Informationen für Jäger
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- Lieselotte Sachs
- vor 8 Jahren
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1 Niedersachsen Entsorgung von Wild und Wildteilen Informationen für Jäger Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Die Entsorgung von bei der Lebensmittelgewinnung anfallenden Resten werden in der Europäischen Union über das Tierische Nebenprodukte Recht strikt reglementiert. Der Jäger genießt in diesem Rahmen eine Sonderstellung. Der damit verbundenen Verantwortung sollte sich der Jäger stets bewusst sein. Dieser Leitfaden beschreibt den im Tierischen Nebenprodukte Recht (TNP-Recht) festgelegten korrekten Umgang mit den nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Wild oder Wildtierteilen. Der europäische Gesetzgeber unterscheidet in der Verordnung über tierische Nebenprodukte zwischen Wildtieren (ein nicht vom Menschen gehaltenes Tier) frei lebendem Wild (Wildtiere, die dem Jagdrecht unterliegen und gemäß der guten Jagdpraxis nach dem Erlegen nicht eingesammelt werden. Hierunter fallen ganze Tierkörper oder Teile von frei lebendem Wild) Jagdwild und Jagdwildfleisch (frei lebendes Wild, das für den menschlichen Verzehr gejagt wurde). Es gelten folgende Grundsätze: A. Wild oder Wildteile in der Natur: Wild, das an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leidet, unterliegt dem TNP-Recht und muss in speziellen Behältnissen gesammelt und von zugelassenen Unternehmen entsorgt werden. Dies gilt sowohl für tot aufgefundenes als auch für erlegtes Wild. Eine anderweitige Verwendung ist nicht gestattet. Dieses gilt auch für nicht dem Jagdrecht unterliegende Wildtiere. Informieren Sie bei einem derartigen Verdacht bitte umgehend das für den Fundort zuständige Veterinäramt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Körper und Körperteile von tot aufgefundenem Wild, das nicht an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leidet, unterliegen nicht dem TNP-Recht. Es
2 darf in der Natur verbleiben. Hierunter fällt auch erlegtes Wild oder Wildteile, die nach der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Dieses muss gemeinwohlverträglich geschehen. Das heißt, es darf zu keiner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie von Naturnutzenden und zu keiner Beeinträchtigung der Umwelt kommen. Ist eine Entsorgung dennoch erforderlich (z.b. Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung), so hat diese nach den abfallrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Wurde das Wild für eine weitere Verwendung deutlich vom Erlegungsort entfernt (es befindet sich jedoch noch in der Natur), müssen die dann entfernten Tierteile (z.b. Innereien) nach den Bestimmungen des TNP-Rechts in gesonderten Behältnissen gesammelt und über zugelassene Tierkörperbeseitigungsunternehmen entsorgt werden. Dies ist z.b. beim Aufbrechen des Wildes an einem zentralen Sammelort der Fall. B. Wild oder Wildteile, die für eine weitere Verwendung (z.b. Lebensmittel) aus der Natur entfernt werden: bei privater Verwendung: die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierteile müssen nach abfallrechtlichen Bestimmungen entsorgt werden. Unter privater Verwendung wird Folgendes verstanden: Jäger, die kleine Mengen von Wild oder Wildfleisch direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen zur direkten Abgabe an den Endverbraucher abgeben. bei gewerbsmäßiger Verwendung: die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Tierteile müssen nach den Bestimmungen des TNP-Rechts in gesonderten Behältnissen gesammelt und entsorgt werden. Tierteile, die bei gewerbsmäßig agierenden Personen anfallen (z.b. Tierpräparatoren), unterliegen dem TNP-Recht. ein einmal aus der Natur entfernter Tierkörper oder Tierkörperteile dürfen nicht in die Natur zurück verbracht werden.
3 Fragen/Antworten Die allgemeine Rechtssituation wird an konkreten, häufig gestellten Fragen erläutert. Sollten Sie sich in einem Bereich befinden, der vorübergehend durch das Auftreten einer Tierseuche Beschränkungen unterliegt (z.b. bei der Maul- und Klauenseuche, der Schweinepest oder der Geflügelgrippe usw.), haben sie den Anweisungen der zuständigen Behörde zu folgen. Je nach Tierseuche, Abstand zum Seuchengebiet und Wildart kann es zu unterschiedlichen Verfahrensweisen kommen. Informieren Sie sich im Seuchenfall bitte bei der für den Jagdbezirk zuständigen Jagdbehörde oder dem Veterinäramt über mögliche jagdliche Einschränkungen und dem Umgang mit erlegtem oder tot aufgefundenem Wild. Bei der Beantwortung der folgenden Fragen wird von einem seuchenfreien Gebiet ausgegangen. Wie ist mit einem tot aufgefundenen Wildtier oder erlegtem Wild umzugehen, wenn der Verdacht besteht, dass es an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit (z.b. Maul- und Klauenseuche, Schweinepest, Tuberkulose usw.) leidet? Derartige Tiere unterliegen speziellen Regelungen nach dem Tierseuchenrecht und dem TNP-Recht. Informieren Sie bitte umgehend das für den Fundort zuständige Veterinäramt. Vermeiden Sie, dass weitere Personen oder Tiere in Kontakt zu dem seuchenverdächtigen Tier kommen. Bei einer Jagd dürfen die an der Jagd beteiligten Personen bis zum Eintreffen des Amtstierarztes das Revier nicht verlassen. Ebenso darf zunächst kein Tier (weder die erlegten Stücke noch die Jagdhunde) aus dem Revier entfernt werden. Wie ist mit einem tot aufgefundenen, jedoch offensichtlich gesunden Wild oder Wildtier (z.b. Igel, Reh) umzugehen? Sie dürfen an Ort und Stelle liegen bleiben, dies muss gemeinwohlverträglich sein. Sofern die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch einen Tierkörper gestört wird, unterliegt die Entsorgung den abfallrechtlichen Bestimmungen.
4 Darf erlegtes Wild am Erlegungsort/Fundort aufgebrochen werden und dürfen die Innereien vor Ort verbleiben? Die beim Aufbrechen gesunden Wildes entnommenen Innereinen dürfen vor Ort liegen bleiben. Auch das Vergraben des Aufbruchs ist möglich. Es ist auf einen ausreichenden Abstand zu Gewässern, zum Grundwasser und zu Wasserschutzgebieten zu achten. Handelt es sich um Wild, bei dem der Verdacht besteht, dass es an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leidet, ist das Verbleiben der Innereien bzw. das Vergraben nicht gestattet. Informieren Sie bitte das für den Fundort zuständige Veterinäramt. Wie ist mit erlegtem Wild umzugehen, das für den privaten Gebrauch oder zur Abgabe an Freunde/Bekannte bestimmt ist? Die beim Zerlegen des i.d.r. bereits im Revier aufgebrochenen Wildes anfallenden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile unterliegen dem Abfallrecht und sind entsprechend den kommunalen Vorgaben zu entsorgen. Ein Rücktransport in das Revier ist nicht gestattet. Die unschädliche Entsorgung der nicht zu verwertenden Teile als Abfall ist aus tierseuchenrechtlicher Sicht gerade bei nicht im heimischen Revier geschossenen Wildstücken sehr wichtig, um einer Seuchenverschleppung vorzubeugen. Welche Maßgaben hat ein Gewerbetreibender (z.b. Wildhandel) zu beachten, der Wild von einem Jäger erwirbt? Die nach dem Lebensmittelrecht gestellten Anforderungen sind zu beachten. Sämtliche nicht bzw. nicht mehr für den menschlichen Verzehr bestimmte Teile sind nach TNP-Recht in gesonderten Tonnen zu sammeln und über nach TNP-Recht registrierte bzw. zugelassene Unternehmen zu entsorgen. Eine Entsorgung als Abfall ist nicht gestattet. Wie ist mit Innereien von Wild auf größeren Jagden umzugehen, auf denen die Tiere an einem zentralen Ort gesammelt und aufgebrochen werden? Werden die Tiere an einem zentralen Ort zum Aufbrechen gebracht, unterliegen die Innereien und alle anderen nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile dem TNP- Recht und müssen in gesonderten Behältnissen gesammelt werden. Eine Entsorgung durch z.b. Vergraben am zentralen Sammelort ist in diesem Fall nicht gestattet. Nehmen Sie bitte vorab Kontakt mit dem für das Revier zuständigen Veterinäramt auf, um die Entsorgung der nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten Teile zu besprechen.
5 Wie ist mit einem Tier (z.b. Fuchs, Reh) umzugehen, das an eine gewerbsmäßig agierende Person (z.b. Präparator, Gerber) abgegeben werden soll? Das Ausnehmen des Tieres vor Ort ist erlaubt. Der Präparator hat alle für die Präparation nicht benötigten Tierteile in speziellen Behältern zu sammeln und über nach TNP-Recht registrierte bzw. zugelassene Betriebe zu entsorgen. Der Präparator benötigt eine Registrierung nach TNP-Recht Wie sind eingefrorene Wildstücke oder nicht verzehrte, zubereitete Wildstücke zu entsorgen? In einem Privathaushalt sind diese Wildstücke als Haushaltsabfall zu entsorgen. Eine Entsorgung durch Verbringen ins Revier ist nicht gestattet. Werden die Wildstücke von einem Restaurant oder dem Wildhandel entsorgt, müssen sie in speziellen Tonnen gesammelt und über ein nach TNP-Recht registrierten oder zugelassenen Betrieb angenommen werden. Eine Entsorgung dieser Wildstücke über den Jäger und dessen Revier ist nicht gestattet.
6 Übersicht: Welches Material von Wildtieren darf/muss wie entsorgt werden? Material das an der Fundstelle/Erlegungsort verbleiben darf - grundsätzlich nur tote Wildtiere oder deren Teile, bei denen nicht der Verdacht auf einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht. - Aufbruch von Wild, der an Ort und Stelle verbleibt. - Ganze Körper oder Teile erlegten Wildes, die nach der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden. Ein späteres Zurückbringen von Tieren oder Tierteilen an den Erlegungsort ist nicht gestattet (z.b. Decke eines Rehs, dass zuhause enthäutet wurde) Material das nach abfallrechtlichen Bestimmungen zu entsorgen ist - Tierkörper und Teile von frei lebenden Wildtieren einschließlich Wild, bei denen kein Verdacht besteht, dass sie an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden und eine Entsorgung z.b. aus Gründen der Sicherheit und Ordnung erforderlich ist. - Zerlegungsreste von Wild das bestimmt ist für den eigenen Verzehr oder für die Abgabe an den Endverbraucher oder für die Abgabe an den lokalen Einzelhandel für die direkte Abgabe an den Endverbraucher Material das nach TNP-Recht in speziellen Behältnissen gesammelt und über TNP- Betriebe entsorgt werden muss - Wildtiere, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit leiden (hier sind ggf. Restriktionszonen bei einem Tierseuchengeschehen zu beachten) - Aufbruch von Wild an einem zentralen Sammelort - Tierische Nebenprodukte (Innereien oder Zerlegungsreste) von Wild die anfallen in (überregionalem) Handel Restaurants andere Lebensmittelunternehmen MFB-05-XXX-LV3
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