LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v.

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1 LANDESFEUERWEHRVERBAND NIEDERSACHSEN e.v. - Spitzenverband der Feuerwehren in Niedersachsen /66 LFV-Einzel-Rundschreiben Verteiler: - Vorsitzende der LFV-Mitgliedsverbände - RBM/KBM, die nicht Vors. eines LFV-Mitgliedsverbandes sind - LFV-Vorstand - Landesgruppen BF/WF - LFV-FA Technik - LFV-FA Einsatz, Umweltgefahren, Katastrophenschutz 16. Juli 2009 Feuerwehr-Führerschein hier: Unser LFV-ER 2009/64 Liebe Kameradinnen und Kameraden, die entsprechende Änderung des Fünftes Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes ist im Bundesrat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 beschlossen worden, gem. dem vom Deutschen Bundestag am 3. Juli 2009 verabschiedeten Gesetz. Anbei übersenden wir zur weiteren Kenntnis und Information Ihrer zuständigen Mitglieder die Drucksache 642/09. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsverordnungen hierzu erlassen werden! Wir werden zu gegebener Zeit über den weiteren Verlauf informieren. Mit kameradschaftlichen Grüßen gez. Michael Sander (Landesgeschäftsführer) Aegidiendamm Hannover Telefon: 0511/ Telefax: 0511/ Internet: lfv-nds@t-online.de

2 Bundesrat Drucksache Gesetzes besc h luss des Deutschen Bundestages Vk-ln Fünftes Gesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 3. Juli 2009 aufgrun der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Drucksache den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes - Drucksachen 16/ mitbeigefügtenmaßgaben,imübrigenunverände@ Fristablauf: Erster Durchgang: Drs. 330/09 Vertrieb: Bundesnzeiger Veriagsges llscftaft mbh, Amsterdamer StL 192, Köln Telefon: (02 21) , Teletax (O221) rssn

3 Drucksache 642/09 2 Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie fols gefasst:,1. $ 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 10 werden folgende Sätze angefügt:,,die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erleilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer_ gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B-sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste ftir das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerftillung der Freiwilligen Feuerwehrel der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werdenr" b) c) dl In Absatz 11 wird Satz2 aufgehoben. Dem Absatz 13 wird folgender Satz angefügt:,,die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Personen, die die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu 4,75 t zulässige Gesamtmasse nach $ 2 Absatz 10 prüfen; Absatz 16 Satz 1 und 2 gilt entsprechend." Folgender Absatz 16 wird angefügt:,,[16) Wer zur Einweisung nach Absatz 10 Satz 6 ein Einsatzfahrzeug bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t auf öffentlichen Straßen führt, kann abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einer Person begleitet werden, die 1. das 30. Lebensjahr vollendet hat, 2. mindestens seit fünf fahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse C 1 ist, die während der Einweisungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen ist 3. im Zeitpunkt der Einweisungsfahrten im Verkehrszentralregister mit nicht mehr als 3 Punkten belastet ist. Die zuständige oberste Landesbehörde kann überprüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Nummer 3 beim Verkehrszentralregister einholen. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend."'

4 Drucksache 642/09 2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:,2. S 6 wird wie folgt geändert: aj In Absatz 1 Nummer L Buchstabe i werden am Ende das Komma gestrichen und die Wörter,,sowie über Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen. der_ Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t nach $ 2 Absatz 10," angefügt. b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:,,[5j In Rechtsverordnunge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann die Befugnis zum ganz oder teilweise auf die Landesregierung übertragen werden, soweit sie Fahrberechtizungen zum Füh[en von der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bis 7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird auf die Länder übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 bis 4,75 t betrifft."' 3. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:,3. $ 28 Absatz 3 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:,6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Wideruufe, Aberkennungen oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis oder die Feststellung über die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen,".'

5 Bundesrat Drucksache (Beschluss) Besch I uss des Bundesrates Fünftes Gesetz zur Anderung des Straßenverkehrsgesetzes Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli 2009 Feschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 3. Juli 2009 verabschiedeten Gesetz, gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundeesetzes zrtzustimmen. DerBundesrathat fernernachfolgende Ent s c h 1i e ß un g gefasst: 1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz weit hinter der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009 empfohlenen und am 5. Juni 2009 von den Innenministern und -senatoren der Länder befrirworteten Lösung zurückbleibt. Der Bundesrat nimmt auch zut Kenntnis, dass für die vom Bundesrat empfohlene Lösung derzeit die erforderlichen Mehrheiten im Bundestag nicht zv erreichen sind. Nachbesserung in der nächsten Legislaturperiode vor. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich entsprechender Stellungnahme des Bundesrates (vgl. BR-Drucksache (Beschluss)) weiter dafür einzusetzen, - dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organisationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind, die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit einer zulässisen Gesamtmasse von bis zu 4.75 Tonnerz'r führen. Dies soll auf der Vertieb: Bundesanzeiger Veriagsgesellschaft mbh, Amsterdamer Str. 192, Köln Telefon: (0221) , Telsfd: (O221) tssn

6 Drucksach e 642 I 09 (Beschluss) -2- Basis einer ohne weitere Ausbilduns und Prüfuns ztr erteilenden Fahrberechtigung möglich sein. - für Einsatzfahrzeuge bis 7, 5 Tonnen zulässige Gesamtmasse nach einer praktischen Unterweisung, d. h. ohne Ausbildung und ohne Prüfung, eine Fahrberechtigung erteilt werden soll, sofern mindestens zwei Jahre eine Fahrerlaubnis der Klasse B vorhanden ist. Begründung: Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ist im Hinblick auf die gewünschten Erleichterungen filr die ehrenamtlich Tätigen unzureichend. Er ist nicht geeignet die Nachwuchsproblematik bei den Feuerwehren im Bereich der Fahrzeugführer zu bewältigen. Durch das Gesetz werden unnötige bürokratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht nicht angemessen ergänzt werden können. Die Erhaltung der Einsatzfühigkeit der betroffenen Organisationen wird durch die vorgesehene Regelung nicht ausreichend sichergestellt. Die Regelung stellt lediglich einen ersten Schritt dar und ist umgehend zu erweitern. Eine umfassende und den Herausforderungen in diesem Bereich angemessene Lösung ermöglicht hingegen der Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (vgl. BR-Drucksache 330/09 (Beschluss)), der auch durch die Innenminister und -senatoren der Länder entsprechend unterstützt wird. Der Vorschlag bietet eine einfache und unbürokratische Lösung. Gleichzeitig ist dieser Vorschlag auch mit europäischem Recht vereinbar. Dies wurde auch von der Kommission in ihrem Schreiben vom 13. Mai 2009 grundsätzlich bestätigt. Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem beachtlichen personellen und sachlichen Potential sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschutzes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des Katastrophenschutzes dar. Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungsspielraum sollte deshalb umfassend genutrt werden. Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse der Einsatzftihigkeit der Organisationen alsbald erforderlich.

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