Risikomanagement in Theorie und Praxis

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1 Risikomanagement in Theorie und Praxis Prof. Dr. Wolfgang Voit Philipps-Universität Marburg Forschungsstelle für Lebensmittelrecht

2 Anforderungen an ein sicheres Lebensmittel Art. 14 VO 178/2002 Gesundheitsschädlich zum Verzehr ungeeignet normale Verwendungsbedingungen vermittelte Verbraucherinformationen wahrscheinliche Auswirkungen Fremdstoffe auch auf Nachfolge-Generation Kontamination, Fäulnis kumulative Toxizität inakzeptabel im Hinblick besondere Empfindlichkeit auf Verwendungszweck

3 Konsequenzen LM entspricht nicht Anforderungen an die Sicherheit Kenntnis oder Grund zur Annahme Nicht mehr unter unmittelbarer Kontrolle Vom Markt nehmen + Information der Behörde Falls Verbraucher erreicht haben könnte: Verbraucherinformation + Mitteilung an Behörde LM kann möglicherweise Gesundheit schädigen Kenntnis oder Grund zur Annahme In Verkehr gebracht Mitteilung an Behörde Maßnahmen zur Verhinderung eines Risikos Information der Öffentlichkeit durch Behörde nach Art. 10 VO 178/20022; 40 LFGB Unsicheres LM wird angeliefert oder erworben Mitteilung nach 44 Abs. 4 LFGB

4 Konsequenzen im RAFFS Grundlage in Art. 50 VO 178/2002 Informationen über ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit Meldungen über BVL an die Kommission und von dort an alle Mitgliedsstaaten

5 Ausgestaltung in Deutschland 7 Abs. 2 AVV SWS (Neufassung) (2) Ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit liegt insbesondere vor bei 1. Lebensmitteln, a) die Stoffe enthalten, die nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder nach nationalem Recht verboten sind, 4. nicht zugelassenen genetisch veränderten Lebensmitteln

6 Wann besteht ein Grund zur Annahme? Allgemeine Grundsätze zur Risikobewertung nach Art. 3 Abs. 9 ff. VO 178/2002: Auf Tatsachen gestützte Analyse Anforderungen an Verdacht: Weicher als Art. 10 VO 178/2002 Chargenvermutung, Art. 14 Abs. 6 VO 178/2002

7 Typische Einzelschäden Verbeulte und deshalb nicht mehr dicht verschlossene Konserve Gesundheitsgefahr? Wenn nicht: LM noch unter unmittelbarer Kontrolle? Wenn ja: Vermutung für Charge durch Nachkontrollen widerlegt? Wenn ja: keine Mitteilung nach Art. 19

8 Glasbruch Gesundheitsgefahr? Wenn ja: bereits in Verkehr gegeben (zum Verkauf angeboten)? Wenn ja: Mitteilung an Behörde (sonst: Maßnahmen zur Verhinderung der Inverkehrgabe; Kennzeichnen, dokumentieren) Besteht Möglichkeit, dass LM bereits Verbraucher erreicht hat? Hinsichtlich konkretem LM nicht, aber Chargenvermutung Wenn nicht widerlegt: Information der Verbraucher Meldung an Behörde, Kommunikation mit Behörde zur Vermeidung einer öffentlichen Produktwarnung

9 Reklamationen Qualitätsmängel erfordern keinen Rückruf und keine Meldung Soweit keine Gesundheitsgefahr: kein Rückruf und keine Meldung, soweit sich Mangel sicher auf das zurückgesandte Produkt beschränkt Gesundheitsgefahr, die sich sicher auf das eingeschickte Produkt beschränkt: keine Meldung, wenn weitere Schädigung sicher ausgeschlossen werden kann.

10 Reklamationen aus Filialen oder Lagern Wenn LM unsicher, aber nicht gesundheitsschädlich ist und Chargenvermutung widerlegt ist: keine Meldung, da LM in Filiale noch unmittelbarer Kontrolle des LM-Unternehmers untersteht

11 Warnung durch Behörden Nach 40 LFGB nur subsidiär zu Maßnahmen des Herstellers Hinweismöglichkeit der Behörde Nach Art. 10 VO 178/2002 nur zur Abwendung einer Gesundheitsgefahr zulässig

12 Beispiel VGH BW ZLR 2010, 624 Behörde ordnet den Rückruf von getrocknetem Hühnereipulver an, weil dieses wegen einer Nikotinbelastung nicht verkehrsfähig war. Hersteller verweist darauf, dass keine Gesundheitsgefahr besteht. Nach Rückruf beantragt Hersteller die Feststellung, dass die Anordnung widerrechtlich war.

13 Beispiel VGH BW ZLR 2010, 624 Behördliche Anordnung zum Produktrückruf auch bei nicht sicheren, aber nicht gesundheitsschädlichen Lebensmitteln? Offenlassend VGH BW ZLR 2010, 624 Argument: Art. 19 VO 178/2002: zur Sicherstellung eines hohen Gesundheitsniveaus erforderlich Bei öffentlichen Behördenwarnungen dürfte Art. 10 VO 178/2002 Sperrwirkung entfalten.

14 Konsequenz Fehler intern aufklären und beseitigen Genaue Einschätzung der Handlungspflichten Gute Kommunikation mit den Behörden zur Frage der ausreichenden Maßnahmen durch das Unternehmen Bei der Anhörung zur behördlichen Warnung zeitnah und rechtlich beraten Stellung nehmen Krisenplan aufstellen

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