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1 Verordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (enverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) in der Fassung vom , gültig ab Auf Grund von 4 Abs. 1, Abs. 3 und 8 des Landesgebührengesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des enrechts vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895) und i.v.m. Artikel 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EG L 165 S. 1), berichtigt am 28. Mai 2004 (ABl. EG L 191 S. 1) wird verordnet: 1 Kostenpflichtige Tatbestände (1) Für öffentliche Leistungen zur Wahrnehmung von Aufgaben des Landratsamtes als untere Verwaltungsbehörde in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen, insbesondere für amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts und der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz werden en nach dieser Verordnung erhoben. (2) Für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs besteht eine enpflicht für a) die Durchführung der amtlichen Untersuchungen und Kontrollen im Zusammenhang mit Schlachttätigkeiten, insbesondere die Schlachttier- und Schlachtgeflügeluntersuchung, die Untersuchung des Schlachtgeflügels auf die Nämlichkeit und auf Transportschäden, Fleisch- und Geflügelfleischuntersuchungen einschließlich der Hygieneüberwachung, Probenahme, Beschlagnahme, Nachuntersuchung, Endbeurteilung und Tagebuchführung, der Untersuchung auf Trichinen, der Rückstandsuntersuchungen stichprobenweise und bei Verdacht sowie der bakteriologischen Fleischuntersuchung, soweit diese zur Endbeurteilung erforderlich sind b) Schlachttieruntersuchung bei Farmwild, soweit diese nicht in zeitlichem Zusammenhang mit Untersuchungen und Kontrollen nach Buchstabe a stehen c) Fleischuntersuchung bei frei lebendem Wild d) Rückstandsuntersuchungen nach dem nationalen Rückstandskontrollplan e) Überwachung von Fleischsendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum f) die Untersuchungen und Kontrollen in Zerlegungs-, Fleischverarbeitungs-, Hackfleisch-, Fleischzubereitungs- und Umpackbetrieben, Kühl- und Gefrierhäusern, Großmärkten und bei Groß- und Zwischenhändlern - 1 -

2 g) Untersuchungen auf Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) und Maßnahmen nach der Verordnung über Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter spongiformer Enzephalopathien (EG -TSE - Ausnahmeverordnung) vom 17. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung h) sonstige gesetzliche oder von der zuständigen Behörde angeordnete Untersuchungen und Kontrollen i) amtliche Bescheinigungen (insbesondere Genusstauglichkeits- und Schlachtbescheinigungen) j) weitere in der Anlage angeführte Tatbestände. (3) Für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Abs. 1 und 2, für die weder ein entatbestand noch enfreiheit vorgesehen ist, können en bis EUR erhoben werden. (4) Für die Erhebung von en gilt ansonsten die Verordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für die Wahrnehmung von Aufgaben als untere Verwaltungsbehörde und als untere Baurechtsbehörde (enverordnung) vom 19. Dezember 2006 in der jeweils geltenden Fassung. 2 Höhe der en (1) Die Höhe der en für die in 1 Abs. 1 und 2 genannten Tatbestände ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. (2) ist entfallen. (3) en werden auch dann erhoben, wenn das zur Untersuchung angemeldete Tier nicht bereitsteht oder die Untersuchung aus Gründen, die der Anmeldende zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 3 Inkrafttreten Die Verordnung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. 4 Übergangsbestimmungen (1) Die Rechtsverordnung des Ortenaukreises über en für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (enverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs) vom 09. Dezember 2005 tritt mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 außer Kraft. (2) Auf die Erhebung von en für eine öffentliche Leistung, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung vorgenommen oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, ist die Rechtsverordnung des Ortenaukreises über en für öffentliche Leistungen zur amtlichen Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (enverordnung Erzeugnisse tierischen Ursprungs) vom 09. Dezember 2005 anzuwenden

3 Anlage zur Rechtsverordnung des Landratsamtes Ortenaukreis über die Erhebung von en für öffentliche Leistungen in der Lebensmittelüberwachung und im Veterinärwesen (enverordnung Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen) in der Fassung vom , gültig ab Allgemeine Hinweise enverzeichnis - Die Berechnung einer Zeitgebühr erfolgt je angefangene Viertelstunde. - Die Kosten für Auslagen, die im Einzelfall das übliche Maß übersteigen, werden zusätzlich zur Verwaltungsgebühr in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt. Nummer Tatbestand Lebensmittel- und Weinüberwachung Kontrollen und Tätigkeiten, die über die normale, planmäßige Kontrolltätigkeit hinausgehen (insbesondere Nachkontrollen, Überwachung und Bearbeitung von Rückrufen und Rücknahmen, Entnahme und Analyse von Proben incl. deren Transport usw.). Anordnungen zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße zzgl. Auslagen Überwachung von Waren- oder Tiersendungen aus anderen Mitgliedsstaaten oder Drittländern Genusstauglichkeitsbescheinigungen, Zeugnisse und sonstige Handelsbescheinigungen einschließlich veterinärrechtlich vorgeschriebener Meldungen Bearbeitung von Zulassungen und Genehmigungen Bearbeitung von Anfragen nach dem Verbraucherinformationsgesetz Überwachung im Zusammenhang mit der Milcherzeugung oder der Herstellung von Milcherzeugnissen und im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur Hygieneüberwachung von zugelassenen Schlacht-, Zerlegungs-, Verarbeitungs- und sonstigen Betrieben Überwachung der Fleischhygiene Betriebe mit Schlachtungen von mehr als 5000 Großvieheinheiten pro Jahr Einhufer 7, Rind, alle Kategorien 7, Schwein, alle Kategorien 2, Schaf, Ziege 6, Betriebe nach 27 Abs. 1 TV-Fleischuntersuchung Einhufer 16, Rind, alle Kategorien 15, Schwein, alle Kategorien 6,73-3 -

4 Schaf, Ziege 15, Andere Betriebe (gewerblich-ambulante Schlachtungen und Hausschlachtungen) Einhufer mit Lebenduntersuchung 29, Rind, alle Kategorien mit Lebenduntersuchung 20, Schwein, alle Kategorien mit Lebenduntersuchung 14, Schaf, Ziege mit Lebenduntersuchung 10, Einhufer ohne Lebenduntersuchung 25, Rind, alle Kategorien ohne Lebenduntersuchung 16, Schwein, alle Kategorien ohne Lebenduntersuchung 13, Schaf, Ziege ohne Lebenduntersuchung 8, Bei Schlachtungen von weniger als 6 Tieren pro Tag und Schlachtstätte wird ein Zuschlag erhoben in Höhe von 3, Erlegtes Wild, Dachs Wildschwein, Dachs Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung und Rückstandsuntersuchung, 18,11 soweit es sich nicht um Kontrollen nach handelt Sonstiges erlegtes Haarwild Fleischuntersuchung und Rückstandsuntersuchung, soweit es sich nicht um Kontrollen 16,87 nach handelt Gesonderte Trichinenuntersuchung nach Digestionsmethode bei Wild 4, Probeentnahme, wenn diese nicht anlässlich der Fleischuntersuchung oder nicht durch 5,77 einen Jagdausübungsberechtigten erfolgt Zusätzlich zu oder.03, als gesonderter Ansatz auf besonderes Verlangen des Untersuchungspflichtigen 26, BSE-Untersuchungen BSE-Untersuchung in Betrieben nach (Probenahme einschl. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten) 13,20 Je Probenahme, ohne Kosten für die Laboruntersuchung und den Transport BSE-Untersuchung in anderen Betrieben einschl. Hausschlachtung (Probenahme einschl. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten) 26,39 Je Probenahme, ohne Kosten für die Laboruntersuchung und den Transport Pauschalbetrag für Laborkosten und Transport (einschließlich berücksichtigter Landeszuschüsse) 14, TSE-Untersuchungen TSE-Untersuchung in Betrieben nach (Probenahme einschl. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten) 22,40 Je Probenahme, ohne Kosten für den Transport TSE-Untersuchung in anderen Betrieben einschl. Hausschlachtung (Probenahme einschl. der damit zusammenhängenden Tätigkeiten) 25,79 Je Probenahme, ohne Kosten für den Transport Pauschalbetrag Transportkosten 10, Farmwild, sonstige Tierarten, sonstige Betriebe und Untersuchungen Sonstige Untersuchungen und Tätigkeiten der Tierärzte und Fachassistenten Je angefangene Viertelstunde Kontrollen, welche über die normale Kontrolltätigkeit gem. Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 hinausgehen Zuschlag für die nach bis durchgeführten Leistungen, wenn die Untersuchungen, zumindest die Fleischuntersuchung, auf Verlangen zwischen Uhr und Uhr, an Samstagen ab Uhr oder an Sonn- und Feiertagen durchgeführt wird 16,00 zzgl. Auslagen 60% - 4 -

5 Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte Kontrollen, Tätigkeiten und Anordnungen in Fällen festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße Amtstierärztliches Gesundheitszeugnis oder sonstige Bescheinigung für Tiere, Tierbestände oder Waren Überwachungen von Tierausstellungen, Tiermärkten, Tierauktionen, Messen, Turnieren, Leistungsschauen, Ausbildungs- und Prüfungsveranstaltungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art einschließlich erforderlicher Anordnungen Bearbeitung von Zulassungen und Genehmigungen Tierarzneimittelüberwachung Begutachtung, Kontrolle und sonstige Tätigkeit in Fällen festgestellter Verstöße Tierschutz Kontrollen, Tätigkeiten und Anordnungen in Fällen festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße Bearbeitung von Zulassungen und Genehmigungen Mitwirkung bei der Genehmigung von Tierversuchen, Überwachung von Versuchstierhaltungen Sonstige Leistungen Gutachten, Stellungnahmen, Kontrollen, Berichte, Anordnungen und sonstige Entscheidungen, Bescheinigungen mit oder ohne Untersuchungen/Überprüfungen im Bereich Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen Verhaltensprüfung von Hunden nach 1 Absatz 4 der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde i.d. jeweils geltenden Fassung. Die wird zu 50% auch erhoben, wenn die Prüfung angesetzt ist, aber aus Gründen, die der Hundehalter zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden kann. 187,70 pro Hund - 5 -

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