Vermarktung von erlegtem Haarwild
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- Günther Reuter
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1 Vermarktung von erlegtem Haarwild Dr. Barbara Frings Okt Dr. Barbara Frings Okt. 2006
2 Rechtliche Grundlagen (1) Unmittelbar gültiges EU-Recht VO (EG) Nr. 178/2002 Basisvorschriften des Lebensmittelrechts VO (EG) Nr. 852/2004 (H1) Lebensmittel allgemein VO (EG) Nr. 853/2004 (H2) Tierische Lebensmittel
3 Rechtliche Grundlagen (2) Im Entwurf vorhanden: Nationale Durchführungsverordnung (DVO) Lebensmittelhygiene-VO (LMHV) Lebensmittelhygiene-VO tierische Lebensmittel (LMHV-Tier) Diese regeln, was aus dem Geltungsbereich der EU-Verordnungen herausfällt.
4 Vermarktungsmöglichkeiten Aus der Sicht des Jägers registrierten Wildbearbeitungbetriebes zugelassenen Wildbearbeitungbetriebes
5 Vermarktung durch den Jäger (1) Jäger darf abgeben kleine Mengen von Primärerzeugnissen (H1-Ausnahme) oder von Wildfleisch (H2- Ausnahme) direkt an den Endverbraucher oder an den örtlichen EZH (Metzgerei, Gaststätte) zur direkten Abgabe an den Endverbraucher Als Primärproduzent an zugelassene Wildbearbeitungsbetriebe
6 Vermarktung durch den Jäger (2) Begriffsbestimmungen nach DVO im Bezug auf Jäger Kleine Menge = Jagdstrecke eines Tages Primärerzeugnis = Wild in der Decke Örtlich = am Wohnort des Jägers oder am Erlegungsort
7 Vermarktung durch den Jäger nach H1-Ausnahme (1) Wild in der Decke Jagdstrecke eines Tages Am Wohnort oder Erlegungsort Nur an Endverbraucher oder lokalen EZH zur direkten Abgabe an Endverbraucher Meldung am Veterinäramt Ausgenommen aus VO (EG) 852/2004 und 853/2004 Es gilt DVO
8 Vermarktung durch den Jäger nach H1-Ausnahme (2) Vorschriften nach DVO Geschulte Person (= Jägerprüfung nach ) Fleischuntersuchung, wenn bedenkliche Merkmale (Eingeweide kennzeichnen und beim Wildkörper belassen) TU immer bei TU-pflichtigen Tieren Wildmarke, Wildursprungsschein Nachweispflicht: Art, Menge und Tag der Abgabe Großwild unverzüglich aufzubrechen, Kleinwild spätestens bei Abgabe Kühlung: 7 bzw. 4
9 Vermarktung durch den Jäger nach H1-Ausnahme (3) Geschulter Jäger Kleine Menge Wild in der Decke Lokaler EZH Lokaler Markt direkt direkt Endverbraucher
10 Vermarktung durch den Jäger nach H2-Ausnahme (1) Wildfleisch Jagdstrecke eines Tages Am Wohnort oder Erlegungsort Nur an Endverbraucher oder lokalen EZH zur direkten Abgabe an Endverbraucher Registrierung am Veterinäramt Ausgenommen aus der VO (EG) 853/2004 Es gilt VO (EG) 852/2004 und DVO
11 Vermarktung durch den Jäger nach H2-Ausnahme (2) Vorschriften nach 852 (Anhang II) Allg. und spez. Hygienevorschriften HACCP-Konzept (Dokumentation!) Anforderungen an Räume, Transport, Ausrüstungen Vorschriften nach DVO siehe H1-Ausnahme
12 Vermarktung durch den Jäger nach H2-Ausnahme (3) Geschulter Jäger Kleine Menge Wildfleisch Lokaler EZH Lokaler Markt direkt direkt Endverbraucher
13 Vermarktung durch den Jäger an zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb (1) Wild in der Decke Vorraussetzung: kundige Person Wildbegleitschein (Datum, Zeitpunkt, Ort des Erlegens) bzw. alle roten Organe Fleischuntersuchung Es gilt VO (EG) 852/2004 Anh. I sowie VO (EG) 853/2004 Anh. III Abschn. IV
14 Kundige Person (1) = Voraussetzung für Abgabe an zugelassene Betriebe Personen, die Wild bejagen, um Wildbret für den menschlichen Verzehr in Verkehr zu bringen, müssen auf dem Gebiet der Wildpathologie und der Produktion und Behandlung von Wildbret ausreichend geschult sein, um das Wild vor Ort einer ersten Untersuchung unterziehen zu können. VO (EG) 853/2004 Anh. III Abschn. IV Kap. I Nr. 1
15 Kundige Person (2) Behörde überzeugt sich von ausreichender Schulung in: - Anatomie, Physiologie, Verhalten - Abnorme Verhaltensweisen und pathologische Veränderungen - Hygienevorschriften nach dem Erlegen (Befördern, Ausweiden..) - Relevante Rechts- und Verwaltungsvorschriften
16 Kundige Person (3) Muss sein: Eine Person der Jagdgesellschaft bzw. Wildhüter oder Wildheger, wenn dieser Teil der Jagdgesellschaft oder in unmittelbarer Nähe des Jagdgebiets niedergelassen ist
17 Vermarktung durch den Jäger an zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb (2) Jäger als kundige Person Wild in der Decke Keine auffälligen Merkmale Wildbegleitschein Auffällige Merkmale Rote Organe + Mitteilung Zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb Fleischuntersuchung! Uneingeschränkte Vermarktung
18 Vermarktung durch den Jäger an zugelassenen Wildverarbeitungsbetrieb (3) Anforderungen nach VO (EG) 853/2004 Ausweiden so bald wie möglich (Kleinwild spätestens bei Anlieferung) Kühlung innerhalb angemessener Zeitspanne auf 7 C bzw. 4 C. Kein Übereinanderlegen von Großwild beim Transport
19 Wildfleischzubereitungen und -Wildfleischerzeugnisse Nach neuem EU-Recht nur aus Fleisch, das in zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieben gewonnen wurde. Übergangsfrist bis Ende 2009 für Metzgereien, die vor 2006 registriert wurden. Eine zugelassene Metzgerei ist nicht automatisch ein zugelassener Wildbearbeitungsbetrieb. Die Zulassung bezieht sich auf die Tätigkeit!
20 Trichinenprobenentnahme VO (EG) 2075/2005 Für H1- und H2-Ausnahme gilt weiterhin Fleischhygiene-VO VO (EG) 2075/2005: - Wildschwein: 10g Antebrachium, Zunge oder Zwerchfell. - Anderes Wild: vorgeschriebene Prädilektionsstellen: Anh. III e) i)-iv)
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
22 FRAGEN?
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