Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens

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1 Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens Niedersächsischer Landkreistag Postfach Hannover 28. Februar 2006 Durchwahl: (0511) Aktenzeichen: /19 K/Bu Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens für die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden vor und nach der Feststellung des Ausbruchs der Vogelgrippe bei wildlebenden Vögeln Ausgangslage In den letzten Tagen wurde bereits in den Länden Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig- Holstein, Baden-Württemberg und Brandenburg die Vogelgrippe bei Wildgeflügel festgestellt. Jeden Tag ist damit zu rechnen, dass dieser Fall auch in Niedersachsen eintritt. Schon jetzt wird den Gemeinden, den Städten, den Landkreisen, der Polizei und der Feuerwehr täglich der Fund von toten Vögeln gemeldet, die aufgesammelt und beseitigt werden müssen. Deswegen haben sich der Niedersächsische Landkreistag, der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- Gemeindebund entschlossen, in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für den ländlichen Raum, Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport, dem Niedersächsischen Umweltministerium und dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit die folgenden Empfehlungen für die Zusammenarbeit der Landkreise, Städte und Gemeinden sowie der Polizei und der Feuerwehr zu geben. Niedersächsischer Landkreistag Haus der kommunalen Selbstverwaltung Am Mittelfelde Hannover Tel.: (05 11) Fax: (05 11) Internet: geschaeftsstelle@nlt.de

2 2 Zuständigkeiten Die Landkreise, die Region Hannover und die kreisfreien Städte sind zuständig für die Tierseuchenbekämpfung, die Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierkörperbeseitigung) und die Abfallentsorgung. Die Gemeinden sind allgemeine Gefahrenabwehrbehörden sowie nach 17 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG) verpflichtet, das erforderliche nichttierärztliche Hilfspersonal zur Verfügung zu stellen, soweit es nicht von Dritten gestellt wird. Für Sperren nach dem Tierseuchengesetz haben sie die innerhalb ihres Gebietes notwendigen Einrichtungen zu stellen. Die zuvor genannten Zuständigkeiten kommen zum derzeitigen Zeitpunkt, in dem in Niedersachsen noch keine Vogelgrippe bei Wildvögeln entdeckt wurde, nur teilweise zur Anwendung, da z. B. die Zuständigkeiten der Landkreise und kreisfreien Städte gerade davon abhängen, dass die Tierseuche festgestellt wurde und die Verpflichtung der Gemeinden nach 17 AGTierSG ebenfalls nur nach Feststellung der Tierseuche eintritt. Auch die Polizei und die Feuerwehr haben hinsichtlich des Aufsammelns und Beseitigens von toten Vögeln keine originären Zuständigkeiten, sind jedoch zur Unterstützung der Landkreise und Gemeinden verpflichtet. Vor diesem Hintergrund hat sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens zusammen mit den zuvor genannten obersten Landesbehörden entschlossen, nicht die Zuständigkeiten und eventuelle Kostenerstattungen in den Vordergrund zu stellen, sondern die Frage, wie die derzeitige Situation vor und nach Ausbruch der Vogelgrippe bei Wildvögeln organisiert werden kann. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat dazu bereits für den Einsatz der Polizei und der Feuerwehr bei der Bekämpfung der Aviären Influenza (Vogelgrippe) Erlasse herausgegeben (vgl. Erlass des Landespolizeipräsidiums im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom LPP /1 für die Polizei und Erlass vom für die Feuerwehr s. Anlage). A. Einsammeln von Wildvögeln außerhalb von Sperr- und Beobachtungsgebieten 1. Meldewege Es sollte versucht werden, den Bürgern für die Meldung toter Vögel eine einzige Telefonnummer anzugeben. Das sollte in der Regel die Amtsnummer ( nicht 112! ) der Feuer- Im Folgenden wird auch für die Region Hannover nur noch der Begriff die Landkreise verwandt.

3 3 wehr-einsatz-und-rettungsleitstelle (FEL) sein. Von dort aus besteht die direkte Alarmierungsmöglichkeit der Veterinärbehörde des Landkreises, der Ordnungsbehörde der Gemeinde oder auch der Polizei und Feuerwehr. Soweit die Gemeinden dazu bereit sind und sogar eventuell eine Notbereitschaft für die Bauhofmitarbeiter organisiert ist, besteht natürlich auch die Möglichkeit einer direkten Meldung an diese (so z. B. im Landkreis Harburg). Die Bürger sollten jedoch darüber informiert werden, dass die Notrufnummern 112 und 110 für die Meldung toter Vögel im Normalfall wegen der möglichen Überlastung - nicht genutzt werden sollten. Für Auskünfte und Informationen zur Vogelgrippe kann auf die Hotline des LAVES 0441/ sowie auf die Internetseite verwiesen werden. Einige Landkreise haben darüber hinaus eine eigene Hotline eingerichtet. 2. Sammlung Da bei einem größeren Anfall toter Vögel das Personal der Kommunalbehörde kaum ausreichen wird und die Entfernungen zu dem jeweiligen Fundort häufig zu groß sind, wird empfohlen, dass die Städte und Gemeinden die gemeldeten Fundtiere aufsammeln sollten. Das könnte im Regelfall durch die Mitarbeiter der Bauhöfe geschehen. Im Notfall bzw. außerhalb der Dienstzeiten, soweit keine Notrufbereitschaft für den Bauhof besteht, sollte dafür die Feuerwehr eingesetzt werden. Dabei könnte auch eine Differenzierung zwischen Trockensammlung und einer Gewässerbergung vorgenommen werden, letztere sollte dann in der Regel der Feuerwehr überlassen werden. Die gesammelten Tiere müssen dann den Veterinärbehörden der Landkreise /kreisfreien Städte (z. B. auf den Bauhöfen) zur Abholung bereitgestellt werden. Der Amtstierarzt entscheidet anschließend, von welchen Tieren eine Probe zu nehmen ist und der entsprechenden Untersuchung zuzuführen ist und welche Tiere direkt beseitigt werden können. 3. Personenschutz Alle Personen, die bei der Sammlung und Beseitigung der toten Vögel mit den Tierkörpern in Berührung kommen könnten, bedürfen einer Schutzausrüstung. Das Niedersächsische Landesgesundheitsamt hat in dem anliegend beigefügten Merkblatt, Stand , diese Schutzmaßnahmen im Einzelnen beschrieben. Für die Aufsammlung der toten Vögel außerhalb des Sperrbezirkes und des Beobachtungsgebietes gelten die Hinweise unter E. Gleichwohl ist es notwendig, die konkret mit der Sammlung der toten Vögel beauftragten Personen in der Handhabung der Schutzkleidung und den allgemeinen Schutzmaßnah-

4 4 men zu unterweisen. Diese Unterweisung geschieht durch die Landkreise. Soweit die Schutzkleidung nicht vorhanden ist, stellen die Landkreise diese zur Verfügung. 4. Beseitigung Die Beseitigung der aufgesammelten toten Vögel geschieht in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen oder in den jeweils zuständigen Tierkörperbeseitigungsanstalten. Die Landkreise/kreisfreien Städte veranlassen die im Einzelfall mögliche Beseitigung. 5. Kosten Es wird empfohlen, dass entsprechend der zuvor vorgenommenen Aufgabenverteilung jede kommunale Behörde die ihr entstehenden Kosten selbst trägt. B. Einsammeln von Wildvögeln in Sperr- und Beobachtungsgebieten Sobald Teile Niedersachsens in ein Sperr- und Beobachtungsgebiet (3km-Radius Sperrbezirk und 10km-Radius Beobachtungsgebiet um den Fundort eines Vogelgrippe-positiven Wildvogels) fallen, gelten in diesen Gebieten, die Bestimmungen des Tierseuchenrechts und des Rechts für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Für die tierseuchenrechtlichen Maßnahmen sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig, die Gemeinden haben gemäß 17 AGTierSG Hilfspersonal und die notwendigen Einrichtungen für das Errichten von Sperren zu stellen. Die Grundstückseigentümer trifft in diesem Fall eine Meldepflicht nach 7 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Die Tierkörperbeseitigungspflichtigen, das sind nur zum Teil noch die Landkreise, zum größeren Teil die Betreiber der Tierkörperbeseitigungsanstalten, sind nach 8 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes zur Abholung der Tiere verpflichtet. 1. Meldewege Auch diesem Fall sollten die Meldewege - wie unter A.1 beschrieben - genutzt werden. 2. Sammlung Auch für die Sammlung gilt das unter A 2. Gesagte.

5 5 3. Personenschutz Hier gelten die Hinweise unter C und D des Merkblattes des Landesgesundheitsamtes. 4. Beseitigung Die innerhalb des Sperr- und Beseitigungsgebietes gefundenen Wildvögel unterliegen der Beseitigungspflicht nach dem Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsrecht, werden also durch die Landkreise und kreisfreien Städte in der Regel in Tierkörperbeseitigungsanlagen entsorgt. 5. Kosten Für die Kostenverteilung gilt das unter A 5. Gesagte. C. Ausbruch der Geflügelgrippe bei Hausgeflügel Die Zuständigkeiten sind in diesem Fall geregelt. Die Landkreise und kreisfreien Städte werden ihre Krisenzentren aktivieren und die notwendigen Maßnahmen u. a. auf der Grundlage des Tierseuchenbekämpfungshandbuchs durchführen. Anlage

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