LANDRATSAMT WEIMARER LAND

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "LANDRATSAMT WEIMARER LAND"

Transkript

1 LANDRATSAMT WEIMARER LAND Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Weimarer Land, Bahnhofstraße 28, Apolda An alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter in den Gemeinden Vippachedelhausen mit OT Thalborn, Neumark und an der Kreisstraße zwischen Neumark und Berlstedt PF 1354 D Apolda Bahnhofstraße 28 D Apolda Telefon ( ) Telefax ( ) Auskunft erteilt: Dr. Stefan Kleinhans Ihr Zeichen Ihre Nachricht Unsere Zeichen/Aktenzeichen Durchwahl Datum - - II/ 39/sk/508-4 (03644) Öffentliche Bekanntmachung der Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Geflügelpest in einer Tierhaltung im Landkreis Sömmerda Beobachtungsgebiet im Kreis Weimarer Land Das Landratsamt Weimarer Land, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erlässt auf Grund der am in Orlishausen (Landkreis Sömmerda) amtlich festgestellten Geflügelpest folgende Allgemeinverfügung 1. Festlegung eines Sperrbezirkes, der folgende Orte umfasst: Für den Kreis Weimarer Land in diesem Fall NICHT zutreffend 2. Um den unter Nr. 1 genannten Sperrbezirk wird im Kreis Weimarer Land ein Beobachtungsgebiet (nach Abbildung 1 und 2) gebildet, welches folgende Orte umfasst: Vippachedelhausen, einschließlich OT Thalborn, Neumark und die Anlieger der Kreisstraße zwischen Neumark und Berlstedt. Die Hinweise auf den Seite 6 unter Buchstabe B. dieser Verfügung sind in diesen Orten als geltendes Recht umzusetzen. 3. Die sofortige Vollziehung der Anordnungen Nr. 1 und 2 wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. 4. Die Verfügung ergeht kostenfrei. 5. Diese Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Öffnungszeiten: Mo: Uhr Di: und Uhr Do: und Uhr Bankverbindung: Sparkasse Mittelthüringen BLZ Kto-Nr VR Bank Weimar eg BLZ Kto-Nr IBAN: DE SWIFT-BIC: HELADEF1WEM 4_Allgemeinverfügung_Beobachtungsgebiet-AP_SÖM- Orlishausen.docx

2 Abbildung 1: Beobachtungsgebiet, beide Landkreise (dunkelblau, Grenze Beobachtungsgebiet) 2 Abbildung 2: Beobachtungsgebiet, Segment Kreis Weimarer Land (hellblau, Kreisgrenze; dunkelblau, Grenze Beobachtungsgebiet.

3 3 Begründung I. Am wurde vom Landratsamt Sömmerda, Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt der Ausbruch der Geflügelpest in Orlishausen amtlich festgestellt. Um eine Verbreitung der Geflügelpest durch Tiere, Menschen oder Fahrzeuge zu verhindern, war mit sofortiger Wirkung um den Seuchenherd als wirkungsvolle zweite Barriere mit einem Radius von mindestens drei Kilometern ein Sperrbezirk zu bilden. Darüber hinaus war um den Seuchenbetrieb umgebenden Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet festzulegen. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet hat dabei mindestens zehn Kilometer um den Seuchenbetrieb zu betragen. Das Beobachtungsgebiet erstreckt dabei bis auf das Gebiet des Kreises Weimarer Land. Da die Geflügelpest amtlich festgestellt wurde, waren die unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Maßnahmen mit sofortiger Vollziehung als Allgemeinverfügung entsprechend 41 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) anzuordnen und öffentlich bekannt zu geben. II. Zu Nr. 1 bis 3: Gemäß 24 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 1 Thüringer Tiergesundheitsgesetz (ThürTierGesG) vom 30. März 2010 (GVBl. S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 299), i. V. m. 3 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) i. d. zz. g. F. ist das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt des Landkreises Weimarer Land zuständige Behörde für den Erlass dieser Verfügung. Rechtsgrundlagen der Anordnungen sind 1, 21, 27 und 30 Geflügelpest-Verordnung (GeflPestSchV) vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564), 6 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vom (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Art. 17 G v (BGBl. I S. 3106), sowie 9 bis 14, 22 bis 24, 26, 28, 31, 35 bis 37, 39 bis 41 und 43 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) i. d. zz. g. F. Ist der Ausbruch der Geflügelpest in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde gemäß 21 Abs. 1 der GeflPestSchV das Gebiet um den Seuchenbestand mit einem Radius von mindestens 3 km als Sperrbezirk fest. Bei der Gebietsfestlegung berücksichtigt sie Strukturen des Handels und der örtlichen Gegebenheiten, natürliche Grenzen, epidemiologische Erkenntnisse, ökologische Gegebenheiten, Überwachungsmöglichkeiten sowie das Vorhandensein von Schlachtstätten und Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1 und 2 nach Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils gültigen Fassung.

4 4 Um den den Seuchenbestand umgebenden Sperrbezirk legt die zuständige Behörde gemäß 27 Abs. 1 der GeflPestSchV ein Beobachtungsgebiet fest. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens 10 km. Im Falle des Ausbruchs der Geflügelpest kann die zuständige Behörde gemäß 30 Abs. 1 der GeflPestSchV zusätzlich zum Sperrbezirk und zum Beobachtungsgebiet eine Kontrollzone um den Seuchenbestand mit einem Radius von insgesamt höchstens 13 Kilometern festlegen. Bei der Geflügelpest handelt es sich um eine hoch ansteckende Erkrankung von Vögeln wie z. B. Hühnern, Enten, Gänsen, Puten, Wachteln und Wildvögeln, die neben Tierverlusten hohe wirtschaftliche Einbußen der betroffenen Betriebe und anderen Geflügelhaltungen durch Handelsrestriktionen verursacht. Um ein Verbreiten dieser Krankheit wirksam zu verhindern, war es erforderlich, einen Sperrbezirk und das Beobachtungsgebiet in der unter den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung genannten Größe festzulegen. Die Festlegung eines kleineren Sperrbezirks bzw. Beobachtungsgebiets kam im Interesse einer wirkungsvollen Seuchenbekämpfung nicht in Betracht. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet, da es sich bei der Geflügelpest um eine hoch ansteckende Tierseuche handelt, die mit hohen wirtschaftlichen Verlusten insbesondere durch Handelsrestriktionen einhergeht. Die Maßnahmen zum Schutz vor einer Verschleppung der Seuche müssen daher sofort greifen. Es kann nicht abgewartet werden, bis die Rechtmäßigkeit der amtlichen Feststellung der Seuche gerichtlich festgestellt wird. Insofern überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ein entgegenstehendes privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs. Zu Nr. 4: Die Kostenentscheidung ergeht nach 28 ThürTierGesG i. V. m. 1 und 2 Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) vom (GVBl. S. 325) i. d. zz. g. F. Zu Nr. 5: Nach 28 Abs. 1 ThürVwVfG ist bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Von der Anhörung kann gemäß 28 Abs. 2 ThürVwVfG abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn a) eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; b) durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; c) die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will oder d) Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen. Eine Anhörung entsprechend 28 Abs. 3 ThürVwVfG unterbleibt auch, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung erfolgt auf der Grundlage von 35 i. V. mit 41ThürVwVfG. Da sich der Verwaltungsakt an eine Vielzahl Betroffener richtet, die nach allgemeinen Merkmalen bestimmbar sind, war zur Verkündung eine Allgemeinverfügung zu wählen.

5 5 Die Anordnung ist ohne vorherige Anhörung und als sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse ergangen. Die tierseuchenrechtliche Anordnung erduldet, wegen der Gefahr die von einer Geflügelpestinfektion ausgeht, keinen Aufschub. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Wiederspruch ist schriftlich an das Landratsamt Weimarer Land, PF 1354, Apolda zu richten oder zur Niederschrift beim Landratsamt des Kreises Weimarer Land Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt, Bahnhofstraße 28, Apolda einzulegen. Wegen der angeordneten sofortigen Vollziehung haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Sie diese Verfügung auch dann zu befolgen haben bzw. vollziehbar ist, wenn Sie dagegen rechtzeitig Widerspruch einlegen. Im Auftrag Dr. Kleinhans Amtstierarzt

6 6 Hinweise A. Nach 21 der Geflügelpest-Verordnung unterliegt der Sperrbezirk folgenden Vorschriften: Trifft hier nicht zu. B. Nach 27 der Geflügelpest-Verordnung unterliegt das Beobachtungsgebiet folgenden Schutzmaßregeln: Mit der Festlegung des Beobachtungsgebiets haben Halter der zuständigen Behörde unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Vögel unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standorts und verendeten gehaltenen Vögel sowie jede Änderung anzuzeigen. Außerdem gilt für das Beobachtungsgebiet Folgendes: 1. gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden; 2. der Tierhalter hat sicherzustellen, dass a) Geflügel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten wird, b) die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflügels von betriebsfremden Personen nur mit betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegkleidung betreten werden und dass diese Personen die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen des Stalles oder sonstigen Standorts des Geflügels unverzüglich ablegen, c) Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich gereinigt und desinfiziert und Einwegkleidung nach Gebrauch unverzüglich unschädlich beseitigt wird, 3. gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden; 4. die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten; 5. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren. C. Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der im TierGesG bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.

7 7 D. Verstöße gegen die im Sperr- bzw. Beobachtungsgebiet einzuhaltenden Maßnahmen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 64 GeflPestSchV dar, die i. V. m. 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a TierGesG mit Bußgeldern bis zu geahndet werden können. E. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der zuvor genannten Maßnahmen das Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt gehalten ist, die Maßnahmen mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz durchzusetzen. F. Änderungen oder Aufhebung dieser Anordnung erfolgen durch den Amtstierarzt. Weitere Hinweise: Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Dies bedeutet, dass die Anordnungen befolgt werden müssen, auch wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen stellen Ordnungswidrigkeiten im Sinne von 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz TierGesG) dar. Diese können mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu Euro geahndet werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtbefolgung der Anordnungen diese mit Zwangsmitteln nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) durchgesetzt werden können. Wegen eines eventuellen Entschädigungsanspruches wird auf die 15 bis 22 TierGesG verwiesen. Demnach kann vorbehaltlich der dort bezeichneten Ausnahmen eine Entschädigung in Geld unter anderem für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet wurden, geleistet werden.

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest

Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Landkreis Jerichower Land Der Landrat Allgemeinverfügung Ausbruch der Geflügelpest und Festlegung eines weiteren Sperrbezirkes und eines Beobachtungsgebietes zum Schutz gegen die Geflügelpest Auf Grundlage

Mehr

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg

Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Bekanntmachung der Anordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest vom 12.11.2016 Amtliche Bekanntmachung des Kreises Schleswig-Flensburg Tierseuchenbehördliche Anordnung zum Schutz gegen die Geflüqelpest

Mehr

Amtsblatt für den Kreis Paderborn

Amtsblatt für den Kreis Paderborn zugleich satzungsmäßiges Verkündungsorgan der Stadt Bad Wünnenberg 74. Jahrgang 11. Januar 2017 Nr. 3 / S. 1 Inhaltsübersicht: Seite: 18/2017 Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Paderborn über die Tierseuchenverfügung

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Postfach 71 51 24171 Kiel An alle Geflügelhalter im Land Schleswig-Holstein Allgemeinverfügung des Ministeriums für Energiewende,

Mehr

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)

Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung

Mehr

III/OA/O 19. Mai 2006

III/OA/O 19. Mai 2006 Stadt Fürth - 90744 Fürth 32 Ordnungsamt Amt/Dienststelle Schwabacher Str. 170 Dienstgebäude Frau Friedrich 307 Auskunft erteilt Zimmer-Nr. 974-1470 974-1463 Telefon (0911) Telefax (0911) oa@fuerth.de

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Auf Grund von 13 und 65 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.v.m. 38

Mehr

Merkblatt für Geflügelhaltung

Merkblatt für Geflügelhaltung Merkblatt für Geflügelhaltung Anzeigepflicht Wer Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies dem zuständigen Veterinäramt sowie

Mehr

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1)

Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung. Vom 25. April 2006 (ebanz AT V1) 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung Vom 25. April 2006 (ebanz AT25 2006 V1) Auf Grund des 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a, b und d in Verbindung mit Abs. 2 sowie

Mehr

Vom Az: 19b 26/23

Vom Az: 19b 26/23 Allgemeinverfügung des Odenwaldkreises zur Aufstallung von Geflügel und zum Verbot der Durchführung und des Besuchs von Ausstellungen und Märkten mit Geflügel und Vögeln anderer Arten Vom 23.11.2016 Az:

Mehr

Datum und Zeichen Ihrer Nachricht: Unser Zeichen (bei Antwort bitte stets angeben): Datum:

Datum und Zeichen Ihrer Nachricht: Unser Zeichen (bei Antwort bitte stets angeben): Datum: Landratsamt Saalfeld-Rudolstadt PF 2244 07308 Saalfeld/Saale an alle Einwohner des Landkreises Saalfeld-Rudolstadt Dienstgebäude:. Auskunft erteilt:. Zimmer:. Telefon:. Telefax:. E-Mail: 07407 Rudolstadt.

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Die Stadt Mannheim erlässt auf Grund von 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. April 2014 (BGBl.

Mehr

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 19. Dezember 2016 Nr. 53/2016. INHALT Datum Titel Seite

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 19. Dezember 2016 Nr. 53/2016. INHALT Datum Titel Seite 336 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 19. Dezember 2016 Nr. 53/2016 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 252 19.12.2016 Bekanntmachung der Tierseuchenbehördlichen Allgemeinverfügung Nr. 2/2016 zur Anordnung

Mehr

AMTSBLATTFÜRLANDKREISUNDLANDRATSAMT BADTÖLZ-WOLFRATSHAUSEN

AMTSBLATTFÜRLANDKREISUNDLANDRATSAMT BADTÖLZ-WOLFRATSHAUSEN 22 Seite1von Inhalt: Vollzug der Geflügelpestverordnung; Allgemeinverfügung Aufstallung des Geflügels Wasserrecht; Einleiten von biologisch behandeltem Abwasser in die Loisach durch die Firma Roche Diagnostics

Mehr

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g

A l l g e m e i n v e r f ü g u n g Auf Grund von 13 der Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013 (BGBl. I S. 1212), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Juni 2016 (BGBl. I S. 1564) i.v.m. 38 Abs. 11

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder- Leukose-Verordnung) LeukoseV 1976 Ausfertigungsdatum: 10.08.1976 Vollzitat: "Rinder-Leukose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest- Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest- Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest- Verordnung) GeflPestSchV Ausfertigungsdatum: 18.10.2007 Vollzitat: "Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Mai 2013

Mehr

Vom Az.:

Vom Az.: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Biberach zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken Vom 15.11.2016 Az.: 9122.20 Auf

Mehr

LANDRATSAMT WEIMARER LAND

LANDRATSAMT WEIMARER LAND LANDRATSAMT WEIMARER LAND Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Landratsamt Weimarer Land, Bahnhofstraße 28, 99510 Apolda An alle Geflügelhalterinnen und Geflügelhalter des Kreises Weimarer Land PF

Mehr

Amtliche Bekanntmachung

Amtliche Bekanntmachung Amtliche Bekanntmachung Tierseuchen-Allgemeinverfügung des Kreises Segeberg, Der Landrat, Fachdienst Tiergesundheit und - haltung zum Schutz der Bienen gegen die Amerikanische Faulbrut (AFB) vom 25.11.2015

Mehr

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest im Beobachtungsgebiet Dresden-Kaditz, Radebeul und Moritzburg

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Geflügelpest im Beobachtungsgebiet Dresden-Kaditz, Radebeul und Moritzburg Landeshauptstadt Dresden Postfach 12 00 20 01001 Dresden An alle Halter von Vögeln im genannten Beobachtungsgebiet, Halter von Hunden und Katzen mit potenziellem Beobachtungsgebietskontakt sowie an Jagdausübungsberechtigte

Mehr

Vom , Az:

Vom , Az: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Breisgau-Hochschwarzwald zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken Vom 18.11.2016,

Mehr

Tierseuchenverfügung. zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Borken. vom

Tierseuchenverfügung. zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel im Kreis Borken. vom Entwurf 1.) 14.11.2016.docx 39.01 N:\Geflügel\Verfügung Aufstallung Geflügel Riskiogebiete Burloer Str. 93 D - 46325 Borken Internet: http://www.kreis-borken.de Facheinheit: 39 - Tiere und Lebensmittel

Mehr

Stadt Bielefeld. Der Oberbürgermeister. - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur

Stadt Bielefeld. Der Oberbürgermeister. - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur Stadt Bielefeld Der Oberbürgermeister - Amt für Verkehr, Straßenverkehrsbehörde - Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich

Mehr

Vom Az.:

Vom Az.: Allgemeinverfügung des Landratsamtes Biberach zur Aufstallung von Geflügel und Einhaltung von Biosicherheitsmaßnahmen in einem festgelegten Gebiet zu präventiven Zwecken Vom 18.11.2016 Az.: 9122.20 Auf

Mehr

Tierseuchenverfügung. zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten. vom

Tierseuchenverfügung. zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten. vom Tierseuchenverfügung zur Anordnung der Aufstallung von Geflügel in Risikogebieten vom 18.11.2016 Zur Vermeidung der Einschleppung oder Verschleppung des hochpathogenen aviären Influenzavirus (Geflügelpest)

Mehr

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen

A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen A M T S B O T E der Stadt Bergen auf Rügen Amtliches Bekanntmachungsblatt der Stadt Bergen auf Rügen kostenloses Exemplar Nr. 02-18. Jahrgang 19. Januar 2012 Öffentliche Auslegung im Rathaus der Stadt

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Salmonellose der Rinder (Rinder-Salmonellose-Verordnung) RindSalmV Ausfertigungsdatum: 06.01.1972 Vollzitat: "Rinder-Salmonellose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung

Mehr

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB

Allgemeinverfügung zur. Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach. 35 Abs. 3 GGVSEB Stand: 01.07.2016 Allgemeinverfügung zur Bestimmung des Fahrwegs für die Beförderung von gefährlichen Gütern nach 35 Abs. 3 GGVSEB im Bereich der Stadt Leverkusen Gemäß 35 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung

Mehr

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 10. Oktober 2014 Nr. 35/2014. INHALT Datum Titel Seite

AMTSBLATT. Ausgegeben in Steinfurt am 10. Oktober 2014 Nr. 35/2014. INHALT Datum Titel Seite 270 AMTSBLATT Ausgegeben in Steinfurt am 10. Oktober 2014 Nr. 35/2014 Lfd. Nr. INHALT Datum Titel Seite 140 07.10.2014 Vollzug des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - Feststellung

Mehr

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen

TOP Klassische Schweinepest - Status und Rechtsrahmen Fortbildungsveranstaltung der für Tierseuchenbekämpfung zuständigen obersten Landesbehörden und der Tierärztekammern der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 1. Falldefinition 2. Problemkreis vor

Mehr

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes

1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes - Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005

Mehr

Medien-Information. 16. November 2016

Medien-Information. 16. November 2016 Medien-Information 16. November 2016 Landwirtschaftsminister Robert Habeck zum Stand Geflügelpest: Die Bekämpfung der Seuche braucht die gemeinsamen Kraft und Koordination aller Beteiligten Rede des Ministers

Mehr

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen

Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen SVBl 2016 Seite 146 Satzungs- und Verordnungsblatt der Stadt Memmingen SVBl Amtsblatt für die Stadt Memmingen Herausgeber und Druck Stadt Memmingen Marktplatz 1 87700 Memmingen Nr. 26 Memmingen, 23. November

Mehr

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

UAGGebV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Verordnung über Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde bei der Durchführung des Umweltauditgesetzes (UAG- Gebührenverordnung - UAGGebV) UAGGebV Ausfertigungsdatum:

Mehr

Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt und Ortsteile einen guten Rutsch ins neue Jahr!

Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt und Ortsteile einen guten Rutsch ins neue Jahr! Montag, 29.12.2014 - Nummer 12 - Wir wünschen allen Bürgerinnen und Bürgern unserer Stadt und Ortsteile einen guten Rutsch ins neue Jahr! Besondere Themen: Beschlussprotokoll der 3. Sitzung der Stadtvertretung

Mehr

Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500. I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.

Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf. Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500. I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02. Wasserrecht; Trinkwasserversorgung der Gemeinde Antdorf Anlage: 1 Lageplan M 1 : 2.500 I. Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.02.2013 Die Allgemeinverfügung zur Sicherung der öffentlichen Trinkwasserversorgung

Mehr

3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet.

3. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im öffentlichen Interesse angeordnet. Allgemeinverfügung über das Verbot des Mitführens von Glas und anderen Getränkebehältnissen sowie ein Aufenthaltsverbot an Weiberfastnacht vom 27.06.2012 Hiermit wird gemäß 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz

Mehr

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.:

Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom : Az.: Begründung der veterinärbehördliche Tierseuchenanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 30.07.2008: Az.: 35-9123.90 / 0025: Seit Mitte Juni 2008 wurde ein verstärktes Fischsterben (hauptsächlich

Mehr

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Bundesrat Drucksache 392/13 BRFuss 17.05.13 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages Vk Erstes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 240. Sitzung

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrung

Rechtsbehelfsbelehrung Anhang smuster 1a Variante 1 (neutraler Stil): Fakultatives Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen sich der Verwaltungsakt an einen Betroffenen richtet (Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 AGVwGO) Gegen

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV)

Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV) Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn und bei Puten (Geflügel-Salmonellen-Verordnung - GflSalmoV) GflSalmoV Ausfertigungsdatum: 06.04.2009 Vollzitat: "Geflügel-Salmonellen-Verordnung

Mehr

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP

LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode. Gesetzentwurf. Drucksache 14/3651. der Fraktionen der SPD, CDU und FDP LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 14. Wahlperiode Drucksache 14/3651 07. 12. 2004 Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, CDU und FDP Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetzes zur Ausführung des Sozialgerichtsgesetzes

Mehr

Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012

Der Stadtbote. AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012 Der Stadtbote AMTSBLATT DER STADT WUPPERTAL Nr. 35/2012 HERAUSGEBER: DER OBERBÜRGERMEISTER 10. Oktober 2012 Inhaltsverzeichnis Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) zum Schutz gegen die Amerikanische

Mehr

I. 1. Aufgrund 8 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

I. 1. Aufgrund 8 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Allgemeinverfügung des Landratsamts Heilbronn über Ausnahmen vom Pflugverbot auf erosionsgefährdeten Flächen vom 15.9. 2015, Az.33.2-8221.64 I. 1. Aufgrund 8 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für Ländlichen

Mehr

Bericht und Beschlussempfehlung

Bericht und Beschlussempfehlung SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 18/2430 18. Wahlperiode 14-11-05 Bericht und Beschlussempfehlung des Umwelt- und Agrarausschusses Entwurf eines Gesetzes zum Tierschutz-Verbandsklagerecht Gesetzentwurf

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Havelland

Amtsblatt für den Landkreis Havelland Amtsblatt für den Landkreis Havelland Jahrgang 23 Rathenow, 2016-05-13 Nr. 06 Inhaltsverzeichnis Beschluss des Kreistages vom 11.5.2016 Öffentliche Bekanntmachung: Ausschreibung der Stelle der Landrätin/des

Mehr

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s

Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s Amtsblatt d e s E n n e p e - R u h r - K r e i s e s H e r a u s g e b e r : K r e i s v e r w a l t u n g E N 9. Jahrgang Schwelm, 15.12.2016 Nr. 29 Inhaltsverzeichnis: Lfd.Nr. Datum Titel Seite 1. 30.11.2016

Mehr

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung

hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung:

vom 8. April 1969 Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über die Bekämpfung der Tierseuchen (Tierseuchengesetz) verordnet die Regierung: 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem

Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft Bekämpfung des Asiatischen Laubholzbockkäfers im abgegrenzten Gebiet Feldkirchen Bekämpfungsmaßnahmen in Riem Arbeitsgruppe IPS 4d Frank Nüßer Informationsveranstaltung

Mehr

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis

A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis A M T S B L A T T für den Landkreis Berchtesgadener Land und die Städte, Märkte, Gemeinden und kommunalen Zweckverbände im Landkreis Herausgegeben vom Landratsamt Salzburger Straße 64, 83435 Bad Reichenhall

Mehr

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt

Liechtensteinisches Landesgesetzblatt 916.411.3 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1969 Nr. 24 ausgegeben am 2. Mai 1969 Verordnung vom 8. April 1969 über die Bekämpfung der Bienenseuchen Gestützt auf das Bundesgesetz vom 1. Juli

Mehr

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung -

Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Bezirksregierung Köln Dezernat 33 - Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - Dienstgebäude: Blumenthalstraße 33 50670 Köln Postanschrift: 50606 Köln Flurbereinigung Marienheide Köln, den 29. Juli 2011-18

Mehr

Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung

Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung Biosicherheitsmaßnahmen in der Geflügelhaltung Rechtliche Grundlagen und praktische Umsetzung Dr. Hermann Seelhorst Landkreis Cloppenburg Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung Mai 2009 Folie

Mehr

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998

Bienenseuchengesetz. BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bienenseuchengesetz BGBl. Nr. 290/1988 idf BGBl. Nr. I/66/1998 Bundesgesetz vom 25. Mai 1988 über die Bekämpfung ansteckender Krankheiten der Bienen (Bienenseuchengesetz) konsolidierte Fassung 1. Dieses

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom

Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom Neuerungen im Entwurf der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-VO) vom 13. 06. 2003 Änderung der Definition des Seuchenausbruchs (1) Seuchenausbruch, wenn: 1. bei einem Tier, einem

Mehr

Auf Grund von 31 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz.

Auf Grund von 31 Abs. 4 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Verordnung des Innenministeriums über die Erhebung von Kosten der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für Baden-Württemberg (Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO -) Vom 29. Juli 2004

Mehr

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim

Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str Kelheim Landratsamt Kelheim Postfach 1462 93303 Kelheim Postzustellungsurkunde Firma Kelheim Fibres GmbH z.h. Herrn Dr. Koch oder Vertreter Regensburger Str. 109 93309 Kelheim Sachbearbeiter/in Thomas Luft Telefon

Mehr

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)

Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV) Luftsicherheitsgebührenverordnung (ebv) ebv Ausfertigungsdatum: 23.05.2007 Vollzitat: "Luftsicherheitsgebührenverordnung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 944), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 181 des Gesetzes

Mehr

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung)

Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) TollwV 1991 Ausfertigungsdatum: 23.05.1991 Vollzitat: "Tollwut-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl. I S.

Mehr

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001

Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) Vom 3. Dezember 2001 geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 65) Aufgrund des 21 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungskostengesetzes

Mehr

Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner

Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene (Satzung vom 17.12.2014) Inhaltsverzeichnis

Mehr

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz

SächsAGLFGB-VIG. Gesetz Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 1 = Artikel 1 des Gesetzes

Mehr

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes

Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes Deutscher Bundestag Drucksache 17/14121 17. Wahlperiode 26.06.2013 Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem 16. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Drucksachen 17/11293, 17/11873,

Mehr

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung)

Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Satzung über die Verwendung des Wappens, der Flagge und der Wort- und Bildmarken der Stadt Apolda durch Dritte (Wappen- und Markensatzung) Beschluss-Nr. : 459-XXXV/14 vom 12. März 2014 ausgefertigt am

Mehr

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung

Bußgeldkatalog. im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung katalog im Zusammenhang mit Verstößen bei der Abfallverbringung Stand: September 2012 Der katalog wurde erarbeitet von einem Ad-hoc-Arbeitskreis unter Vorsitz des Landes Schleswig-Holstein und auf der

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2013 Ausgegeben am 11. Juli 2013 Teil I 122. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes,

Mehr

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA

Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz Amtliche Abkürzung: UAGGebV Ausfertigungsdatum: 04.09.2002 Gültig ab: 11.09.2002 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2002, 3503 FNA: FNA 2129-29-5

Mehr

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages

2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13. I n h a l t. Sitzung des Kreisausschusses. Sitzung des Kreistages 40 Amtsblatt des Landkreises Altötting 2016 Donnerstag, 14. April 2016 Nr. 13 I n h a l t Sitzung des Kreisausschusses Sitzung des Kreistages Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und des

Mehr

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom

Verwaltungsgebührensatzung. des. Amtes Unterspreewald. vom Verwaltungsgebührensatzung des Amtes Unterspreewald vom 18.06.2013 1 Präambel Gemäß 2 Abs. 5, 3 und 140 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, (Nr.

Mehr

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See

Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Satzung über die Benutzung des Erholungsgebietes Karlsfelder See Der Landkreis Dachau erlässt aufgrund der Art. 17 und 18 Abs. 1 Nr. 1 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern (LKrO) in der Fassung

Mehr

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg

Sitzung des ULV-Umweltausschusses am Mittwoch, , um 14:30 Uhr im Sitzungssaal des Landratsamtes Ebersberg A m t s b l a t t des Landkreises Ebersberg 1 Herausgeber: Landratsamt Ebersberg Eichthalstr. 5 Telefon: 08092 823-0 E-mail: poststelle@lra-ebe.deuh 85560 Ebersberg Telefax: 08092 823-210 Internet: Uwww.lra-ebe.deU

Mehr

Öffentliche Bekanntmachung

Öffentliche Bekanntmachung Anlage a) Öffentliche Bekanntmachung Die Ausführungsanordnung der Bezirksregierung Köln, Dezernat 33.44, 50606 Köln, für das Flurbereinigungsverfahren Sankt Augustin-Grünes C wird hiermit öffentlich bekannt

Mehr

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher

Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Stadt Kitzscher Aufgrund von 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der gültigen Fassung in Verbindung mit 2 und 7 Abs. 2 Sächsisches Kommunalabgabengesetz

Mehr

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling

Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Gemeinde Obertraubling Die erläßt aufgrund der Artikel 23 und 24 Abs.1 Nummer 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung: 1 Allgemeines (1) Die betreibt folgende Kindertageseinrichtungen als öffentliche

Mehr

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen

Amtsblatt. Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, Recklinghausen Amtsblatt für die Stadt Recklinghausen Herausgeber: Bürgermeister der Stadt Recklinghausen, 45655 Recklinghausen Das Amtsblatt wird während der Öffnungszeiten im Stadthaus A, Bürgerbüro kostenlos abgegeben.

Mehr

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird

G e s e t z vom , mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird G e s e t z vom 26.5.2011, mit dem das Kärntner Kulturpflanzenschutzgesetz geändert wird Der Landtag von Kärnten hat in Ausführung des Pflanzenschutzgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, beschlossen: Artikel

Mehr

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO)

VerwVfR und VerwPR (Einstweiliger Rechtsschutz 80 Abs. 5 VwGO) Allgemeine Vorüberlegungen akzessorisch zur jeweiligen Klageart gewährt die VwGO vorläufigen Rechtsschutz in Fällen, in denen eine gerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig erreicht werden kann = Ausprägung

Mehr

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7

6. Jahrgang Mücheln, Nummer 7 Amtsblatt der Stadt Mücheln (Geiseltal) 6. Jahrgang Mücheln, 24.02.2015 Nummer 7 I N H A L T Mücheln (Geiseltal) Stadtrat - Sitzung des Sozialausschusses am 04.03.2015.. 1 - Sitzung des Kulturausschusses

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren)

Seminar. Vorverfahren. (Widerspruchsverfahren) Seminar Vorverfahren (Widerspruchsverfahren) 1 Inhaltsverzeichnis Einleitung Rechtsgrundlagen Vorverfahren, was ist das? Zweck des Vorverfahrens ( 68 VwGO) Das Vorverfahren ( 69 VwGO) Zulässigkeit des

Mehr

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich

Taxitarifordnung. Verordnung: Geltungsbereich 64/1450.3 Verordnung des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.ilm über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Landkreis Pfaffenhofen a.d.ilm Taxitarifordnung Das Landratsamt

Mehr

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten

Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 6. Juli 2009 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz

Mehr

- Mantelbogen Betrieb -

- Mantelbogen Betrieb - Antrag auf Registrierung/Änderung der Registrierung eines Legehennenbetriebs nach 3 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12.09.2003 (BGBl. I S. 1894) und Zuteilung einer An die für die Registrierung von

Mehr

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte

Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Satzung über die Erhebung von Gebühren zum Ersatz der Kosten für die Durchführung von Brandverhütungsschauen im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte Auf der Grundlage der 92 und 120 der Kommunalverfassung

Mehr

Geflügelpest: Herkunft und Verbreitung des Virus H5N8

Geflügelpest: Herkunft und Verbreitung des Virus H5N8 Geflügelpest: Herkunft und Verbreitung des Virus H5N8 Information FLI Stand 21.12.2016 Im Zuge der Fälle von Geflügelpest durch das hochpathogene aviäre Influenzavirus vom Typ H5N8 (HPAIV H5N8) wurde in

Mehr

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Entwurf Stand: 22.01.2009 Verordnung zur Neuregelung gebührenrechtlicher Vorschriften im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Das Bundesministerium

Mehr

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION

Amtsblatt der Europäischen Union. (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION 3.3.2004 L 65/13 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 18. Februar 2004 zur Festlegung des Musters einer Gesundheitsbescheinigung für nicht gewerbliche

Mehr

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen

Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Kollektenordnung KollO 602-1 Rechtsverordnung über das kirchliche Kollektenwesen Vom 23. Juni 2003 KABl. 2003, S. 69 1 Geltungsbereich Inhaltsverzeichnis 1 I. Allgemeine Bestimmungen 2 Verantwortlichkeit

Mehr

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/1231 6. Wahlperiode 10.10.2012 GESETZENTWURF der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Mehr

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION. vom EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 17.11.2014 C(2014) 8732 final DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17.11.2014 zur Genehmigung bestimmter Elemente des operationellen Programms "Operationelles Programm

Mehr

G e m e i n d e v e r o r d n u n g

G e m e i n d e v e r o r d n u n g G e m e i n d e v e r o r d n u n g zum Schutze des Bestandes an Bäumen und Sträuchern innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Gemeinde Bad Füssing (Baumschutz-Verordnung) Auf Grund des Art.

Mehr

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska

Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017

Mehr

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO Aufbauschema 80 V von Dr. Jens Tersteegen A. Zulässigkeit des Antrags I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO II. Statthafte Antragsart Antragsbegehren: Faustregel: Antrag muss gerichtet sein

Mehr

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom

Verordnung. der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen. vom vor Verordnung der Stadt Bad Kreuznach über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen vom 22.12.1989 1. geändert durch Verordnung vom 14.12.1990 2. geändert

Mehr

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald

Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald Amtsblatt für den Landkreis Dahme-Spreewald 12. Jahrgang Lübben (Spreewald), den 19.05.2005 Nummer 12 Inhaltsverzeichnis Seite Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Dahme-Spreewald Bekanntmachung

Mehr

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen

PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur

Mehr