SächsAGLFGB-VIG. Gesetz
|
|
|
- Theresa Adenauer
- vor 9 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) 1 = Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und des Vorläufigen Tabakgesetzes im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen Inhaltsübersicht 2 Vom 25. Januar 2008 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Juli 2009 Abschnitt 1 Lebensmittel überwachungsbehörden, Zuständigkeiten 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden 2 Sachliche Zuständigkeiten 3 Landesuntersuchungsanstalt Abschnitt 2 Überwachungspersonal, private Sachverständige 4 Mit der Überwachung beauftragte Personen 5 Amtliche Tierärzte 6 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker 7 Private Sachverständige Abschnitt 3 Tabak und Tabakerzeugnisse 8 Mit der Überwachung beauftragte Personen 9 Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen 10 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen 11 Anordnungen für den Einzelfall Abschnitt 3a Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes 11a Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung Abschnitt 4 Schlussvorschriften 12 Datenverarbeitung 13 Kontrollbezirke 14 Gebühren und Auslagen 15 Ordnungswidrigkeiten 1 von 8
2 Abschnitt 1 Lebensmittel überwachungsbehörden, Zuständigkeiten (1) Lebensmittelüberwachungsbehörden sind: 1 Lebensmittelüberwachungsbehörden 1. das Staatsministerium für Soziales als oberste Lebensmittelüberwachungsbehörde, 2. die Landesdirektionen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörden, 3. die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Lebensmittelüberwachungsbehörden. (2) Die Aufgaben der unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind Weisungsaufgaben. 2 Sachliche Zuständigkeiten (1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind zuständig für die amtliche Kontrolle nach 1. dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittelund Futtermittelgesetzbuch LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2560), in der jeweils geltenden Fassung, der aufgrund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches; davon ausgenommen sind die die Futtermittel betreffenden Vorschriften, 2. dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3365), in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des Vorläufigen Tabakgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 3. den Vorschriften zu Erzeugnissen im Sinne von 2 Nr. 1 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558, 2561) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. sonstigen Vorschriften zur Überwachung von Erzeugnissen gemäß 2 Abs. 1 LFGB, von Produkten gemäß 3 Nr. 8 LFGB und von lebenden Tieren, Stoffen und Erzeugnissen im Sinne von 4 Abs. 1 LFGB sowie 5. nach 10 Abs. 1 und 3 der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung TrinkwV 2001) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), die zuletzt durch Artikel 363 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2455) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. (2) Das Staatsministerium für Soziales ist zuständige Behörde für 1. die Übertragung spezifischer Aufgaben gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und 2 von 8
3 Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1), 2. die Benennung und Zurückziehung der Benennung von Laboratorien gemäß Artikel 12 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, 3. die Erstellung eines Notfallplanes gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, 4. die Prüfungen gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), 5. die Erteilung einer Zulassungsnummer gemäß Artikel 3 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 und 6. die Information der Öffentlichkeit nach 40 LFGB, soweit es sich um Sachverhalte mit landesweiter oder länderübergreifender Bedeutung handelt. (3) Das Staatsministerium für Soziales überträgt, abweichend von Absatz 1, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten für die Erteilung von Genehmigungen, amtlichen Anerkennungen, Ausnahmegenehmigungen oder Zulassungen von Lebensmittelunternehmen zum innergemeinschaftlichen Handel auf die oberen Lebensmittelüberwachungsbehörden gemäß 1 Abs. 1 Nr. 2, sofern dies wegen der Bedeutung der Maßnahmen oder der bei den Behörden vorhandenen Fachkenntnisse zweckmäßig ist. (4) Im Übrigen liegt die Zuständigkeit bei den unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden. (5) Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit auch zuständige Behörden für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nach Landesuntersuchungsanstalt Die Lebensmittelüberwachungsbehörden werden bei der Durchführung der Überwachung durch die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (Landesuntersuchungsanstalt) unterstützt. Die Landesuntersuchungsanstalt hat insbesondere die von den Lebensmittelüberwachungsbehörden entnommenen amtlichen Proben zu untersuchen und zu begutachten. Abschnitt 2 Überwachungspersonal, private Sachverständige 4 Mit der Überwachung beauftragte Personen Mit der Überwachung beauftragte Personen im Sinne von 42 Abs. 2 und 43 Abs. 1 LFGB sind 1. fachlich ausgebildete Personen der Lebensmittelüberwachungsbehörden, welche die Voraussetzungen der Verordnung über die fachlichen Anforderungen gemäß 42 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches an die in der Überwachung tätigen Lebensmittelkontrolleure (Lebensmittelkontrolleur- 3 von 8
4 Verordnung LKonV) vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1894), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen, 2. amtliche Fachassistenten gemäß Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. B Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, 3. die Tierärzte und Lebensmittelchemiker der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter, 4. die Tierärzte und Lebensmittelchemiker der Landesdirektionen, 5. die Tierärzte, Lebensmittelchemiker und der maschinentechnische Sachverständige sowie andere wissenschaftlich ausgebildete Personen der Landesuntersuchungsanstalt, sofern sie als Sachverständige von den Lebensmittelüberwachungsbehörden hinzugezogen werden. 5 Amtliche Tierärzte (1) Als Tierarzt in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer über die Anerkennung als Fachtierarzt für Fleischhygiene, für Lebensmittelhygiene, für Milchhygiene oder über die Anerkennung als Fachtierarzt für Öffentliches Veterinärwesen verfügt. (2) Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchst. A der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 findet auf Personen, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes als amtliche Tierärzte tätig sind, und für Absolventen deutscher tiermedizinischer Ausbildungsstätten, die ihr Hochschulstudium nach dem 1. Juli 2005 abgeschlossen haben, keine Anwendung. 6 Staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker (1) Als Lebensmittelchemiker in der amtlichen Lebensmittelüberwachung kann tätig sein, wer die Zweite Staatsprüfung als staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker nachweist. (2) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst durch Rechtsverordnung eine Ausbildungsund Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker zu erlassen und in dieser das Nähere über das Hochschulstudium, die praktische Ausbildung und die Staatsprüfung zu regeln. Dabei kann festgelegt werden, dass die Staatsprüfung in zeitlich getrennten Abschnitten abzulegen ist. 7 Private Sachverständige (1) Zur Untersuchung amtlich zurückgelassener Proben nach 43 Abs. 1 Satz 2 LFGB und nach 42 Abs. 1 Satz 2 des Vorläufigen Tabakgesetzes sind in ihrem Fachgebiet nur solche Sachverständige befugt, die hierfür vom Staatsministerium für Soziales zugelassen sind. Die Zulassung ist im Sächsischen Amtsblatt zu veröffentlichen. (2) Als Sachverständiger kann zugelassen werden, wer a) zuverlässig ist, b) die Gewähr für seine Unparteilichkeit bietet, 4 von 8
5 c) über eine zur sachgerechten Durchführung der Untersuchung geeignete Laboreinrichtung verfügt und d) nicht in der amtlichen Lebensmittelüberwachung tätig ist. Als chemischer Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker ist. Als tierärztlicher Sachverständiger kann zugelassen werden, wer die in Satz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und als Fachtierarzt für Lebensmittelhygiene, Fleischhygiene, Milchhygiene oder Mikrobiologie anerkannt ist. Abschnitt 3 Tabak und Tabakerzeugnisse 8 Mit der Überwachung beauftragte Personen Für die mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Tabakgesetzes und der danach erlassenen Rechtsverordnungen beauftragten Personen gemäß 41 Abs. 3 und 43 des Vorläufigen Tabakgesetzes gilt 4. 9 Betriebseigene Kontrollen und Maßnahmen Wer Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes in der jeweils geltenden Fassung herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt, hat die Einhaltung der einschlägigen tabakrechtlichen Vorschriften, insbesondere durch betriebseigene Maßnahmen und Kontrollen, sowie die Schulung des Personals sicherzustellen. 10 Durchführung der Überwachungsmaßnahmen (1) Die Maßnahmen der Lebensmittelüberwachungsbehörden erfolgen regelmäßig sowie aus besonderem Anlass, insbesondere bei Verdacht des Vorliegens von Verstößen gegen das Tabakrecht. Sie werden in der Regel ohne Vorankündigung vorgenommen. (2) Die Überwachungsmaßnahmen sind auf allen Stufen der Erzeugung, Herstellung, Lagerung, Behandlung und des Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen vorzunehmen. Sie sollen jeweils auf der Stufe erfolgen, die sich für die Maßnahme im Sinne eines wirkungsvollen Verbraucherschutzes am besten eignet. (3) Die Überwachungsmaßnahmen können auf die Erfüllung der Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nach 9 erstreckt werden. Kann die Erfüllung dieser Pflicht nicht nachgewiesen werden, können Anordnungen über Art, Umfang und Häufigkeit betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen getroffen werden. Wird die Pflicht zur Durchführung betriebseigener Kontrollen und Maßnahmen nicht erfüllt, kann bestimmt werden, dass über deren Durchführung ein Buch zu führen und den mit der Überwachung beauftragten Personen zu Prüfzwecken auszuhändigen ist. (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 sind drei Jahre aufzubewahren. 11 Anordnungen für den Einzelfall 5 von 8
6 (1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen treffen, um Zuwiderhandlungen gegen tabakrechtliche Vorschriften zu unterbinden oder durch diese verursachte rechtswidrige Zustände zu beseitigen; 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7, 9 und Abs. 3 Nr. 1 LFGB gilt entsprechend. (2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anordnungen, die das Inverkehrbringen von Tabakwaren verbieten, haben keine aufschiebende Wirkung. Abschnitt 3a Ausführung des Verbraucherinformationsgesetzes 3 11a Zuständige Stellen nach dem Verbraucherinformationsgesetz, Aufgabenübertragung Zuständige Stellen nach 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558), in der jeweils geltenden Fassung, sind: 1. die Lebensmittelüberwachungsbehörden und 2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen Sachsen, soweit sie für die amtliche Lebensmittelüberwachung tätig ist. Die Zuständigkeiten für Informationen über Futtermittel bleiben unberührt. Abschnitt 4 Schlussvorschriften 12 Datenverarbeitung (1) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten über die im jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu überwachenden Betriebe, über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen und ihre Ergebnisse sowie über sonstige Maßnahmen im Rahmen der amtlichen Lebensmittelkontrolle erheben, zu diesem Zweck nutzen und speichern; entsprechendes gilt für die Landesuntersuchungsanstalt. (2) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden können untereinander sowie der Landesuntersuchungsanstalt und die Landesuntersuchungsanstalt den Lebensmittelüberwachungsbehörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten übermitteln. Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dem sie übermittelt worden sind. (3) Die Lebensmittelüberwachungsbehörden und die für 1. die Futtermittelüberwachung, 2. den Pflanzenschutz, 3. den Bodenschutz, 4. den Umweltschutz, 5. die Gewerbeaufsicht, 6 von 8
7 6. den Strahlenschutz oder 7. das Chemikalienrecht zuständigen Behörden übermitteln sich gegenseitig die erforderlichen Tatsachen, Sachverhalte, Urkunden und Schriftstücke, damit ein Erzeugnis im Sinne von 2 Abs. 1 LFGB oder ein Produkt gemäß 3 Nr. 8 LFGB oder ein Tabakerzeugnis nicht in den Verkehr gebracht werden kann, das gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 13 Kontrollbezirke Die unteren Lebensmittelüberwachungsbehörden bilden zum Vollzug von Inspektionsaufgaben im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Kontrollbezirke. Dabei sind die Schlachtzahlen und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Jeder Kontrollbezirk wird einem amtlichen Tierarzt übertragen. Für jeden amtlichen Tierarzt ist ein Stellvertreter zu benennen. Je nach Bedarf können amtliche Fachassistenten zugeordnet werden, die unter der Fachaufsicht der amtlichen Tierärzte stehen. 14 Gebühren und Auslagen (1) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich 31. Dezember 2009 wird das Staatsministerium für Soziales ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen gemäß 3 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688, 3657) geändert worden ist, sowie nach Maßgabe des Artikels 27 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bezüglich der in Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 und Anhang V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 genannten Tätigkeiten im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen 1. die Höhe der Gebühren und Auslagen für die genannten Tätigkeiten zu bestimmen, 2. die Grundsätze zur Bemessung der Gebühren und die Erhebung der Auslagen zu regeln und 3. die Tatbestände für die Erhöhung und Absenkung der Gebühren festzulegen. (2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt Abschnitt 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Bei der Gebührenberechnung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei Hausschlachtungen findet Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend Anwendung. (4) Für die Gebührenerhebung bei der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach 2 Abs. 1 LFGB gilt Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 entsprechend. 7 von 8
8 15 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 8 LFGB, ausgenommen Futtermittel, zuwiderhandelt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach 11 Abs. 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit 39 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 7 LFGB zuwiderhandelt oder 3. einer vollziehbaren Anordnung, die das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen oder Bedarfsgegenständen gemäß 5 des Vorläufigen Tabakgesetzes verbietet, zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu EUR geahndet werden. 1 Überschrift neu gefasst durch G vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264) 2 Inhaltsübersicht geä. durch G vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264) 3 Abschnitt 3a eingefügt durch G vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264) 8 von 8
(Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung - AVLFM)
Verordnung zur Ausführung des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Kosmetik- und Futtermittelrechts (Lebensmittelrecht und Futtermittelrecht-Ausführungsverordnung - AVLFM) Vom 8. Januar 2008 Fundstelle:
53.51 Fleisch-/Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht vom 21.12.2006 1 (in der Fassung der 1. Änderung vom 15.06.2007, Artikel 1) 2 Der Rat
Gemeinsame Verordnung
Gemeinsame Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über Zuständigkeiten zur Ausführung chemikalienrechtlicher
Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG. Gesetz
Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG) = Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes Dieses Gesetz
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH)
Thüringer Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen und über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts (StVRZustÜV TH) Vom 13. Februar 2007 (GVBl 2007, 11) geändert durch Verordnung
SächsSozAnerkG. Vom 13. Dezember Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: 1 Staatliche Anerkennung
Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen () 1 Vom 13. Dezember
TIZIAN: Verfahrensbeschreibung nach Art. 26 Abs. 3 Satz 1 BayDSG Es handelt sich um eine Verfahrensbeschreibung in der Aufbauphase des Systems, die die Verfahrensbeschreibung für die Pilotphase ablöst.
Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA Verordnung über kosmetische Mittel Kosmetik-Verordnung
juris Das Rechtsportal Gesamtes Gesetz juris-abkürzung: KosmetikV 2014 Ausfertigungsdatum: 16.07.2014 Gültig ab: 24.07.2014 Dokumenttyp: Rechtsverordnung Quelle: Fundstelle: BGBl I 2014, 1054 FNA: FNA
(Südhessen-Woche SüWo lokal Nr. 44/2015)
SATZUNG des Landkreises Groß-Gerau über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) vom 12.10.2015 (Südhessen-Woche SüWo
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt
Gesetz- und Verordnungsblatt
145 Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I Gesetze 12. Jahrgang Potsdam, den 15. Oktober 2001 Nummer 13 Datum Inhalt Seite 8.10. 2001 Gesetz zur Änderung veterinär- und lebensmittelrechtlicher
Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. März 2014 (OR. en) 7193/14 AGRILEG 54 NLEG 55 VETER 27 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom
Satzung der Stadt Köln über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene vom 15.12.2010 Der Rat der Stadt Köln hat in seiner Sitzung am 25.11.2010 aufgrund der Verordnung
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen
FAQ zur Registrierung und zu Pflichten von Lebensmittelunternehmern sowie den wichtigsten Gesetzesregelungen Was sind Lebensmittel? Per definitionem sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Tierische Nebenprodukte- Beseitigungsgesetz (HAGTierNebG) In der Fassung vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I, S. 621), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen
So schützen Sie sich vor Tierkrankheiten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 2. April 203 Nummer 3 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25.
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz)
Gesetz über Milch, Milcherzeugnisse, Margarineerzeugnisse und ähnliche Erzeugnisse (Milch- und Margarinegesetz) MilchMargG Ausfertigungsdatum: 25.07.1990 Vollzitat: "Milch- und Margarinegesetz vom 25.
letzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A..2 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene
Leitfaden zur Registrierung von Betrieben nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene 1. Einleitung Die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 4 und Nr. 852/2004 5 verpflichten alle Lebensmittelunternehmer,
Amtliche Lebensmittelüberwachung
Amtliche Lebensmittelüberwachung in Berlin Stand: März 2008 Dr. Angelika Bläschke SenGesUmV IV B Leiterin Referat Lebensmittelüberwachung, Veterinär- und Arzneimittelwesen, Gentechnik Telefon: +49 30 9028
1 Kostenpflichtige Tatbestände
Verordnung des Landratsamtes Karlsruhe über die Erhebung von Gebühren für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde im Bereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung (Gebührenverordnung
hat der Kreistag des Hochsauerlandkreises am folgende Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung
Satzung des Hochsauerlandkreises über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleisch- und Geflügelfleischhygienerecht (Fleisch- und Geflügelfleischhygienegebührensatzung) vom 11.12.2006
Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG)
Gesetz zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich (Agrarmarktstrukturgesetz - AgrarMSG) AgrarMSG Ausfertigungsdatum: 20.04.2013 Vollzitat: "Agrarmarktstrukturgesetz vom 20. April 2013 (BGBl.
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV)
Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz (BfNKostV) BfNKostV Ausfertigungsdatum: 25.03.1998 Vollzitat: "Kostenverordnung für Amtshandlungen des Bundesamtes für Naturschutz vom
Gesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
1 Zuständigkeit des Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit Zuständigkeit des Sächsischen Oberbergamtes... 5
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums Vom 21. Dezember 2004 Inhaltsverzeichnis Seite Artikel 1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums über bergrechtliche Zuständigkeiten (Zuständigkeitsverordnung
W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S
W E R R A - M E I S S N E R - K R E I S SATZUNG des Werra-Meißner-Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch vom 2. März 2015 (Frischfleisch-Kostensatzung)
Auf Grund. hat der Kreistag folgende Satzung beschlossen: 1 Gebührentatbestand und Gebührenschuldner
Satzung des Kreises Coesfeld über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Veterinär- und Lebensmittelüberwachung sowie der Fleischhygiene (Satzung vom 17.12.2014) Inhaltsverzeichnis
17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Deutscher Bundestag Ausschuss Drs.17/ 17. Wahlperiode 26. Februar 2013 Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zu dem Gesetzentwurf
Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung-RiFIEtikettV)
Verordnung zur Durchführung des Rindfleischetikettierungsgesetzes (Rindfleischetikettierungsverordnung-RiFIEtikettV) Vom 9. März 1998 (nicht amtliche Fassung) In der Fassung der 1. Verordnung zur Änderung
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung)
Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Schweinepest (Schweinepest-Schutzverordnung) Vom 6. April 2006 (ebanz AT19 2006 V1), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Schweinepest-Schutzverordnung
1 Kostenpflichtige Tatbestände
Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung
in der Fassung vom , gültig ab
Verordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (enverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
Satzung des Kreises Höxter vom über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene
Satzung des Kreises Höxter vom 4.12.2008 über die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Fleischhygiene in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 17.12.2015 (gültig ab 07.01.2016)
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung
951 Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung Vom 18. April 2016 Auf Grund des 26 Absatz 1 Nummer 11 Satz 2 und des 27 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 des Chemikaliengesetzes in der Fassung
RICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
INHALT. 1 Kostenpflichtige Tatbestände. 2 Gebührensätze. 3 Gebührenerhebung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung. 4 Gebühren nach Zeitaufwand
SATZUNG des Main-Kinzig Kreises über die Erhebung von Kosten für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewinnung von Frischfleisch (Frischfleisch-Kostensatzung) Aufgrund des 5 der Hessischen Landkreisordnung
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
Rechtsverordnung des Landratsamtes Freudenstadt
Rechtsverordnung des Landratsamtes Freudenstadt über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Auf Grund des 19 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet die Bundesregierung: 1 Ziele; Begriffe
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 15. November 2016
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG. Gesetz
Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz SächsHZG) = Artikel 2 des Gesetzes zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen und über
Sächsische Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung SächsImSchZuVO. Verordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*)
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (Baustellenverordnung BaustellV)*) Vom 10. Juni 1998 (BGBl. I S. 1283) zuletzt geändert am 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3816) ArbSch 2.2.8
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen Zum 09.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an dieser Stelle auf dem Transparenzportal
g) Untersuchungen auf BSE und Maßnahmen nach der EG-TSE- Ausnahmeverordnung in der jeweils geltenden Fassung;
Rechtsverordnung des Landratsamts Heilbronn über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs
Beschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten Zum 13.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Bitte folgen Sie diesem Link, um die Tabelle an
Der Mehrjährige Nationale Kontrollplan nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems
nach VO (EG) Nr. 882/2004 Ein Instrument zur Überprüfung des eigenen Kontrollsystems Martina Senger-Weil 19. Oktober 2009 Seite 1 Der Kontrollplan umfasst die Kontrollbereiche Lebensmittelsicherheit Futtermittelsicherheit
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb
Verordnung über die Untersuchung gefährlicher Ereignisse im Eisenbahnbetrieb (Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung EUV) vom 5. Juli 2007 (BGBl I S. 1305) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel
Verordnung über die Verwendung der Bezeichnungen «Berg» und «Alp» für landwirtschaftliche Erzeugnisse und daraus hergestellte Lebensmittel (Berg- und Alp-Verordnung, BAlV) Änderung vom 18. Oktober 2017
betriebseigene Hilfskräfte
Theoretische Ausbildung betriebseigene Hilfskräfte Recht Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen VO (EG) 882/2004 (KontrollVO) VO (EG) 852/2004 (allgm. Lebensmittelhygienevorschriften) VO (EG) 854/2004 (bes.
S A T Z U N G. des Landkreises Alzey- Worms. über die. Erhebung von Gebühren. für amtliche Kontrollen. vom
S A T Z U N G des Landkreises Alzey- Worms über die Erhebung von Gebühren für amtliche Kontrollen im Bereich der Lebensmittel tierischen Ursprungs vom 24. März 2009 - 2 - Der Kreistag des Landkreises Alzey-Worms
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG)
Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (AuslPflVG) "Gesetz über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
1 Kostenpflichtige Tatbestände
Rechtsverordnung des Landratsamtes Schwäbisch Hall über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung
Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung)
Nr. 843 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (kantonale Lebensmittelverordnung) vom 5. Dezember 995* (Stand. Januar 008) Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes, des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
1 Kostenpflichtige Tatbestände
Rechtsverordnung des Landratsamtes Ostalbkreis über Gebühren für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (Gebührenverordnung
GEBÜHRENVERZEICHNIS des Landkreises Rostock über 'die Erhebung von Gebühren für amtliche Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht
Landkreis Rostock Der Landrat GEBÜHRENVERZEICHNIS des Landkreises Rostock über 'die Erhebung von Gebühren für amtliche Untersuchungen und Kontrollen nach dem Fleischhygienerecht Auf der Grundlage der Verordnung
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/4190 6. Wahlperiode 15.07.2015 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1
Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung Ingenieur (Sächsisches Ingenieurgesetz SächsIngG) 1 Vom 23. Februar 1993 Der Sächsische Landtag hat am 22. Januar 1993 das folgende Gesetz
Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung. Artikel 1
Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung Vom 29. Juli 2009 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009 Teil I Nr. 49 vom 3. August 2009 Seiten 2433 bis 2435 Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor
