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1 - 2 - Deutsche-Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Niedersachsen e.v. Im Niedernfeld 4 A Bad Nenndorf info@niedersachsen.dlrg.de Landesverband privater Rettungsdienste Norddeutschland e.v. Postfach Hannover info@privater-rettungsdienst-nord.de Nachrichtlich: Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände c/o. Niedersächsischen Landkreistag Am Mittelfelde Hannover geschaeftsstelle@nlt.de Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e. V. Bertastr Hannover nur elektronische Übersendung lfv-nds@t-online.de Niedersächsische Akademie für Brand- und Katastrophenschutz nur elektronische Übersendung poststelle.ce@nabk.niedersachsen.de poststelle.loy@nabk.niedersachsen.de Bearbeitet von: Herrn Walter Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Mein Zeichen (Bei Antwort angeben) Durchwahl Nr. (05 11) Hannover B / Verordnung zur Erteilung einer Fahrberechtigung an ehrenamtlich tätige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, Technischen Hilfswerks sowie sonstiger Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes (Fahrberechtigungsverordnung FahrBVO) Hier: Ausführungshinweise Anlagen: 1
2 - 3 - Sehr geehrte Damen und Herren, der Deutsche Bundestag hat mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213) die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach 14 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen geschaffen, um die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach 14 des NKatSG im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen aufrecht zu erhalten. Die Länder sind ermächtigt, die Erteilung einer Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t bis 4,75 t und von 3,5 t bis 7,5 t durch Verordnung zu regeln. Die Landesregierung hat mit der als Anlage beigefügten Verordnung über die Erteilung von Fahrberechtigungen an Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger nach 14 des NKatSG im Katastrophenschutz mitwirkender Einheiten und Einrichtungen (Fahrberechtigungsverordnung FahrBVO) vom 05. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254) von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Die FahrBVO ersetzt die bisherige Verordnung vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127). Die Regelungen sollen es den betroffenen Organisationen ermöglichen, ihre Mitglieder selbst zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t einzuweisen und die Befähigung dazu festzustellen. Darüber hinaus gilt die Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t auch mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t bzw. 7,5 t nicht übersteigt. Dies bedeutet, dass die Regelung für Fahrzeugkombinationen allein auf die zulässige Gesamtmasse abgestellt ist. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs mehr als 3,5 t betragen muss um überhaupt in den Anwendungsbereich der FahrBVO zu fallen. Die organisationsinterne Einweisung und Befähigungsfeststellung ist Voraussetzung für die Erteilung der Fahrberechtigung durch die zuständigen Behörden. Zu den Regelungen im Einzelnen 1. Fahrberechtigung Personenkreis In der FahrBVO wird der Personenkreis festgelegt, der Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis 4,75 t bzw. 7,5 t zgm erlangen kann. Dies sind die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und der nach 14 Abs. 2 NKatSG im Katastrophenschutz mitwirkenden Einheiten und Einrichtungen der Träger 1 Abs. 1 Satz 2 FahrBVO. Der Begriff Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach 11 NBrandSchG. Angehörige der anerkannten Rettungsdienste sind Angehörige der Rettungsdiensteinheiten der kommunalen Träger nach 3 Abs. 1 Nr. 2 NRettDG und
3 - 4 - der nach 5 NRettDG Beauftragten sind. Der Begriff Angehörige des Technischen Hilfswerk richtet sich nach 2 THW-Gesetz. Eine Fahrberechtigung kann erhalten, wer Angehöriger der vorgen. Einrichtungen oder Organisationen bzw. Einheiten ist, seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist ( 2 Absatz 10 Satz 6 StVG), nach einer Einweisung die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen in einer Abschlussfahrt nachgewiesen hat ( 2 Abs. 10 Satz 6 StVG) und seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt. Ebenfalls kann eine Fahrberechtigung erhalten, wer den Bundesfreiwilligendienst in einer der vorher genannten Einrichtungen oder Organisationen ausübt. Die Zeit des Begleiteten Fahrens ab 17 wird auf den 2-Jahres-Zeitraum nach 2 Absatz 10a Satz 2 Nr. 1 StVG angerechnet. Einweisung Die Einweisung muss aus Gründen der Fahrsicherheit durchgeführt werden. Sie erfolgt durch eine Begleiterin oder einen Begleiter im Fahrzeug. Die Begleiterin oder der Begleiter ist Führerin oder Führer des Fahrzeuges. Die Einweisung darf nur von Personen durchgeführt werden, die ebenfalls den vorgenannten Einrichtungen oder Organisationen bzw. Einheiten angehören, das 30. Lebensjahr vollendet haben, mindestens seit den letzten fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C1 und zum Zeitpunkt der Durchführung der Einweisung im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als drei Punkten belastet sind ( 2 Abs. 16 Satz 1 StVG). Einer förmlichen Bestellung dieser Personen bedarf es nicht. Alternativ kann die Einweisung auch von einer Fahrlehrerin oder einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes durchgeführt werden. Die Einweisung erfolgt intern durch Mitglieder der entsprechenden Einrichtung oder Organisation. Der Inhalt der Einweisung und die Anforderungen an das zur Einweisung genutzte Fahrzeug ergeben sich aus der Anlage 1 der Verordnung. Die Anforderungen an die Einweisung tragen dem Umstand Rechnung, dass das Mitglied Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist und bereits über eine mindestens 2-jährige Fahrerfahrung verfügt. Deshalb wurde auf die Vorgabe eines zeitlichen Mindestumfanges zur Vermittlung der Inhalte verzichtet. In der Einweisung sind die Mindestinhalte zu vermitteln, die zum sicheren Führen eines Einsatzfahrzeugs bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. 7,5 t erforderlich sind. Dies umfasst insbesondere die Vermittlung von Kenntnissen über: Gefahren durch Tote Winkel, besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen,
4 - 5 - Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands, Ladungssicherung, Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt, rückwärts Einparken und Rangieren. Anforderungen an das für die Einweisung und die Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug Das Fahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen: für Fahrberechtigungen nach 1 Abs. 1 Satz 1 FahrBVO zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 t bis zu 4,75 t, für Fahrberechtigungen nach 1 Abs. 3 FahrBVO zulässige Gesamtmasse von mehr als 4,75 t bis zu 7,5 t, Länge mindestens 5m, Erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h, Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine. Abschlussfahrt und Fahrberechtigung Eine Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das Mitglied nach erfolgter Einweisung in einer Abschlussfahrt (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat. Der zeitliche Umfang der Abschlussfahrt, durch den die Befähigung zum sicheren Führen von Einsatzfahrzeugen festgestellt wird, wird auf mindestens 45 Minuten reine Fahrzeit festgelegt. Die Feststellung der Befähigung liegt im Ermessen der Begleitperson. Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine mit ihrer Unterschrift versehene Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 der FahrBVO zu 1 Absatz 2 FahrBVO. In der Bescheinigung wird die nicht zutreffende zulässige Gesamtmasse (4,75 t bzw. 7,5 t) gestrichen. Die Person, die die Befähigung feststellt, muss denselben Voraussetzungen genügen, wie die Person, die eine Einweisung durchführen darf. Einweisung und Befähigung können von derselben Person durchgeführt bzw. festgestellt werden. Alternativ kann die Feststellung der Befähigung durch einen Fahrlehrer festgestellt werden. Der Fahrlehrer unterliegt nicht den Bestimmungen des Fahrlehrergesetzes. Die Fahrberechtigung wird durch die Aushändigung eines formalen Nachweises nach Anlage 3 bzw. 4 zu 1 Abs. 4 FahrBVO erteilt. Dazu bedarf es keines formgebundenen Antrages. Die Fahrberechtigung gilt nur in Verbindung mit einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B. Sie ist zusätzlich zum Führerschein mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Hinweise für das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug Das zur Einweisung und zur Abschlussfahrt genutzte Fahrzeug kann mit einer Doppelbedienungseinrichtung ausgestattet werden. Diese Doppelbedienungseinrichtung muss eine Betriebserlaubnis im Sinne von 22 StVZO (Einzelbetriebserlaubnis oder Allgemeine Betriebserlaubnis) haben. In der Betriebserlaubnis wird der Verwendungsbereich festgelegt. Anforderungen an die Doppelbedienungseinrichtung können zusätzlich aus dem Verkehrsblatt 1980 S. 419 entnommen werden. Zudem kann ein zweiter Außenspiegel am Fahrzeug montiert werden. Geltungsbereich der Fahrberechtigung Mit der Fahrberechtigung dürfen nur die Einsatzfahrzeuge selbst zu Einsatz-, Übungs- und Ausbildungszwecken geführt werden. Dies bedeutet, dass nur Fahrten durchgeführt werden dürfen, die im Zusammenhang mit den originären Aufgaben der vorgen. Einrichtungen und Or-
5 - 6 - ganisationen bzw. Einheiten stehen. Die Fahrberechtigung gilt nicht für Privat- oder Vereinsfahrten. Sie gilt auch für Fahrzeugkombinationen, d. h. es dürfen auch Anhänger mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t bzw. 7,5 t nicht übersteigt. Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. 2. Zuständigkeiten Die Ermächtigungsgrundlage des 6 Abs. 5 Satz 6 StVG sieht für die Erteilung der Fahrberechtigung eine Zuständigkeit der obersten Landesbehörde vor. Erteilung der Fahrberechtigung In Abweichung von 2 Abs. 10 Satz 6 StVG erfolgt nach Artikel I 5 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Finanzverteilungsgesetzes vom 17. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 59), die Übertragung der Zuständigkeit von der Landesauf die kommunale Ebene. Die Übertragung der Zuständigkeiten erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der (örtlichen) Nähe der nachstehenden Behörden zu dem nach 1 Abs. 1 berechtigten Personenkreis. Fahrberechtigungen erteilen die Gemeinden als Träger der Freiwilligen Feuerwehren für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren, die kommunalen Träger des Rettungsdienstes für seine Rettungsdiensteinheiten sowie für die Mitglieder der von ihm nach 5 NRettDG Beauftragten sowie die Katastrophenschutzbehörde für die Mitglieder der Einheit oder Einrichtung, die nach 14 NKatSG im Katastrophenschutz in ihrem Bereich mitwirken, und für die Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks ( 2 Abs. 1 Satz 1 FahrBVO). Die zuständige Behörde erteilt die Fahrberechtigung nach Vorlage der Bescheinigung der Einweisung und dem Nachweis der Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen. Sie kann überprüfen, ob die Begleitperson, die die Einweisung durchgeführt und die Befähigung festgestellt hat, den Anforderungen des 2 Abs. 16 Satz 1 StVG genügt ( 2 Abs. 1 Satz 2 FahrB- VO). 3. Übergangsregelung Die Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t, die Aufgrund der Verordnung vom 25. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 127) erteilt wurden sind, gelten weiterhin (Bestandsschutz). Dies gilt auch für Fahrberechtigungen, die nach bisherigen Recht, hauptberuflich tätigen Personen erteilt wurden sind. Bisher erteilte Fahrberechtigungen, berechtigen auch zum Führen von Einsatzfahrzeugen mit Anhänger, wenn die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 4,75 t nicht übersteigt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrage Ulf Günter (wegen elektronischer Übersendung nicht schlussgezeichnet)
Abschrift. Vom 5. Juli 2011 (Nds. GVBl. S. 254)
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