrankten Tieren stammt, in den Handel. 5

Maßnahmen zur Prävention einer Ansteckung des Menschen (gilt für den Fall, dass es in einem Betrieb zum Seuchenausbruch gekommen ist): Tierhaltungsbereiche, in denen sich erkrankte oder krankheitsverdächtige Tiere aufhalten, sollten nur in Ausnahmefällen betreten werden. Vor dem Betreten der Tierhaltungsbereiche ist spezielle Kleidung sowie persönliche Schutzausrüstung anzulegen, die vor Verlassen des Bereiches abgelegt und in dicht schließenden Behältnissen so aufbewahrt und einer fachgerechten Reinigung/Desinfektion oder der Entsorgung zugeführt werden muss, so dass es zu keiner Verschleppung von Krankheitserregern kommen kann. Zu dieser speziellen Kleidung und persönlichen Schutzausrüstung gehören insbesondere - körperbedeckende Arbeitskleidung (z.b. Overall, ggf. Einmalschutzanzüge), - eine die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung, - geeignete, desinfizierbare Stiefel, - flüssigkeitsdichte desinfizierbare Schutzhandschuhe, - Augenschutz z.b. in Form einer eng anliegenden Schutzbrille mit Seitenschutz. Nach Verlassen des Tierhaltungsbereiches und ggf nach dem Ablegen der Arbeits- /Schutzkleidung sind die Hände zu desinfizieren. Die speziellen tierseuchenrechtlichen Anforderungen sind zu beachten. Weiters ist eine medizinische Behandlung in Absprache mit einem Arzt in Betracht zu ziehen (antivirale Prophylaxe, Impfung gegen humane Influenzaviren (mit dem aktuell empfohlenen Impfstoff), um Doppelinfektionen mit humanen Influenzaund Geflügelpestvirus zu verhindern). Stand: Februar 2006 Für weitere Informationen können Sie die Info-Hotline der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) unter 050 555 666 kontaktieren. Rechtlicher Hinweis: Dieses Papier erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist ohne jede Gewähr. 6

Weiterführende Informationen gibt es unter www.ages.at und unter www.bmgf.gv.at, wo auch der Österreichische Pandemieplan sowie der Krisenplan Klassische Geflügelpest und Newcastle Disease 2000 zum Download zu finden sind. 7