LANDRATSAMT WEIMARER LAND
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- Timo Morgenstern
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1 LANDRATSAMT WEIMARER LAND Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Weimarer Land, Bahnhofstraße 28, Apolda An alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in den Gemeinden Vippachedelhausen mit OT Thalborn, Neumark und an der Kreisstraße zwischen Neumark und Berlstedt PF 1354 D Apolda Bahnhofstraße 28 D Apolda Telefon ( ) Telefax ( ) Auskunft erteilt: Dr. Stefan Kleinhans Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unsere Zeichen/Aktenzeichen Durchwahl Datum - - II/ 39/sk/508-4 (03644) Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest in einer Tierhaltung im Landkreis Sömmerda Beobachtungsgebiet im Kreis Weimarer Land Das Landratsamt Weimarer Land, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erlässt auf Grund der am in Orlishausen (Landkreis Sömmerda) amtlich festgestellten Geflügelpest folgende Allgemeinverfügung 1. Festlegung eines Sperrbezirkes, der folgende Orte umfasst: Für den Kreis Weimarer Land in diesem Fall NICHT zutreffend 2. Um den unter Nr. 1 genannten Sperrbezirk wird im Kreis Weimarer Land ein Beobachtungsgebiet (nach Abbildung 1 und 2) gebildet, welches folgende Orte umfasst: Vippachedelhausen, einschließlich OT Thalborn, Neumark und die Anlieger der Kreisstraße zwischen Neumark und Berlstedt. Die Hinweise auf den Seite 6 unter Buchstabe B. dieser Verfügung sind in diesen Orten als geltendes Recht umzusetzen. 3. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen Nr. 1 und 2 wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 4. Die Verfügung ergeht kostenfrei. 5. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Öffnungszeiten: Mo: Uhr Di: und Uhr Do: und Uhr Bankverbindung: Sparkasse Mittelthüringen BLZ Kto-Nr VR Bank Weimar eg BLZ Kto-Nr IBAN: DE SWIFT-BIC: HELADEF1WEM 4_Allgemeinverfügung_Beobachtungsgebiet-AP_SÖM- Orlishausen.docx
2 Abbildung 1: Beobachtungsgebiet, beide Landkreise (dunkelblau, Grenze Beobachtungsgebiet) 2 Abbildung 2: Beobachtungsgebiet, Segment Kreis Weimarer Land (hellblau, Kreisgrenze; dunkelblau, Grenze Beobachtungsgebiet.
3 3 Begründung I. Am wurde vom Landratsamt Sömmerda, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Ausbruch der Geflügelpest in Orlishausen amtlich festgestellt. Um eine Verbreitung der Geflügelpest durch Tiere, Menschen oder Fahrzeuge zu verhindern, war mit sofortiger Wirkung um den Seuchenherd als wirkungsvolle zweite Barriere mit einem Radius von mindestens drei Kilometern ein Sperrbezirk zu bilden. Darüber hinaus war um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet hat dabei mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbetrieb zu betragen. Das Beobachtungsgebiet erstreckt dabei bis auf das Gebiet des Kreises Weimarer Land. Da die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, waren die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen mit sofortiger Vollziehung als Allgemeinverfügung entsprechend 41 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) anzuordnen und öffentlich bekannt zu geben. II. Zu Nr. 1 bis 3: Gemäß 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 1 Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), i. V. m. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) i. d. zz. g. F. ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Weimarer Land zuständige Behörde für den Erlass dieser Verfügung. Rechtsgrundlagen der Anordnungen sind 1, 21, 27 und 30 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), 6 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 17 G v (BGBl. I S. 3106), sowie 9 bis 14, 22 bis 24, 26, 28, 31, 35 bis 37, 39 bis 41 und 43 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) i. d. zz. g. F. Ist der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß 21 Abs. 1 der GeflPestSchV das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens 3 km als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.
4 4 Um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk legt die zuständige Behörde gemäß 27 Abs. 1 der GeflPestSchV ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 km. Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest kann die zuständige Behörde gemäß 30 Abs. 1 der GeflPestSchV zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Vögeln wie z. B. Hühnern, Enten, Gänsen, Puten, Wachteln und Wildvögeln, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe und anderen Geflügelhaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, war es erforderlich, einen Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet in der unter den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung genannten Größe festzulegen. Die Festlegung eines kleineren Sperrbezirks bzw. Beobachtungsgebiets kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung nicht in Betracht. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hoch ansteckende Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten insbesondere durch Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Zu Nr. 4: Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 ThürTierGesG i. V. m. 1 und 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom (GVBl. S. 325) i. d. zz. g. F. Zu Nr. 5: Nach 28 Abs. 1 ThürVwVfG ist bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann gemäß 28 Abs. 2 ThürVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn a) eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; b) durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; c) die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder d) Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Eine Anhörung entsprechend 28 Abs. 3 ThürVwVfG unterbleibt auch, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage von 35 i. V. mit 41ThürVwVfG. Da sich der Verwaltungsakt an eine Vielzahl Betroffener richtet, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind, war zur Verkündung eine Allgemeinverfügung zu wählen.
5 5 Die Anordnung ist ohne vorherige Anhörung und als sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse ergangen. Die tierseuchenrechtliche Anordnung erduldet, wegen der Gefahr die von einer Geflügelpestinfektion ausgeht, keinen Aufschub. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wiederspruch ist schriftlich an das Landratsamt Weimarer Land, PF 1354, Apolda zu richten oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Kreises Weimarer Land Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Bahnhofstraße 28, Apolda einzulegen. Wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie diese Verfügung auch dann zu befolgen haben bzw. vollziehbar ist, wenn Sie dagegen rechtzeitig Widerspruch einlegen. Im Auftrag Dr. Kleinhans Amtstierarzt
6 6 Hinweise A. Nach 21 der Geflügelpest-Verordnung unterliegt der Sperrbezirk folgenden Vorschriften: Trifft hier nicht zu. B. Nach 27 der Geflügelpest-Verordnung unterliegt das Beobachtungsgebiet folgenden Schutzmaßregeln: Mit der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Halter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. Außerdem gilt für das Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; 2. der Tierhalter hat sicherzustellen, dass a) Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten wird, b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, c) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; 4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten; 5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. C. Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der im TierGesG bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.
7 7 D. Verstöße gegen die im Sperr- bzw. Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 64 GeflPestSchV dar, die i. V. m. 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG mit Bußgeldern bis zu geahndet werden können. E. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der zuvor genannten Maßnahmen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gehalten ist, die Maßnahmen mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz durchzusetzen. F. Änderungen oder Aufhebung dieser Anordnung erfolgen durch den Amtstierarzt. Weitere Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG) dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu Euro geahndet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) durchgesetzt werden können. Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.
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